Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.83
ENTSCHEID
vom 31. Januar 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A_____, geb. […] 1983 Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat
Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 24. Juli 2013
betreffend Einstellung des Strafverfahrens (Strafanzeige gegen Unbekannt wegen einfacher Körperverletzung, Amtsmissbrauchs, Freiheitsberaubung und Sachbeschädigung vom 18. Juli 2012)
Sachverhalt
A_____ liess durch seinen Rechtsvertreter, Dr. Nicolas Roulet, am 18. Juli 2012 Strafanzeige gegen Unbekannt einreichen wegen einfacher Körperverletzung (eventualiter Tätlichkeiten) zum Nachteil von A_____ und B_____ sowie wegen Amtsmissbrauchs, Freiheitsberaubung und Sachbeschädigung. Diese Delikte seien durch Angehörige der Kantonspolizei Basel-Stadt begangen worden, als diese A_____ und seine beiden Begleiter B_____ und C_____ in den frühern Morgenstunden des 3. Juni 2012 einer Personenkontrolle unterzogen hätten bzw. als sie diese im Anschluss daran auf den Polizeiposten verbracht hätten.
In der Folge sind A_____, C_____, B_____ sowie der in der Strafanzeige als Augenzeuge angegebene D_____ zum Vorfall einvernommen worden. Weiter sind die PolizeiWm E_____ und F_____ befragt worden. Mit Schreiben vom 17. Juni 2013 wurde A_____ der Abschluss der Untersuchung in Form einer Einstellungsverfügung angekündigt. Mit Verfügung vom 24. Juli 2013 hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren eingestellt.
Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 12. August 2013. Damit wird die Aufhebung der Einstellungsverfügung beantragt. Die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, weitere Abklärungen zu tätigen und Anklage zu erheben. Die Staatsanwaltschaft lässt in ihrer Stellungnahme auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Der Beschwerdeführer hat repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes; § 17 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat sich mit seiner Strafanzeige vom 18. Juli 2012 als Straf- und Privatkläger konstituiert. Er ist damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die formund fristgerecht erhobene Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. Die Kognition ist frei (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als damit die Verfolgung von Antragsdelikten zum Nachteil von B_____ verlangt wird, bezüglich derer kein Strafantrag vorliegt. Der Beschwerdeführer lässt dazu ausführen, B_____ hätte diesbezüglich seinerseits einen Strafantrag nachzureichen. B_____ kann aber weder durch eine Behörde noch durch den Beschwerdeführer zu einem solchen Schritt verpflichtet werden.
2.
2.1 Der Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde: In den frühen Morgenstunden des 3. Juni 2012 wurden A_____, B_____ und C_____, die mit ihren Velos unterwegs waren, am […] von zwei Einsatzfahrzeugen der Kantonspolizei angehalten. Der Beschwerdeführer sowie B_____ führten in Veloanhängern Plattenspieler, Platten, Notstromaggregate und Benzinkanister mit. Da offenbar der Verdacht bestand, dass die drei genannten Personen zuvor an einer illegalen Party auf dem G_____ teilgenommen hatten, bei deren Auflösung es zu Gewalt gegen Polizeibeamte gekommen sein soll, sollten sie auf den Polizeiposten verbracht werden. Den drei Personen wurden Handfesseln angelegt. Daraufhin wurden sie in das Polizeifahrzeug verbracht und auf den Polizeiposten H_____ gefahren. Fest steht, dass es während dieses Vorganges zum Einsatz eines Pfeffersprays durch Wm a.I. I_____ gegen den Beschwerdeführer gekommen ist. Kontrovers sind die Umstände: Der Beschwerdeführer brachte in seiner Strafanzeige vor, er sei schon in Handfesseln im Polizeifahrzeug gesessen, als ein Polizist ihm aus nächster Nähe Pfefferspray in sein rechtes Auge gesprüht habe. Dazu habe der Polizist gesagt, dies sei nun die Rechnung für die Laserattacken (die zuvor von unbekannten Teilnehmern der genannten illegalen Party offenbar gegen Polizeibeamte ausgeführt worden war). Demgegenüber ist dem Polizeirapport zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich, während er ins Polizeifahrzeug verladen worden sei, gegen Wm I_____ umgedreht und diesem einen Kopfstoss versetzen wollen; dies habe Wm I_____ durch den Einsatz des Pfeffersprays verhindern können.
