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Basel-Stadt Appellationsgericht 10.03.2016 BES.2015.101 (AG.2016.192)

10 marzo 2016·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,973 parole·~10 min·5

Riassunto

Einstellungsverfügung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.101

ENTSCHEID

vom 10. März 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch Dr. [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____ geb. […]                                                                  Beschwerdegegner

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 29. Juni 2015

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Mit Verfügungen vom 29. Juni 2015 stellte die Staatsanwaltschaft die gegen B____ und gegen A____ geführten Strafverfahren wegen Verdachts der Begehung einer fahrlässigen Körperverletzung (B____) bzw. einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (A____) ein.

Gegen die Einstellungsverfügung im Strafverfahren gegen B____ hat A____ Beschwerde eingelegt. Er beantragt, in Aufhebung der Einstellungsverfügung sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen B____ Anklage wegen Verletzung der Verkehrsregeln sowie fahrlässiger Körperverletzung zu erheben, unter o/e- Kostenfolge. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit einer weiteren Eingabe vom 21. August 2015, nachdem sein Rechtsvertreter Einsicht in die Akten genommen hat, beantragt er zusätzlich, eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen B____ weiterzuführen und weitere Abklärungen zu tätigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Einvernahme von C____ als Zeugen. Die Staatsanwaltschaft verzichtet unter Verweis auf beide Einstellungsverfügungen mit Eingabe vom 24. September 2015 auf eine Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2015 beantragt B____ die Abweisung der Beschwerde. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft steht den Parteien und anderen von der Verfügung betroffenen Verfahrensbeteiligten ein Beschwerderecht zu. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet an die Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 321 f. i.V.m. 393 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Beschwerdegericht ist gemäss § 17 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) das Appellationsgericht. Es beurteilt als Einzelgericht Beschwerden unter anderem gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben und begründet worden. Der Beschwerdeführer ist als mutmasslich Geschädigter zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig eingereichte und begründete Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1      Hintergrund des gegen B____ geführten und eingestellten Strafverfahrens ist ein Verkehrsunfall am 8. März 2014. Gemäss Sachverhaltszusammenfassung im Unfallprotokoll der Polizei vom selben Tag fuhr „PW-Lenker B____ mit einer angegebenen Geschwindigkeit von ca. 35 km/h von der Redingstrasse her durch die Birsstrasse in Richtung Forellenweg. Auf der Höhe der Liegenschaft Birsstrasse […] betrat Fussgänger A____, nachdem er in seiner Wohnung [...] etwas holte, zwischen zwei linksseitig in der blauen Zone parkierten Personenwagen unbehutsam und überraschend die Fahrbahn und kollidierte in der Folge mit dem korrekt heranfahrenden und vortrittsberechtigten Personenwagen von B____. Fussgänger A____ beabsichtigte die Fahrbahn geradeaus in Richtung Birspromenade, wo sich seine Freunde aufhielten, zu überqueren. Fussgänger A____ unterliess es den Fussgängerstreifen zu benützen, welcher ca. 29 Meter vom Kollisionsort entfernt war.“

2.2      Der Beschwerdeführer lässt nun monieren, die Unfallaufnahme durch die Polizei sei „überaus rudimentär“. Gleichwohl könne mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf mangelnde Aufmerksamkeit des Autolenkers B____ geschlossen werden. Dieser habe ausgesagt, er habe den Fussgänger nicht gesehen und erst gebremst, als es bereits zur Kollision gekommen sei. Aus dieser Aussage sei zwingend zu schliessen, dass der Fahrzeuglenker zu wenig aufmerksam gewesen sei. Auf wenn der Beschwerdeführer zwischen zwei parkierten Fahrzeugen herausgekommen sei, hätte B____ ihn jedenfalls kurze Zeit vor der Kollision sehen und vorher abbremsen müssen. Den Polizeiorganen sei vorzuwerfen, dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht zur Sache befragt worden sei und keinerlei Angaben betreffend die parkierten Fahrzeuge, zwischen welchen der Beschwerdeführer hervorgetreten war, vorhanden seien. Dies wäre wichtig gewesen, um zu erkennen, ob der Beschwerdeführer für B____ bereits vor Betreten der Fahrbahn sichtbar gewesen sei. Davon ausgehend, dass B____ seinen Personenwagen in der Mitte des Fahrstreifens oder näher beim Fahrradstreifen als bei den parkierten Fahrzeugen gefahren sei, müsse zwischen den parkierten Fahrzeugen und dem Personenwagen ein Abstand von mindestens 1 bis 1,5 Metern bestanden haben. Damit hätte B____ den Beschwerdeführer bei genügender Aufmerksamkeit und dem angegebenen Tempo rechtzeitig sehen müssen, um abbremsen und den Unfall verhindern zu können. Da den Akten nicht zu entnehmen sei, wie die Fahrzeuge parkiert waren und aus welcher Distanz B____ den Beschwerdeführer hätte erblicken können, seien diese Abklärungen noch zu tätigen und sei C____ als Zeuge zu vernehmen. Diesen Zeugen habe der Beschwerdeführer erst kürzlich „durch mühsames Nachforschen über Bekannte“ eruieren können. Es gelte der Grundsatz „in dubio pro duriore“, und nicht – wegen mangelhafter polizeilicher Abklärungsarbeit – „in dubio pro reo“.

