Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.121
ENTSCHEID
vom 31. Mai 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber lic. iur. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt, [...]
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt,
Abteilung Strafvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss des Strafgerichts
vom 19. August 2015
betreffend Verlängerung der Bewährungshilfe und der Weisung auf Fortsetzung der Psychotherapie
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Appellationsgerichts vom 14. November 2001 der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, der Freiheitsberaubung und Entführung unter erschwerenden Umständen sowie der mehrfachen gemeinschaftlichen qualifizierten sexuellen Nötigung und der mehrfachen, teilweise gemeinschaftlichen qualifizierten Vergewaltigung schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe von 16 Jahren verurteilt. Zugleich wurde eine ambulante psychiatrische Behandlung während des Strafvollzuges angeordnet. Mit Beschluss des Strafgerichts vom 10. September 2013 wurde der Antrag der Abteilung Strafvollzug des Amts für Justizvollzug im Bereich Bevölkerungsdienste und Migration des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt (im Folgenden: Strafvollzugsbehörde) auf nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 65 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) abgewiesen (Verfahren SG.2013.171). Mit Entscheid der Strafvollzugsbehörde vom 10. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer per 25. Juli 2014 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, bei einer Reststrafe von 26 Tagen und mit einer Probezeit von einem Jahr. Für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet und dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, die psychotherapeutische Behandlung auf eigene Kosten fortzusetzen, solange dies als notwendig erachtet werde, längstens bis zum Ablauf der Probezeit. Mit Schreiben vom 17. März 2015 stellte die Strafvollzugsbehörde den Antrag, die Bewährungshilfe und die Weisung auf Fortsetzung der Psychotherapie um zwei Jahre zu verlängern. Den entsprechenden Antrag hat das Strafgericht mit Beschluss vom 19. August 2015 gutgeheissen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 31. August 2015, ergänzt mit Eingabe vom 10. September 2015, mit welcher beantragt wird, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, der Antrag der Strafvollzugsbehörde sei abzuweisen und es sei davon abzusehen, die Bewährungshilfe und die Weisung auf Fortsetzung der Psychotherapie zu verlängern. Überdies wurde der Verfahrensantrag gestellt, es seien bei der für die Bewährungshilfe zuständigen Abteilung Bewährungshilfe und alternativer Strafvollzug der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (ABaS) sowie beim behandelnden Psychotherapeuten B____ aktuelle Berichte einzuholen. In ihrer Stellungnahme vom 15. September 2015 beschränkt sich die Strafvollzugsbehörde darauf, vollumfänglich auf ihre vom 9. Juni 2015 datierende Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren zu verweisen. Aufgrund entsprechender Verfügungen der Verfahrensleitung vom 1. März 2016 bzw. 5. April 2016 reichten die ABaS mit Datum vom 16. März 2016 einen Bericht zur Bewährungshilfe und B____ mit Datum vom 14. April 2016 einen Therapiebericht ein. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 15. April 2016 wurde den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 20. April 2016 haben die Strafvollzugsbehörde, mit Schreiben vom 25. April 2016 die Staatsanwaltschaft und mit Schreiben vom 9. Mai 2016 der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten, der Vorakten des Verfahrens SG.2013.171 sowie der Vollzugsakten im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde zulässig. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, handelt es sich vorliegend um einen selbständigen nachträglichen Entscheid im Sinne von Art. 363 Abs. 1 StPO. Dieser ergeht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung und ist entsprechend mit Beschwerde anzufechten (BGE 141 IV 396 E. 3 und 4 S. 398 ff.). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Die Vorinstanz hat das Vorliegen der Voraussetzungen einer Verlängerung von Bewährungshilfe und Weisung bejaht, wobei sie sich insbesondere auf ein im Rahmen des Verfahrens SG.2013.171 erstelltes forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 31. Mai 2013, auf die im damaligen Zeitpunkt neuesten Berichte der ABaS vom 13. Februar 2015 und des behandelnden Psychotherapeuten B____ vom 11. März 2015 sowie auf den anlässlich der Verhandlung vom 19. August 2015 gewonnenen Eindruck gestützt hat. Gemäss dem angefochtenen Entscheid besteht zum einen nach wie vor die Gefahr der Begehung weiterer schwerer Straftaten; dies insbesondere für den Fall, dass der Beschwerdeführer mehrfachen Enttäuschungen ausgesetzt sein sollte (angefochtener Entscheid S. 6 f.). Zum andern werden die Bewährungshilfe sowie die Weisung auf Fortsetzung der Psychotherapie weiterhin als geeignet und notwendig erachtet, dieser Gefahr zu begegnen; in Gegenüberstellung der Schwere der zu befürchtenden Straftaten und der Intensität des Eingriffs in die Rechte des Beschwerdeführers wird schliesslich auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn bejaht (angefochtener Entscheid S. 7 ff.). Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, der Antrag der Strafvollzugsbehörde und der erstinstanzliche Entscheid berücksichtigten die neueren Entwicklungen, insbesondere hinsichtlich seiner Arbeitssituation sowie bezüglich seines Umgangs mit eingetretenen Enttäuschungen, nicht ausreichend. Auch habe sich in neuerer Zeit gezeigt, dass die Bewährungshilfe und die erteilte Weisung keinen relevanten Stellenwert mehr hätten, während die mit diesen verbundenen zeitlichen und finanziellen Belastungen erheblich seien.
