Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 20.10.2014 BES.2014.22 (AG.2014.648)

20 ottobre 2014·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,946 parole·~10 min·7

Riassunto

Einstellungsverfügung (Kosten- und Entschädigungsfrage)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.22

ENTSCHEID

vom 20. Oktober 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi  

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                              Beschwerdeführerin

[...]                                                                                                    Beschuldigte

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,                              Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 7. Februar 2014

betreffend Einstellungsverfügung (Kosten- und Entschädigungsfrage)

Sachverhalt

Mit Übertretungsanzeigen vom 25. und 31. Mai 2011 sowie vom 21. Juni 2012 wurde die in Deutschland wohnhafte A_____ (Beschwerdeführerin) wegen Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen mit total CHF 160.– gebüsst. Nach entsprechenden Zahlungserinnerungen erfolgte am 7. Oktober 2013 eine Überweisung an die Staatsanwaltschaft. Mit Strafbefehl vom 13. November 2013 wurde A_____ wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 160.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, sowie zu den Verfahrenskosten verurteilt. Dagegen liess die nunmehr anwaltlich vertretene A_____ Einsprache erheben und beantragen, sie sei von den vorgehaltenen Tatvorwürfen kostenfällig freizusprechen, da sie nicht die Lenkerin und damit nicht die für die Übertretung verantwortliche Person gewesen sei. Auf ihren Antrag wurde ihr überdies Akteneinsicht gewährt. Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen erwiesener Unschuld ohne Kosten ein; das Gesuch um Entschädigung der Kosten für die Wahlverteidigung wies sie ab, da der Beizug einer Verteidigung nicht gerechtfertigt gewesen sei.

Am 21. Februar 2014 hat A_____ Beschwerde erhoben und beantragt, die angefochtene Verfügung sei insoweit unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben, als ihr die entstandenen Auslagen für die Akteneinsicht im Betrag von CHF 20.00 zurückzuerstatten und eine angemessene Entschädigung für den entstandenen Aufwand (Anwaltskosten) zuzusprechen seien. Der Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft hat am 20. März 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdeführerin hat am 5. Mai 2014 hierzu repliziert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist von der Einstellungsverfügung unmittelbar in eigenen Interessen tangiert, da ihr entgegen ihrem Antrag keine Parteientschädigung für die Wahlverteidigung zugesprochen wurde. Sie hat daher insoweit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a GOG i.V.m. § 17 lit. a EG StPO; SG 257.100).

1.2      Das Appellationsgericht überprüft den Entscheid auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Ein Anspruch auf Entschädigung für Verteidigungskosten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO besteht zwar nicht nur in den Fällen der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO und auch nicht nur in jenen Fällen, in denen bei Mittellosigkeit der beschuldigten Person gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO eine amtliche Verteidigung hätte angeordnet werden müssen, weil dies zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten gewesen wäre. Der Beizug eines Wahlverteidigers kann sich als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 138 IV 197 E. 2.3.3 S. 202 f.). Der Staat übernimmt die entsprechenden Kosten aber nur, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen der beschuldigten Person objektiv notwendig war und der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1).

Gestützt auf die Botschaft weist das Bundesgericht auf zwei kumulative Voraussetzungen hin: Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen. Es ist somit nicht auszuschliessen, dass im Einzelfall schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden kann (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 S. 203). Einer beschuldigten Person wird in der Regel der Beizug einer anwaltlichen Vertretung zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein Verbrechen oder Vergehen Gegenstand einer gegen die beschuldigte Person eröffneten Strafuntersuchung bildet (Wehrenberg/Bernhard, Basler Kommentar zur StPO, Art. 429 N. 14). Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs einer Rechtsvertretung neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (vgl. BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 S. 203).

2.2      Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, das Gesuch um Entschädigung der Kosten für die Wahlverteidigung sei abzuweisen, da es sich einerseits beim Tatvorwurf um eine Übertretung gehandelt und andererseits der Grad der Komplexität des Sachverhalts keinen objektiv begründeten Anlass geliefert habe, eine Wahlverteidigung beizuziehen. Dieser Einschätzung ist zu folgen:

