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Basel-Stadt Appellationsgericht 01.07.2014 BES.2014.46 (AG.2014.456)

1 luglio 2014·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·697 parole·~3 min·5

Riassunto

Nichtanhandnahme

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.46

ENTSCHEID

vom 1. Juli 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                  Beschwerdeführer

[...]   

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                                                                      

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 28. Januar 2014

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

A_____ (Beschwerdeführer) erstattete mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) vom 26. Dezember 2013 Anzeige wegen Amts- und Rechtsmissbrauchs gegen zwei in der Anzeige namentlich genannte Mitarbeitende der Kantonspolizei Basel-Stadt sowie «evt mir unbekannt gebliebene Beteiligte bei der KaPo BS Administrativmassnahmen».

Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, da aufgrund der eingereichten Unterlagen kein Anhaltspunkt für eine strafbare Handlung der Beschuldigten bestehe und auf die Anzeige mangels eines hinreichenden Tatverdachts nicht einzutreten sei.

Der Beschwerdeführer focht die Nichtanhandnahmeverfügung mit Beschwerde ans Appellationsgericht Basel-Stadt vom 3. April 2014 an und beantragte, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Verfahren zu eröffnen. In ihrer Stellungnahme vom 9. April 2014 schliesst die Staatsanwaltschaft auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, da diese verspätet erfolgt sei, was der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 27. April 2014 bestreitet.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a GOG; § 17 lit. a EG StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller grundsätzlich selbst und unmittelbar in seinen Interessen betroffen, da die zur Anzeige gebrachten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

2.

2.1      Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde die Nichtanhandnahmeverfügung dem Beschwerdeführer am 31. Januar 2014 ins Postfach avisiert. Die Abholung des Einschreibens durch den Beschwerdeführer erfolgte am 25. März 2014.

2.2      Nichtanhandnahmeverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen angefochten werden (Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO), wobei die Beschwerdefrist am Tag nach der Zustellung zu laufen beginnt (Art. 90 Abs. 1 StPO). Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft ist Ausgangspunkt der Fristberechnung der 31. Januar 2014, weshalb die Beschwerde vom 3. April 2014 verspätet erfolgt sei. Der Beschwerdeführer betrachtet seine Beschwerde hingegen «angesichts der Zustellung [der Verfügung] am 24. März 2013» als fristgerecht erhoben.

2.3      Art. 85 StPO regelt Form der Mitteilungen und der Zustellungen und beschreibt in Abs. 4 lit. a das Procedere in Fällen wie dem vorliegenden, wenn eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt wird: Am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch gilt die Zustellung als erfolgt. Ein Rückbehalteauftrag des Adressaten oder der Auftrag der Postlagerung verlängert die siebentägige Frist nicht (Arquint, Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 85 StPO N 9). Voraussetzung für diese Zustellungsfiktion ist gemäss der genannten Bestimmung, dass die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Der Beschwerdeführer bestreitet dies: Zusammengefasst beruft er sich darauf, dass es lange gedauert habe, bis die Staatsanwaltschaft seine ursprüngliche Anzeige beantwortet habe, so dass er nicht mit einer «nützlichen Zustellung» habe rechnen müssen. Diese Argumentation des Beschwerdeführers überzeugt jedoch nicht. Treu und Glauben gebieten es, dass ein Verfahrensbeteiligter dafür Sorge zu tragen hat, dass behördliche Sendungen zugestellt werden können, was nur bei lange anhaltender Untätigkeit der Behörden nicht weiter verlangt werden kann (Arquint, a.a.O. mit Verweis auf BGer 6B_553/2008). Hierauf kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen, zumal er mit Schreiben vom 26. Dezember 2013 beantragte, «den Beschuldigten sei die Verfolgung ihrer amtsmissbräuchlich erwirkten Verfügungen sofort, wenn nötig superprovisorisch, […], zu verbieten», und damit seine Erwartung einer unverzüglichen Bearbeitung seines Anliegens betonte. Er hatte daher jederzeit mit der Behandlung seiner Anzeige durch die Staatsanwaltschaft und auch mit dem Eingang einer beschwerdefähigen Verfügung in dieser Sache zu rechnen.

2.4      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde zufolge Verspätung nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten von CHF 300.‒ zu tragen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.‒ (einschliesslich Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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