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Basel-Stadt Appellationsgericht 17.06.2014 BES.2014.26 (AG.2014.386)

17 giugno 2014·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,022 parole·~5 min·5

Riassunto

Zeugnisverweigerungsrecht

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.26

ENTSCHEID

vom 17. Juni 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler   

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                  Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 25. Februar 2014

betreffend Zeugnisverweigerungsrecht

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A_____ ein Verfahren wegen Verdachts auf mehrfachen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch, Hehlerei und Fälschung von Ausweisen. Ihm wird die Beteiligung an einem Einbruchdiebstahl zum Nachteil der Confiserie [...] an der [...]strasse in Basel am 4. Juni 2011 vorgeworfen. Am 18. November 2013 wurde B_____, der bereits rechtskräftig wegen Beteiligung an dieser Tat verurteilt worden war, im Verfahren gegen A_____ im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme als Zeuge befragt. Damit wurde dem Antrag des Verteidigers von A_____, B_____ sei lediglich als Auskunftsperson zu befragen, nicht entsprochen. B_____ erklärte zunächst, das Zeugnis verweigern zu wollen, weil er mit A_____ verschwägert sei. Nachdem ihm eröffnet worden war, dass ihm nach Auffassung der Staatsanwaltschaft kein Zeugnisverweigerungsrecht zukomme, sagte er zur Sache aus.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2014 beantragte A_____s Verteidiger, das Protokoll der Konfrontationseinvernahme sei aus den Akten zu entfernen und die Konfrontationseinvernahme sei „mit der richtigen Rechtsbelehrung“ zu wiederholen. Auch die früheren Aussagen des Zeugen B_____ sowie die Akten zum Verfahren gegen B_____ seien aus den Akten zum Verfahren gegen A_____ zu entfernen. Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 lehnte die Staatsanwaltschaft diese Begehren ab.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 28. Februar 2014. Der Beschwerdeführer beantragt die Entfernung des Protokolls der Konfrontationseinvernahme sowie sämtlicher anderer Einvernahmeprotokolle von B_____. Eventualiter seien diese Dokumente beweisrechtlich für unzulässig und nicht verwertbar zu erklären. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung mit seinem Rechtsvertreter zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 25. März 2014, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei sie abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 22. April 2014 repliziert.

Erwägungen

1.

Über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung entscheidet gemäss Art. 174 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO) im Vorverfahren die einvernehmende Behörde. Die Zeugin oder der Zeuge kann sofort nach Eröffnung des Entscheides die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz verlangen (Art. 174 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid der Beschwerdeinstanz steht der Zeugin oder dem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht zu (Art. 172 Abs. 3 StPO). Gemäss dem Wortlaut von Art. 174 Abs. 2 StPO steht das Recht, den Entscheid über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung bei der Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ausschliesslich dem Zeugen oder der Zeugin, nicht aber der beschuldigen Person oder weiteren Parteien zu. Die Bestimmungen zum Aussageverweigerungsrecht von Art. 168-176 StPO gestalten den Rechtsschutz der Person, die unter Aussagedruck steht. In systematischer Hinsicht stellen sie einen Abschnitt des Kapitels „Zeuginnen und Zeugen“ dar. Dem Zeugen bzw. der Zeugin soll in bestimmten der Konflikt erspart bleiben, wegen Verweigerung des Zeugnisses selbst Rechtsnachteile zu erleiden oder einen nahen Verwandten belasten zu müssen. Soweit das Recht zur Aussageverweigerung durch Amts- und Berufsgeheimnisse begründet wird, werden ferner Interessen der Öffentlichkeit geschützt. Die Rechte der beschuldigten Person sind Gegenstand einer Vielzahl anderer strafprozessualer Bestimmungen, nicht aber derjenigen zum Zeugnisverweigerungsrecht. Die beschuldigte Person wird weder durch jene noch durch andere Bestimmungen ermächtigt zu verhindern, dass jemand anderes gegen sie aussagt. Folgerichtig steht das Recht, gegen die Ablehnung der Zeugnisverweigerung die Beschwerdeinstanz anzurufen, nach dem klaren Wortlaut von Art. 174 Abs. 2 StPO nur dem Zeugen beziehungsweise der Zeugin zu. Dies deckt sich mit dem historischen Auslegungselement und entspricht auch der Auffassung der Lehre (vgl. dazu Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013, Art. 174 StPO N 10, mit Hinweis auf Botschaft 1206; Donatsch, in: Donatsch / Hansjakob / Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich / Basel / Genf 2010, Art. 174 StPO N 6; Fest / Horber, in: Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 174 StPO N 8). Auf die Beschwerde von A_____ ist daher insoweit nicht einzutreten.

2.

Die fehlende Beschwerdelegitimation kann auch nicht durch ein nachträgliches Gesuch um Aktenentfernung bzw. durch ein Rechtsmittel gegen einen abschlägigen Entscheid gegen ein solches Gesuch erstritten werden. Die gesetzliche Regelung ist vollständig und lässt in der vorliegenden Konstellation keinen Raum für eine Beschwerde des Beschuldigten. Im Übrigen wäre einer solchen auch in der Sache kein Erfolg beschieden. Wie dem Einvernahmeprotokoll vom 18. November 2013 zu entnehmen ist, wurden B_____ zu Beginn der Konfrontationseinvernahme die Bestimmungen zum Zeugnisverweigerungsrecht, namentlich die Art. 162, 163, 168, 169, 170, 171, 172, 173, 174, 175, 176 StPO sowie Art. 303, 304, 305 und 307 StGB, vorgelegt (Prot. S. 2). Zunächst erklärte B_____, das Zeugnis aufgrund Schwägerschaft zum Beschwerdeführer verweigern zu wollen. Nachdem ihm beschieden worden war, dass der Staatsanwalt keine relevante Verwandtschaft zwischen ihm und dem Beschwerdeführer anerkenne und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt werde, sagte er jedoch zur Sache aus (Prot. S. 3). Er verzichtete darauf, die Beschwerdeinstanz anzurufen. Dabei war ihm bekannt, dass er damit die Einvernahme hätte unterbrechen können, zumal ihm die entsprechende Regelung zu Beginn der Einvernahme vorgelegt worden war. Bei dieser Ausgangslage besteht offensichtlich kein Grund, die Einvernahme aus den Akten zu entfernen. Zwischen B_____ und dem Beschwerdeführer liegt ohnehin nur eine Schwippschwägerschaft vor, die kein Zeugnisverweigerungsrecht begründet.

3.

Soweit der Beschwerdeführer seine Anträge damit begründet, sein Teilnahmerecht sei verletzt worden, ist sein Rechtsmittel abzuweisen. A_____ war unter Benützung einer falschen Identität auf der Flucht und kann sich schwerlich darauf berufen, dass er sich doch lieber für die Strafverfolgungsbehörde zur Verfügung gehalten hätte. Es wird dem urteilenden Gericht obliegen, den höchstrichterlichen Vorgaben zur Beweiswürdigung in dieser Konstellation Rechnung zu tragen.

4.

Da auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers unbehelflich sind, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerde  dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist auf CHF 500.– festzusetzen. Der amtliche Verteidiger ist gemäss seiner Honorarnote für 10.25 Stunden Aufwand zu entschädigen, wobei im Kanton Basel-Stadt praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 200.– zur Anwendung gelangt. Zudem ist er für seine Auslagen von CHF 47.– zu entschädigen. Das Honorar beträgt somit CHF 2‘079.– (inkl. Auslagen, zuzüglich 8 % MWST). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird ein Honorar von CHF 2‘079.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 176.75, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                           Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                       lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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