Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 25.02.2014 BES.2013.86 (AG.2014.206)

25 febbraio 2014·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·772 parole·~4 min·14

Riassunto

Sperre des Kontos

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2013.86

ENTSCHEID

vom 25. Februar 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi 

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A_____, geb. […] 1975                                                       Beschwerdeführer

[…]  

vertreten durch [...], Advokat,

[…]   

gegen

B_____ AG                                                                  Beschwerdegegnerin 1

[…]  

C_____ AG                                                                  Beschwerdegegnerin 2

[…]  

D_____                                                                            Beschwerdegegner 3

[…]  

alle vertreten durch [...], Advokatin,

[…]   

Geschädigte

E_____ AG                                                                                                           

[…]   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 20. August 2013

betreffend Sperre des Kontos Nr. [...] lautend auf den Namen G_____ GmbH gemäss Art. 263 StPO

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 21. Januar 2013 ist eine Strafanzeige von E_____ AG, B_____ AG, C_____ AG und D_____ unter anderem wegen Betrugs, Urkundenfälschung und ungetreuer Geschäftsbesorgung gegen H_____ erstattet worden. Mit Datum vom 7. Februar 2013 wurde die Anzeige auf die G_____ GmbH bzw. A_____ als deren einzigen Gesellschafter erweitert. Letzterer wird insbesondere beschuldigt, überhöhte Rechnungen bzw. Rechnungen für nicht geleistete Arbeiten zu Lasten der E_____ und der involvierten Bauherren gestellt zu haben.

Mit Verfügung vom 28. Februar 2013 hat die Staatsanwaltschaft auf dem Konto Nr. [...] der G_____ einen Betrag von CHF 1,1 Mio sperren lassen.

Am 20. August 2013 hat die Staatsanwaltschaft eine am 14. August 2013 beantragte Aufhebung der Sperre abgelehnt. Hiergegen liess A_____, vertreten durch [...], am 27. August 2013 Beschwerde erheben. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. August 2013 sowie die unverzügliche Freigabe der beschlagnahmten Gelder der G_____. Die Staatsanwaltschaft hat am 9. September 2013 ein gleichzeitig eingereichtes Wiedererwägungsgesuch abgelehnt und am 27. September 2013 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet. Hingegen haben sich die anzeigestellenden B_____, C_____ und D_____, vertreten durch [...], am 15. Oktober 2013 vernehmen lassen und auf die Replik des Beschwerdeführers vom 18. November 2013 am 3. Januar 2014 auch noch dupliziert. Die E_____ hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen

1.

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist gemäss § 17 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO (EG StPO; SG 257.100) und § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht.

2.

Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Verfahrensbeteiligt im Sinne des Gesetzes ist jede Person, die durch Verfahrenshandlungen beschwert ist. Wird sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihr die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 1 lit. f. i.V.m. Abs. 2 StPO).

Nach der Rechtsprechung ist die unmittelbare Betroffenheit nicht gegeben bei rein wirtschaftlicher Berechtigung an einem Bankkonto, bei einem Aktionär bei Delikten zum Nachteil der Aktiengesellschaft oder bei treuhänderischer Verwaltung eines Bankkontos. Der Beschuldigte, der nicht selber Kontoinhaber ist, hat kein Beschwerderecht (Schmid, Praxiskommentar, Art. 382 StPO N 2; BGer 1B_94/2012 vom 2. April 2012 E. 2; 1B_574/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 2.2). Eine juristische Person darf mit den an ihr wirtschaftlich beteiligten natürlichen Personen nicht gleichgesetzt werden, selbst dann nicht, wenn hinter der Gesellschaft bloss eine Person als Gesellschafter und Geschäftsführer steht: Wer eine juristische Person als Kontoinhaberin einsetzt, zieht damit eine Grenze zwischen der eigenen Rechtspersönlichkeit und jener der eingesetzten juristischen Person. Er hat die Vor- und Nachteile dieses Vorgehens gleichermassen zu tragen und ausdrücklich im Namen der juristischen Person zu handeln, wenn er deren Rechte ausüben möchte.  

Vorliegend wurde ein Konto der G_____, einer GmbH, gesperrt. Beschwerde erhoben hat jedoch der im Zeitpunkt der Beschwerde bloss wirtschaftlich an der G_____ berechtigte Beschuldigte. Er tat dies nicht im Namen der G_____. Er selber ist zur Beschwerdeerhebung nicht legitimiert. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels Legitimation nicht einzutreten.

3.

Hinzu kommt, dass über die G_____ während dem laufenden Beschwerdeverfahren der Konkurs eröffnet wurde (Amtsblatt Basel-Landschaft vom […]). Mit der Konkurseröffnung verliert der Schuldner das Recht, über sein Vermögen zu verfügen; dieses steht jetzt unter Konkursbeschlag (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Überdies sind Zivil- und Verwaltungsprozesse einzustellen, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren (Art. 207 SchKG). Entsprechendes gälte für das vorliegende Beschwerdeverfahren, wenn die G_____ selber Beschwerde geführt hätte: Die G_____ darf nicht mehr über die gesperrten Vermögenswerte verfügen, daher wäre ihr Rechtsschutzinteresse an der Freigabe der beschlagnahmten Gelder entfallen. 

4.

Gemäss Art. 428 StPO gilt eine Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird, als unterliegend. Entsprechend sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Im vorliegenden Fall wurde von der Privatklägerschaft keine Parteientschädigung beantragt (Art. 433 Abs. 2 StPO). Folglich fällt bloss die Gebühr für das vorliegende Verfahren an, welche auf CHF 400.– zu beziffern ist. 

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2013.86 — Basel-Stadt Appellationsgericht 25.02.2014 BES.2013.86 (AG.2014.206) — Swissrulings