Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.72
ENTSCHEID
vom 8. Oktober 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A_____ , geb. […] Beschwerdeführer
[…]
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 5. Mai 2014
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
Sachverhalt
Im Zusammenhang mit anonymen Drohungen (Drohbriefe mit „weissem Pulver“) gegen den Mitarbeiter der kantonalen Steuerverwaltung, lic. iur. [...], erstattete dieser am 3. April 2013 Strafanzeige gegen Unbekannt, wobei er aufgrund des vorangegangenen E-Mail-Verkehrs mit diesem den Verdacht äusserte, es könnte sich beim Absender um A_____ (Beschwerdeführer) handeln. In der Folge wurde gegen A_____ im Zusammenhang mit dem vorgenannten E-Mail-Verkehr ein Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte eröffnet und der Beanzeigte einvernommen. Mit Verfügung vom 5. März 2014 wurde das Verfahren gegen A_____ mangels Tatbestandsmässigkeit eingestellt.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2013 hatte A_____ seinerseits eine Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung und Amtsmissbrauch gegen Unbekannt erstattet. Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 trat die Staatsanwaltschaft auf diese Anzeige nicht ein, da die Tatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Auf die gleichzeitig gestellte Schadenersatzforderung des Anzeigestellers trat sie ebenfalls nicht ein; hinsichtlich seines Antrags auf Löschung einer Betreibung aus dem Betreibungsregister wurde er an das Betreibungsamt oder das Zivilgericht verwiesen.
Am 12. Mai 2014 hat A_____ bei der Staatsanwaltschaft, welche die Eingabe zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergleitet hat, „Einsprache“ einhoben und sinngemäss geltend gemacht, es sei ein Verfahren wegen falscher Anschuldigung und Amtsmissbrauch zu eröffnen. In ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2014 hat die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hat hierzu am 27. Mai 2014 repliziert. Die Instruktionsrichterin hat die einschlägigen Akten beigezogen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a GOG; § 17 lit. a EG StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich selbst und unmittelbar in seinen Interessen betroffen, da die zur Anzeige gebrachten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht und begründet worden. Darauf ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012, a.a.O.). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 310 StPO N 6–10, vgl. auch AGE BES 2013.96 vom 20. März 2014 E. 2.1 und BES.2012.94 vom 7. Februar 2013 E. 2.1).
2.2 Die Staatsanwaltschaft hat die angefochtene Verfügung damit begründet, dass im vorliegenden Fall tatsächlich Mitarbeitende der Steuerverwaltung anonyme Drohungen erhalten hätten und hierauf Strafantrag gegen Unbekannt gestellt worden sei. Es habe weder eine Beschuldigung gegen eine konkrete Person vorgelegen, noch sei die Anzeige wider besseres Wissen erfolgt. Vielmehr hätten die massiven Drohungen Ermittlungen erfordert, um die Täterschaft ausfindig zu machen. Die Ermittlungen hätten sich unter anderem gegen den Beschwerdeführer gerichtet, da dieser mit reichlich aggressivem Tonfall in diversen E-Mails seine äusserst grosse Wut über das Vorgehen der Steuerbehörde zum Ausdruck gebracht habe, weshalb der Anfangsverdacht entstanden sei, der Beschwerdeführer könnte der Urheber der Drohungen gewesen sein. Die Tatbestandsvoraussetzung der Anschuldigung wider besseres Wissen sei vorliegend klar nicht erfüllt, weshalb das Strafverfahren unter diesem Titel nicht an die Hand genommen werden könne. Weder habe die Steuerbehörde grundlos Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet, noch sei sie oder die Staatsanwaltschaft grundlos auf den Beschwerdeführer als möglichen Urheber der Drohungen gekommen. Auch mit Bezug auf den Vorwurf des Amtsmissbrauchs fehle es klarerweise an der Tatbestandsvoraussetzung des Missbrauchs der Amtsgewalt. Die Anzeige gegen Unbekannt sei nicht mutwillig und auch nicht unter Missbrauch der Befugnisse der Steuerverwaltung erstattet worden, sondern vielmehr aufgrund massiver anonymer Drohungen, deren Urheberschaft unbekannt geblieben sei. Der Beschwerdeführer sei wegen seines aggressiven Tonfalls in mehreren E-Mails eine von mehreren in Frage kommenden verdächtigen Personen gewesen, auch wenn der Text der E-Mails letztlich keine Drohungen beinhaltet habe und das Verfahren daher eingestellt worden sei.
