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Basel-Stadt Appellationsgericht 06.03.2015 BES.2014.162 (AG.2015.284)

6 marzo 2015·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·3,494 parole·~17 min·6

Riassunto

Nichtanhandnahmeverfügung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.162

ENTSCHEID

vom 6. März 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                Beschwerdeführerin

[…]

vertreten durch Dr. […], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 3. November 2014

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Nachdem am 6. Juli 2014, kurz nach 21.00 Uhr, mehrere Notrufe bei der Polizeiwache Riehen eingegangen waren, wonach ein Hund und eine betrunkene Person auf der […]strasse herumirrten, wurde dort wenig später A____ von zwei Mitarbeitern der Kantonspolizei angehalten und anschliessend auf die Polizeiwache Clara verbracht, wo sie über Nacht in Polizeigewahrsam genommen und am nächsten Morgen um 7.15 Uhr entlassen wurde. Ausserdem wurde am 6. Juli 2014 gegen sie eine Ordnungsbusse wegen Rauschzustandes (§ 35 Übertretungsgesetz, SG 253.100) ausgestellt. In der Folge gelangte sie am 21. Juli 2014 zunächst mittels Aufsichtsbeschwerde gegen zwei namentlich unbekannte Mitarbeiter der Kantonspolizei Basel-Stadt an das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt und beklagte sich über das Verhalten der Polizisten, welche sie kontrolliert und angehalten hätten. Namentlich beanstandete sie, dass sie überhaupt auf die Polizeiwache Clara verbracht worden sei und dort habe übernachten müssen, dass sie im Rahmen der Polizeikontrolle nicht unerheblich an Armen und Rücken verletzt worden sei und dass ihr Rucksack und ihre Post Card beschädigt worden seien. Die Beschwerdestelle hat diese Beschwerde in Zusammenhang mit den geltend gemachten Verletzungen an Armen und Rücken am 19. August 2014 an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, da aufgrund der Schilderungen von A____ ein Offizialdelikt zu prüfen sei, und das Aufsichtsbeschwerdeverfahren vorläufig sistiert. Am 26. August 2014 liess A____ überdies ihren Vertreter gegen zwei ihr namentlich nicht bekannte Angehörige der Kantonspolizei Basel-Stadt Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs, einfacher Körperverletzung (eventualiter Tätlichkeiten) und Sachbeschädigung bei der Staatsanwaltschaft erstatten und konstituierte sich als Privatklägerin. Mit Verfügung vom 3. November 2014 ist die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auf die Strafanzeige nicht eingetreten; die Kosten wurden zu Lasten des Staates verlegt.

Gegen diese Verfügung hat A____ am 17. November 2014 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben und beantragt, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines Vorverfahrens im Sinne von Art. 299 ff. StPO beziehungsweise der Eröffnung einer Untersuchung gegen die Herren Wachtmeister ad interim B____ und Gefreiter C____ an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen; alles unter o/e-Kostenfolge; eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung zu bewilligen. In ihrer Stellungnahme vom 27. November 2014 hält die Staatsanwaltschaft an der Nichtanhandnahmeverfügung fest. Dazu hat die Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2014 repliziert.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Ausführungen. Der Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

Erwägungen

1.1      Verfügungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich hervorgehoben; Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen sind analog zu behandeln (Art. 310 Abs. 2 StPO; vgl. OMLIN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 310 StPO N 26). Beschwerdegericht ist gemäss § 17 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SG 257.100) das Appellationsgericht. Es beurteilt als Einzelgericht Beschwerden unter anderem gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert wird, d.h. wer selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert ist (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 382 N 1 f.). Die allenfalls geschädigte Person ist insbesondere dann zur Beschwerde legitimiert, wenn sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.42 vom 26. Juli 2012 E. 1). Die Beschwerdeführerin ist somit ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert.