Zwar schliesst die Tatsache, dass lediglich Übertretungen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildeten, einen Anspruch auf Entschädigung für die Wahlverteidigung nicht grundsätzlich aus. Bei den hier zu beurteilenden Vorwürfen handelt es sich aber um einfache Geschwindigkeitsübertretungen, wie sie täglich und in grosser Zahl vorkommen und damit um eigentliche Bagatellen. Es stand überdies lediglich eine Busse von insgesamt CHF 160.– im Raum. Entgegen der Verteidigung kommt es nach dem in Erwägung 2.1 Gesagten zudem sehr wohl auf die Komplexität des Sachverhaltes an und kann bereits der Beizug eines Wahlverteidigers unter den jeweiligen Umständen nicht angemessen sein. So verhält es sich hier. Den Akten ist zunächst zu entnehmen, dass die Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschwindigkeitsüberschreitungen zu drei Übertretungsanzeigen und entsprechenden Zahlungserinnerungen der Kantonspolizei führten, welche der Beschwerdeführerin mit normaler Post zugestellt worden sind, ohne dass sie als unzustellbar zurück gesandt worden wären. Zudem wurde der Strafbefehl, den die Beschwerdeführerin nachweislich erhalten hat, an dieselbe Adresse gesandt. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auch die Übertretungsanzeigen erhalten hat und deshalb bereits vorgängig zum Beizug eines Anwalts von den ihr vorgeworfenen Übertretungen Kenntnis hatte. Sodann bietet der Sachverhalt weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen die Beschwerdeführerin alleine nicht gewachsen gewesen wäre. Aus der Einsprache gegen den Strafbefehl ergibt sich vielmehr, dass die Beschwerdeführerin die gegen sie erhobenen Tatvorwürfe mit dem Argument bestritten hat, nicht selbst Lenkerin des Fahrzeugs gewesen zu sein. Zu diesem Einwand in schriftlicher Form wäre sie auch im Lichte der geltend gemachten geringen Bildung zweifellos selber, ohne Beizug eines Anwalts, in der Lage gewesen, zumal an Laieneingaben praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt werden, und die Beschwerdeführerin bereits in den Übertretungsanzeigen auf die Möglichkeit einer Einsprache hingewiesen worden war, falls „der Sachverhalt bestritten, gerichtliche Beurteilung gewünscht werde oder Sie die Übertretung nicht selbst begangen haben“ sollte. Gemäss Rechtsmittelbelehrung im Strafbefehl bedarf die Einsprache der beschuldigten Person zudem keiner Begründung. Ferner wurde auch im „Informationsblatt zum Strafbefehl“, welches dem Strafbefehl beilag, auf die Anforderungen, die an eine Einsprache gestellt werden sowie auf deren Wirkungen hingewiesen. Der Beschwerdeführerin musste somit aufgrund dessen klar sein, dass als Begründung für die Einsprache der Hinweis, nicht selber gefahren zu sein, ausreichen würde. Abgesehen davon wäre ihr diese Auskunft mit Sicherheit auch von der Staatsanwaltschaft erteilt worden, wenn sie danach gefragt hätte. Das Informationsblatt enthält denn auch den Hinweis auf die Möglichkeit, bei Fragen zum Strafbefehl die Staatsanwaltschaft zu kontaktieren.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei aufgrund ihres Auslandwohnsitzes und ihres Gesundheitszustands resp. einer Schwangerschaft nicht in der Lage gewesen, selber rechtzeitig und fristwahrend Einsprache gegen den unrichtigen Strafbefehl zu erheben, ist ihr entgegen zu halten, dass diese Umstände sie offensichtlich nicht von der rechtzeitigen Instruktion eines Schweizer Anwalts und der Unterzeichnung einer entsprechenden Vollmacht – welche im Original zu unterzeichnen ist und daher die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderte – abgehalten haben. Die Einhaltung der 10-tägigen Frist stellte somit trotz Wohnsitz im Ausland offenbar kein unüberwindbares Hindernis für die Wahrnehmung ihrer Rechte dar. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführerin nicht auch eine fristwahrende eigene Eingabe möglich gewesen sein soll. Aus dem Informationsblatt, welches dem Strafbefehl beilag, geht zudem deutlich hervor, dass bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine zeitliche Rücksichtnahme möglich gewesen wäre. Im Übrigen stellt sich die Frage nach der Rechtzeitigkeit der Einsprache vorliegend gar nicht, wurde doch die Frist unstreitig eingehalten.

Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich moniert, für eine angemessene Wahrung ihrer Rechte habe sie zumindest Einsicht in die Akten, namentlich die Radarfotos, nehmen müssen, was angesichts ihres Auslandwohnsitzes nicht möglich gewesen sei, so trifft es zwar zu, dass Originalakten nicht ins Ausland und nur an Rechtsanwälte versandt werden. Wie die Staatsanwaltschaft indessen unwidersprochen ausgeführt hat, werden auf Gesuch hin Kopien der Radarbilder zugestellt. Auch hierzu – und somit zur effektiven Interessenwahrung – bedarf es keiner anwaltlichen Vertretung. Zudem kann einerseits aus der rechtzeitig eingereichten Vollmacht und andererseits aus der Tatsache, dass das Auto der Beschwerdeführerin mehrmals und an unterschiedlichen Tagen in der Schweiz mit Geschwindigkeitsübertretungen fotografiert worden ist und die Beschwerdeführerin sich in Bezug auf die Person, welche ihr Auto gefahren haben soll, auf das Zeugnisverweigerungsrecht beruft, geschlossen werden, dass eine ihr nahe stehende Person sich immer wieder in der Schweiz aufhält und somit nach Einspracheerhebung in ihrem Auftrag hätte Akteneinsicht nehmen (lassen) können. Immerhin ist auf dem Radarbild vom 30. Mai 2012 auch eine Beifahrerin zu erkennen, so dass sich der fehlbare Fahrer nicht selber hätte bei den Polizeibehörden präsentieren müssen. Insoweit die Beschwerdeführerin in der Replik vorbringen lässt, sie habe nach der langen Zeit zwischen den Vorfällen und dem Strafbefehl nicht mehr von sich aus gewusst, wo sie sich in der fraglichen Zeit aufgehalten habe, ist ihr zu entgegnen, dass wenn die Reise nach Basel für sie oder die ihr nahe stehende Person derart weit und aufwändig wäre, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, sie sich auch nach längerer Zeit an eine solche Reise müsste erinnern können. Schwierig zu erinnern wären derart lange Fahrten erfahrungsgemäss einzig dann, wenn sie regelmässig und häufig vorgenommen werden. Dies wiederum spräche jedoch gegen die geltend gemachten Probleme mit den Fristen und gegen die Unkenntnis der örtlichen Verhältnisse.

Schliesslich mag zwar der Einwand, wonach die Staatsanwaltschaft bei eingehender Prüfung der Akten, insbesondere der Radarbilder, hätte erkennen können, dass der fehlbare Fahrer ein Mann und damit klarerweise nicht die Beschwerdeführerin und das Verfahren daher vermeidbar gewesen sei, richtig sein. Dies ändert jedoch nichts daran, dass bei Erlass eines Strafbefehls wegen Geschwindigkeitsübertretungen der Beizug einer Rechtsvertretung nicht als angemessen erscheint, wenn es einzig um die Frage geht, wer gefahren ist. Hierbei handelt es sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht um Sachverhalte grosser Tragweite oder von erheblicher Komplexität. Zudem hätte die Beschwerdeführerin den Erlass des Strafbefehls verhindern können, wenn sie schon auf die Übertretungsanzeigen reagiert hätte. Es wird nichts geltend gemacht, was dies als unzumutbar oder unmöglich erscheinen liesse.

2.3      Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft eine Entschädigung für die Wahlverteidigung der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. Gleiches muss mit Bezug auf die Kosten gelten, welche der Beschwerdeführerin auch ohne anwaltliche Vertretung entstanden wären. Diese, namentlich Portokosten, gingen unter den gegebenen Umständen trotz des Auslandwohnsitzes der Beschwerdeführerin nicht über dasjenige Mass hinaus, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (Schmid, Praxiskommentar zur StPO, 2009, Art. 429 N. 8; a.M. Wehrenberg/Bernhard, a.a.O. Art. 429 N. 20). Hinsichtlich der geltend gemachten Gebühr für die Akteneinsicht von CHF 20.– ist eine Entschädigung schliesslich aufgrund ihrer Geringfügigkeit zu verweigern (Art. 430, 1 lit. c StPO). Die angefochtene Verfügung ist somit rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen. Demgegenüber ist ihr antragsgemäss die unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, da ihr Begehren in der Hauptsache nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet werden kann und aufgrund ihrer Angaben von Prozessarmut auszugehen ist. Ihr Rechtsbeistand ist gemäss Art. 135 StPO aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der geltend gemachte Aufwand von CHF 200.– (1 Stunde), zuzüglich Auslagen zu CHF 17.– und Mehrwertsteuer von CHF 17.35, total somit CHF 234.35, ist nicht zu beanstanden.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 234.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Statthalterin                                                                 Der Gerichtsschreiber       

lic. iur. Gabriella Matefi                                                     lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2014.22 — Basel-Stadt Appellationsgericht 20.10.2014 BES.2014.22 (AG.2014.648) — Swissrulings