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Basel-Stadt Appellationsgericht 13.11.2014 BES.2014.111 (AG.2014.695)

13 novembre 2014·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·908 parole·~5 min·6

Riassunto

Einstellung des Strafverfahrens mit Kostenauflage (BGer 6B_36/2015 vom 21. Januar 2015)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.111

ENTSCHEID

vom 13. November 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                   Beschwerdeführer

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B_____                                                                          Beschwerdegegnerin 2

[...]                                                                                                      Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 15. Juli 2014

betreffend Einstellung des Strafverfahrens mit Kostenauflage

Sachverhalt

Mit Strafanzeige vom 31. Januar 2013 bezichtigte A_____ seine von ihm getrennt lebende Ehefrau B_____ diverser Delikte, namentlich der Urkundenfälschung, des Betrugs und der Drohung. Mit Schreiben vom 13. März 2014 zog er sämtliche Belastungen zurück und erstattete Selbstanzeige wegen falscher Anschuldigung. In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 15. Juli 2014 das Verfahren gegen B_____ ein und auferlegte die Verfahrenskosten von CHF 485.20 sowie eine Gebühr von CHF 500.– dem Anzeigesteller.

Gegen diese Verfügung hat C_____, Berufsbeistand beim Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz, im Namen von A_____ und zusammen mit diesem am 29. Juli 2014 Einsprache an die Staatsanwaltschaft erhoben, welche von dieser zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet worden ist. Mit Eingabe vom 2. August 2014 hat A_____ zudem direkt beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben. Die verlangte Fristerstreckung bis zur Rückkehr des Advokaten D_____, der A_____ angeblich in allen juristischen Belangen vertrete, hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 8. August 2014 gestützt auf Art. 89 Abs. 1 StPO abgewiesen. Nach telefonischer Rücksprache mit D_____ wurde am 12. September 2014 festgestellt, dass dieser A_____ in der vorliegenden Beschwerdesache nicht vertritt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 26. August 2014 mit dem Antrag auf Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Mit Replik vom 2. Oktober 2014 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde dahingehend präzisiert, dass sie sich ausschliesslich gegen die Kostenauferlegung richte. Am 4. November 2014 hat er eine weitere Eingabe eingereicht, mit der er – im Widerspruch zur Replik – beantragt, die Einstellungsverfügung sei insgesamt aufzuheben und das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin sei weiterzuführen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a EG StPO, § 73a Abs. 1 GOG). Die vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Bei Laienbeschwerden sind praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen an die Begründungspflicht zu stellen. Aus der „Einsprache“/Beschwerde ergibt sich, dass die Einstellungsverfügung angefochten wird. Nachdem sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt gestellt hat, dass der Beschwerdeführer nur bezüglich des Kostenentscheids zur Beschwerde legitimiert sei, hat der Beschwerdeführer in der Replik bestätigt, dass sich seine Beschwerde ausschliesslich gegen deren Kostenentscheid richte („Ich bin ja mit der Einstellungsverfügung einverstanden, aber mit den Kosten nicht“ [Replik S. 2]). Damit hat er, sollte sich die Beschwerde ursprünglich gegen die ganze Einstellungsverfügung gerichtet haben, diese teilweise zurückgezogen und nur hinsichtlich des Kostenpunkts aufrechterhalten. Gemäss Art. 386 Abs. 3 StPO sind Verzicht und Rückzug von Rechtsmitteln, abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen, endgültig. Der Beschwerdeführer kann nicht darauf zurückkommen. Auf die Rechtsbegehren in der Eingabe vom 5. November 2014 ist daher nicht einzutreten.

1.2      Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann ein Rechtsmittel ergreifen, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Dies ist beim Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm auferlegten Verfahrenskosten der Fall. Auf die Beschwerde ist daher insoweit einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft beruft sich für die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer auf Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 420 lit. a StPO (analog) und führt aus, dass die durch den Beschwerdeführer erfolgte Falschbezichtigung der Beschwerdegegnerin mit strafbaren Handlungen auch zivilrechtlich widerrechtlich sei.

2.2      Wird ein Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so sind die Verfahrenskosten in der Regel vom Staat zu tragen (zur Ausnahme bei rechtswidriger und schuldhafter Bewirkung der Einleitung des Verfahrens durch die beschuldigte Person vgl. Art. 426 Abs. 2 StPO; zu den Ausnahmen bei Zivilklagen und Antragsdelikten vgl. Art. 427 StPO). Der Staat kann jedoch für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben (Art. 420 lit. a StPO). Indem der Beschwerdeführer – wie er mehrfach glaubhaft zugestanden hat und wovon trotz seines jüngst erfolgten „Rückzugs des Rückzugs“ nach wie vor auszugehen ist – die Beschwerdegegnerin wider besseres Wissen strafbarer Handlungen bezichtigt hat, hat er vorsätzlich die Einleitung des Strafverfahrens gegen diese bewirkt. Eine falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB ist denn auch der Hauptanwendungsfall von Art. 420 lit. a StPO. Zwar soll nach der Lehre der Rückgriff nur mit einer gewissen Zurückhaltung angeordnet werden, da der Staat ein Interesse daran hat, dass strafbare Handlungen durch Private zur Anzeige gebracht werden, auch wenn sich diese gelegentlich nachträglich als bloss vermeintliche Straftaten herausstellen. Wird hingegen jemand ohne hinreichende Grundlage oder sogar böswillig in ein Strafverfahren verwickelt, so entspricht es der Billigkeit, die Verfahrenskosten nicht den Staat tragen zu lassen, sondern dem Verfahrensverursacher aufzuerlegen (Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, Basel. 2011, Art. 420 N 7). Dies ist vorliegend der Fall. Die durch die Staatsanwaltschaft erfolgte Auferlegung der Kosten des eingestellten Strafverfahrens an den Beschwerdeführer ist daher nicht zu beanstanden.

3.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei die Gebühr unter Berücksichtigung der angespannten finanziellen Lage des Beschwerdeführers am unteren Rand des entsprechenden Rahmens anzusiedeln ist.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 300.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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