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Basel-Stadt Appellationsgericht 28.08.2014 BES.2014.101 (AG.2014.557)

28 agosto 2014·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·2,065 parole·~10 min·7

Riassunto

Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.101

ENTSCHEID

vom 28. August 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A_____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführerin

c/o Untersuchungsgefängnis,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                    Beschwerdegegner

Binningerstrasse 21, 4051 Basel   

B_____, Advokat,

[...]                                                                                       amtlicher Verteidiger

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 4. Juli 2014

betreffend Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen

Verteidigung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls gegen A_____ und weitere Mitbeschuldigte, welches sie vom Kanton Basel-Landschaft übernommen hat. Als amtlicher Verteidiger von A_____ wurde am 15. April 2014 durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft respektive am 22. April 2014 durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt B_____, Advokat, bestellt. Mit Schreiben vom 19. Juni 2014 hat A_____, unter Hinweis auf eine angeblich erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses, um Übertragung der amtlichen Verteidigung auf C_____, Rechtsanwältin, ersucht und dieses Begehren mit Schreiben vom 29. Juni 2014 näher begründet. Nach Einholung einer Stellungnahme des amtlichen Verteidigers hat die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 4. Juli 2014 abgewiesen. Gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft hat A_____ mit Eingabe vom 10. Juli 2014 rechtzeitig Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft und die Bewilligung des Wechsels der amtlichen Verteidigung beantragt. In ihren Stellungnahmen vom 29. Juli 2014 respektive vom 30. Juli 2014 beantragen die Staatsanwaltschaft und der amtliche Verteidiger die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat von der Möglichkeit zu replizieren keinen Gebrauch gemacht.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Be-lang, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrens-akten, ergangen.

Erwägungen

1.

Verfügungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde an die Be-schwerdeinstanz (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerdegericht ist gemäss § 17 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SG 257.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was sie zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Diese ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist.

2.

2.1      Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Urteile BGer 1B_211/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.1; 1B_410/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 1.2) vermitteln Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV der beschuldigten Person einen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 164 f. mit Hinweis). Wird die beschuldigte Person amtlich verteidigt, überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einem anderen Anwalt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (Art. 134 Abs. 2 StPO). Allein das Empfinden der beschuldigten Person oder ihre Wünsche reichen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung allerdings nicht aus. Vielmehr müssen konkrete Hinweise bestehen, die in objektiv nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen. Zudem ist der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt oder wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Dies gilt auch für die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers, zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen er als sachgerecht und geboten erachtet. Hingegen erscheint der Anspruch auf wirksame Verteidigung verletzt, wenn der amtliche Verteidiger einer nicht geständigen Person gegenüber den Strafbehörden andeutet, er halte seinen Mandanten für schuldig (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165 f.). Das muss analog für den Fall gelten, dass die Verteidigung gegenüber den Strafbehörden bekannt gibt, das prozessuale Verhalten ihres Mandanten sei auf Täuschung angelegt oder verstosse gegen das Lauterkeitsgebot. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde, weil sie ihre Interessen als unzureichend gewahrt erachtet (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165, mit Hinweis auf die bundesrätliche Botschaft). Verlangt die beschuldigte Person einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, so hat sie die Gründe dafür nicht zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Zürich/St. Gallen, Art. 134 N 2a).      

2.2     

Vorliegend begründet die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zusammengefasst damit, eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihr und dem bisherigen amtlichen Verteidigers erfordere den Wechsel der amtlichen Verteidigung. Zur Begründung des erheblich gestörten Vertrauensverhältnisses bringt sie verschiedene Umstände vor, auf welche nachfolgend (E. 2.3) näher eingegangen wird.

Die Staatsanwaltschaft und der amtliche Verteidiger führen in ihren Stellungnahmen aus, dass mit dem amtlichen Verteidiger B_____ eine wirksame Verteidigung gewährleistet sei, und dass keine konkreten Hinweise vorlägen, welche in objektiv nachvollziehbarer Weise auf eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses hindeuten.

2.3

2.3.1   Die Beschwerdeführerin hält fest, die Arbeit eines amtlichen Verteidigers müsse auf dem gleichen Niveau geführt werden wie diejenige eines privat bezahlten Verteidigers. Es gehe insbesondere nicht an, dass der amtliche Verteidiger seinen Aufwand drossle, weil er das für vernünftig halte.