2.3      Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a – e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und ans Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 319 N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.). Praktisch bedeutet das, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, darf bei der Abwägung auch das Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung drängt sich umso mehr auf, je schwerer das Delikt ist, um das es geht. Mit dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das zuständige Gericht in einem Sachurteil über den Verfahrensausgang entscheiden soll (BGE 138 IV 186 E. 4.1. S. 190, 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f., 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2 S. 226 f.; statt vieler: AGE BES.2015.115 vom 11. Februar 2016 E. 2.1).

2.4      Gegenstand des eingestellten Strafverfahrens ist ein Fahrlässigkeitsdelikt gemäss Art. 12 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0). Dem Beschuldigten ist damit nachzuweisen, dass er nicht mit der notwendigen Aufmerksamkeit als Lenker eines Personenwagens am Verkehr teilnahm (vgl. zur notwendigen Aufmerksamkeit des Automobillenkers: Giger, Kommentar SVG, 8. Auflage 2014, Art. 31 N 8 ff.) und diese (vorwerfbare) Unvorsichtigkeit den Unfall verursachte, er mithin das Bremsmanöver zu spät einleitete. Dazu ist festzuhalten, dass B____ unbestrittenermassen das am Unfallort geltende Tempolimit von maximal 50km/h einhielt und gemäss eigener Aussage gar langsamer, ca. 35 km/h, fuhr. Gemäss Unfallprotokoll ist die Strasse am Unfallort eben, war die Fahrbahn zum inkriminierten Zeitpunkt trocken und waren die Sichtverhältnisse gut. Es bestand mit anderen Worten kein zwingender Anlass, die Tempolimite zu unterschreiten. Eine die Fahrbahn überquerende Person musste B____ grundsätzlich erst im Bereich des ca. 29 m von Umfallort befindlichen Fussgängerstreifen erwarten. Ob er trotz der linksseitig parkierten Personenwagen den Beschwerdeführer bereits vor Betreten der Fahrbahn sehen konnte, ist nicht bekannt. Allerdings ist zu bedenken, dass sogar bei der Annahme, der Beschwerdeführer wäre bereits zwischen den parkierten Autos sichtbar gewesen, noch nicht geklärt ist, ob auch dessen Intention, unvermittelt und eiligen Schrittes die Fahrbahn zu betreten, erkennbar war, kann von einer erwachsenen Person doch grundsätzlich erwartet werden, dass sie sich situationsadäquat verhalten und damit das heranfahrende Fahrzeug beachten wird. Auf diesen Umstand wird in der Einstellungsverfügung mit Verweis auf das im Strassenverkehr geltende Vertrauenspinzip hingewiesen (Art. 26 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]). Dass in irgendeiner Art und Weise für B____ hätte erkennbar sein müssen, dass sich der Beschwerdeführer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG) behauptet dieser nicht. B____ war aber erst ab dem Moment gehalten, unverzüglich das Bremsmanöver einzuleiten, als er den Beschwerdeführer sah und dessen Absicht, die Strasse eilig zu betreten, erkannte. Damit ist festzustellen, dass nicht nur nicht bekannt ist, ob B____ den Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt hätte sehen können, sondern auch nicht bekannt ist, ob er zu eben diesem Zeitpunkt auch dessen bevorstehendes Fehlverhalten hätte erkennen müssen. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung ist bei dieser Sachlage äusserst unwahrscheinlich. Die weitergehende Behauptung des Beschwerdeführers, eine rechtzeitige Bremsung wäre auch noch nach seinem Betreten der Fahrbahn möglich gewesen, ist unbehelflich. Zum einen ist nicht bekannt, wo genau auf der Fahrbahn B____ seinen Personenwagen lenkte. Selbst wenn aber mit den Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers davon ausgegangen wird, dass ein Seitenabstand von 1,5 m zwischen den parkierten Fahrzeugen und dem heranfahrenden Fahrzeug lag, ist festzustellen, dass ein eiliger Fussgänger diese Strecke in weniger als einer Sekunde zurücklegen kann (1,5 m/sec. = 5,4 km/h). Da die Reaktionszeit bis zur Bremseinleitung in der Regel ebenfalls eine halbe (bei erstellter Bremsbereitschaft) bis eine Sekunde dauert, hatte B____ aufgrund des unvermeidlichen Bremswegs so oder so keine Chance, das Bremsmanöver früh genug einzuleiten, um eine Erfassung des Beschwerdeführers vor bzw. mit der Front seines Wagens zu vermeiden (vgl. zum Ganzen: Giger, a.a.O., Art. 32 N 9 f.). Damit ist mit der Staatsanwaltschaft festzustellen, dass eine unfallverursachende, ungenügende Aufmerksamkeit des Lenkers nicht erkennbar und damit auch nicht mit einer Verurteilung zu rechnen ist. Die Verfahrenseinstellung erfolgte demnach zu Recht.

