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Basel-Stadt Appellationsgericht 19.11.2013 BES.2013.85 (AG.2013.2184)

19 novembre 2013·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,294 parole·~6 min·6

Riassunto

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2013.85

ENTSCHEID

vom 19. November 2013

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Nicola Inglese

Beteiligte

A,_________, geb. ( … )                                                      Beschwerdeführer

( … )

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt                   Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. August 2013

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. April 2013 wurde A.________ wegen Überlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs sowie mehrfacher Übertretung der Chauffeurverordnung ARV1 zu einer Busse von CHF 2'800.– zuzüglich Auslagen und Gebühren von insgesamt CHF 1’258.– verurteilt. Dagegen hat A._________ mit Schreiben vom 7. August 2013 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Einsprache erhoben und darin insbesondere festgehalten, dass er bis zum 31. Juli 2013 über das Strafverfahren nicht informiert worden sei. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt überwies diese Eingabe mit Schreiben vom 8. August 2013 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Das Einzelgericht in Strafsachen erliess am 13. August 2013 einen Nichteintretensentscheid zufolge verspäteter Einreichung der Einsprache.

Gegen diese Verfügung hat A._________ mit Schreiben vom 21. August 2013 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben und darin erneut moniert, keinerlei Informationen bezüglich des vorgenannten Strafverfahrens erhalten zu haben. Weiter hat er sich auch materiell zum Strafbefehl geäussert. Mit Schreiben vom 28. August 2013 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit Eingabe vom 25. September 2013 hat der Beschwerdeführer den Instruktionsrichter um eine Anhörung ersucht. Mit Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten vom 27. September 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Entscheid schriftlich und ohne vorgängige persönliche Anhörung erfolgt. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 15. Oktober 2013 hat der Beschwerdeführer zum Strafbefehl erneut materiell Stellung bezogen. Die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gegen den Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. August 2013 ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerde zulässig (Stephenson/ Thiriet, in: Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 393 StPO N 10; AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E.1.1, BES.2012.85 vom 23. Juli 2013 E. 1.1; jeweils m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Letztere ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a GOG; § 17 lit. a EG StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO wird die Beschwerde grundsätzlich in einem schriftlichen Verfahren behandelt und sind mündliche Verhandlungen die Ausnahme (vgl. APE HB.2011.29 vom 13. Oktober 2013 E. 1.3; AGE BES.2012.42, 2012.46 und 2012.56 vom 15. Oktober 2012 E. 2.1, jeweils m.w.H.). Gründe, die hier eine mündliche Verhandlung als sachlich geboten erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich, weshalb – wie mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. September 2013 angekündigt – im vorliegenden Fall schriftlich und ohne persönliche Anhörung entschieden wird.

2.        

Der Beschwerdeführer macht einerseits sinngemäss geltend, dass er über den Strafbefehl vom 10. April 2013 nicht im Bild gewesen sei; andererseits bringt er auch materielle Einwände gegen die verhängte Busse vor und will die Beschwerde gleichzeitig als Einsprache gegen den Strafbefehl verstanden wissen. Materielle Darlegungen mit Bezug auf den Inhalt des Strafbefehls können indessen lediglich im Rahmen einer Einsprache gegen diesen vorgebracht werden. Das vorliegende Beschwerdeverfahren hat ausschliesslich die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. August 2013 zum Gegenstand und befasst sich entsprechend mit der Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache. Auf die materiellen Ausführungen zum Strafbefehl kann in diesem Rahmen nicht eingegangen werden.

3.

3.1      Vorliegend hat der Beschwerdeführer die zehntägige Frist zur Einreichung der Einsprache gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO gegen den Strafbefehl vom 10. April 2013 eindeutig versäumt, da er die dagegen erhobene Einsprache erst am 7. August 2013 bei der Post aufgegeben hat. Es steht fest, dass der vom 10. April 2013 datierende und am 19. April 2013 auf der Post in ( … )/Frankreich eingetroffene Strafbefehl am 13. Mai 2013 mit dem Vermerk „Pli avisé et non reclamé“ an die Staatsanwaltschaft zurücküberstellt worden ist. Es fragt sich deshalb, ob der Strafbefehl als zugestellt betrachtet werden kann.

