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Basel-Stadt Appellationsgericht 04.08.2014 BES.2014.94 (AG.2014.472)

4 agosto 2014·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,797 parole·~9 min·8

Riassunto

Aufrechterhaltung der Beschlagnahme über den Personenwagen Audi R8

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.94

ENTSCHEID

vom 4. August 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____,                                                                                    Beschwerdeführer

[…]  

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]  

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 19. Juni 2014

betreffend Aufrechterhaltung der Beschlagnahme

über den Personenwagen Audi R8

Sachverhalt

A____ soll am 20. April 2014 mit massiv überhöhter Geschwindigkeit die Uferstrasse in Basel befahren haben. Gestützt auf diesen Sachverhalt eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung wegen Verletzung des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr und beschlagnahmte das betroffene Auto Audi R8. Auf Ersuchen des Vertreters von A____ um Freigabe des Fahrzeugs verfügte die Staatsanwaltschaft am 19. Juni 2014, dass die Beschlagnahme nicht aufgehoben werde. Hiergegen hat A____ rechtzeitig Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme über den Personenwagen Audi R8, eventualiter gegen Leistung einer angemessenen Kaution. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 4. Juli 2014 vernehmen lassen und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Dazu hat der Beschwerdeführer am 15. Juli 2014 repliziert. Die Staatsanwaltschaft hat auf ergänzende Ausführungen zur Replik verzichtet. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO. Die Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 StPO schriftlich und begründet eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Zwangsmassnahme grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1    Voraussetzungen der Beschlagnahme als Zwangsmassnahme sind die Eröffnung einer Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), eine gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und die Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zwecke gebraucht werden (vgl. Heimgartner, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 263 StPO N 4, 12 und 22). Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit dürfen Zwangsmassnahmen nur soweit in fremde Rechtssphären eingreifen, wie die Strafuntersuchung es unbedingt nötig macht. Dementsprechend kann eine Beschlagnahme nur angeordnet werden, wenn die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO), und hat die Staatsanwaltschaft sie aufzuheben, sobald ihr Grund wegfällt (Art. 267 Abs. 1 StPO).

2.2      Beschlagnahmt werden können gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO Gegenstände und Vermögenswerte, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), wenn sie zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), wenn sie den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder wenn sie einzuziehen sind (lit. d). Gemäss der angefochtenen Verfügung stützt sich die Staatsanwaltschaft für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme auf Art. 263 Abs. 1 lit. a, b und d StPO.

3.

3.1      Am 20. April 2014 meldeten mehrere Personen der Polizei, dass auf der Uferstrasse in Basel ein Raser mit massiv überhöhter Geschwindigkeit hin und her fahren würde. In der Folge wurde der Beschwerdeführer als möglicher Täter festgestellt. Im Ermittlungsverfahren hat die Auskunftsperson B____ zur beim fraglichen Vorfall gefahrenen Geschwindigkeit angegeben, vom Empfinden her seien es 150 km/h oder mehr gewesen. Es habe Velofahrer, Fussgänger und Skater dort gehabt. Er habe niemanden gesehen, der habe wegspringen müssen. Aber es seien alle gefährdet gewesen. Auch er habe sich konkret gefährdet gefühlt. Auch die Auskunftsperson C____ sprach von minimal 150 km/h, während die Auskunftsperson D____ die Geschwindigkeit auf 80 – 100 km/h, sicher aber 80 km/h schätzte. Der Beschwerdeführer selbst hat zugegeben, sein Fahrzeug auf rund 70 km/h beschleunigt zu haben. Dies geschah auf einer Strasse, in welcher mit höchstens 40 km/h gefahren werden darf, und zu einer Zeit, als zahlreiche Spaziergänger unterwegs waren. Damit ist ein hinreichender Tatverdacht für eine in skrupelloser Weise begangene grobe Verletzung der Verkehrsregeln gegeben.

3.2      Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde könne eine vorzeitige Aufhebung der Beschlagnahme die Überprüfung allfälliger Einwände des Beschwerdeführers, die sich auf das Motorfahrzeug beziehen würden, verunmöglichen. Es stehe derzeit nicht fest, ob der Beschwerdeführer im Voroder Hauptverfahren diesbezüglich noch Beweisanträge stellen werde. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, hätte sie doch zur Folge, dass eine Beschlagnahme in jedem Fall erst dann aufgehoben werden könnte, wenn alle durch das Strafgericht zu erhebenden Beweise bekannt sind. Eine Beschlagnahme beziehungsweise deren Aufrechterhaltung rechtfertigt sich vielmehr nur dann, wenn ein beschlagnahmter Gegenstand mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als Beweismittel gebraucht wird, was durch das Wort „voraussichtlich“ in Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO zum Ausdruck kommt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bisher nicht geltend gemacht, dass ein technischer Defekt des Fahrzeugs zur Geschwindigkeitsüberschreitung geführt habe. Da ihm keine konkret gefahrene Geschwindigkeit aufgrund einer vorgenommenen Messung vorgeworfen wird und es vorliegend nicht um eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um nur wenige Kilometer pro Stunde geht, wäre eine Untersuchung des Tachometers von vorneherein nicht aussagekräftig. Schliesslich besitzt das fragliche Auto auch keinen Fahrtenschreiber, dessen Untersuchung zu Rückschlüssen führen könnte. Die Staatsanwaltschaft hat denn auch offensichtlich auf eine Untersuchung des Fahrzeugs verzichtet. Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, ist bei dieser Situation nicht ersichtlich, inwieweit das Auto als Beweismittel gebraucht werden soll.