2.5      Auch mit der Wiederaufnahme von Ermittlungen ist nicht davon auszugehen, dass die Fragen nach der Sichtbarkeit des Beschwerdeführers und insbesondere der Erkennbarkeit seines verkehrswidrigen Verhaltens abgeklärt werden können. Dass der Beschwerdeführer nicht zur Sache einvernommen wurde, hat dieser sich im Übrigen selbst zuzuschreiben. Im Mai 2014 teilte er der Staatsanwaltschaft mit, dass er sich in der Sache rechtlich vertreten lasse. Eine für den 22. August 2014 terminierte Einvernahme zusammen mit seinem Anwalt wurde durch seinen Rechtsvertreter abgesagt, da sich der Beschwerdeführer im Ausland aufhalte. Entgegen der Abmachung mit der Staatsanwaltschaft erfolgte innerhalb eines halben Jahres keine Kontaktaufnahme seitens des Beschwerdeführers zur erneuten Terminvereinbarung. Über die Einstellung des Strafverfahrens gegen seine Person wurde er alsdann am 13. Februar 2015 informiert (vgl. undatierte Aktennotiz BS-140308-0087). Damit hatte er auch mit einer Einstellung des Verfahrens gegen B____ zu rechnen, da in dieser Sache der nämliche Sachverhalt abzuklären war. Er erklärte folglich implizit sein Desinteresse an der Einvernahme seiner Person betreffend die vorliegende Angelegenheit. Inwiefern aus einer Einvernahme des im vorliegenden Zusammenhang gänzlich unbekannten C____ ein Erkenntnisgewinn betreffend die relevanten Fragen zu erwarten ist, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Da die Annahme, B____ hätte eine rechtzeitige Bremsung auch noch einleiten können, nachdem der Beschwerdeführer die Fahrbahn betreten hat, widerlegt wurde (Ziff. 2.4 oben) erweisen sich weitergehende Ermittlungen indessen ohnehin als obsolet.

3.

Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und hat dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). ). Er beantragt den Kostenerlass und hat Unterlagen betreffend seine wirtschaftliche Situation eingereicht. Er führt dazu aus, er lebe von den aktuellen Taggeldzahlungen und habe einen Sohn in Ausbildung, für den er finanziell aufkomme. Allerdings fällt auf, dass sein Sohn bereits 28 Jahre alt ist. Den Beilagen sind keine Unterlagen betreffend die behauptete Ausbildung des Sohnes zu entnehmen. Die angebliche Unterstützung der in Spanien lebenden Ehefrau von CHF 1‘000.– monatlich ist ebenfalls unbelegt. Der eingereichte Mietvertrag endete am 31. Juli 2015 und war deshalb bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen nicht mehr aktuell. Damit hat der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit ungenügend belegt und der Kostenerlass kann nicht gewährt werden. Er hat deshalb die Kosten des Verfahrens zu bezahlen und B____ eine Parteientschädigung auszurichten. Dessen Rechtsvertreter hat dazu keine Honorarnote eingereicht. Angesichts der knapp zweiseitigen Stellungnahme vom 22. Oktober 2015 erweist sich ein zu entschädigender Aufwand von zwei Stunden (inklusive Auslagen und zuzüglich MWST; Stundenansatz von CHF 250.–) als der Sache angemessen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.

            Der Beschwerdeführer hat B____ eine Parteientschädigung von CHF 500.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 8% MWST von CHF 40.–, zu bezahlen.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschwerdegegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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