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Basel-Stadt Appellationsgericht 06.11.2014 BES.2014.120 (AG.2015.28)

6 novembre 2014·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·3,094 parole·~15 min·7

Riassunto

Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.120

ENTSCHEID

vom 6. November 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                              Beschwerdeführerin

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 15. Juli 2014

betreffend Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist

Sachverhalt

Die in Frankreich domizilierte A_____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Juni 2014 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– und zu einer Busse von CHF 900.– verurteilt. Zudem wurden ihr die Verfahrenskosten auferlegt.

Der Strafbefehl wurde A_____ am 24. Juni 2014 per Einschreiben zugestellt. Dagegen erhob sie am 14. Juli 2014 (Eingang Staatsanwaltschaft) mit vom 9. Juli 2014 datierter und auf Französisch verfasster Eingabe Einsprache und beantragte sinngemäss die Widerherstellung der verpassten Einsprachefrist sowie eine Reduktion der Geldstrafe und der Busse. Mit Verfügung vom 15. Juli 2014 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wiederherstellung der Frist sowie das Gesuch um Reduktion der Sanktion ab.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 erhob B_____ für A_____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung und beantragte die Erläuterung des Inhalts der Verfügung, der mangels Deutschkenntnisse für die Beschwerdeführerin überhaupt nicht und für sie selber kaum verständlich sei. Am 29. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie habe für in ihrem Namen tätig werdende Drittpersonen innert 10 Tagen eine gültige Vollmacht einzureichen. Ausserdem wurde sie darauf hingewiesen, dass Deutsch in Basel Verfahrenssprache sei und sie daher selbst für eine Übersetzung besorgt sein müsse. Am 25. August 2014 ging unter Beilage eines Briefes der Beschwerdeführerin ein weiteres Schreiben von B_____ vom 21. August 2014 ein, mit dem sinngemäss an der Beschwerde festgehalten wurde. Am 1. September 2014 wurde das Verfahren zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht überwiesen mit der Bitte um Prüfung, ob es sich bei der Eingabe vom 29. Juli 2014 um eine Beschwerde handle.

Auf Aufforderung des instruierenden Präsidenten hat die Beschwerdeführerin am 22. September 2014 eine von ihr persönlich unterzeichnete Kopie der Beschwerdeeingabe vom 29. Juli 2014 eingereicht und dadurch an ihrer Beschwerde festgehalten. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 hat die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtet und auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Sie schliesst auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde; zudem soll festgestellt werden, dass sowohl die Verfügung vom 15. Juli 2014 als auch der Strafbefehl vom 19. Juni 2014 in Rechtskraft erwachsen seien. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 hat die Beschwerdeführerin erneut Stellung bezogen und an den vormals gestellten Begehren festgehalten. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2014, mit welcher die auf Französisch abgefasste Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2014 mit dem Antrag auf Reduktion der Strafe trotz verspäteter Eingabe abgewiesen worden ist. Die Staatsanwaltschaft hat diesen Antrag zutreffend als Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl vom 19. Juni 2014 interpretiert. Gegen die Abweisung dieses Wiederherstellungsgesuches durch die Staatsanwaltschaft ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig (Guidon, in: Basler Kommentar zur StPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Auflage, Basel 2014, Art. 393 N 10). Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was sie zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2

1.2.1   Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. StPO). Die Frist beginnt einen Tag nach Zustellung des Urteils zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 15. Juli 2014 am 19. Juli 2014 zugestellt. Die Zehntagesfrist endete folglich am 29. Juli 2014. Mit Eingabe vom 29. Juli 2014 wurde von B_____ im Namen der Beschwerdeführerin ohne Beilage einer Vollmacht Beschwerde erhoben. Als Erklärung führte sie an, die Beschwerdeführerin wohne in der Normandie und spreche praktisch kein Deutsch; mangels Sprachkenntnissen sei diese nicht in der Lage, schriftlich mit den Schweizer Behörden betreffend das gegen sie laufende Strafverfahren zu kommunizieren. Daher habe sie ihre Kollegin B_____, welche etwas besser, aber ebenfalls nicht besonders gut mit der deutschen Sprache vertraut sei, mit der Führung der Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft betraut. Die Staatsanwaltschaft teilte der Beschwerdeführerin daraufhin am 29. Juli 2014 mit, dass die Amtssprache im Kanton Basel-Stadt gemäss § 23 EG StPO Deutsch sei. Sie setzte der Beschwerdeführerin eine 10-tägige Frist zur Einreichung einer Vertretungsvollmacht, worauf diese am 25. August 2014 wiederum mit einem Schreiben von B_____ reagierte. Am 22. September 2014 hat die Beschwerdeführerin schliesslich auf Aufforderung des Appellationsgerichtspräsidenten innert Frist eine von ihr persönlich unterzeichnete Kopie der Beschwerdeschrift vom 29. Juli 2014 eingereicht und damit unmissverständlich an der Beschwerde festgehalten.

