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Basel-Stadt Appellationsgericht 26.01.2016 BES.2015.139 (AG.2016.176)

26 gennaio 2016·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,830 parole·~9 min·7

Riassunto

Einstellung des Strafverfahrens

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.139

ENTSCHEID

vom 26. Januar 2016

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 22. September 2015

betreffend Einstellung des Strafverfahrens

Sachverhalt

Am 4. Dezember 2014 fand in einem Tram in Basel eine Auseinandersetzung zwischen zwei sich nicht kennenden Personen statt, in deren Folge Strafverfahren gegen A____ wegen Körperverletzung und gegen B____ wegen Beschimpfung und Tätlichkeit eingeleitet wurden. Mit Verfügung vom 22. September 2015 wurde das Strafverfahren gegen A____ eingestellt (Ziff. 1), die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. 2), die Kosten des Verfahrens von CHF 2‘372.35 (Verfahrenskosten 2‘172.35 sowie eine Gebühr von CHF 200.–) dem Beschuldigten auferlegt (Ziff. 3) und dem Beschuldigten weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Ziff. 4). Ferner wurde festgehalten, dass im getrennt geführten Verfahren gegen B____ eine separate Einstellungsverfügung erlassen werde (Ziff.5).

Gegen diese Verfügung hat A____ mit Postaufgabe vom 1. Oktober 2015 rechtzeitig Beschwerde erhoben. Er beantragt, die Kosten seien ihm lediglich maximal zu einem Viertel aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat hierzu eine Replik eingereicht. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes, [SG 154.100]). Die vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen ausreichend begründet eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert, da er durch die Kostenauferlegung beschwert ist und im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der beantragten Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

Wird das Strafverfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt oder wird diese freigesprochen, so sind ihr im Regelfall keine Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario) und hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Ausnahmsweise können jedoch die Verfahrenskosten trotz Freispruchs oder Einstellung des Verfahrens ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt und eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2, 430 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Bestimmungen kodifizieren die langjährige Praxis des Bundesgerichts und der EMRK-Organe, wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn der oder die Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGer 6B_734/2012 vom 15. Juli 2013 E.2; Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 II 1326). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Beschuldigten in der Begründung des Kostenentscheides direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden in Bezug auf die im eingestellten Verfahren abgeklärten Vorwürfe (BGer 1B_180/2012 mit Hinweisen auf BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334, 116 Ia 162 E. 2a S. 166, 112 Ia 371 E. 2a S. 373; AGE BES.2013.87 vom 3. April 2014). Bei der Kostentragungspflicht im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch welches die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGer 6B_241/2013 vom 13. Januar 2014 E. 1.3), mithin um eine Haftung prozessualer Natur für die dadurch veranlasste Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die entsprechenden Kosten (BGer 6B_998/20910 vom 31. August 2011 E. 3.1.2). Da bei der zivilrechtlichen Ersatzpflicht ein Selbstverschulden der geschädigten Person herabsetzend wirken kann (vgl. dazu Art. 44 des Obligationenrechts, SR 220), ist dieses auch bei der Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen und somit näher zu prüfen.

3.

Bei den Faustschlägen ins Gesicht von B____ handelt es sich um eine Körperverletzung, die als widerrechtliche Schädigung im Sinne von Art. 41 OR gilt. Der Beschwerdeführer bestreitet deshalb zu Recht nicht, ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten an den Tag gelegt zu haben. Er ist jedoch der Meinung, dass er nicht mehr als ein Viertel der Kosten tragen sollte, da weder er mit der Auseinandersetzung angefangen habe noch die Kosten durch eine Strafanzeige von ihm verursacht worden seien.