Der Einsatz des Pfeffersprays stellt aus Sicht des Beschwerdeführers eine einfache Körperverletzung dar. Die ganze Verhaftungsaktion sei unverhältnismässig und rechtsmissbräuchlich gewesen. Darin liege ein Amtsmissbrauch. Der grobe Umgang mit dem Beschlagnahmematerial, welcher zu Beschädigungen an Platten und Plattenspieler geführt habe, stelle ebenfalls Amtsmissbrauch dar, die Beschädigung zweier Plattenspieler sowie diverser Platten sei als Sachbeschädigung zu ahnden. Das Festhalten auf dem Polizeiposten erfülle sodann den Tatbestand der Freiheitsberaubung.
2.2 In der angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwaltschaft erwogen, bezüglich Sachbeschädigung, Amtsmissbrauchs und Freiheitsberaubung fehle es an der Tatbestandsmässigkeit. Soweit Eingriffe gegen die körperliche Integrität des Beschwerdeführers beanzeigt worden seien, sei das Strafverfahren zufolge Rechtmässigkeit des polizeilichen Handels einzustellen. Der Einsatz des Pfeffersprays sei zur Abwehr eines drohenden Kopfstosses während eines Diensteinsatzes erfolgt. Der Beschwerdeführer habe sich nicht an die an ihn gerichteten Anweisungen der im Dienst stehenden Angehörigen der Kantonspolizei gehalten und die Durchführung der notwendigen Massnahmen zur Abklärung seiner Personalien erheblich erschwert. Insbesondere vor dem Hintergrund der Ereignisse, die sich in jener Nacht auf dem G_____ abgespielt hätten – in der Beschwerdeantwort ist in diesem Zusammenhang die Rede von einem konzertierten Angriff gegen Polizeibeamte –, seien die Polizeibeamten in äusserster Alarmbereitschaft gestanden. Der Einsatz des Pfeffersprays sei durch Art. 14 StGB gerechtfertigt gewesen, indem er der Gefahrenabwehr gedient habe.
2.3 Wenn sich der Einsatz des Pfeffersprays tatsächlich so abgespielt hat, wie dies im Polizeirapport beschrieben wird, mag die Folgerung der Beschwerdegegnerin zutreffen. Unerfindlich ist jedoch, wie die Beschwerdegegnerin diesen Sachverhalt als erstellt erachten kann, ohne Wm I_____, der den Pfefferspray gegen den Beschwerdeführer unbestrittenermassen eingesetzt hat, mindestens einmal zu den Vorwürfen befragt zu haben. Immerhin stehen der durch Wm I_____ selbst rapportierten Version die übereinstimmende Depositionen des Beschwerdeführers sowie jene von B_____ und C_____ gegenüber (Akten S. 85, 121, 149). Der Beschwerdeführer und B_____ schildern den Vorfall an sich konzis und mit bemerkenswerter Übereinstimmung hinsichtlich des Kommentars, den der Polizeibeamte zum Pfeffersprayeinsatz gemacht habe. C_____ gab ihrerseits an, dass es nach dem Pfeffersprayeinsatz einen Wortwechsel gegeben habe, dem sie aber nicht habe folgen können. D_____ und C_____ berichten zudem, einer der Polizisten habe eine Kollegin zuvor aufgefordert, den Passanten D_____, der sich bei der Polizeibeamtin nach dem Geschehen erkundigte, „direkt“ zu „pfeffern“, anstatt mit ihm zu diskutieren. Dass schon vor dem Pfeffersprayeinsatz gegen den Beschwerdeführer von einer solchen Massnahme die Rede war (wenn auch offenbar bezüglich D_____), ohne dass ein Angriff vorgelegen hätte, wird dadurch zumindest als Verdacht erhärtet. Die erhobenen Vorwürfe richten sich in diesem Punkt nur gegen einen einzigen Beamten. Andere werden davon ausdrücklich ausgenommen. So sagte C_____ etwa ausdrücklich, die Polizistin J_____ habe sich korrekt verhalten (Akten S. 133). Offensichtlich um die Vermeidung einer Belastung einer falschen Person bemüht war auch B_____ (Akten S. 163, 164). In der Gesamtschau, die hier nur summarisch erfolgen kann, erweisen sich die Aussagen des Beschwerdeführers sowie diejenigen von B_____ und C_____ in diesem Punkt als differenziert und nicht übermässig belastend. Klare Anzeichen für eine wahrheitswidrige Absprache der Depositionen liegen nicht vor; dagegen spricht etwa, dass C_____ – immerhin die Freundin des Beschwerdeführers – im Gegensatz zu ihren beiden Begleitern aussagt, sie habe dem Wortwechsel nach dem Pfeffersprayeinsatz nicht folgen können. Die Belastungen können bei dieser Ausgangslage nicht einfach mit dem Hinweis auf den Rapport und die Aussage von Wm F_____ aus dem Feld geräumt werden, ohne dass der Polizeibeamte, gegen den sich die Vorwürfe richten, mindestens einmal zum Vorfall befragt worden ist.
