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Basel-Stadt Appellationsgericht 02.06.2014 BES.2013.130 (AG.2014.388)

2 giugno 2014·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,725 parole·~9 min·5

Riassunto

Legitimation zur Privatklage

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2013.130

ENTSCHEID

vom 2. Juni 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm  

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt  

Beteiligte

A_____, geb. […]                                                             Beschwerdeführerin

[…]

vertreten durch […], Rechtsanwältin

[…]

gegen

B_____                                                                                Beschwerdegegner

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten

vom 21. November 2013

betreffend Legitimation zur Privatklage und Akteneinsicht (Strafverfahren i.S. C_____)

Sachverhalt

Am 19. April 2013 betrat A_____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) bei einem provisorischen Baustellenübergang für Fussgänger vor der Liegenschaft Dornacherstrasse 273 in Basel die Fahrbahn. In diesem Moment fuhr der von der Delsbergerallee durch die Dornacherstrasse kommende und vor dem Baustellenübergang verkehrsbedingt zum Stillstand gekommene C_____ seinen Personenwagen an. In der Folge kam es zur Kollision der beiden Verkehrsteilnehmer, bei welcher A_____ erheblich verletzt wurde. A_____ wurde im Strafbefehlsverfahren wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt, da sie die Fahrbahn unvorsichtig betreten habe; von einer Bestrafung wurde abgesehen. Am 24. Mai 2013 hat A_____ den Verzicht auf einen Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen C_____ erklärt. Dieser wurde ebenfalls wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln verzeigt. Beide Strafverfahren sind hängig. Mit Schreiben ihrer Rechtsvertreterin vom 15. November 2013, welches sie „im Sinne der Konstitution als Privatklägerschaft“ verstanden wissen wollte, liess A_____ im Strafverfahren gegen C_____ um Akteneinsicht ersuchen. Dieses Gesuch wies der Strafgerichtspräsident mit Verfügung 21. November 2013 ab. Gleichzeitig stellte er fest, dass A_____ im Verfahren gegen C_____ nicht Geschädigte und deshalb nicht zur Privatklage legitimiert sei und keine Parteistellung habe.

Am 4. Dezember 2013 hat A_____, vertreten durch Rechtsanwältin […], Beschwerde erhoben und beantragt, sie sei im Verfahren ES.2013.639 (i.S. C_____) als Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO zu qualifizieren. Es sei das Strafgericht anzuweisen, der Beschwerdeführerin das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 101 Abs. 2 StPO in das Verfahren von Herrn C_____ zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. In seiner Vernehmlassung hat der Strafgerichtspräsident die Abweisung der Beschwerde beantragt und zur Begründung auf die angefochtene Verfügung verwiesen. Ergänzend hat er darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin ihre fehlende Parteistellung im Strafverfahren gegen C_____ selber zu vertreten habe, da sie in Kenntnis der Endgültigkeit des Verzichts auf einen Strafantrag und eine Privatklage wegen fahrlässiger Körperverletzung verzichtet habe. Die Staatsanwaltschaft hat sich innert gesetzter Frist nicht vernehmen lassen. Die Akten des Verfahrens ES.2013.639 wurden beigezogen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Entscheide betreffend Verweigerung der Akteneinsicht sind praxisgemäss beschwerdefähig (Stephenson/Thiriet, Basler Kommentar zur StPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011, Art. 393 StPO N 10). Ausserdem ist die Geschädigtenstellung der Beschwerdeführerin im Verfahren ES.2013.639 in Sachen C_____ streitig. Sie ist daher durch die angefochtene Verfügung beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c und § 17 lit. b EG StPO [SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. b GOG [SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

Angefochten ist die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 21. November 2013. Streitig ist, ob der Beschwerdeführerin im Verfahren ES.2013.639 in Sachen C_____ die Geschädigteneigenschaft zukommt und ob ihr Gesuch um Akteneinsicht in jenem Verfahren zu Recht abgewiesen wurde.

2.1      Der Strafgerichtspräsident hat erwogen, Gegenstand des Strafverfahrens ES.2013.639 gegen C_____ bilde der Vorwurf der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung würden die Strassenverkehrsregeln, deren Verletzung vorliegend in Frage stehe, unmittelbar (nur) den reibungslosen Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen bzw. das allgemeine Interesse der Verkehrssicherheit schützen. Leib und Leben sowie Eigentum bzw. Vermögen der Verkehrsteilnehmer würden dagegen durch die Verkehrsregeln nur mittelbar geschützt. Für Sachschäden infolge von Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 1 SVG habe das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung ausdrücklich festgehalten. Da ein Grossteil der vom Bundesgericht dafür angeführten Gründe auch für Personenschäden infolge von Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 1 SVG gelte, sei auch bei solchen weiterhin auf die bisherige Rechtsprechung abzustellen. Demnach sei die Beschwerdeführerin im Verfahren ES.2013.639 nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, selbst wenn sie sich bei der Kollision Verletzungen zugezogen habe. Da sie somit im Verfahren ES.2013.639 nicht Geschädigte und damit auch nicht Partei sei, habe sie kein Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 101 Abs. 2 StPO. Ein schützenswertes Interesse der Beschwerdeführerin an der Akteneinsicht im Verfahren gegen C_____ sei nicht ersichtlich. Unter Vorbehalt des Nachweises eines solchen habe sie deshalb auch kein Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO.

Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz gehe zwar zu Recht davon aus, dass die Strassenverkehrsregeln unmittelbar (nur) den reibungslosen Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen bzw. das allgemeine Interesse an der Verkehrssicherheit schützen würden, Leib und Leben sowie Eigentum der Verkehrsteilnehmer hingegen nur mittelbar. Im von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid (BGE 138 IV 258 E. 4.1) sei es jedoch um die Frage gegangen, ob Personen, die aufgrund einer Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG ausschliesslich einen Sachschaden erlitten hätten, berechtigt seien, gegen ein Strafurteil Beschwerde in Strafsachen zu führen. Dies habe das Bundesgericht vereint und insbesondere ausgeführt, dass eine Ausdehnung der Geschädigtenstellung auf Personen, die lediglich einen Sachschaden erlitten hätten, nicht angezeigt erscheine. E contrario bedeute dies, dass gemäss der Rechtsprechung Personen, welche im Rahmen eines Verkehrsunfalls eine Körperverletzung erlitten hätten, die Geschädigtenstellung zukommen solle. Die Beschwerdeführerin habe durch den Verkehrsunfall erhebliche Verletzungen erlitten und sei daher als Geschädigte im Sinne des Strafprozessrechts zu qualifizieren, da sie durch den Unfall unmittelbar in ihren Rechten verletzt sei. Bedenke man zudem, dass sich grundsätzlich nur Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO als Privatkläger konstituieren könnten und nur diesen Verfahrensrechte zukommen würden, werde deutlich, dass das Bundesgericht die in BGE 138 IV 258 aufgeführten Gründe nicht auch auf Personenschäden infolge von Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 1 SVG habe ausweiten wollen. Wenn jemand ein Interesse daran habe, sich als Privatkläger zu konstituieren, dann doch gerade diejenigen, die bei einem Verkehrsunfall im Rahmen von Art. 90 Abs. 1 SVG verletzt worden seien. Für blosse Sachschäden möge hingegen das vom Bundesgericht genannte Argument, wonach für diese Geschädigten gemäss Art. 58 ff. SVG eine umfassende Versicherungspflicht bestehe, richtig sein. Die körperlich erheblich geschädigte Beschwerdeführerin erfülle somit die Voraussetzungen, sich als Privatklägerin zu konstituieren, weshalb ihr auch das Akteneinsichtsrecht zu gewähren sei. Im Übrigen habe sie den Antrag auf Akteneinsicht unabhängig von ihrer Parteistellung gestellt, um ihre eigene Verteidigung aufzubauen. Nur so sei es ihr möglich zu erkennen, welche Beweise im Verfahren gegen C_____ erhoben worden seien.

