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Basel-Stadt Appellationsgericht 27.10.2015 BES.2015.100 (AG.2015.762)

27 ottobre 2015·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·820 parole·~4 min·6

Riassunto

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.100

ENTSCHEID

vom 27. Oktober 2015

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____ , geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

[…]                                                                                                  Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel                                                               

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Strafgerichtspräsidentin

vom 11. Juni 2015

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Das Einzelgericht zieht in Erwägung,

dass   die Kantonspolizei Basel-Stadt den Beschwerdeführer wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 23. November 2011, mit einer Ordnungsbusse von CHF 60.– belegte, hierfür jeweils auf Italienisch am 27. September 2012 eine Übertretungsanzeige sowie am 22. November 2012 eine Zahlungserinnerung versandte, und das Verfahren aufgrund Nichtbezahlung am 6. Februar 2013 an die Staatsanwaltschaft überwies,

dass   die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer mit Strafbefehl V130315 145 vom 19. März 2013 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärte, ihn mit einer Busse von CHF 60.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag, und Auslagen von CHF 8.– sowie Gebühren von CHF 200.– belegte,

dass   der Beschwerdeführer dagegen mit Schreiben vom 29. April 2015 sinngemäss Einsprache erhob und im Wesentlichen geltend machte, vor der 2. Mahnung vom März 2015 nie eine Information bezüglich der möglichen Zuwiderhandlung im Strassenverkehr erhalten zu haben, weshalb er von den Verfahrenskosten zu befreien sei,

dass   die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt und die Sache mit Eingabe vom 3. Juni 2015 zuständigkeitshalber an das Strafgericht überwies,

dass   das Einzelgericht in Strafsachen mit in italienischer Sprache abgefasstem Entscheid vom 11. Juni 2015 auf die Einsprache wegen Verspätung nicht eingetreten ist, wobei es ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet hat,

dass   der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 3. Juli 2015 nach Art. 393 ff. StPO frist- und formgerecht Beschwerde erhoben hat und dabei erneut moniert, vor der 2. Mahnung in der Angelegenheit nie eine Information erhalten zu haben, weshalb er von den angefallenen Verfahrenskosten zu befreien sei,

dass   bei Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften des Bundes dem Halter die Busse schriftlich eröffnet wird und er diese innert 30 Tagen bezahlen kann, wobei im Säumnisfall das ordentliche Strafverfahren eingeleitet wird (Art. 6 des Ordnungsbussengesetzes [OBG; SR 741.03]),

dass   der Zustellnachweis auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht und bei mehrmaligen korrekt adressierten Übertretungsanzeigen davon ausgegangen werden kann, dass mindestens eine davon korrekt eröffnet wurde, auch wenn die Übertretungsanzeigen nicht eingeschrieben versandt wurden (vgl. AGE BES.2015.76 vom 29. Juli 2015, BES.2014.70 vom 18. September 2014 E. 3.1, BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 3.3),

dass   die Ordnungsbusse durch die Kantonspolizei mit auf Italienisch übersetztem Hinweis darauf, dass das Verfahren bei Nichtbezahlung an das Gericht überwiesen wird, zweimal an die gültige Adresse des Beschwerdeführers verschickt wurde, die erste Mahnung unbestrittenermassen zugestellt werden konnte und mithin von einer rechtsgültigen Eröffnung mindestens eines Schreibens auszugehen ist,

dass   mangels fristkonformer Bezahlung der Busse zu Recht das Strafbefehlsverfahren zur Anwendung gelangt ist, mit welchem auch die minimalen gesetzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 208.60 gemäss § 7 Abs. 1 lit. a.aa der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für Strafverfolgungsbehörden (SG 154.980) verbunden sind (vgl. AGE BES.2014.54 vom 20. August 2014 E. 2),

dass   die beschuldigte Person gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO gegen den Strafbefehl innert 10 Tagen seit Zustellung Einsprache erheben kann,

dass   gemäss Art. 85 Abs. 4 StPO die Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Zustellfiktion),

dass   dem Beschwerdeführer der korrekt adressierte eingeschriebene Strafbefehl nicht ausgehändigt werden konnte, dieser bis am 27. April 2013 in der Poststelle zur Abholung bereit gelegen ist und schliesslich mit dem Vermerk „AL MITTENTE PER COMPIUTA GIACENZA 27/04/2013“ – was auf Deutsch mit „an den Absender aufgrund abgelaufener Lagerung“ zu übersetzen ist – an die Staatsanwaltschaft retourniert wurde,

dass   mit der zutreffenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft auch von der Benachrichtigung über die abzuholende Sendung auszugehen ist, diese andernfalls nicht in der Poststelle aufbewahrt, sondern sofort zurück geschickt worden wäre und der Beschwerdeführer betreffend die Abholungseinladung auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung nachweist (vgl. BGer 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.1.3, 6B_314/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.4),

dass   der Beschwerdeführer aufgrund der rechtsgenüglichen Eröffnung der Ordnungsbusse im Falle der Nichtbezahlung mit der Zustellung weiterer Mittelungen der Strafbehörden rechnen musste (BGer 6B_158/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2.2), weshalb die Zustellfiktion greift und die Einsprachefrist spätestens am 7. Mai 2013 abgelaufen ist,

dass   der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 29. April 2015 damit die Einsprachefrist von 10 Tagen offensichtlich versäumt hat, und das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache wegen Verspätung zu Recht nicht eingetreten ist, weshalb sich der angefochtene Entscheid somit als rechtmässig erweist und die Beschwerde abzuweisen ist,

dass   bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO vom Beschwerdeführer zu tragen sind, wobei die Gerichtsgebühr auf CHF 500.– festzulegen ist (§ 11 Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren; SG 154.810),

und erkennt:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Statthalterin                                                        Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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