Dies gilt umso eher, als der rapportierte äussere Ablauf durchaus Fragen zulässt. Der mutmasslich angreifende Beschwerdeführer trug zum Zeitpunkt des Einsatzes des Pfeffersprays Handfesseln. Gemäss der Aussage von Wm F_____ waren zwei Polizeibeamten gerade dabei, den Beschwerdeführer ins Fahrzeug zu führen; möglicherweise habe dieser sogar schon die Einsteigestufe zum Innenraum des Einsatzfahrzeugs erklommen (Aussage F_____, Akten S. 227). Demgemäss muss der Beschwerdeführer seinen Blick in Richtung des Fahrzeuginneren gerichtet haben. Für den rapportierten plötzlichen Versuch eines Kopfstosses müsste er sich also gedreht haben. Die ganze Attacke müsste energisch und unter Ausnützung eines Überraschungsmoments erfolgt sein. In diesem Sinne nehmen sich auch die Aussagen von Wm F_____ sowie der Polizeirapport aus (Wm F_____ und Polizeirapport, Akten S. 227, 249, 250). Bei einem solchen Hergang wäre naheliegend, dass der Beschwerdeführer in dem Moment, in welchem er sein Gesicht gegenüber den Beamten exponierte, bereits zum Kopfstoss ausgeholt hätte. Noch wahrscheinlicher wäre, dass die Kopfbewegung gegen die Person, die getroffen werden sollte, bereits im Gang gewesen wäre. Es ist nun nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wie ein solcher Angriff noch in diesem Moment durch den Einsatz eines Pfeffersprays hätte abgewehrt werden können. Fragen zu einem derartigen Hergang sind zumindest möglich. Diesen müsste sich auch Wm I_____ stellen.
2.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Einstellung der Untersuchungsbehörden erledigt werden könne, im Schweizerischen Strafrecht der Grundsatz „in dubio pro duriore“. Dies gilt auch nach der neuen eidgenössischen StPO, wo sich der Grundsatz, wenn er auch nicht ausdrücklich geregelt wird, aus den Art. 324 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO ergibt. Nach diesem Grundsatz darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden (BGE 137 IV 219 E. 7.1 S. 227; m.w.H.). In Zweifelsfällen hat eine Anklage und eine gerichtliche Beurteilung zu erfolgen. Mit seinem Entscheid BGE 138 IV 86 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung, der auch das Appellationsgericht folgt, bestätigt (vgl. etwa AGE BES.2013.15 vom 29. August 2013). Im Hinblick darauf erweist sich die angefochtene Einstellungsverfügung in diesem Punkt als mangelhaft. Mit Bezug auf den Einsatz des Pfeffersprays gegen den Beschwerdeführer müssen die Ermittlungen als unvollständig bezeichnet werden. Der Hergang, der eine Einstellung aufgrund von Art. 14 StGB rechtfertigen würde, kann nicht als zuverlässig ermittelt gelten. Vielmehr ist der beschuldigte Polizeiwachtmeister, Wm I_____, mindestens einmal zum fraglichen Einsatz des Pfeffersprays zu befragen. Dass dies unterlassen wurde, ist unverständlich. Ebenso sind die übrigen am Einsatz beteiligten Polizeibeamten zu befragen, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Dies betrifft Gfr J_____, Pol K_____ und Pol L_____ (vgl. Rapport vom 3. Juni 2012). Auch eine weitere Passantin, die in der Beschwerdeschrift als Augenzeugin genannt wird, Frau M_____, ist zu ihren Beobachtungen zu befragen.
