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Basel-Stadt Appellationsgericht 27.01.2016 BES.2015.183 (AG.2016.73)

27 gennaio 2016·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·341 parole·~2 min·7

Riassunto

Einstellungsverfügung (BGer 6B_238/2016 vom 21. März 2016))

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.183

ENTSCHEID

vom 27. Januar 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____                                                                                     Beschwerdeführer

[...]   

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____                                                                                   Beschwerdegegner

[...]                                                                                                    Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 10. Dezember 2015

betreffend Einstellung des Strafverfahrens

Das Einzelgericht zieht in Erwägung,

dass   die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 ein gegen B____ eingeleitetes Strafverfahren wegen (a) Verleumdung und übler Nachrede zum Nachteil von C____ und wegen (b) Verleumdung und falscher Anschuldigung zum Nachteil von A____ gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt hat, weil kein Tatverdacht erhärtet war, der eine Anklage gerechtfertigt hätte,

dass   A____ mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 Beschwerde gegen lit. b der Einstellungsverfügung – bezüglich der angeblich zu seinem Nachteil begangenen Delikte – erhoben hat

dass   dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 22. Dezember 2015 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 500.– bis 12. Januar 2016 gesetzt worden ist mit dem Hinweis, dass das Beschwerdegericht im Falle nicht fristgerechter Zahlung des Kostenvorschusses auf das Rechtsmittel nicht eintrete,

dass   der Beschwerdeführer gemäss Zustellbeleg der Post am 30. Dezember 2015 die Annahme dieser Verfügung verweigert hat,

dass   der Beschwerdeführer folglich innert der gesetzten Frist weder den verlangten Kostenvorschuss geleistet noch um Erstreckung der Zahlungsfrist ersucht hat,

dass   unter diesen Umständen gemäss Art. 383 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass   der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens nach Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich kostenpflichtig wäre, jedoch unter Berücksichtigung der Umstände auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden kann,

und erkennt:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

            - Beschwerdeführer

            - Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

            - Beschwerdegegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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