1.2.2   Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festgestellt hat, ist die Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden gemäss Art. 67 Abs. 1 StPO i.V.m. § 23 EG StPO Deutsch. Das Appellationsgericht hat in einem ähnlich gelagerten Fall mit Entscheid BES.2013.4 vom 6. Mai 2013 erwogen: „Einer an einem Strafverfahren beteiligten Person, welche der Verfahrenssprache nicht mächtig ist, ist gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen, wobei aber kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht. Die Bestimmung gilt auch im Strafbefehlsverfahren (Urwyler, Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 68 N 7). Gemäss Botschaft des Bundesrats besteht gestützt auf diese Bestimmung und im Einklang mit den Rechtsprechungsorganen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) „ein Anspruch auf Übersetzung jener Verfahrensvorgänge, auf deren Verständnis die am Verfahren beteiligten Personen angewiesen sind, um ihnen ein faires Verfahren zu gewährleisten. Dazu gehören grundsätzlich Informationen wie die Orientierung über den wesentlichen Inhalt von Zeugenaussagen, Gutachten und anderen erheblichen Beweismitteln, der Anklage, der Parteivorträge mit den Hauptanträgen sowie des Wortlauts des Dispositivs und allenfalls wesentlicher Teile des gefällten Entscheids.“ (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 S. 1085 ff. S. 1151). Mit Art. 68 Abs. 2 StPO vergleichbar (abweichend betreffend die anzuwendende Sprache der Übersetzung) hält der in der Sache anwendbare Staatsvertrag zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.934.92) in Art. X (römisch 10) Ziff. 3 fest, dass – soweit Anhaltspunkte bestehen, dass der Empfänger die Sprache, in der das Schriftstück abgefasst ist, nicht versteht zumindest die wesentlichen Passagen des Schriftstücks in die Amtssprache des Staates zu übersetzen sind, in dessen Hoheitsgebiet sich der Empfänger aufhält (E. 1.2.2)“ (vgl. dazu auch BES.2013.7 vom 22. Mai 2013 E. 3.2).

1.2.3   Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren. Da das Strafbefehlsverfahren von Beginn an im schriftlichen Verfahren erledigt wurde, bestand keine Möglichkeit, der Beschwerdeführerin die wesentlichen Verfahrensvorgänge mündlich übersetzen zu lassen. Entsprechend den vorgehenden Ausführungen handelt es sich beim Dispositiv eines Entscheids um einen wesentlichen Verfahrensvorgang. Die Beschwerdeführerin hatte demnach zumindest in diesem Umfang Anspruch auf schriftliche Übersetzung der Verfügung, und es oblag – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – nicht ihr selbst, sich darum zu kümmern. Von der Beschwerdeführerin kann deshalb nicht erwartet werden, dass sie ab Zustellungsdatum der Verfügung Kenntnis über deren Inhalt erlangt hatte. Dementsprechend kann ihr auch die Fristversäumnis nicht entgegengehalten werden, denn es kann nicht angehen, dass eine Zustellung, deren Mangelhaftigkeit die unverschuldete Unkenntnis der Empfängerin über den wesentlichen Inhalt der zugestellten Verfügung zur Folge hat, einen Fristenlauf in Gang zu setzen vermag (vgl. Stohner, Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 81 N 3 m.w.H.). Dies umso mehr, als B_____ in ihrer Eingabe vom 29. Juli 2014 betreffend die angefochtene Verfügung erklärte: „Ich muss erkennen, dass ich auch nicht alles versteht bei Ihre letzte Brief, (…)“ und darum bat, ob ihr die für sie unverständlichen Teile der Verfügung auf Französisch oder in „ein ganz einfaches Deutsch“ übersetzt werden könnten. Es war damit offensichtlich, dass weder die Beschwerdeführerin selbst noch ihre deutschkundigere Kollegin der deutschen Sprache ausreichend mächtig waren, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2014 inhaltlich zu verstehen.