2.2 Wie die Vorinstanz unter Verweis auf BGE 133 IV 201 E. 2.1 S. 202 f. mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann, festhält, sind auf den vorliegenden Fall die am 1. Januar 2007 als Teil des revidierten allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getretenen Bestimmungen zur bedingten Entlassung anwendbar (angefochtener Entscheid S. 5 f.). Gemäss Art. 87 Abs. 3 StGB kann das Gericht bei Ablauf der Probezeit auf Antrag der Vollzugsbehörde die bei der bedingten Entlassung angeordnete Bewährungshilfe oder die erteilten Weisungen jeweils um ein bis fünf Jahre verlängern, sofern die bedingte Entlassung aus einer wegen einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB verhängten Freiheitsstrafe erfolgte und die Bewährungshilfe oder die Weisungen weiterhin notwendig erscheinen, um der Gefahr weiterer Straftaten dieser Art zu begegnen. Ausgeschlossen ist in diesem Fall die in Art. 95 Abs. 5 StGB vorgesehene Rückversetzung in den Strafvollzug (Art. 87 Abs. 3 Satz 2 StGB). Mangels rechtlicher Durchsetzungsmöglichkeiten wird daher vertreten, eine Verlängerung ohne Einwilligung oder sogar gegen den Willen des Betroffenen komme kaum in Betracht (Koller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 87 StGB N 7, wo überdies auf die äusserst restriktive Anwendung von Art. 87 Abs. 3 StGB in der Praxis hingewiesen wird). Diese Einschätzung dürfte sich angesichts der wenig eingriffsintensiven Sanktion auch durch die Einführung von Art. 295 StGB per 1. Januar 2015, wonach die Missachtung von Bewährungshilfe oder Weisungen mit Busse bestraft wird, nicht grundlegend geändert haben. Wie es sich letztlich damit verhält, kann indessen aus den nachstehenden Gründen offen gelassen werden.
2.3 Den beiden neusten Berichte der ABaS vom 16. März 2016 sowie des behandelnden Psychotherapeuten B____ vom 14. April 2016 lässt sich die positive Entwicklung des Beschwerdeführers entnehmen, wie sich insbesondere im Vergleich mit den dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden Berichten der ABaS vom 13. Februar 2015 (Akten S. 5 ff.) und des B____ vom 11. März 2015 (Akten S. 3 f.) zeigt: So betont der Bericht der ABaS vom 16. März 2016, der Beschwerdeführer habe in zwischenmenschlichen Interaktionen viel Sicherheit und Kompetenz gewonnen und hebt hervor, dieser habe im Berichtszeitraum insbesondere die Verarbeitung zerbrochener Beziehungen zu Frauen gut gemeistert (ABaS-Bericht vom 16. März 2016 S. 1, 3). Auch bezüglich der Arbeitssituation hat sich, namentlich aufgrund der hohen Arbeitsmotivation des Beschwerdeführers, eine weitgehende Stabilisierung ergeben, indem dieser seit März 2015 temporär als Monteur im Tunnelbau tätig ist und dabei offenbar das Interesse des Arbeitgebers geweckt hat (ABaS-Bericht vom 16. März 2016 S. 2). Die Gesundheit betreffend wird sodann festgehalten, die psychische Verfassung des Beschwerdeführers habe sich sehr deutlich verbessert, wobei die psychotherapeutische Behandlung nur noch in grossen Abständen wahrgenommen worden sei (ABaS-Bericht vom 16. März 2016 S. 3). Zusammenfassend sei die tatsächliche soziale Situation und Reintegration aktuell in den wichtigsten Bereichen stabil (ABaS-Bericht vom 16. März 2016 S. 3). Im gleichen Sinn führt B____ aus, die Stimmung und die damit verbundene psychische Verfassung des Beschwerdeführers hätten sich auf einem guten Niveau stabilisieren lassen (Bericht B____ vom 14. April 2016 S. 1 [vgl. die positive Veränderung gegenüber dem Bericht vom 11. März 2015 Akten S. 3, wonach sich Stimmung und psychische Verfassung nur auf einem niedrigen und instabilen Niveau hätten halten lassen und es immer wieder zu starken Stimmungsschwankungen gekommen sei]). Auch habe sich durch die Anstellung eine stabile Tagesstruktur etabliert (Bericht B____ vom 14. April 2016 S. 2). Zusammenfassend wird festgehalten, dass der Übergang vom stationären ins ambulante Setting erfolgreich gelungen sei und für den weiteren Verlauf eine Unterstützung durch die ABaS sowie die Zusammenarbeit mit dem Therapeuten zunehmend weniger notwendig sein werde. Da aus Sicht des Therapeuten die Fortsetzung der regelmässigen Therapiegespräche nicht mehr zwingend erforderlich sei, sei er mit dem Beschwerdeführer so verblieben, dass dieser zukünftig auf freiwilliger Basis zu den Therapiegesprächen komme (Bericht B____ vom 14. April 2016 S. 2 [vgl. die darin liegende Abweichung von der früheren Einschätzung im Bericht vom 11. März 2015 Akten S. 4, wonach die Begleitung, z.B. durch die ABaS, notwendig und die Fortsetzung der Therapiegespräche dringend erforderlich sei]). Im Übrigen wurde das aktuelle Rückfallrisiko zum Zeitpunkt der Therapiegespräche jeweils als niedrig eingeschätzt (Bericht B____ vom 14. April 2016 S. 2).