Aus der Videoaufnahme wird ersichtlich, dass B____ im Kinderwagenbereich des Trams sass bzw. sich mit dem Gesäss an die Klappsessel lehnte, als der Beschwerdeführer gleichzeitig mit einer jungen Frau, beide mit Kinderwagen, ins Tram einstieg. Die junge Frau blieb vor dem Kinderwagen stehen, der Beschwerdeführer hingegen redete mit B____. Aus der Körpersprache und den Aussagen der Auskunftsperson C____ geht hervor, dass er sie aufforderte, ihm den Platz zu überlassen. Als sie dies nicht tat, zerrte er sie von ihrem Platz. Daraufhin kam es zu dem auch vom Beschwerdeführer geschilderten Gerangel, in welchem B____ am Schal des Beschwerdführers zog. Im Laufe dieses Gerangels setzte sich der Beschwerdeführer auf den Klappsitz, woraufhin B____ auf ihn los ging und ihn mit der Hand ins Gesicht schlug. Danach erhob sich der Beschwerdeführer und schlug B____ drei Mal mit der Faust ins Gesicht. Als der Beschwerdeführer Anstalten machte auszusteigen, stellte sich B____ in die Türe und hielt sich rechts und links an den Haltestangen fest. Nach dem Öffnen der Türe drückte der Beschwerdeführer, sich am Kinderwagen haltend, mit dem Rücken gegen sie. Beim zweiten Stoss liess B____ eine Hand los, so dass der Beschwerdeführer aussteigen konnte.

Der Beschwerdeführer stellt seine Faustschläge in der Beschwerde als eine etwas übertriebene Retorsion gegen die verbalen und tätlichen Provokationen von B____ dar, die für ihn völlig unerwartet gekommen seien. Diese Darstellung widerspricht der Videoaufnahme und den Aussagen der Auskunftspersonen C____ und D____, wonach mit dem Wegstossen von B____ der erste körperliche Übergriff vom Beschwerdeführer ausging. Was die von ihm geltend gemachte vorangehende verbale Provokation betrifft, so ist den Aussagen von C____ zu entnehmen, dass B____ „vor sich hin geredet“ habe. Auf die Frage des Beschwerdeführers, was sie sage, habe sie gesagt, Hauptsache dass sie wisse was sei. Daraufhin habe der Beschwerdeführer sie aufgefordert, ihm ihren Platz zu überlassen. Dem Polizeirapport ist zu entnehmen, dass auch die Auskunftsperson D____ die Geschädigte im Verhalten als auffällig wahrgenommen hat, noch bevor der Beschwerdeführer ins Tram eingestiegen ist. Sie sei im Tram hin und her gelaufen und habe einen nervösen Eindruck gemacht.

Somit ist hinsichtlich des Mitwirkens von B____ am Geschehen festzuhalten, dass sie sich mit ihrer Weigerung, dem Vater mit Kinderwagen den Platz zu überlassen, nicht sozialadäquat verhalten hat. Allerdings vermag dieses Fehlverhalten das zivilrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers durch die Ausführung von drei Faustschlägen ins Gesicht von B____ nicht zu relativieren. Gerade weil die Geschädigte sich für Dritte erkennbar merkwürdig benahm und Selbstgespräche führte, wäre vom Beschwerdeführer Zurückhaltung beim Kontakt mit ihr geboten gewesen. Dies erst recht, als sie sich weigerte, ihm Platz zu machen. Der Beschwerdeführer hätte ohne weitere Eskalation den Kinderwagen drehen und auf einem der im Video sichtbaren freien Quersitze Platz nehmen oder einfach, wie seine Nachbarin auch, stehen bleiben können, zumal er ohnehin relativ bald wieder aussteigen wollte. Demgegenüber schritt der Beschwerdeführer zu einem körperlichen Angriff, indem er B____ von ihrem Platz wegstiess, und setzte damit den Anfang der Tätlichkeiten durch sie. In keiner Art und Weise waren deshalb die späteren Faustschläge gerechtfertigt, selbst wenn es für den Beschwerdeführer allenfalls überraschend gewesen sein mag, dass eine 52-jährige grauhaarige Frau auf sein Wegstossen mit einem körperlichen Gegenangriff reagierte.

Auch die Medienmitteilung der Staatsanwaltschaft kann entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht als Umstand gewertet werden, der sein zivilrechtliches Verschulden zu mindern vermöchte. Die Mitteilung ist objektiv abgefasst und war notwendig, da sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen vom Ort des Geschehens entfernt hat, obwohl er sehen konnte, dass B____ verletzt war. Daran vermag seine spätere Kooperation nichts zu ändern.

