Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 21.11.2014 BES.2014.76 (AG.2015.363)

21 novembre 2014·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,174 parole·~6 min·7

Riassunto

Verfahrenseinstellung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.76

ENTSCHEID

vom 21. November 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Beteiligte

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____                                                                           Beschwerdegegnerin 2

[…]                                                                                                   Beschuldigte

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 15. Mai 2014

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eröffnete am 4. November 2013 gegen B____ (ehemals […]; nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) ein Untersuchungsverfahren gemäss Art. 309 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) wegen versuchter Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Erpressung. Zuvor hatte bereits die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in derselben Sache gegen die Beschwerdegegnerin 2 wegen versuchter Veruntreuung und Nötigung ermittelt, zuständigkeitshalber wurde diese jedoch mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übernommen. Auslöser der Untersuchung war eine Strafanzeige mit Strafantrag durch A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 7. August 2013. Mit Verfügung vom 15. Mai 2014 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 bezüglich des Vorwurfs der Veruntreuung ein, da kein Straftatbestand erfüllt sei. Weiter wurde darin angekündigt, es ergehe Strafbefehl in anderer Sache gegen die Beschwerdegegnerin 2, und es wurde die Zivilklage der Beschwerdeführerin auf den Zivilweg verwiesen. Mit Strafbefehl ebenfalls vom 15. Mai 2014 wurde die Beschwerdegegnerin 2 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt der versuchten Nötigung zum Nachteil von C____ und der Beschwerdegegnerin schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 110.–, Probezeit 2 Jahre, und zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl hat die Beschwerdegegnerin 2 am 29. Mai 2014 Einsprache erhoben; das entsprechende Verfahren ist derzeit noch hängig. Mangels Rechtskraft wurde der Strafbefehl der Beschwerdeführerin (noch) nicht zur Kenntnis gebracht.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2014. Darin beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, es seien elektronische Nachrichten, die zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin 2 per Mobiltelefon ausgetauscht worden seien, zu übersetzen und als Beweise zu berücksichtigen sowie gegen die Beschwerdegegnerin 2 allenfalls weiter wegen Erpressung und Nötigung zu ermitteln und deswegen Anklage gegen die Beschwerdegegnerin 2 zu erheben. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin 2 hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] und § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Die Beschwerdeführerin hat ihre als „Einsprache“ bezeichnete Eingabe vom 22. Mai 2014 der Staatsanwaltschaft und damit der falschen Instanz eingereicht. Gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO erwächst der Beschwerdeführerin aus diesem formalen Fehler jedoch kein Nachteil. Gleiches gilt für die fälschliche Bezeichnung des Rechtsmittels als „Einsprache“; da aus der Eingabe zweifelsfrei hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2014 überprüfen lassen will, ist diese als Beschwerde entgegenzunehmen (Art. 385 Abs. 3 StPO). Die Beschwerde ist somit form- und auch fristgerecht gemäss Art. 396 StPO eingereicht und begründet worden.

1.3      Die Beschwerdeführerin kann als Privatklägerin und Anzeigestellerin grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert sein; Voraussetzung für die Ergreifung des Rechtsmittels bildet das Vorliegen eines aktuellen rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2014. Die Beschwerdeführerin muss mit anderen Worten durch das Dispositiv des angefochtenen Entscheids unmittelbar in ihren Rechten betroffen und somit beschwert sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StPO-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 382 N 2, 7).

1.4      Das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 wurde bezüglich des Vorwurfs der Veruntreuung mangels rechtsgenüglicher Anhaltspunkte eines tatbeständlichen Handelns eingestellt. Hingegen erliess die Staatsanwaltschaft gleichzeitig Strafbefehl wegen versuchter Nötigung gegen die Beschwerdegegnerin 2. In dessen Begründung hielt die Staatsanwaltschaft fest, die Beschwerdegegnerin 2 habe am 5. August 2013 mittels dreier auf das Mobiltelefon von C____ versandter Kurznachrichten C____ und der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt, es zu unterlassen, die Eigentumsverhältnisse mehrerer von ihr am 13. Mai und am 27. Juli 2013 im Auftrag von C____ unter Angabe ihres eigenen Namens dem Auktionshaus […] GmbH zur Versteigerung eingelieferter, tatsächlich aber im Eigentum der D____  stehender Gemälde durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auktionshaus richtig zu stellen, falls es C____ oder die Beschwerdeführerin unterliessen, eine von ihr geltend gemachte Lohn- und Spesenforderung in der Höhe von CHF 2‘000.– zu begleichen. Da daraufhin weder C____  noch die Beschwerdeführerin die Forderung beglichen hätten, sei es bei einem Versuch der Nötigung geblieben.