3.3      Die Staatsanwaltschaft erachtet überdies die Beschlagnahme zur Kostendeckung als angebracht. Der Beschwerdeführer wohne im Ausland und habe keinen ersichtlichen Bezug zur Schweiz. Es sei notorisch, dass in der Schweiz verhängte unbedingte Geldstrafen und Bussen sowie auferlegte Verfahrenskosten im Ausland - wenn überhaupt - nur unter erschwerten Bedingungen eingetrieben werden könnten. Dazu ist festzuhalten, dass ein Wohnsitz im Ausland mit der Folge des zumindest erschwerten, wenn nicht unmöglichen Vollzugs eines hiesigen Strafurteils tatsächlich Grund bilden kann für eine Beschlagnahme zur Kostendeckung. Allerdings hat der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um Freigabe des Fahrzeugs die Leistung einer Kaution angeboten. Darauf ist die Staatsanwaltschaft nicht eingegangen, weil sie die Beschlagnahme auch aus Beweisgründen für notwendig erachtet hat. Wie oben dargelegt, ist diese Erwägung nicht haltbar. Eine Rückweisung der Sache zur weiteren Prüfung und allfälligen Festlegung einer Kaution kann jedoch unterbleiben, da sich die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zur Sicherung einer möglichen Einziehung rechtfertigt (vgl. unten, Ziff. 3.4). Auch auf das vom Beschwerdeführer erstmals in seiner Replik vorgebrachte Argument, wonach das Fahrzeug geleast sei und der Leasing-Vertrag Ende Juli 2014 auslaufe, braucht bei dieser Situation nicht weiter eingegangen zu werden. Nur am Rande sei deshalb angemerkt, dass gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO eine Beschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO nur an Vermögenswerten zulässig ist, welche dem im betreffenden Verfahren Angeschuldigten gehören (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Art. 268 StPO N 12; AGE BES.2012.115 vom 6. Mai 2013, BES.2012.80 vom 18. September 2012, BE.2011.41 vom 16. Mai 2011).