Dieser überzeugend begründeten Auffassung der Vorinstanz ist zu folgen. Wie sie zunächst zutreffend dargelegt hat, ergibt sich aus den Akten (Beilage 7), dass Anlass für die nachfolgenden Untersuchungen nicht der E-Mail-Verkehr des Beschwerdeführers mit dem Mitarbeiter der Steuerverwaltung, lic. iur. [...], war, sondern eine Anzeige gegen Unbekannt wegen zweier aufgrund der Umstände ernst zu nehmender anonymer Drohungen gegen lic. iur. [...] – zwei anonyme Schreiben mit einem „weissen Pulver“ – (vgl. Verfahrensakten act. 7, Rapport/Anzeige vom 3. April 2013). Der E-Mail-Verkehr von lic. iur. [...] mit dem Beschwerdeführer wurde in der Folge lediglich auch hinzugezogen und analysiert, um Hinweise auf die mögliche Täterschaft bezüglich Drohung zu gewinnen. Entgegen seiner Auffassung ist es nicht zu beanstanden, dass in diesem Zusammenhang Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer geführt, er namentlich einvernommen und seine Computer zur Auswertung der Daten beschlagnahmt wurden. Der Verdacht, der Beschwerdeführer könnte mit den anonymen Drohungen gegen lic. iur. [...] etwas zu tun haben, war angesichts seiner zu diesem Zeitpunkt seit längerem bestehenden Auseinandersetzung mit lic. iur. [...] im Zusammenhang mit Betreibungen und einem Arrest einer Steuerforderung nicht von der Hand zu weisen, zumal sich lic. iur. [...] entsprechend geäussert hat (Einvernahmeprotokoll vom 4. April 2013, S. 3). Dies gilt umso mehr, als im Wortlaut der anonymen Schreiben, in welchen die angebliche Unfähigkeit Herrn [...] und der Steuerbehörden kritisiert wurde, letztlich derselbe Vorwurf zum Ausdruck kommt, wie er sich aus dem E-Mail-Verkehr zwischen [...] und dem Beschwerdeführer ergibt. Darin zeigte sich dieser empört und verärgert darüber, dass die Steuerbehörden seiner Ansicht nach nicht in der Lage, mithin unfähig seien, die Begleichung seiner Steuerschulden mittels Arrest zeitnah zu verbuchen und dem Beschwerdeführer den Erhalt der Zahlung zu quittieren. Schliesslich bestand zwischen den anonymen Drohungen vom 2. und 3. April 2013 einerseits und dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und lic. iur. [...] andererseits ein enger zeitlicher Zusammenhang. Die E-Mails datieren von Januar bis März 2013 und gingen den Drohbriefen mit „weissem Pulver“ somit kurz voraus.
Unter den hiervor dargestellten Umständen kann keine Rede davon sein, dass die Strafanzeige der Steuerbehörde wider besseres Wissen oder unter Missbrauch ihrer Amtsgewalt erstattet worden wäre, zumal sie gar nicht gegen den Beschwerdeführer, sondern gegen Unbekannt eingereicht wurde und der Beschwerdeführer „nur“ im Rahmen der Ermittlungen in den Fokus geriet. Daran ändert nichts, dass die Drohung mit dem „weissen Pulver“ bisher niemandem zugeordnet werden konnte und dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden mit Bezug auf den E-Mail-Verkehr letztlich mangels Erfüllung des Tatbestands eingestellt wurde. Zum Zeitpunkt der Anzeigeerhebung bestanden zweifellos ein genügender Anfangsverdacht und die Notwendigkeit für weitere Abklärungen. Unerfindlich erscheint schliesslich, wie und weshalb die Steuerbehörden mit einer falschen Anzeige wegen Drohung gegen den Beschwerdeführer ihre „eigenen Fehler“ mit Bezug auf den Arrest einer Steuerforderung sollten vertuschen wollen und können, wie der Beschwerdeführer meint. Seine diesbezüglichen Vorbringen, namentlich S. 3 der Eingabe vom 27. Mai 2014, gehen im Übrigen an der Sache vorbei.
2.3 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz auf die Anzeigen des Beschwerdeführers betreffend falsche Anschuldigung und Amtsmissbrauch zu Recht nicht eingetreten resp. hat sie die Nichtanhandnahme verfügt. Gleichfalls zutreffend sind ihre Ausführungen hinsichtlich der geltend gemachten Schadenersatzforderung und der Löschung der Betreibung (Ziff. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung). Diese Fragen sind nicht im Rahmen des – nicht an die Hand genommenen und somit nicht materiell beurteilten – Strafverfahrens zu prüfen. Es kann hierfür auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‑.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.