3.2      Kann – wie auch das Einzelgericht in Strafsachen mit Verfügung vom 13. August 2013 zutreffend anführt – eine eingeschriebene Postsendung nicht nach Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer der in dieser Bestimmung genannten Personen gegen Unterschrift ausgehändigt werden, so wird der Adressat mit einer Abholungseinladung über den Zustellversuch informiert und aufgefordert, die Sendung bei der Poststelle abzuholen. Wird eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt, so gilt gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO die Zustellung grundsätzlich am siebten Tag nach dem erfolgten Zustellungsversuch als erfolgt (sog. Zustellfiktion). Diese Frist wird grundsätzlich nicht verlängert, auch wenn die Post von sich aus eine längere Abholfrist gewährt (BGE 127 I 31 E. 2b, S. 34; AGE BES.2013.43 vom 18. Juni 2013 E. 1.3; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N 1296). Vorausgesetzt ist gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO allerdings, dass der Empfänger mit einer Zustellung rechnen musste. Damit übernimmt die StPO die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGer 6B_553/2008 vom 27. August 2008 E. 3, BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399). Die Zustellfiktion rechtfertigt sich deshalb, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können. Dies gilt während eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheids oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen. Unter diesen Voraussetzungen kann von einem Verfahrensbeteiligten etwa verlangt werden, dass er seine Post regelmässig kontrolliert, Adressänderungen ohne Verzug meldet und allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt. Bei lang andauernder Untätigkeit der Behörde kann dies allerdings nicht gelten. Als Zeitraum, während dem die Zustellfiktion aufrecht erhalten werden darf, ohne dass verfahrensbezogene Handlungen der Behörden erfolgen, werden in der Literatur mehrere Monate bis etwa ein Jahr genannt (vgl. Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, Art. 85 N 6). Das Bundesgericht erachtet einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung der Behörde als vertretbar (BGer 6B_553/2008 vom 27. August 2008 E. 3, 2P.120/2005 vom 23. März 2006, publ. in ZBl 108 [7007] 46).

3.3      Vorliegend hat die letzte verfahrensbezogene Handlung der Behörde am 25. Juni 2012 stattgefunden. Aus den Akten wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag im Rahmen der Sachverhaltsaufnahme von der Polizei zur Sache befragt worden ist. Der Beschwerdeführer hat folglich im April 2013 mit der Zustellung einer Busse noch rechnen müssen, da zu diesem Zeitpunkt seit der Einvernahme noch kein Jahr vergangen ist. Dies umso mehr, als dem Beschwerdeführer angesichts der langen Zeitdauer von 9 ½ Monaten zwischen der Betriebskontrolle und der ersten Befragung zur Sache – wie das Einzelgericht in Strafsachen zutreffend anmerkt – bewusst gewesen sein muss, dass mit keinem allzu speditiven Verfahrensgang zu rechnen ist. Der bei der Post in ( … )/Frankreich am 19. April 2013 eingetroffene Strafbefehl vom 10. April 2013 gilt somit im Rahmen der Zustellfiktion per 26. April 2013 als zugestellt. Selbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgehen würde, dass der Strafbefehl bis kurz vor der Retournierung an die Staatsanwaltschaft, und somit bis zum 12. Mai 2013 zur Abholung bereit gelegen hat, war – wie das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht festhält – bei der Erhebung der Einsprache am 7. August 2013 die Einsprachefrist längst abgelaufen. Entschuldigungsgründe betreffend das Fristversäumnis werden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Auf die Einsprache vom 7. August 2013 ist das Einzelgericht in Strafsachen infolge verspäteter Einreichung daher zu Recht nicht eingetreten.

4.

Aus dem Gesagten erhellt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten in der Höhe von CHF 500.– zu tragen (vgl. § 11 Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt der Appellationsgerichtspräsident:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                             Der Gerichtsschreiber     

lic. iur. Christian Hoenen                                           lic. iur. Nicola Inglese       

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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