Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.149
ENTSCHEID
vom 4. April 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber lic. iur. Paul Wegmann
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Privatkläger
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 2. Oktober 2015
betreffend Sistierung
Sachverhalt
Aufgrund einer Strafanzeige von A____ (Beschwerdeführer) vom 28. August 2014 wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Strafverfahren (V141028 106) gegen B____ (Beschwerdegegner) eingeleitet. Diesem liegt der in der Strafanzeige erhobene Deliktsvorwurf zugrunde, der Beschwerdegegner habe in seiner Funktion als Security-Mitarbeiter der Bar [...] in Basel zusammen mit einem weiteren Security-Mitarbeiter (separates Strafverfahren V141028 107) am 23. August 2014 den Beschwerdeführer gewürgt und an den Armen gepackt, was bei diesem zu kurzzeitiger Bewusstlosigkeit und Hämatomen am rechten Oberarm geführt habe. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nach dem genannten Vorfall wurde mit Eingabe vom 22. September 2014 durch den Geschäftsführer der Bar [...] als Privatperson sowie durch die Betreiberin der Bar [...] gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige eingereicht. Darin wird diesem vorgeworfen, zunächst durch ungebührliches Verhalten (Hochlagern der Füsse auf einem Clubtisch und Missachtung der entsprechenden Hinweise des Personals) das Eingreifen des Security-Personals provoziert zu haben, wobei sich letzteres darauf beschränkt haben soll, den Beschwerdeführer an den Armen festzuhalten und wegzuführen. Daraufhin soll sich der Beschwerdeführer bedrohlich verhalten und dabei insbesondere wiederholt auf seine Funktion als Mitarbeiter der Kantonspolizei Basel-Stadt hingewiesen haben, obwohl er sich im fraglichen Zeitpunkt als Privatperson in der Bar [...] befand. In der Folge wurde gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren (V140923 071) betreffend Drohung, Nötigung, Hausfriedensbruch und Amtsmissbrauch eingeleitet. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 sistierte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner.
Gegen diese Sistierungsverfügung hat A____, vertreten durch Advokat [...], am 13. Oktober 2015 Beschwerde erhoben mit dem Antrag, die genannte Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Untersuchungsverfahren „wieder aufzunehmen und fortzuführen“. Mit Stellungnahme vom 19. November 2015 hat die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. B____ hat innert Frist keine Vernehmlassung eingereicht. Mit Eingabe vom 15. Januar 2016 hat der Beschwerdeführer repliziert. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten im schriftlichen Verfahren ergangen.
Erwägungen
1.
Gegen Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 314 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden. Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Zur Beschwerde legitimiert, ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO), wobei zu den Parteien unter anderem die Privatklägerschaft zählt (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. August 2015 im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO als Privatkläger konstituiert (vgl. Beilage 3 zur Beschwerde). Als solcher ist er durch die Sistierung des Strafverfahrens in seinen rechtlich geschützten Interessen tangiert, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Art. 397 StPO.
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft begründet in der angefochtenen Verfügung die Sistierung damit, der Ausgang des gegen den Beschwerdegegner geführten Strafverfahrens sei von dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren abhängig, weshalb dessen Ausgang abzuwarten sei, zumal im Verfahren gegen den Beschwerdeführer am 1. Oktober 2015 der Abschluss der Untersuchung und die beabsichtigte Anklageerhebung angekündigt worden seien, womit eine gerichtliche Beurteilung unmittelbar bevorstehe. In ihrer Stellungnahme hält sie präzisierend fest, die Sistierung habe zur Vermeidung widersprüchlicher Ergebnisse bzw. zwecks Sicherstellung einer einheitlichen Darstellung des relevanten Sachverhalts in den beiden genannten Verfahren zu erfolgen. Da das dem Beschwerdegegner zur Last gelegte Verhalten gegenüber den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Deliktsvorwürfen deutlich in den Hintergrund trete und überdies für beide Strafverfahren in gleicher Weise das Beschleunigungsgebot gelte, sei es angezeigt, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer weiterzuführen, dasjenige gegen den Beschwerdegegner dagegen zu sistieren.
Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, eine Sistierung dürfe nur ausnahmsweise erfolgen, so insbesondere wenn das Urteil in einem anderen Verfahren gleichsam konstitutiv für das zu sistierende Verfahren sei. Im Zweifel habe das Beschleunigungsgebot Vorrang. Vorliegend könnten die Gegenstand der beiden Verfahren bildenden Ereignisse in zeitlicher Hinsicht klar auseinandergehalten werden. Da sodann der im Verfahren gegen den Beschwerdegegner untersuchte Vorfall für die nachfolgenden, Gegenstand des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer bildenden Ereignisse entscheidend gewesen sei, würde es sich im Gegenteil aufdrängen das Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu sistieren. Auch habe dieser seine Strafanzeige zeitlich früher eingereicht. Überdies habe der Beschwerdegegner im Verfahren gegen den Beschwerdeführer weder Anzeige erstattet, noch sei er als Auskunftsperson einvernommen worden, weshalb eine separate Führung der Verfahren problemlos möglich sei. In der Replik wird schliesslich darauf hingewiesen, im Verfahren gegen den Beschwerdeführer habe die Staatsanwaltschaft mittlerweile einen Beweisergänzungsentscheid gefällt, weshalb die entsprechende Untersuchung noch nicht abgeschlossen sei (vgl. Beilage zur Replik).
2.2 Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung unter anderem dann sistieren, wenn deren Ausgang von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt jedoch eine Sistierung aus diesem Grund nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Urteil im anderen Verfahren gleichsam konstitutiv für das zu sistierende Verfahren ist (BGer 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014 E. 2.2) bzw. wenn sich das Ergebnis des anderen Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des sistierten Strafverfahrens auswirken kann und die Beweiswürdigung im sistierten Strafverfahren erheblich erleichtert (BGer 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.1, 1B_721/2011 vom 7. März 2012 E. 3.1). Im Zweifel hat das Beschleunigungsgebot Vorrang (BGer 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014 E. 2.2); dieses ist verletzt, wenn die Sistierung ohne objektiven Grund erfolgt (BGer 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.3, 1B_721/2011 vom 7. März 2012 E. 3.2).
2.3 Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahrens dessen Verhalten nach dem Vorfall, welcher dem Beschwerdegegner zur Last gelegt wird, ist. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers als solches ist damit für die strafrechtliche Beurteilung der zeitlich vorangehenden Handlungen des Beschwerdegegners von vornherein nicht von Bedeutung. Relevant könnte hierfür demgegenüber das Verhalten des Beschwerdeführers vor dem Eingreifen der beiden Security-Mitarbeiter sein, doch ist dieses gerade nicht Teil der im Verfahren gegen den Beschwerdeführer im Raum stehenden Deliktsvorwürfe. In diesem Sinn kann gerade nicht gesagt werden, dass dem Entscheid über diejenigen Vorgänge, die den spezifischen Gegenstand des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer bilden, konstitutive Wirkung für das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner zukommt. Vielmehr ist eine Beurteilung jedenfalls der gegen den Beschwerdegegner erhobenen Deliktsvorwürfe unabhängig davon möglich, wie das zeitlich nachfolgende Verhalten des Beschwerdeführers rechtlich qualifiziert wird.
