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Basel-Stadt Appellationsgericht 10.06.2014 BES.2014.3 (AG.2014.369)

10 giugno 2014·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·951 parole·~5 min·5

Riassunto

Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.3

ENTSCHEID

vom 10. Juni 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen

Beteiligte

A_____                                                                                  Beschwerdeführer

[…]

gegen

Strafgerichtspräsident Basel-Stadt                            Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten

vom 19. Dezember 2013

betreffend Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs

Sachverhalt

Mit Vorladung vom 6. November 2013 wurde A_____ aufgefordert, zur Verhandlung vom 17. Dezember 2013 vor dem Einzelgericht in Strafsachen betreffend Einsprache gegen einen Strafbefehl wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu erscheinen. Dieser Vorladung leistete er keine Folge. Daraufhin schrieb der instruierende Strafgerichtspräsident das Einspracheverfahren gegen den erlassenen Strafbefehl infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt ab. Gegen diesen Entscheid reichte ein Mitarbeiter des Architektur- und Planungsbüros von A_____ in dessen Auftrag beim Strafgericht ein Wiederherstellungsgesuch ein. Darin wurde geltend gemacht, A_____ habe wegen Krankheit nicht zur Verhandlung erscheinen können, und es wurde ein den Verhandlungstag betreffendes Arztzeugnis eingereicht.

Der Strafgerichtspräsident wies das Wiederherstellungsgesuch mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 ab. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingereichte Beschwerde, mit der A_____ beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Wiederherstellungsgesuch gutzuheissen. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2014 verlangte der Strafgerichtspräsident die Abweisung der Beschwerde. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Die Appellationsgerichtspräsidentin hat beim Strafgericht zusätzliche Akten bezogen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393 StPO können Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte wegen Rechtsverletzungen, unrichtiger Feststellung des Sachverhalts und Unangemessenheit mit Beschwerde angefochten werden. Dies gilt auch für Entscheide über Wiederherstellungsgesuche, jedenfalls soweit diese abgewiesen werden und der Entscheid somit einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (AGE BE.2011.28 vom 22. Juni 2011; vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 393 StPO N 13; vgl. nachfolgend E. 2.2). Vorliegend hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung abgewiesen, womit ein gültiges Beschwerdeobjekt vorliegt. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf diese ist somit einzutreten.

2.

2.1      Mit Wiederherstellungsgesuch vom 18. Dezember 2013 wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe den Gerichtstermin krankheitshalber nicht einhalten können. Gemäss Arztzeugnis vom 18. Dezember 2013 war der Beschwerdeführer vom 16. bis 21. Dezember 2013 100% arbeits- und verhandlungsunfähig. Der Strafgerichtspräsident hat das Gesuch abgewiesen. Zu prüfen ist vorliegend, ob der Strafgerichtspräsident das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine Wiederherstellung zu Recht verneint hat.

2.2      Gemäss Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO kann eine Partei schriftlich innert 30 Tagen bei der Behörde, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen, die Wiederherstellung einer Frist verlangen, wenn der Partei daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde und wenn sie glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. In der vom Beschwerdeführer versäumten Verhandlung des Einzelgerichts in Strafsachen hätte er Gelegenheit gehabt, sich zum ergangenen Strafbefehl (Aktenzeichen V130606 277) zu äussern. Der Strafbefehl stellt einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung des Straffalles bzw. ein Angebot zur summarischen Verfahrenserledigung dar. Er entfaltet nach Art. 354 Abs. 3 StPO erst rechtliche Wirkung und wird zum Urteil, wenn dagegen keine gültige Einsprache erhoben wird. Ist die beschuldigte Person mit dem Strafbefehl nicht einverstanden, kann sie mit einfacher Erklärung die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen. Die Einsprache erhebende Person trifft im Einspracheverfahren eine Mitwirkungspflicht. Bleibt sie trotz Vorladung einer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft oder im gerichtlichen Verfahren der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2, Art. 356 Abs. 4 StPO). In der Folge führt das unentschuldigte Fernbleiben der beschuldigten Person im Einspracheverfahren zu einem vollständigen Rechtsverlust; eine weitere Untersuchung findet nicht statt und der Anspruch auf gerichtliche Beurteilung der im Strafbefehlsverfahren erhobenen Vorwürfe entfällt (AGE BES.2013.84 vom 21. Oktober 2013 E. 2.2).

Da der Beschwerdeführer der Verhandlung vom 17. Dezember 2013 unentschuldigt fernblieb, hat das Einzelgericht in Strafsachen seine Einsprache infolge Nichterscheinens mit Verweis auf Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen abgeschrieben (gesetzliche Rückzugsfiktion), womit der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Das Erfordernis des erheblichen und unersetzlichen Rechtsnachteils ist demzufolge gegeben.

2.3

2.3.1   Erforderlich für das Gewähren einer Wiederherstellung der Frist ist sodann, dass die betroffene Person an der Säumnis kein Verschulden trifft. Dabei schliesst bereits ein leichtes Verschulden die Wiederherstellung aus. Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn objektive oder subjektive Gründe wie Naturereignisse, Unfälle oder Krankheiten es dem Betroffenen unmöglich machten, einen Termin zu wahren (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 94 StPO N 2 mit weiteren Hinweisen; vgl. dazu die jahrzehntelange restriktive Praxis des Appellationsgerichts, an welcher dieses auch unter der vereinheitlichten Strafprozessordnung festhält: AGE DG.2010.25 vom 24. Januar 2011, AGE 1206/2002 vom 20. März 2002; vgl. auch BGer 1C_294/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 3, 1P.123/2005 vom 14. Juni 2005 E. 1.2).

2.3.2   Der Beschwerdeführer hat mit Beschwerde, datiert vom 7. Januar 2013 (recte wohl 7. Januar 2014), geltend gemacht, er sei am 16. und 17. Dezember 2013 aufgrund hohen Fiebers und Hustens „schwer am Limit seines seins“ (Beschwerde S. 1) und unansprechbar gewesen, weshalb er auch nicht an der Verhandlung vom 17. Dezember 2013 habe teilnehmen können. Das entsprechende Arztzeugnis datiert vom 18. Dezember 2013 und wurde mit Begleitschreiben vom selben Tag dem Gericht eingereicht. Die Verhandlung fand am 17. Dezember 2013 statt. Nach der Literatur und Praxis (Schmid, Praxiskommentar, Art. 368 StPO N 5; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1411; siehe auch Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 19. Dezember 2013 S. 2) gilt der Beschwerdeführer als unentschuldigt ferngeblieben, wenn er trotz korrekter Vorladung zur Hauptverhandlung nicht erscheint, obwohl es ihm – was auch bei Fieber und Husten der Fall ist – möglich gewesen wäre, ein Verschiebungsgesuch zu stellen oder zumindest sein Nichterscheinen vor der Hauptverhandlung anzukündigen und kurz zu begründen. Nachträglich vorgebrachte Entschuldigungen für das unentschuldigte Fernbleiben von der Hauptverhandlung, zu der der Beschwerdeführer ordnungsgemäss geladen worden ist, werden im Strafbefehlsverfahren nicht gehört (Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2012, S. 618; siehe Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 19. Dezember 2013 S. 2).

3.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.– (einschliesslich Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          MLaw Sibylle Kuntschen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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