Der Verteidiger – und zwar der amtliche wie auch der privat gewählte – hat eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung der Parteiinteressen zu leisten. Dazu gehört es auch – durchaus im Interesse des Mandanten – einen angemessenen und effizienten Aufwand zu betreiben und aussichtslose Schritte zu vermeiden. Aus den Verfahrensakten und aus den Darlegungen des amtlichen Verteidigers ergibt sich, dass dieser die Verteidigungsrechte und –pflichten korrekt und ausreichend wahrgenommen und sich umsichtig und pflichtbewusst für die Belange der Beschwerdeführerin eingesetzt hat: So hat er, respektive teilweise sein Substitut, insbesondere an den Einvernahmen teilgenommen, die Beschwerdeführerin in der Untersuchungshaft mit Dolmetscher besucht, das Erforderliche im Rahmen des Haftverlängerungsverfahrens unternommen und dabei auch, wie von der Beschwerdeführerin gewünscht, eine mündliche Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht verlangt. Weiter hat er die Beschwerdeführerin über den Verfahrensstand und -ablauf orientiert und insbesondere rasch und sachgerecht über Entscheide, wie etwa die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Juni 2014, informiert. Namentlich die in Zusammenhang mit dieser Verfügung erhobene Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei nicht darüber informiert worden, dass respektive weshalb es keine mündliche Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht gegeben habe, ist tatsachenwidrig. Mit erläuterndem Begleitschreiben vom 6. Juni 2014 – also noch am Tag des Empfangs – hat der amtliche Verteidiger die entsprechende Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts an die Beschwerdeführerin weitergeleitet.

Der amtliche Verteidiger hat sich im Übrigen über das rein strafprozessual Gebotene hinaus für die Beschwerdeführerin engagiert gezeigt. So hat er sich etwa um Besuchsbewilligungen für ihre Eltern bemüht und sich – wenn auch vergebens – dafür eingesetzt, dass diese bei der bevorstehenden Geburt des Kindes der Beschwerdeführerin anwesend sein können. Er hat die Eltern der Beschwerdeführerin in seiner Kanzlei zu einer Besprechung empfangen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass er ihre Eltern habe warten lassen und sich zu wenig Zeit für diese genommen habe, wird durch die Angaben des amtlichen Verteidigers nachvollziehbar widerlegt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es auch bei den Besuchen der Eltern im Untersuchungsgefängnis zu Unstimmigkeiten gekommen ist, so sollen die Eltern einmal stark verspätet zum Besuchstermin erschienen sein und ein andermal die Dolmetscherin belästigt haben (vgl. Aktennotizen vom 12. und vom 19. Juni 2014). Allfällige Probleme bei Vereinbarung respektive Einhaltung von Terminen scheinen vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht beim amtlichen Verteidiger zu liegen.

2.3.2   Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass der amtliche Verteidiger der Staatsanwaltschaft einen von ihm an sie verfassten Brief eingereicht habe.

Tatsächlich hat der amtliche Verteidiger seiner Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2014 eine Kopie seines Schreibens an die Beschwerdeführer vom 6. Juni 2014 beigelegt. Es handelt sich dabei um das bereits oben (E. 2.3.1) erwähnte Begleitschreiben, mit  welchem der Verteidiger der Beschwerdeführerin die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom selben Tage weitergeleitet hat. Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2014 allerdings darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits zuvor schon eine Kopie dieses Schreibens des Verteidigers ihrem Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung vom 19. Juni 2014 beigelegt hatte (vgl. auch Verfahrensakten, Bd. 1, Rechtsbeistände). Es ist deshalb offensichtlich nicht zu beanstanden, dass der amtliche Verteidiger sich auch auf dieses, von der Beschwerdeführerin bereits zuvor der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebrachte Schreiben beruft, um darzulegen, dass die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe gegen ihn einer sachlichen Grundlage entbehren. Ohnehin enthält das Schreiben vom 6. Juni 2014 auch keinerlei schützenswerte Geheimnisse, sondern lediglich eine sachliche Information über die Verlängerung der Haft um drei Monate, die Einschätzung der (geringen) Chancen eines Rechtsmittels und des weiteren Verfahrensablaufs. Es ist nicht ersichtlich, dass der amtliche Verteidiger hier gegen die Interessen der Beschwerdeführerin gehandelt hätte.

2.3.3   Die Beschwerdeführerin behauptet, der amtliche Verteidiger verstehe ihre Angaben in Bezug auf den biologischen Vater ihres ungeborenen Kindes nicht, und folgert daraus, dass er deswegen mit ihrer Verteidigung überfordert sei. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur Frage des Vaters ihres ungeborenen Kindes nicht sonderlich klar sind. So hält sie in der Einvernahme vom 7. April 2014 beispielsweise, fest, dieser Mann habe sie verlassen (Zeile 74); sie sei nach Frankreich gekommen, um den Vater ihres Kindes zu suchen (Zeile 82). In der Einvernahme vom 15. Mai 2014 (S. 2) erklärt sie auf den Vorhalt, sie halte sich in der Schweiz auf, um banden- und gewerbsmässig Diebstähle zu begehen: „Nicht nur. Ich bin gekommen, um den Vater meines Kindes zu finden. …“. Dass der Verteidiger angesichts dieser Angaben im Rahmen des Haftverlängerungsverfahrens festgehalten hat, dass unklar sei, wer der biologische Vater des Kindes ist, und dass es sich allenfalls um einen Schweizer oder eine Person mit Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz handelt, erscheint angesichts dieser Aussagen der Beschwerdeführerin nicht abwegig. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dieses Vorgehen den Interessen der Beschwerdeführerin zuwidergelaufen wäre oder darauf hindeutet, dass der amtliche Verteidiger keine gebührende und wirksame Verteidigung gewährleisten könnte.