3.4      Bezüglich einer möglichen Einziehung des Fahrzeugs macht der Beschwerdeführer geltend, gestützt auf Art. 90a SVG brauche es hierfür sowohl eine in skrupelloser Weise begangene grobe Verkehrsregelverletzung als auch die Voraussetzung, dass der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden könne. Beides sei in seinem Fall nicht gegeben. Die Staatsanwaltschaft weist im Wesentlichen darauf hin, dass der diesbezügliche Entscheid dem urteilenden Gericht vorbehalten bleiben solle; eine Einziehung gestützt auf Art. 90a SVG könne nach wie vor nicht ausgeschlossen werden. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Staatsanwaltschaft diese Einschätzung zumindest rudimentär begründet. Allein der (erst in der Vernehmlassung zur Beschwerde erfolgte) Hinweis, wonach Vorstrafenlosigkeit kein Grund sei, von einer Einziehung abzusehen, genügt hierfür nicht. Da eine Einziehung nur dann in Frage kommt, wenn das Fahrzeug in der Hand des Täters in der Zukunft die Verkehrssicherheit gefährdet beziehungsweise wenn dessen Einziehung geeignet ist, ihn vor weiteren groben Verkehrswidrigkeiten abzuhalten (vgl. etwa BGE 139 IV 250 E. 2.3.3 S. 254), ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass ein einwandfreier Leumund ein wichtiges Kriterium für die Beurteilung darstellt. Allerdings ist es nicht das einzige. Eine Einziehung ist auch bei Vorstrafenlosigkeit nicht a priori ausgeschlossen, wenn gewichtige andere Gründe diese nahelegen. Die endgültige Beurteilung darüber muss indessen dem Strafrichter, der in voller Kenntnis aller von ihm als nachgewiesen erachteten Tatsachen entscheiden kann, vorbehalten bleiben. Auch das Bundesgericht greift dem Strafrichter nicht vor und überprüft deshalb in einem Beschwerdeverfahren zur Beschlagnahme die Fragen zur Problematik einer allfälligen Einziehung nicht abschliessend. Es hebt eine Beschlagnahme nur auf, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGer 1B_275/2013 vom 28. Oktober 2013, E. 2.1), wobei es abwägt, ob eine Einziehung aus materiellrechtlichen Gründen von vorneherein ausser Betracht fällt oder nicht (BGE 1B_406/2013 vom 16. Mai 2014 mit weiteren Hinweisen). Dabei genügt als Anlasstat der Vorwurf einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (BGE 139 IV 250 E. 2.3.3 S. 254). Wie bereits in anderem Zusammenhang dargelegt worden ist, besteht vorliegend hinreichender Verdacht für eine in skrupelloser Weise begangene grobe Verkehrsregelverletzung (vgl. Ziff. 3.1). Beim Auto des Beschwerdeführers handelt es sich um einen Audi R8. Dieses Fahrzeug ist aufgrund des leistungsstarken, sportlichen Motors besonders geeignet für die Begehung weiterer Geschwindigkeitsüberschreitungen. Der Beschwerdeführer fühlt sich seinem Fahrzeug auch in besonderem Mass verbunden, bezeichnet er es doch in der Einvernahme zu seiner Person als sein „Hobby“. Zur Geschwindigkeitsübertretung befragt, hat er sich mit dem Hinweis begnügt, da es sich beim Fahrzeug um einen Audi R8 mit ABT Tuning handle, hätte er zu jedem Zeitpunkt rechtzeitig reagieren können (Befragung vom 21. April 2014). Aus den Akten ergibt sich auch der Verdacht, dass der Beschwerdeführer die fragliche Fahrt unter Alkoholeinfluss ausgeführt haben könnte. Zurzeit scheint die Staatsanwaltschaft diesen Vorhalt nicht anklagen zu wollen. Das Strafgericht hätte aber jederzeit die Möglichkeit, die Anklageschrift in diesem Punkt zur Ergänzung zurückzuweisen, wenn es genügend Anhaltspunkte hierfür in den Akten finden würde (Art. 329 Abs. 2 StPO) oder wenn es während des Hauptverfahrens zur Erkenntnis käme, dass diesbezüglich eine Straftat vorliege (Art. 333 Abs. 2 StPO). Nach dem Gesagten erscheint es im vorliegenden Fall durchaus möglich, dass der Strafrichter die materiellen Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. a und b SVG als erfüllt ansehen könnte.

3.5      Wie das Bundesgericht in seinem Entscheid 1B_406/2013 vom 16. Mai 2014 festgehalten hat, kann eine Sicherungs-Einziehungsbeschlagnahme auch bei Motorfahrzeugen im Eigentum von Drittpersonen (Art. 263 Abs. 1 Ingress und lit. d StPO) grundsätzlich zulässig sein, wenn das verwendete Fahrzeug weiterhin für den Lenker verfügbar ist und die Beschlagnahme geeignet erscheint, weitere grobe Verkehrsregelverletzungen zu verhindern bzw. zumindest zu verzögern oder zu erschweren. Nach der Botschaft zum Handlungsprogramm "Via sicura" bleibe es in diesem Rahmen die Aufgabe der Rechtsprechung, im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Einziehung bei Drittpersonen (voraussichtlich) gegeben sind.

3.6      Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit muss die Beschlagnahme des Fahrzeugs geeignet und erforderlich sein, um dessen Einziehung sicherzustellen. Auch diese Voraussetzungen sind angesichts des ausländischen Wohnsitzes des Beschwerdeführers gegeben. Aufgrund der gesamten Umstände des vorliegenden Falles ist die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zwecks Einziehung zu Recht erfolgt. Um dem Gebot der Verhältnismässigkeit nachzukommen, haben die Strafverfolgungsbehörden das Verfahren jedoch besonders beförderlich zu führen (vgl. auch BGE 139 IV 250 E. 2.4 S. 255).

4.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens müsste der Beschwerdeführer dessen Kosten tragen. Auf die Erhebung einer Gebühr wird indessen ausnahmsweise verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung einzig festgehalten, die Beschlagnahmegründe von Art. 263 Abs. 1 lit. a, b und d StPO seien nicht weggefallen. Die erste Verfügung war, wenn auch im Auftrag der Staatsanwaltschaft, durch die Kantonspolizei auf einem unzutreffenden Formular und ohne Begründung durch diese erlassen worden. Auch wenn unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots beim Erlass einer Beschlagnahmeverfügung noch keine hohen Anforderungen an die Begründungsdichte gestellt werden können (vgl. hierzu AGE BES.2013.129 vom 2. Juni 2014), so gab dieses Vorgehen doch Anlass zur Beschwerdeerhebung. Der Beschwerdeführer muss daher trotz Unterliegens die Kosten nicht tragen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                           Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                            lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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