Was schliesslich den Verzicht einer Kostenauflage an B____ betrifft, so ist der Beschwerdeführer durch diesen nicht beschwert, weshalb er ihn auch nicht anfechten kann (Art. 382 Abs. 3 StPO). Mit der Staatsanwaltschaft ist jedoch zu betonen, dass der Beschwerdeführer nicht die Kosten für das gegen B____ geführte Verfahren tragen muss, sondern nur jene, die im gegen ihn geführten Verfahren entstanden sind.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführer ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten trifft, welches eine Auflage der im gegen ihn geführten Strafverfahren entstandenen Kosten grundsätzlich rechtfertigt. Diese Kosten sind nicht aufgrund eines Selbstverschuldens von B____ herabzusetzen.

4.

Gemäss Art. 426 Abs. 3 StPO können der beschuldigten Person nicht die Verfahrenskosten auferlegt werden, welche die Strafbehörden von Bund und Kantonen durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht haben. Wie das Bundesgericht diesbezüglich festgehalten hat, sind die angefallenen Kosten in diesem Fall nicht mehr adäquate Folge der Straftat (BGer 6B_451/2013 vom 1. Juli 2014 E. 1.3, 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013 E. 4.3). Was in Bezug auf die Kostenauflage eines Beschuldigten im Falle seiner Verurteilung gilt, muss auch gelten bei der Pflicht zur Kostentragung im eingestellten Verfahren gestützt auf ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten.

Im vorliegenden Fall ist gegen den Beschwerdeführer wegen Körperverletzung ermittelt worden. Dabei handelt es sich um ein Antragsdelikt (Art. 123 Ziff. 1 StGB), es sei denn, es läge eine der in Ziff. 2 genannten besonderen Konstellationen vor. Der Vorfall im Tram fand am 4. Dezember 2014 statt. Noch am gleichen Tag begab sich Det. [...] ins Spital insbesondere mit dem Auftrag, die Verletzungen des Opfers abzuklären. In seinem Protokoll hielt er fest, „gemäss Auskunft der Ärzte der Notfallstation hat B____ keine schwerwiegenden Verletzungen. Es müsse aber noch abgeklärt werden, ob im Bereich des rechten Auges nichts gebrochen sei“. Am 15. Dezember 2014 fand eine Befragung von B____ statt. Im Anschluss daran notierte Det. E____, es sei durch B____ weder ein Strafantrag gestellt noch darauf verzichtet worden, weshalb von einem Strafantrags-Vorbehalt mit Frist bis 15. März 2014 ausgegangen werde. Zu diesem Zeitpunkt ging die Staatsanwaltschaft demnach bereits davon aus, dass es sich bei dem dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikt um eine Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB handelte, welche nur auf Antrag strafbar ist. Dennoch hat Det. E____ lediglich einen Tag später dem Institut für Rechtsmedizin einen Auftrag zur umfangreichen rechtsmedizinischen Begutachtung der Verletzungen von B____ erteilt, obwohl die Erstellung eines solchen (Akten)gutachtens zu diesem Zeitpunkt nicht zwingend und bekanntermassen mit hohen Kosten verbunden war. Es ist überdies fraglich, ob es ein solches Gutachten bei Durchführung des Strafverfahrens überhaupt gebraucht hätte. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da die Staatsanwaltschaft auch in diesem Fall den Auftrag nicht hätte erteilen dürfen, bevor ein Strafantrag (rechtzeitig) eingegangen war. Insofern handelt es sich bei der Einholung des Gutachtens des IRM um eine unnötige Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 426 Abs. 3 StPO, weshalb die daraus resultierenden Kosten in Höhe von CHF 858.75 nicht dem Beschwerdeführer auferlegt werden können.

5.

Nach dem Gesagten obsiegt der Beschwerdeführer teilweise im Umfang von rund 60 %, weshalb er die Kosten des Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 200.– zu tragen hat.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. September 2015 insofern abgeändert, als dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 1‘513.25 (Verfahrenskosten 1‘313.60 sowie eine Gebühr von CHF 200.–) auferlegt werden.

            Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 200.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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