Insoweit nun die Staatsanwaltschaft als eigentlichen Grund der Sistierung die Vermeidung von Widersprüchen in der in beiden Verfahren vorzunehmenden Sachverhaltserstellung anführt, ist dem das Folgende entgegenzuhalten: Für beide Verfahren relevant und damit potenziell widersprüchlich erstellbar sind einzig das konkrete Vorgehen der Security-Mitarbeiter sowie das deren Eingreifen auslösende vorgängige Verhalten des Beschwerdeführers, nicht aber die nachträglich erfolgten Handlungen desselben. Während nun das ursprüngliche Verhalten des Beschwerdeführers wie erwähnt nicht als solches Gegenstand eines Deliktsvorwurfs bildet, ist das Eingreifen der Security-Mitarbeiter gerade unmittelbarer Gegenstand der gegen diese geführten Strafverfahren. Im Verfahren gegen den Beschwerdeführer kommt diesen Sachverhaltsabschnitten demgegenüber nur im Sinne der Frage Bedeutung zu, ob die Wertung von dessen Verhalten anders ausfällt, wenn das Eingreifen der Security-Mitarbeiter als möglicher Auslöser in Betracht gezogen wird. Damit zeigt sich, dass entgegen dem vorstehend betrachteten umgekehrten Verhältnis das Ergebnis des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner in der Tat für den Ausgang des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer von Bedeutung sein kann. Nicht angängig ist es nun aber, in einer solchen Konstellation dasjenige Verfahren, dessen einziger Gegenstand gerade die in beiden Verfahren relevante Frage bildet, zu sistieren, um diese Frage vorab im anderen Verfahren, in dem sie nur einen Nebenaspekt darstellt, zu klären. Als sachfremd erweist sich dabei das von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführte Kriterium des Gewichts der jeweiligen Tatvorwürfe. Im Übrigen erscheint das von der Staatsanwaltschaft gewählte Vorgehen auch unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebots problematisch, ist doch für das sachverhaltsmässig enger begrenzte Verfahren, das vorliegend gerade sistiert wurde, grundsätzlich ein schnellerer Abschluss zu erwarten. Wie gesehen steht dem auch nicht der vorliegend bereits erreichte Stand der beiden Verfahren entgegen, da in dem gemäss Sistierungsverfügung unmittelbar vor dem Abschluss stehenden Verfahren gegen den Beschwerdeführer gemäss dem Beweisergänzungsentscheid weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind.
Indessen kann vorliegend offen bleiben, ob die von der Staatsanwaltschaft bezweckte Vermeidung widersprüchlicher Sachverhaltserstellung als Begründung einer Sistierung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer ausreichend gewesen wäre. Naheliegender erschiene jedenfalls eine Vereinigung der Verfahren gegen die beiden Security-Mitarbeiter und gegen den Beschwerdeführer (bezüglich der ersten beiden gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO, für den Einbezug auch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 30 StPO; vgl. BGE 138 IV 29 E. 3.2 bzw. 5.5 S. 31 bzw. 34). Unzulässig ist nach dem Gesagten aber jedenfalls die Sistierung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner, weshalb die Sistierungsverfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Weiterführung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben und ist dem Beschwerdeführer der von ihm geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.– zurückzuerstatten. Entsprechend ist dem obsiegenden Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten. Allerdings sind lediglich die Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte entschädigungspflichtig. Vorliegend ist daher zu berücksichtigen, dass im gegen den anderen Security-Mitarbeiter geführten Strafverfahren V141028 107 eine gleichlautende Sistierungsverfügung erlassen worden ist, gegen die A____, vertreten durch Advokat [...], ebenfalls Beschwerde erhoben hat (separates Beschwerdeverfahren BES.2015.148). Dabei hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in beiden Beschwerdeverfahren identische Rechtsschriften eingereicht; entsprechend hat er denn auch den Antrag gestellt, die beiden Beschwerdeverfahren zusammenzulegen (Beschwerdebegründung S. 2). Sodann hat er in beiden Verfahren ebenfalls identische Honorarnoten, in denen je ein zeitlicher Aufwand von fünf Stunden ausgewiesen wird, eingereicht. Auf entsprechende Aufforderung der Verfahrensleitung hat er schliesslich mit Schreiben vom 31. März 2016 ausgeführt, der zusammengerechnete Aufwand beider Honorarnoten entspreche dem in den beiden Beschwerdeverfahren entstandenen Gesamtaufwand. Indessen erweist sich ein Aufwand von zehn Stunden für das Verfassen der beiden kurz gehaltenen Rechtsschriften in einem keine besonderen Schwierigkeiten bietenden Fall als klarerweise übersetzt. Angemessen erscheint im Rahmen der vorliegend gebotenen Gesamtbetrachtung ein zeitlicher Aufwand von insgesamt sieben Stunden. Entsprechend ist in jedem der beiden Beschwerdeverfahren die Hälfte des Gesamtaufwandes, mithin ein zeitlicher Aufwand von je dreieinhalb Stunden à CHF 250.– abzugelten. Vollständig zu berücksichtigen sind demgegenüber die geltend gemachten Auslagen (insbesondere für Porti und Kopien) in Höhe von CHF 29.–. Unter Einbezug der Mehrwertsteuer von 8 % ist im vorliegenden Verfahren somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 976.30 zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache zur Weiterführung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Dem Beschwerdeführer wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 904.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 72.30, zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.