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Basel-Stadt Appellationsgericht 12.11.2015 BES.2015.118 (AG.2015.850)

12 novembre 2015·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·499 parole·~2 min·6

Riassunto

Umwandlung einer Busse in Ersatzfreiheitsstrafe (BGer 6B_14/2016 vom 21. Januar 2016)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.118

ENTSCHEID

vom 12. November 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt                  Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

Eidgenössische Zollverwaltung EZV                                                           

Zollkreisdirektion Basel                                                                                   

Sektion Zollfahndung,

Elisabethenstrasse 31, Postfach 666, 4010 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Strafgerichtspräsidentin

vom 20. Juli 2015

betreffend Umwandlung einer Busse in Ersatzfreiheitsstrafe

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 20. Juli 2015 hat das Strafgericht Basel-Stadt eine mit Strafbescheid der Oberzolldirektion Bern vom 21. Januar 2014 gegenüber A____ ausgesprochene Rest-Busse von CHF 3‘500.– in drei Monate Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. Dem Beschuldigten wurde eine Gebühr von CHF 200.– auferlegt. Weiter wurde er darauf hingewiesen, dass der bevorstehende Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch umgehende Bezahlung abgewendet werden könne.

Gegen dieses Urteil hat A____ am 19. (Eingang am 27.) August 2015 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er macht geltend, der sei krank und lege deshalb „Widerspruch“ gegen die Umwandlung der Geldstrafe ein. Ausserdem beantrage er eine Ratenzahlung.

Der instruierende Appellationsgerichtspräsident hat die Beschwerde mit Verfügung vom 1. September 2015 der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV, Zollkreisdirektion Basel, zur allfälligen Stellungnahme zugestellt und das Strafgericht um Zustellung der Akten ersucht. Die Eidgenössische Zollverwaltung EZV hat sich am 3. September 2015 vernehmen lassen mit dem Hinweis, dass die Beschwerde verspätet sei und die Zollfahndung auch nicht bereit wäre, eine Ratenzahlungsvereinbarung abzuschliessen. Am 4. September 2015 hat das Strafgericht die Vorakten eingereicht und im Übrigen auf eine Vernehmlassung verzichtet. Mit Verfügung vom 11. September 2015 hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident die Stellungnahme der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Beschwerde erhoben werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung von dieser berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er ist damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100], § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Die Frist für die Erhebung und Begründung einer Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 396 StPO). Wie sich aus den Akten ergibt, wurde die Verfügung des Strafgerichts dem Beschwerdeführer am 30. Juli 2015 zugestellt (act. 72). Damit ist die Beschwerde vom 19. August 2015 klar verspätet erfolgt. Es kann deshalb nicht auf sie eingetreten werden.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Vorliegend wird jedoch umständehalber auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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