Hatte schon das Gutachten vom 31. Mai 2013 festgehalten, bei einer (im damaligen Zeitpunkt) zukünftigen Haftentlassung des Beschwerdeführers ohne weitere Kontrollmassnahmen und Möglichkeiten der therapeutischen Einwirkung werde das Risiko der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten als moderat eingeschätzt (Akten S. 118, vgl. für die im gleichen Gutachten vorgenommene detaillierte Risikoeinschätzung auch Akten S. 108 ff.), so geht wie erwähnt aus den seitherigen Berichten der ABaS und des Psychotherapeuten hervor, dass vor allem ab März 2015 eine positive Entwicklung des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Dabei ist insbesondere hinsichtlich der im Gutachten aus dem Jahre 2013 enthaltenen, das moderate Risiko deliktnaher Handlungen betreffenden Einschätzung, wonach es im Falle erheblicher oder mehrfacher Enttäuschungen zu einem Rückfall in deliktnahe Verhaltensmuster kommen könnte (Akten S. 116), in Rechnung zu stellen, dass die neuesten Berichte wie gesehen gerade einen adäquaten Umgang des Beschwerdeführers mit erlebten Enttäuschungen, insbesondere im Beziehungsbereich, dokumentieren. Auch zeichnet sich hinsichtlich des weiteren von der Vorinstanz negativ gewerteten Elements der unsicheren Arbeitssituation wie erwähnt eine zunehmende Stabilisierung ab. Ist demnach (in Übereinstimmung mit der referierten Einschätzung von B____) davon auszugehen, dass gegenüber dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens eine deutliche Verminderung des Rückfallrisikos eingetreten ist, so ist überdies zu berücksichtigen, dass der behandelnde Psychotherapeut wie aufgezeigt aufgrund der seit dem vorangegangenen Bericht eingetretenen Entwicklung eine Fortsetzung der Psychotherapie nicht mehr als zwingend erforderlich und auch die Bewährungshilfe als „zunehmend weniger notwendig“ erachtet. Entsprechend ist vorliegend die für eine Verlängerung erforderliche Voraussetzung, wonach entsprechende Anordnungen notwendig sein müssen, um der Gefahr weiterer Straftaten im Sinne der in Art. 64 Abs. 1 StGB angeführten zu begegnen, nicht mehr gegeben. Damit erübrigt sich die Prüfung sowohl der Geeignetheit wie auch der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn, weshalb auch die von der Verteidigung aufgeworfene und in diesem Zusammenhang allenfalls relevante Frage der Anwendbarkeit von Art. 295 StGB offen gelassen werden kann.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Antrag auf Verlängerung der Bewährungshilfe und der Weisung auf Fortsetzung der Psychotherapie abzuweisen. Von der Aufhebung unberührt bleibt der Entscheid über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Der amtliche Verteidiger ist gemäss seiner Honorarnote vom 13. Mai 2016 zu entschädigen, wobei im Kanton Basel-Stadt ein Stundenansatz von CHF 200.– gilt (BJM 2013, S. 331).
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Strafgerichts vom 19. August 2015 aufgehoben und der Antrag auf Verlängerung der Bewährungshilfe und der Weisung auf Fortsetzung der Psychotherapie abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘533.30 und ein Auslagenersatz von CHF 59.50, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 127.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegner
- Beschwerdegegnerin
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).