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft ist mit der Begründung, dass sämtliche in Frage kommenden Straftatbestände – strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht sowie gegen die körperliche Integrität und gegen das Vermögen der Beschwerdeführerin – eindeutig nicht erfüllt seien, auf die Strafanzeige nicht eingetreten. Bei ihrem Entscheid hat sie auf die Wiedergabe der Ereignisse vom 6. Juli 2014 im Requisitionsrapport und im Protokoll über beeinträchtigte Person der Kantonspolizei abgestellt (dazu unten E. 3.2.1, 3.2.2). Der angefochtene Entscheid hält zusammengefasst fest, die im hausärztlichen Bericht erwähnten, geringfügigen Verletzungen habe sich die Beschwerdeführerin in ihrem alkoholisierten Zustand und als Folge ihres dementsprechend aggressiven Verhaltens gegenüber den sie kontrollierenden Polizeibeamten selber zugezogen; es gebe keine Hinweise dafür, dass diese Verletzungen durch die Angehörigen der Kantonspolizei verursacht worden wären. Da die Beschwerdeführerin die Durchführung eines Atemluftalkoholtests vehement abgelehnt habe, könne den Polizisten der Umstand, dass sie die Beschwerdeführerin auf die Polizeiwache Clara verbrachten, ebenso wenig angelastet werden wie die durch das renitente Verhalten der Beschwerdeführerin indizierte Anwendung angemessener polizeilicher Gewalt. Sollten PostFinance Card und Rucksack der Beschwerdeführerin tatsächlich anlässlich der Festnahme beschädigt worden sein, so liege allenfalls eine fahrlässige Sachbeschädigung vor, welche jedoch nicht strafbar sei.

2.2      Dem hält die Beschwerdeführerin die Darstellung der Ereignisse des 6. Juli 2014 aus ihrer Sicht entgegen (dazu unten E.3.2.1, 3.2.3). Sie führt aus, eine Nichtanhandnahme komme nur in jenen Fällen in Betracht, die einzig gestützt auf die Akten sowohl bezüglich Sachverhalts als auch rechtlicher Situation klar seien. Vorliegend könne nicht von vorneherein davon ausgegangen werden, dass das Verbringen der Beschwerdeführerin auf den Claraposten verhältnismässig war. Die ärztlich festgestellten und dokumentierten Verletzungen seien nicht vernachlässigbar und entsprächen ihren Schilderungen zum Geschehensablauf. Es sei im Rahmen einer Strafuntersuchung abzuklären, ob solche körperliche Gewalt der Situation angemessen gewesen sei. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin und der ärztlich festgestellten Verletzungen lägen jedenfalls klare Verdachtsmomente vor, weshalb eine Strafuntersuchung aufzunehmen sei. Der Sachverhalt sei nicht klar erstellt, da sich die Schilderungen im Polizeirapport und jene der Beschwerdeführerin teilweise klar widersprächen.

3.

3.1      Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn der Fall allein aufgrund der Akten sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht klar und bereits aus den Akten ersichtlich ist, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 310 N 2). Insbesondere ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen in der Regel eine Untersuchung durchzuführen. Dies gilt etwa, wenn eine Person bei einem Unfall eine schwere Körperverletzung erleidet und eine strafrechtliche Drittverantwortung nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann; im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.2, 2.3 S. 287 f. mit weiteren Hinweisen; vgl. Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage 2014, Art. 310 N 5). Eine Nichtannahmeverfügung hat auch zu ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht; eine Untersuchungseröffnung kann somit unterbleiben, wenn ein tatbestandsmässiges Verhalten, etwa aufgrund einer Amtspflicht, offenkundig erlaubt oder gar geboten ist (Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 310 N 5a mit Hinweis auf Urteil BGer 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6). Eine Nichtanhandnahme kann auch dann verfügt werden, wenn eine Verurteilung unwahrscheinlicher ist als ein Freispruch (Urteil BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 4; vgl. dazu Omlin, a.a.O., Art. 310 N 9a mit Hinweis auf Kritik). Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen – die Vorschrift hat zwingenden Charakter (AGE BES.2013.13 vom 26. November 2013 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; Omlin, a.a.O., Art. 310 N 6 - 9).

3.2

3.2.1   Vorliegend ergibt sich aus den – insoweit übereinstimmenden – Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Aufsichtsbeschwerde und ihrer Anzeige einerseits und aus dem Requisitionsrapport und dem Protokoll über beeinträchtigte Person der Kantonspolizei andererseits, dass die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2014, gegen 21.00 Uhr, in alkoholisiertem Zustand im Bereich der […]strasse 74 in Riehen die Kontrolle über ihren Hund verloren hatte, so dass dieser ihr entwischte, auf die Fahrbahn rannte und sie ihn dort wieder einzufangen versuchte. Es gingen jedenfalls kurz nach 21.00 Uhr mehrere Notrufe 117 bei der Polizeiwache Riehen ein, dass auf der […]strasse eine betrunkene Person und ein Hund auf der Strasse herumirrten, beide würden vor die Fahrzeuge springen. Daraufhin ist eine Polizeipatrouille, bestehend aus Wm a.i. B____ und Gfr C____, ausgerückt und im Bereich der Liegenschaft […]strasse 74 auf die alkoholisierte Beschwerdeführerin mit ihrem Hund getroffen. In Bezug auf die nun folgenden Geschehnisse gehen die Darstellungen im Polizeirapport und in der Aufsichtsbeschwerde und der Strafanzeige etwas auseinander – dies allerdings nur auf den ersten Blick:

3.2.2   Laut Polizeirapport habe die Beschwerdeführerin gegenüber den Mitarbeitern der Kantonspolizei keine Angaben zum Vorgefallenen machen können oder wollen und erst nach längerem Gespräch einen Ausweis vorgewiesen. Während der Kontrolle habe sie sich uneinsichtig und renitent gezeigt und sich geweigert, vor Ort eine Atemalkoholprobe durchzuführen. Da sie keine Gewähr geboten habe, sich ruhig zu verhalten, und zudem eine Gefährdung für sich selber, den Hund und andere Verkehrsteilnehmer dargestellt habe, sei beschlossen worden, sie auf die Polizeiwache Clara zu bringen. Darauf habe die Beschwerdeführerin äusserst aggressiv und renitent reagiert, mit den Fäusten nach den Polizisten geschlagen und einen der Polizisten mit dem Fuss ans Bein getreten. Sie habe nur mit angemessener Gewalt ins Dienstfahrzeug gebracht werden können. Auch während der Effektenkontrolle auf der Polizeiwache Clara habe sie sich uneinsichtig gezeigt; zudem habe sie sich während der Kontrolle eingekotet. Die Atemalkoholkontrolle, die auf der Polizeiwache Clara habe durchgeführt werden können, habe einen Wert von 1,47 Promille (21.45 Uhr) ergeben. Zwecks Ausnüchterung und zur Herstellung von Ruhe und Ordnung sei die Beschwerdeführerin in Polizeigewahrsam genommen und am nächsten Morgen, 7.15 Uhr, aus der der Polizeiwache Clara entlassen worden.