1.5      Die Beschwerdeführerin moniert nun nicht die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerin 2 wegen Veruntreuung, sondern verlangt, es sei weiter gegen diese zu ermitteln und gestützt auf diese Ermittlungsergebnisse Anklage zu erheben wegen „Erpressung“. Sie bezieht sich dabei auf den behaupteten Sachverhalt, dass die Beschwerdegegnerin 2, nachdem sie von der Beschwerdeführerin um Herausgabe von deren Bilder gebeten worden sei, dies unter die Bedingung gestellt habe, dass sie mehrere tausend Franken von der Beschwerdeführerin erhalte. Erst die Anzeige der Beschwerdegegnerin 2 durch die Beschwerdeführerin bei der Polizei habe bewirkt, dass erstere letzterer wieder den Besitz an den streitigen Bildern verschafft habe. Die Polizei habe zu Unrecht dieses Verhalten der Beschwerdegegnerin 2, das durch die Kurznachrichten auf ihrem Mobiltelefon belegt sei, nicht als Erpressung qualifiziert und das Verfahren eingestellt. Sie verlangt damit die Ermittlung bezüglich desselben Sachverhalts, dessentwegen die Beschwerdegegnerin 2 tatsächlich durch die Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl vom 15. Mai 2014 u.a. gestützt auf die von der Beschwerdeführerin beantragten Beweismittel verurteilt worden ist. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2014 denn auch aus, die Vorwürfe der Beschwerdeführerin seien unbegründet und der Beweisantrag, es seien die Kurznachrichten der Beschwerdeführerin zu übersetzen und zu berücksichtigen, erweise sich als gegenstandslos, da gestützt auf ebendiese Kurznachrichten am 15. Mai 2014 Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin wegen versuchter Nötigung ergangen sei. Davon habe die Beschwerdeführerin jedoch keine Kenntnis erhalten, da die Beschwerdegegnerin 2 Einsprache gegen besagten Strafbefehl erhoben habe und dieser der Beschwerdeführerin als geschädigte Person nicht zugestellt worden sei.

1.6      Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Beschwerdeführerin durch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2014 nicht beschwert ist, hat diese doch gleichentags Strafbefehl gegen die Beschwerdegegnerin 2 im Sinne der Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung erlassen. Aus der Tatsache des Fehlens eines rechtlich geschützten Interesses der Beschwerdeführerin an der Aufhebung der Einstellungsverfügung bereits im Zeitpunkt des Ergreifens des Rechtsmittels folgt das Nichteintreten auf deren Beschwerde.

2.

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird, weshalb die Beschwerdeführerin in casu die ordentlichen Kosten prinzipiell zu tragen hätte. Auf die Auferlegung der Verfahrenskosten wird vorliegend jedoch umständehalber verzichtet. Zwar hatte die Beschwerdeführerin aufgrund der ihr zur Kenntnis gebrachten Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung vom 23. April 2014 sowie der Einstellungsverfügung vom 15. Mai 2014 der Staatsanwaltschaft Anhaltspunkte dafür, dass gegen die Beschwerdegegnerin 2 wegen des durch sie angezeigten Sachverhalts Strafbefehl ergehen würde (Ziff. 2 der Einstellungsverfügung vom 15. Mai 2014: „Es ergeht indessen Strafbefehl in anderer Sache.“). Allerdings wusste sie aufgrund der fehlenden Zustellung dieses Strafbefehls wegen der Einspracheerhebung durch die Beschwerdegegnerin 2 nicht, bezüglich welcher Vorkommnisse eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin 2 erfolgen würde. Sie hat somit die Beschwerde in guten Treuen ergriffen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2014.76 — Basel-Stadt Appellationsgericht 21.11.2014 BES.2014.76 (AG.2015.363) — Swissrulings