2.5 Nicht zu beanstanden ist die Einstellungsverfügung bezüglich des Vorwurfs der Sachbeschädigung, des Amtsmissbrauchs sowie der Freiheitsberaubung. Der Nachweis, dass Schäden am Beschlagnahmegut durch die Polizeibeamten vorsätzlich verursacht worden sind, was für eine Strafbarkeit gemäss Art. 144 StGB erforderlich wäre, dürfte vor Gericht mit grösster Wahrscheinlichkeit misslingen. Beschädigungen an einzelnen Platten oder an sensiblen Geräten wie Plattenspieler können auch ohne Vorsatz entstanden sein, gerade bei einer nicht störungsfrei verlaufenen Kontrolle. Anzeichen für gezielte Beschädigungen fehlen vorliegend. Ein Schuldspruch wegen Amtsmissbrauchs wegen unzimperlichen Behandelns des Beschlagnahmeguts, wie dies der Beschwerdeführer in den Raum stellt, muss aus denselben Gründen sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht als äusserst unwahrscheinlich bezeichnet werden. Das Verbringen des Beschwerdeführers auf den Polizeiposten zwecks Aufnahme der Personalien, Durchführung einer Atemalkoholprobe sowie zwecks Erstellens eines Verzeichnisses des Beschlagnahmeguts (Dauer des Gewahrsams: ca. 2 Stunden, vgl. Akten S. 108) stellt mit Sicherheit keine Freiheitsberaubung im strafrechtlichen Sinne dar. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Einsatz an sich „rechtsmissbräuchlich“ oder „völlig unverhältnismässig“ gewesen wäre. Dass die Polizeibeamten die Personalien des Beschwerdeführers sowie diejenigen seiner Begleitpersonen abklären wollten, erscheint aus polizeirechtlicher Sicht als legitim. Angesichts der Umstände war der Verdacht erlaubt, dass diese Personen zuvor an der illegalen Party auf dem G_____ teilgenommen hatten, bei welcher es offenbar zu erheblichen Gewaltauswüchsen von Partybesuchern gegen Polizeibeamte gekommen war (Vergehen). Dass die Polizeibeamten die Gruppe um den Beschwerdeführer für Weiterungen auf den Polizeiposten verbrachte, kann vor diesem Hintergrund klarerweise nicht als Amtsmissbrauch bezeichnet werden. Diesbezüglich ist die Einstellungsverfügung nicht zu beanstanden.
3.
Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin wird sämtliche Polizeibeamte, welche als Angehörige der Mannschaft des N_____ am Polizeieinsatz am […] beteiligt waren, zum Einsatz des Pfeffersprays gegen den Beschwerdeführer zu befragen haben. Auch M_____ ist zu ihren Beobachtungen zu befragen. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin erneut über eine Anklageerhebung bzw. Einstellung zu entscheiden haben. Sie wird ihre Entscheidung am oben dargelegten Grundsatz „in dubio pro duriore“ auszurichten haben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Verfahrensausgang eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'350.–, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten der Staatsanwaltschaft auszurichten.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, ihre Ermittlungen bezüglich des Verdachts der einfachen Körperverletzung im Sinne der Erwägungen zu vervollständigen und dann erneut über die Anklageerhebung zu entscheiden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'350.–, zuzüglich 8 % MWST, zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.