2.2      Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz vielmehr zutreffend dargelegt hat, ist gemäss geltender Rechtsprechung die als Folge einer Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG an einer Kollision beteiligte Person nicht in eigenen Interessen verletzt und daher nicht geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO. Sie kann sich demzufolge nicht als Privatkläger gemäss Art. 118 StPO am Strafverfahren betreffend SVG-Widerhandlung beteiligen. Dies gilt, entgegen der Verteidigung, nach geltender Rechtsprechung nicht nur für Kollisionsbeteiligte, welche blosse Sachschäden erlitten haben, sondern auch für solche mit Personenschäden. So hat das Bundesgericht im Entscheid 6B_399/2012 vom 12. November 2012 E. 2 (mit Verweis auf BGE 129 IV 95 E. 3.1; 122 IV 71 E. 3a) erwogen, (auch) die bei einem Verkehrsunfall verletzte Person sei allein in Bezug auf die Straftat der fahrlässigen Körperverletzung unmittelbar beeinträchtigt, nicht jedoch hinsichtlich der vom anderen Verkehrsteilnehmer begangenen Straftaten der Verletzung von Verkehrsregeln oder des Fahrens in angetrunkenem Zustand. Das Bundesgericht hat sodann die Frage aufgeworfen, ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen grober Verkehrsregelverletzung (konkrete oder erhöhte abstrakte Gefahr vorausgesetzt), dies aber ausdrücklich offen gelassen (BGE 138 IV 258, S. 266 E. 3.1.3). Weiterhin hat es klargestellt, dass die Verkehrsregeln des SVG jedenfalls das Eigentum bzw. das Vermögen der Verkehrsteilnehmer nur mittelbar schützen und der Kollisionsbeteiligte, der bloss einen Sachschaden erlitten hat, im Strafverfahren gegen den Schädiger wegen Verkehrsregelverletzung daher nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 und Art. 118 StPO ist (vgl. BGer 6B_399/2012 mit Hinweisen u.a. auf den zur Publikation vorgesehenen Entscheid 1B_432/2011 vom 20. September 2012 [= BGE 138 IV 258]). Aus dem „obiter dicta“ lässt sich jedenfalls entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht der Schluss ziehen, dass e contrario Personen, welche im Rahmen eines Verkehrsunfalls eine Körperverletzung erlitten haben, die Geschädigtenstellung zukommen solle. Es ist nicht ersichtlich, dass das Bundesgericht mit Bezug auf einfache oder schwere Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 1 oder 2 SVG eine Praxisänderung vorgenommen hätte. Wie die Verteidigung selber ausführt, hat das Bundesgericht in BGE 138 IV 258 (nur) die Frage geprüft – und bejaht – ob Personen, die aufgrund einer Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG ausschliesslich einen Sachschaden erlitten haben, (weiterhin) keine Geschädigtenstellung im SVG-Verfahren haben sollen. Hingegen hat es sich zur Frage, ob bei am Körper geschädigten Personen ein Abgehen von der bisherigen Praxis vorzunehmen und diese nunmehr als Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO zu betrachten sein sollen, nicht geäussert und nicht äussern müssen. Es besteht daher kein Raum für die Annahme, das Bundesgericht habe diesbezüglich seine bisherige Praxis geändert. Dies gilt umso mehr, als die Erwägungen des Bundesgerichts zur umfassenden Versicherungspflicht (BGE 138 IV 258, S. 265 E. 4.1) nur für Personenschäden gelten.

Es bleibt daher nach dem Gesagten dabei, dass als Folge einer Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG an einer Kollision beteiligte Personen nicht in eigenen Interessen verletzt sind. Die Beschwerdeführerin ist deshalb im Verfahren ES.2013.639 i.S. C_____ wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 und Art. 118 StPO. Dies muss umso mehr gelten, als das Bundesgericht nach seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung bei Verkehrsunfällen mit Tötung oder Körperverletzung nur den durch den anderen Verkehrsteilnehmer verwirklichten Tatbestand des Strafgesetzbuches (Art. 117 resp. 125 StGB), nicht auch die Verkehrsregelverletzung als massgebend für die die Geschädigtenstellung erachtet (BGE 138 IV 258 E. 3.1.3 S. 266 f.), und vorliegend die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Mai 2013 (act. 23) unwiderruflich auf einen Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung und damit auf die Konstituierung als Privatklägerin in diesem Verfahren ausdrücklich verzichtet hat. Allein in diesem Rahmen hätte sie ihre Zivilansprüche geltend machen können. Auch darauf hat der Strafgerichtspräsident in seiner Vernehmlassung zutreffend hingewiesen. Gleiches gilt schliesslich für seine Ausführungen hinsichtlich des Akteneinsichtsrechts der Beschwerdeführerin im Verfahren ES.2013.639. Da sie nicht Geschädigte und daher nicht Partei ist, hat sie auch kein Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 101 Abs. 2 StPO, zumal ein schutzwürdiges Interesse an einer Einsicht in die Akten des nicht sie selbst betreffenden Verfahrens nicht ersichtlich ist und die Beschwerdeführerin daher auch nicht als „andere Verfahrensbeteiligte“ in Sinne von Art. 105 StPO betrachtet werden kann (vgl. dazu Schmutz, Basler Kommentar zur StPO, Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011, Art. 101 StPO N 5). Namentlich ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerdeführerin zur Vorbereitung ihrer eigenen Verteidigung auf die Akten des Verfahrens ES.2013.639 resp. darauf angewiesen sein soll, zu wissen, welche Beweise im Verfahren gegen C_____ erhoben worden sind, wie die Rechtsvertreterin vorbringt. Vielmehr werden sich sämtliche relevanten Akten insbesondere zum Hergang des Verkehrsunfalls auch in ihrem eigenen Verfahren finden, geht es doch um denselben Sachverhalt. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die Einschätzung der Vorinstanz als unzutreffend erscheinen liesse.

2.3      Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– zu tragen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 600.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                                              Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                                               lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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