3.2.3   Auch nach eigener Darstellung hat sich die Beschwerdeführerin bei der Polizeikontrolle jedenfalls nicht kooperativ verhalten. In der Beschwerde (S. 6 unten) räumt sie notabene selber sogar ein, dass sie „möglicherweise durch die Polizeikontrolle und die darauf folgende Festnahme enerviert, gar aggressiv wurde“ – was sich eben mit der Darstellung im Polizeirapport deckt. Sie hat in der Aufsichtsbeschwerde und der Strafanzeige angegeben, sie sei noch vor Ort einer Personalienkontrolle unterzogen und aufgefordert worden, einen Atemalkoholtest durchzuführen, wobei sich aus ihren diesbezüglich etwas ausweichenden Angaben ergibt, dass sie diesen vor Ort offensichtlich verweigert hat. Bei der Personenkontrolle sei sie vom älteren Polizisten unsanft am Arm gepackt und zur Seite gezogen worden, worauf sie den Kontrollort verlassen und sich mit ihrem Hund zu ihrem nahegelegenen Wohnort an die […]strasse 70 habe begeben wollen. Sie habe bereits den Schlüssel ins Haustürschloss gesteckt, als sie einen Schlag gegen den Rücken verspürt und den jüngeren Polizisten habe sagen hören, sie könne jetzt nicht nach Hause gehen. Daraufhin sei sie am Arm gepackt und von der Türe weg gezogen worden und dabei an der Aussenwand der Liegenschaft entlang geschliffen. Im Polizeifahrzeug sei sie unangemessen fixiert worden und habe festgestellt, dass sie, wohl infolge des Schlags in den Rücken, in ihre Unterhose gekotet habe. Auf der Polizeiwache habe sie sich bis auf die Unterwäsche entkleiden müssen und sei schliesslich lediglich mit einem langen T-Shirt bekleidet in eine Zelle gesperrt worden. Am nächsten Morgen sei sie entlassen worden, wobei ihr eine Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 100.– ausgehändigt worden sei. Wegen körperlicher Schmerzen habe sie noch am selben Tage ihren Hausarzt aufgesucht, welcher multiple Schürfungen und Hämatome an den Unterarmen und am Gesäss festgestellt habe, dort (am Gesäss) habe sich auch ein circa 5 cm grosser Bluterguss gezeigt (vgl. Arztbericht Dr. […] vom 14. Juli 2014). Ausserdem habe sie nach der Entlassung festgestellt, dass ihre PostFinance Card zerbrochen und ihr Rucksack beschädigt waren.

3.2.4   Es ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen zusammengefasst klar, dass die Beschwerdeführerin am fraglichen Abend im Alkoholrausch sich selber, ihren Hund und andere Strassenverkehrsteilnehmer gefährdet hat. Bei der Kontrolle durch die per Notruf avisierten Mitarbeiter der Kantonspolizei hat sie sich nicht kooperativ verhalten, sondern war renitent und, wie sie selber einräumen muss, gar aggressiv. Sie verweigerte den Atemalkoholtest, wollte sich von der Polizeikontrolle entfernen, und bot keine Gewähr für ruhiges Verhalten, sondern stellte nach Einschätzung der Mitarbeiter der Kantonspolizei eine Gefährdung für sich, für ihr Tier und für andere dar. Darauf haben die Polizisten unbestrittenerweise körperlichen Zwang angewendet, um die renitente Beschwerdeführerin ins Dienstfahrzeug und auf die Polizei-wache zu bringen. Dabei hat sie sich Schürfungen und Hämatome im Bereich der Unterarme und des Gesässes zugezogen.

