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Basel-Stadt Appellationsgericht 19.08.2014 BES.2013.114 (AG.2014.556)

19 agosto 2014·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,175 parole·~6 min·5

Riassunto

Verfahrenseinstellung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2013.114

ENTSCHEID

vom 19. August 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Beteiligte

A_____                                                                                  Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B_____                                                                                Beschwerdegegner

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 22. Oktober 2013

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Gemäss Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 19. Februar 2010 soll B_____ sich an einem Angriff auf A_____ beteiligt und versucht haben, diesen mit einem Elektroschockgerät zu verletzen. A_____ stellte gleichentags Strafantrag gegen B_____. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen Angriffs, versuchter einfacher Körperverletzung sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz. B_____ wurde am 18. März 2010 und A_____ am 2. Dezember 2010 einvernommen. Eine von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene kriminaltechnische Untersuchung ergab, dass das am Tatort gefundene Elektroschockgerät keine verwertbaren Fingerabdrücke oder DNA-Spuren aufwies (vgl. Untersuchungsbericht vom 22. August 2011). Am 31. Mai 2013 wurde B_____ ein zweites Mal einvernommen.

Am 24. Juli 2013 kündigte die Staatsanwaltschaft gegenüber dem vormaligen Rechtsvertreter von A_____, [...], Advokat, die Einstellung des Verfahrens gegen B_____ an und setzte eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen. Dem Rechtsvertreter wurde im August 2013 erstmals Akteneinsicht gewährt. Dabei stellte dieser eine Interessenkollision fest und teilte der Staatsanwaltschaft am 20. August 2013 mit, dass er deshalb sein Mandat niederlegen müsse. Am 13. September 2013 zeigte der neue Rechtsvertreter, [...], Advokat, der Staatsanwaltschaft sein Mandatsverhältnis an und ersuchte diese, die Frist zur Stellung von Beweisanträgen zu erstrecken. Die Staatsanwaltschaft übermittelte ihm am 21. Oktober 2013 das Formular betreffend Akteneinsicht, das der Rechtsvertreter am 22. Oktober 2013 per Fax ausgefüllt retournierte. Eine neue Frist zur Stellung von Beweisanträgen setzte die Staatsanwaltschaft nicht. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 stellte sie das Strafverfahren ein, da es in Bezug auf den Angriff am Tatbestand und in Bezug auf die versuchte einfache Körperverletzung und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz am Beweis des Tatbestandes fehle. Zusammen mit der Zustellung der Einstellungsverfügung übermittelte die Staatsanwaltschaft dem Rechtsvertreter von A_____ die Akten auf einer CD-ROM.

Gegen die Einstellungsverfügung vom 22. Oktober 2013 hat A_____ mit Eingabe vom 1. November 2013 Beschwerde erhoben. Darin beantragt er, die Einstellung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ihm vollständige Akteneinsicht zu gewähren und eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen einzuräumen; unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 11. Dezember 2013 mit dem Antrag vernehmen lassen, dass die Beschwerde kostenfällig abzuweisen sei. B_____ beantragt mit Stellungnahme vom 6. Januar 2014 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat am 5. Februar 2014 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gegen die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2013 ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als Privatkläger ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Der Beschwerdeführer rügt als verfahrensrechtliche Mängel die Verletzung seiner Opferrechte. