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Basel-Stadt Appellationsgericht 12.01.2015 BES.2014.140 (AG.2015.143)

12 gennaio 2015·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·685 parole·~3 min·6

Riassunto

Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.140

ENTSCHEID

vom 12. Januar 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A_____ , geb. […]                                                                 Beschwerdeführer

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 30. September 2014

betreffend Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führte gegen A_____ und drei weitere Personen ein Strafverfahren wegen Raubs und Freiheitsberaubung. Mit Verfügung vom 30. September 2014 wurde das Verfahren eingestellt, da sich kein Tatverdacht erhärtet hatte. Im Rahmen dieser Einstellungsverfügung wurde über diverse beschlagnahmte Gegenstände befunden und verfügt, diese blieben zu Handen des Rechts beschlagnahmt.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 erhob A_____ sinngemäss Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme seines Eigentums.

Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2014 darauf hin, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht aufführe, welche Gegenstände ihm ausgehändigt werden sollten. Das Notebook und eventuell ein noch nicht bestimmtes Mobiltelefon könnten ihm herausgegeben werden. Bezüglich der weiteren beschlagnahmten Gegenstände sei die Beschwerde abzuweisen.

Soweit für den Entscheid von Bedeutung, ergeben sich die detaillierten Parteistandpunkte aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 StPO schriftlich und begründet eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Zwangsmassnahme grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.2      Weiter erfordert die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids. Dabei muss es sich – vorbehältlich hier nicht interessierender Ausnahmen – um ein aktuelles Rechtschutzinteresse handeln. Ein solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert wird, das heisst, wer selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert ist (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 1 f.).

Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Beschlagnahmeverfügung grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Auf die Frage des aktuell bestehenden Rechtschutzinteresses ist zurückzukommen (siehe 2.2).

2.

2.1      Der Beschwerdeführer führt Beschwerde dagegen, «dass mein beschlagnahmtes Eigentum unter Verzeichnis 120‘826 […] beschlagnahmt bleibt.» Diese Formulierung lässt offen, ob sich die Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung der Beschlagnahmung sämtlicher Gegenstände oder lediglich einzelner ihm gehörender Gegenstände aus dem genannten Verzeichnis richtet.

2.2      Aus Sicht der Staatsanwaltschaft spricht nichts gegen die Herausgabe des beschlagnahmten Laptops an den Beschwerdeführer. Auch gegen die Aushändigung eines Mobiltelefons mit SIM-Karte bestehen keine Einwände, allerdings wird vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer das ihm gehörende Telefon exakt bezeichnet (Marke, Modell, falls möglich IMEI-Nummer, Anbieter der darin enthaltenen SIM-Karte) und diese Angaben nicht im Widerspruch zu anderslautenden Erkenntnissen zum Eigentum des bezeichneten Geräts stehen. Der Beschwerdeführer hat diese Angaben vorgängig der Staatsanwaltschaft zu übermitteln und kann das Telefon und den Computer nach erfolgter Prüfung dort beziehen. Die Staatsanwaltschaft ist bei ihrer Zusicherung zu behaften, diese beiden Geräte unter den genannten Bedingungen dem Beschwerdeführer auszuhändigen. Soweit sich die Beschwerde auf diese beiden Gegenstände bezieht, sind Beschwerdeobjekt und Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an einer Beurteilung der Beschwerde nachträglich weggefallen. Da die Beschwer zum Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch gegeben sein muss, ist die Beschwerde somit bezüglich dieses Teils der Beschlagnahme als gegenstandslos abzuschreiben.

2.3      Betreffend die weiteren Beschlagnahme, namentlich die übrigen Mobiltelefone, beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, da der Beschwerdeführer im Verfahren nie behauptet habe, mehr als ein Mobiltelefon zu besitzen. Dieser zutreffenden Argumentation ist zu folgen, und die Beschwerde ist bezüglich der restlichen Beschlagnahme abzuweisen.

3.

Der Beschwerdeführer hat erreicht, dass die Staatsanwaltschaft sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Herausgabe zweier Geräte bereit erklärt hat, womit er im Ergebnis teilweise mit der Beschwerde durchgedrungen ist. Die bestehende Unklarheit, ob sich seine Beschwerde gegen die Aufrechthaltung der Beschlagnahme weiterer Gegenstände richtet, ist wohl dem Umstand geschuldet, dass er nicht anwaltlich vertreten ist und die Beschwerde selbst verfasst hat. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund, trotz der teilweisen Abweisung der Beschwerde auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Staatsanwaltschaft wird dabei behaftet, dem Beschwerdeführer unter Aufhebung der Beschlagnahme das Notebook sowie, falls er es hinreichend zu bezeichnen vermag, eines der beschlagnahmten Mobiltelefone inklusive SIM-Karte herauszugeben. Die Beschwerde wird diesbezüglich als gegenstandslos abgeschrieben.

Bezüglich der weiteren beschlagnahmten Gegenstände wird die Beschwerde abgewiesen.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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