3.2.5   Es ist und war vor diesem Hintergrund keine Glaubwürdigkeitsprüfung der Angaben der Beschwerdeführerin und der Angaben der Kantonspolizei im Polizeirapport nötig, welche dem Gericht zu überlassen wäre, denn in den relevanten Punkten bestehen keine Unklarheiten in Bezug auf den Ablauf der Geschehnisse (vgl. oben E. 3.2.4). Auch waren keine weiteren Untersuchungen und Ermittlungen erforderlich: Die Schilderung der involvierten Mitarbeiter der Kantonspolizei ergibt sich ohne weiteres aus dem Rapport und dem Protokoll; diejenige der Beschwerdeführerin aus ihrer Aufsichtsbeschwerde und der Strafanzeige. Weitere relevante Erkenntnisse wären auch durch entsprechende Einvernahmen offensichtlich nicht zu erwarten gewesen. Das vom Hausarzt der Beschwerdeführerin beschriebene Verletzungsbild deckt sich ohne weiteres mit den Angaben im Polizeirapport, wonach die Beschwerdeführerin mit angemessener Gewalt ins Dienstfahrzeug hat verbracht werden müssen. Es stimmt zwar grundsätzlich auch mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin überein, soweit diese angibt, sie sei unsanft an den Armen gepackt und gezogen worden und an der Aussenwand der Liegenschaft vorbeigeschliffen und im Dienstfahrzeug fixiert worden – was der im Polizeirapport erwähnten, angewendeten polizeilichen Gewalt entspricht. Keine Stütze in dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztzeugnis findet indes der von ihr behauptete Schlag von hinten in den Rücken (Bereich zwischen Rucksack und Gesäss): Im Arztzeugnis sind, wie erwähnt, nur Verletzungen im Bereich von Unterarmen und Gesäss, nicht aber am Rücken, dokumentiert. Auch in diesem Zusammenhang waren im Zeitpunkt des Eingangs der Strafanzeige (27. August 2014), also über sieben Wochen nach dem Vorfall, keine weiteren Untersuchungen mehr erforderlich respektive überhaupt möglich.

3.3

3.3.1   Die Beschwerdeführerin befand sich an jenem Abend im Rauschzustand und hatte durch ihr Verhalten sich selber und andere Verkehrsteilnehmer in Gefahr gebracht und Anlass zu öffentlichem Ärgernis geboten, so dass die Kantonspolizei requiriert werden musste. Während der Polizeikontrolle zeigte sie sich aggressiv und hat, nach den Feststellungen der mit der Angelegenheit befassten Polizeimitarbeiter, keine Gewähr geboten, sich ruhig zu verhalten, und zudem eine Gefährdung für sich selber, ihr Tier und andere Verkehrsteilnehmer dargestellt – was die Beschwerdeführerin in der Replik vom 22. Dezember 2014 (S. 1) notabene auch einräumt.

3.3.2   Gemäss § 35 in Verbindung des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes (SG 253.100) macht sich strafbar, wer in einem Rauschzustand andere in Gefahr bringt oder Grund zu öffentlichem Ärgernis gibt. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist die Polizei befugt, Zuwiderhandelnde in polizeilichen Gewahrsam zu nehmen, aus welchem sie, sobald die Gefahr weiterer Störungen wegfällt, spätestens aber nach 24 Stunden zu entlassen sind. Auch nach § 37 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz; SG 510.100) kann die Kantonspolizei Personen, welche durch ihr Verhalten die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung stören, vorübergehend in Gewahrsam nehmen. Die Mitarbeiter der Kantonspolizei waren unter den gegebenen Umständen berechtigt, die Beschwerdeführerin in Polizeigewahrsam zu nehmen und sie zwecks Ausnüchterung auf die Polizeiwache Clara zu bringen. Zudem kann die Kantonspolizei gemäss § 46 Polizeigesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen oder Sachen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen. Die betroffenen Mitarbeiter der Kantonspolizei waren somit auch berechtigt, angemessenen körperlichen Zwang einzusetzen, um die renitente Beschwerdeführerin gegen ihren Willen ins Dienstfahrzeug zu setzen und damit in die Polizeiwache zu bringen. Dass sich die Beschwerdeführerin bei diesem Einsatz Blessuren (Schürfungen und Hämatome) zugezogen hat, ist auf den von ihr geleisteten Widerstand zurückzuführen. Angesichts der Geringfügigkeit der Verletzungen liegt auch die Verhältnismässigkeit des polizeilichen Zwangseingriffs auf der Hand. Selbst wenn diese Verletzungen durch die Mitarbeiter der Kantonspolizei verursacht worden wären, wäre das entsprechende Verhalten, da offensichtlich verhältnismässig, klar durch Art. 14 StGB (gesetzlich erlaubte Handlung) gerechtfertigt.