1.2.4   Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel (Guidon, a.a.O. Art. 393 N 15; Keller, in: Kommentar StPO, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 393 N 38). Mit der Beschwerdeerhebung hat die beschwerdeführende Person diese zu begründen (Art. 369 Abs. 1 StPO). Sie hat demnach darzulegen, inwiefern und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Entscheid aufgehoben wissen will. Ausserdem sind gleichzeitig die Beweismittel zu benennen (Keller, a.a.O., Art. 396 N 14). Die Beschwerdeführerin rügt im Beschwerdeverfahren hauptsächlich die inhaltliche Fehlerhaftigkeit des ursprünglichen Strafbefehls. Zur Verfügung vom 15. Juli 2014 führt sie nichts aus. In ihrer Eingabe vom 15. Oktober 2014 erklärt sie gar sinngemäss, ihre Fragen seien auf keinen Fall als Beschwerde zu verstehen („Beschwerde bedeutet ‚Reklamation‘“). Nachdem an juristische Laien indessen in Bezug auf formal juristische Verfahrensfragen keine hohen Anforderungen an die Begründungspflicht gestellt werden können, kann in ihrer Rüge, das Anliegen, die Frist zur Einsprache sei wiederherzustellen, sinngemäss als enthalten gelten (vgl. AGE BES.2013.4 vom 6. Mai 2013 E. 1.3 mit Verweis auf BE.2010.11 vom 22. April 2010 E. 1.2). Auf die rechtzeitig erfolgte und formgültige erhobene Beschwerde ist einzutreten.

1.3      Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100], § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

Die Staatsanwaltschaft hat die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2014 zutreffend als Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl vom 19. Juni 2014 interpretiert. Auch hier stellt sich die Frage nach dem Zeitpunkt des Beginns des Fristenlaufs bzw. nach der allfälligen Mangelhaftigkeit der Zustellung des Strafbefehls. Die Einsprachefrist gegen Strafbefehle der Staatsanwaltschaft beträgt zehn Tage (Art. 354 Abs. 1 StPO). Der Strafbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 24. Juni 2014 zugestellt, die Einsprachefrist lief demzufolge am 4. Juli 2014 ab. Die Postaufgabe der Einsprache datiert vom 10. Juli 2014, womit diese prinzipiell verspätet erhoben wurde. Indessen wäre es ebenfalls Sache der Staatsanwaltschaft gewesen, die wesentlichen Inhalte des Strafbefehls zu übersetzen. Zwar wurde die Beschwerdeführerin mit Einschreiben vom 27. November 2013 in französischer Sprache über den Abschluss des polizeilichen Ermittlungsverfahrens sowie die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert. Weiter wurde der Erlass eines Strafbefehls angekündigt (Akten S. 14). Damit war bereits vor Erlass des Strafbefehls klar, dass die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache nicht beherrschte. Dennoch wurde ihr der Strafbefehl vom 19. Juni 2014, inklusive die verhängte Sanktion, unübersetzt zugestellt. Damit steht fest, dass der Strafbefehl mangelhaft zugestellt wurde; die Einsprachefrist begann aufgrund der fehlenden Möglichkeit einer inhaltlichen Kenntnisnahme nicht zu laufen. Soweit auch die Rechtsmittelbelehrung nicht in französischer Sprache erfolgte, kann auf die Rechtsprechung im Zusammenhang mit einer fehlenden oder mangelhaften Rechtsmittelbelehrung verwiesen werden, wonach einem Verfügungsadressaten aus einer in diesem Sinne mangelhaften Eröffnung kein Rechtsnachteil entstehen darf, wenn sich das Rechtsmittel nicht ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt, welches ihm oder seiner Anwältin bekannt sein müsste (vgl. statt vieler: BGer 1P.279/2002 vom 6. November 2002 E. 2). Von der in Frankreich lebenden Beschwerdeführerin kann nicht verlangt werden, dass ihr die Schweizer Gesetzgebung zugänglich ist, weshalb auch aus diesem Grund die Rechtmittelfrist nicht zu laufen begonnen hat. Entsprechend diesen Ausführungen ist festzustellen, dass die Staatsanwalt die Einsprache der Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht zur materiellen Beurteilung an das Strafgericht weitergeleitet hat.

3.