2.3.4   Die Beschwerdeführerin beklagt weiter, sie erhalte keine Antworten auf ihre Fragen, und moniert in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der amtliche Verteidiger sie jeweils auf Deutsch angeschrieben habe, obwohl sie dieser Sprache nicht mächtig sei. Der amtliche Verteidiger legt in seiner Stellungnahme nachvollziehbar dar, dass er die relevanten Fragen mit Hilfe eines Dolmetschers mit der Beschwerdeführerin mündlich erörtert und sie über den Verfahrensablauf informiert hat. Dass er die Beschwerdeführerin auf Deutsch anschreibt, ist vor dem Hintergrund, dass er sie – abgesehen von einem ersten Besuch in Liestal, als er noch davon ausgegangen war, sich mit ihr auf Englisch verständigen zu können – mit Dolmetscher besucht, nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin, wie sich aus ihren Eingaben ergibt, in der Haft offensichtlich auch Unterstützung bei der Übersetzung ihrer Korrespondenz hat.

2.3.5   Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin noch geltend, dass nun, da sie um einen Verteidigerwechsel ersucht habe, ohnehin von einem zerrütteten Vertrauensverhältnis auszugehen sei. Aus den Verfahrensakten ergibt sich indes, dass der amtliche Verteidiger, trotz hängigen Verfahrens betreffend Verteidigerwechsel, seinen Pflichten weiterhin vollumfänglich nachgekommen ist – was die Beschwerdeführerin implizit anerkennt, hält sie in ihrer Beschwerde doch fest, dass er „nach meinen berechtigten Vorwürfen“ […] angefangen[habe], sich angeblich für mich einzusetzen, …“. Auch hat der amtliche Verteidiger sich im Verfahren betreffend Wechsel der Verteidigung zurückhaltend geäussert und sachlich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb seiner Ansicht nach kein Anlass für den beantragten Wechsel der amtlichen Verteidigung besteht. Auch vor diesem Hintergrund besteht somit kein Grund für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung.

2.3.6   Schliesslich führt die Beschwerdeführerin noch aus, sie habe Vertrauen in die Rechtsanwältin C_____, da diese als Frau besser auf ihre Schwangerschaft eingehen könne und rumänisch spreche, sie sich somit besser mit ihr verständigen könne. Diese Argumente sind, zumal bei einem bereits weit fortgeschrittenen Verfahren, nicht relevant. Die Besprechung des Schwangerschaftsverlaufs gehört nicht zum Aufgabengebiet der amtlichen Verteidigung. Ausserdem hat sich der amtliche Verteidiger auch in Zusammenhang mit der bevorstehenden Geburt durchaus engagiert gezeigt. Die Verständigung zwischen der Beschwerdeführerin und dem amtlichen Verteidiger wird mittels Dolmetscher sichergestellt. Dass die genannten Punkte – Geschlecht und Sprachkenntnisse der Verteidigung – für die Beschwerdeführerin letztlich gar nicht wichtig sind, ergibt sich zudem daraus, dass sie sich mittlerweile offenbar an Rechtsanwalt D_____, also einen offensichtlich männlichen Verteidiger, der laut Angaben auf seiner Webseite nicht rumänisch spricht, gewandt hat (vgl. Besuchsbewilligung für Rechtsanwalt D_____ vom 16. Juli 2014 und Schreiben Rechtsanwalt D_____ vom 18. Juli 2014; www.D_____.com).

2.4      Es sind, zusammengefasst, keine konkreten Hinweise ersichtlich, welche in objektiv nachvollziehbarer Weise für ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem amtlichen Verteidiger sprechen und die im Lichte der oben (E. 2.1.) genannten Rechtsprechung, einen Wechsel der amtlichen Verteidigung rechtfertigen oder erfordern würden. Der amtliche Verteidiger hat die Verteidigungsrechte und -pflichten korrekt und ausreichend wahrgenommen und sich umsichtig und pflichtbewusst für die Belange der Beschwerdeführerin eingesetzt. Eine wirksame Verteidigung durch den amtlichen Verteidiger scheint nach wie vor gewährleistet.

3.

3.1      Nach diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 StPO).

3.2      Dem amtlichen Verteidiger wird antragsgemäss eine Entschädigung für Aufwand und Auslagen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 600.–, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 48.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet (Art. 135 Abs. 2 StPO). Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger, B_____, Advokat, werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar und Auslagenersatz von insgesamt CHF 600.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 48.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Gegen Vor- und Zwischenentscheide sind Beschwerden nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG zulässig.

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