Insoweit hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt, da die Tatbestände der Körperverletzung (Art. 123 StGB) respektive der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) eindeutig nicht erfüllt sind.

3.3.3   Weiter hat die Beschwerdeführerin die beiden Mitarbeiter der Kantonspolizei auch wegen Amtsmissbrauchs angezeigt. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Missbrauch staatlicher Macht. Er ist gemäss Art. 312 StGB gegeben, wenn ein Behördenmitglied oder ein Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist einschränkend dahin auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft. Somit greift die Bestimmung einerseits, wenn der Beamte seine Amtsgewalt zu sachfremden Zwecken einsetzt, andererseits, wenn er zwar legitime Ziele verfolgt, aber zur Erreichung derselben unverhältnismässige Mittel einsetzt oder wenn er sinn- und zwecklosen Zwang ausübt (zum Ganzen: BGE 127 IV 209 E. 1b, 113 IV 29 E. 1; 104 IV 23 E. 2; BGer 6B_391/2013 vom 27. Juni 2013, E. 1.3. und 6B_831/2011 vom 14. Februar 2012 E. 1.2; je mit Hinweisen). Massgeblich für die Frage, ob bei der Anwendung von Zwang oder gar Gewalt ein Missbrauch der amtlichen Machtstellung vorliegt, ist stets, ob der Täter seine besonderen Machtbefugnisse ausgenützt hat, er die Tat gewissermassen unter dem Mantel seiner amtlichen Tätigkeit begangen und dabei die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. Der Zwang muss als Ausübung derjenigen Macht erscheinen, die dem Amtsträger kraft seiner Amtsstellung zukommt (BGE 127 IV 209 E. 1b, m. H.)

Die Beschwerdeführerin hat im Rauschzustand andere Verkehrsteilnehmer, aber auch sich selbst und ihren Hund, gefährdet. Bei der deswegen erforderlichen polizeilichen Kontrolle zeigte sie sich ungehalten und aggressiv, verweigerte den Atemalkoholtest und bot keine Gewähr dafür, sich ruhig zu verhalten. Wie soeben dargelegt, waren die am Einsatz beteiligten Mitarbeiter der Kantonspolizei unter diesen Umständen gestützt auf § 35 Abs. 2 Übertretungsstrafgesetz und §§ 37 Abs. 1 Ziff. 2 und 46 Polizeigesetz berechtigt und notabene auch gehalten, die Beschwerdeführerin zur weiteren Abklärung und insbesondere auch zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz Dritter auf die Polizeiwache Clara zu verbringen, und gegenüber der widerstrebenden Beschwerdeführerin angemessenen Zwang anzuwenden. Angesichts des Verletzungsbildes ist, wie bereits erwähnt (E. 3.3.2), ohne weiteres von der Angemessenheit der eingesetzten polizeilichen Zwangsmittel auszugehen. Dass auf der Polizeiwache eine Effektenkontrolle stattgefunden hat, ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, die im Verlaufe der Kontrolle offenbar in ihre Unterhose gekotet hatte, geheissen wurde, sich auszuziehen und sich in einem langen Shirt zur Nachtruhe in die Zelle zu begeben. Es fehlt insgesamt jeglicher relevante Hinweis dafür, dass die betroffenen Mitarbeiter der Kantonspolizei im oben dargelegten Sinne ihre Amtsgewalt zu sachfremden Zwecken eingesetzt, oder unverhältnismässige Mittel eingesetzt oder sinn- und zwecklos ausgeübt hätten. Auch der Tatbestand des Amtsmissbrauchs ist somit eindeutig nicht erfüllt.