3.1      Gemäss Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO kann das Appellationsgericht als Beschwerdeinstanz einen reformatorischen oder aber einen kassatorischen Beschwerdeentscheid treffen. Die Staatsanwaltschaft hat vorliegend die Sache nicht zur materiellen Behandlung an das Strafgericht weitergeleitet. Gleichwohl ist das Appellationsgericht aufgrund der vorhandenen Akten und der daraus gewonnenen Erkenntnisse in der Lage, den Sachverhalt und die sich daraus ergebenen Rechtsfragen umfassend zu beurteilen (Guidon, a.a.O., Art. 397 N 5), weshalb – mit Blick auf prozessökonomische Gründe – ein reformatorischer Entschied zu ergehen hat.

3.2

3.2.1   Der Beschwerdeführerin wird im Strafbefehl vorgeworfen, am 8. April 2013 um 10:39 Uhr als Lenkerin des Personenwagens [...] in der [...]strasse in Basel in Fahrtrichtung [...]strasse die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 22 km/h überschritten zu haben.

Bei der Geschwindigkeitsbegrenzung handelt es sich zweifelsohne um eine objektiv wichtige Verkehrsvorschrift. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Ziff. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird. Die konkreten Umstände sind innerorts nur dann zu prüfen, wenn die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um weniger als 25 km/h überschritten wurde (BGE 132 II 234 E. 3.1 S. 237 f., BGer 6B_742/2011 vom 1. März 2012 mit Hinweisen; vgl. dazu auch Weissen-berger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 90 N 52 f. m.w.H.). Diese Regel wird zur Gewährleistung rechtsgleicher Behandlung schematisch angewendet. Gerade innerorts stellt eine übersetzte Geschwindigkeit eine erhebliche Gefahr dar. Die Zahl der von der lenkenden Person zu verarbeitenden Reize ist innerorts besonders gross, was eine gesteigerte Aufmerksamkeit erfordert. Zudem sind innerorts viele schwache Verkehrsteilhemer unterwegs (Fussgänger, Velofahrende), die – vor allem Kinder und ältere Menschen – einem besonderen Risiko ausgesetzt sind. Darüber hinaus besteht eine erhöhte Gefahr von Seitenkollisionen. Die anderen Verkehrsteilnehmer dürfen sich, auch soweit sie wartepflichtig sind, auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Sie müssen sich nicht darauf einstellen, dass ein Fahrzeug innerorts mit einer übersetzten Geschwindigkeit herannaht. Subjektiv ist eine Verkehrsregelverletzung dann „grob“ im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn der Täter sich rücksichtslos oder mindestens grobfahrlässig verhält. Ein solches Verhalten liegt vor, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit einer verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist oder die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt (BGE 130 IV 32 E. 5.1 S. 40 m. H.). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 118 IV 285 E. 4 m.H.). Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2. m.H.).  

3.2.2   Vorliegend ist eine knapp unter der von der zitierten Rechtsprechung festgelegten Grenze liegende Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h innerorts zu beurteilen. Die Staatsanwaltschaft hat eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG bejaht. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang die Frage aufgeworfen, ob eine schwere Widerhandlung in einer 30 km/h-Zone bereits bei einer Überschreitung  um 20 km/h vorliege, die Frage indes offen gelassen und es damit abgelehnt, Geschwindigkeitsüberschreitungen im Innerortsbereich nach der konkret gültigen Höchstgeschwindigkeit zu differenzieren (Urteil BGer 1C.144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.4 mit Verweis auf BGer 6B_1028/2009 vom 16. April 2009 E. 3). Damit sind die konkreten Umstände zu prüfen.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, am 8. April 2013 als Lenkerin des Fahrzeugs die Geschwindigkeitslimite überschritten zu haben. Sie macht in ihrer Einsprache geltend, sie sei in Basel zum ersten Mal als Lenkerin eines Personenwagens unterwegs gewesen. Da sie sich in der Stadt nicht auskenne, habe sie sich auf der Suche nach dem Zoo verirrt. Sie sei an eine Baustelle gelangt, wo reger Verkehr geherrscht habe und sie ihre Fahrt verlangsamt habe. Nach dem Passieren der Baustelle habe sie das Fahrzeug wieder beschleunigt. Da sie das Fahrzeug, welches ihrer Freundin gehöre, jedoch versehentlich zu stark beschleunigt habe, habe sie die Signaltafel mit der Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h übersehen. Ausserdem sei sie davon ausgegangen, die erlaubte Geschwindigkeit innerorts betrage 50 km/h (Einsprache, Akten S. 25).

Die Beschwerdeführerin fuhr an einem gemäss eigenen Angaben verkehrsreichen und durch die Baustelle unübersichtlichen Ort mit einer Geschwindigkeit von 52 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge), womit sie die generell innerorts geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h knapp überschritten hätte. Sie war nicht nur ortsunkundig, sondern auch mit dem Fahrzeug, das sie von einer Freundin ausgeliehen hatte, nicht vertraut. Weil sie gemäss ihren eigenen Angaben darüber hinaus von der Suche nach dem richtigen Weg absorbiert war, übersah sie das hinter der Baustelle angebrachte Signal mit der Höchstgeschwindigkeit 30 km/h. Gerade im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin geschilderte Situation wäre aber eine besonders langsame und aufmerksame Fahrweise angebracht gewesen. Zwar hat die Beschwerdeführerin ihre Fahrt an der Baustelle pflichtgemäss verlangsamt, diese danach jedoch gar über die generell innerorts zulässige Geschwindigkeit beschleunigt, obwohl der Streckenabschnitt verkehrsreich und unübersichtlich war. Damit hat sie in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Zwar hat die Beschwerdeführerin nicht bewusst grobfahrlässig gehandelt. Dadurch, dass sie eine Gefährdung Dritter überhaupt nicht in Betracht zog, handelte sie jedoch unbewusst fahrlässig. Von einer bloss momentanen Ablenkung durch die Orientierungslosigkeit in der ihr fremden Stadt bzw. von einem Augenblicksversagen kann nicht ausgegangen werden. Somit muss aufgrund der Umstände im Moment der Geschwindigkeitsmessung  von Rücksichtslosigkeit und damit sowohl objektiv als auch subjektiv von grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Es ergeht demzufolge ein Schuldspruch wegen schwerer Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG.

3.3      Bezüglich des Fahrens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei kein Navigationsgerät an der Windschutzscheibe installiert gewesen, welches ihre Sicht auf den Strassenverkehr eingeschränkt habe. Auch die Fahrzeughalterin B_____ bestritt dezidiert, dass am Tattag ein GPS-Gerät in der dafür vorgesehenen Halterung an der Windschutzscheibe befestigt gewesen sei. Als Beweis für den Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs liegt das Fotoprotokoll der Kantonspolizei vor (Akten S. 16). Auf dem Bild sind allerdings weder die Lenkerin noch ein allfälliges GPS-Gerät zweifelsfrei erkennbar. Das Bild ist damit als einziges und zudem unklares Beweismittel nicht geeignet, einen Sachverhalt zu erhärten, der zu einem Schuldspruch gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG führt. Damit ist die Beschwerdeführerin vom der Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges freizusprechen.

3.4      Gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG wird die grobe Verletzung der Verkehrsregeln mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Tatverschulden der Beschwerdeführerin wiegt eher leicht. Zwar ist sie in einer Tempo-30-Zone mit nicht unwesentlich übersetzter Geschwindigkeit gefahren, weil sie die Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen hat. Darüber hinaus ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sie unaufmerksam war; so hat sie auch niemanden konkret gefährdet. Überdies zeigte die Beschwerdeführerin anlässlich der schriftlichen Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgericht Einsicht in ihr Fehlverhalten. Ihre Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu werten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen angemessen. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Über die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Aus ihren schriftlichen Stellungnahmen geht lediglich hervor, dass sie Mutter von zwei Kindern ist und in angespannten finanziellen Verhältnissen lebt. Die Tagessatzhöhe wird somit auf CHF 30.– festgesetzt.

Der Gewährung des bedingten Strafvollzugs steht weder in formeller noch in materieller Hinsicht etwas entgegen. Die Probezeit wird  auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festgelegt. Auf eine Verbindungsbusse wird insbesondere im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte angespannte finanzielle Situation verzichtet.

4.

4.1      Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde gutgeheissen wird. In Aufhebung des Strafbefehls Aktenzeichen V140124 061 vom 19. Juni 2013 wird die Beschwerdeführerin der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Vom Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs wird sie freigesprochen.

4.2      Aufgrund des teilweisen Schuldspruchs trägt die Beschwerdeführerin die im Strafbefehlsverfahren entstandenen Kosten in Höhe von CHF 90.– (Akten S. 20) sowie eine Gebühr von CHF 200.–. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        In Aufhebung des Strafbefehls Aktenzeichen V140124 061 vom 19. Juni 2014 wird A_____ der schweren Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und verurteilt zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG sowie Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Vom Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs wird A_____ freigesprochen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Strafbefehlsverfahrens von CHF 90.– sowie eine Gebühr von CHF 200.–.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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