3.3.4   In Zusammenhang mit der angeblichen Sachbeschädigung hat die Beschwerdeführerin lediglich ausgeführt, dass sie nach ihrer Entlassung aus dem Polizeigewahrsam habe feststellen müssen, dass ihr Rucksack und ihre PostFinance Card beschädigt waren. Die Staatsanwaltschaft weist in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass – falls diese Gegenstände überhaupt anlässlich des Polizeieinsatzes beschädigt worden seien – allenfalls eine fahrlässige Sachbeschädigung vorliege, welche gemäss Art. 144 StGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 StGB nicht strafbar sei. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser Begründung überhaupt nicht auseinander, so dass der angefochtene Entscheid insoweit ohne weiteres mit dem Hinweis bestätigt werden kann, dass sich in den Akten, namentlich auch in den Angaben der Beschwerdeführerin selber, überhaupt keine Hinweise dafür finden, dass diese Gegenstände durch einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Kantonspolizei vorsätzlich beschädigt worden wären. Der entsprechende Tatbestand ist somit offensichtlich nicht erfüllt und die Nichtanhandnahme auch insoweit zu Recht erfolgt.

3.3.5   Zusammenfassend und abschliessend ist festzuhalten, dass sich das Fehlen einer strafrechtlich relevanten Handlung vorliegend zuverlässig aus tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen anhand der bestehenden Aktenlage ergibt, ohne dass irgendwelche weiteren Ermittlungen oder Untersuchungen nötig gewesen wären. Bezeichnenderweise gibt denn auch die Beschwerdeführerin nicht an, welche Untersuchungshandlungen ihres Erachtens noch hätten vorgenommen werden sollen. Eine Weiterverfolgung der Anzeige hätte unter diesen Umständen einen Leerlauf bedeutet, was Art. 310 StPO gerade vermeiden will. Somit hat die Staatsanwaltschaft zu Recht von der Eröffnung eines Strafverfahrens abgesehen und die Nichtanhandnahme verfügt.

3.4      Abschliessend bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass für die Mutmassung der Beschwerdeführerin, ihr habe eine Art „Denkzettel“ verpasst werden sollen, ein Anhaltspunkt fehlt. Vielmehr ergibt sich aus den Polizeirapporten über dieses und ähnliche Vorkommnisse in der Vergangenheit eine gewisse Besorgnis der Mitarbeiter der Kantonspolizei über den physischen und psychischen Zustand der Beschwerdeführerin; die Einträge wurden deshalb an den polizeilichen Sozialdienst weitergeleitet. Der vorliegend zu beurteilende Vorfall lässt sich, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, nicht mit demjenigen vom 15. August 2006 vergleichen, als sie selber die Polizei gerufen hatte, weil sie, offenbar schwer alkoholisiert, nicht mehr in ihre eigene Wohnung gelangen konnte. Die Polizisten konnten sie damals zur Kooperation bewegen – „andernfalls hätte sie in der Zelle der PW Riehen zur Ausnüchterung übernachten müssen“ (Rapport Requisition vom 15. August 2006). Vorliegend war aber keine Verständigung mit der Beschwerdeführerin möglich, so dass dieses Mal auf Weiterungen nicht verzichtet werden konnte.

4.

Nach diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Damit wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts ihrer knappen finanziellen Verhältnisse – sie lebt von einer Invalidenrente und Ergänzungsleistungen – und der Umstände des Verfahrens wird ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Art. 136 ff. StPO). Entsprechend gehen die Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren, welche auf CHF 400.– festgesetzt werden, zu Lasten des Staates. Ihrem Vertreter wird aus der Gerichtskasse antragsgemäss eine angemessene Entschädigung ausgerichtet. Der Aufwand für das Beschwerdeverfahren (Ausarbeitung einer Beschwerdeschrift und einer Replik) wird auf insgesamt 6 Stunden veranschlagt; der Stundenansatz beträgt CHF 200.–. Gemäss Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO hat die Beschwerdeführerin dem Gericht die ihrem Vertreter bezahlte Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.– (inklusive Auslagen). Diese gehen jedoch zufolge der Bewilligung des Kostenerlasses für das Beschwerdeverfahren zu Lasten des Staates.

            Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Dr. […], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bun-desgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafge-richt (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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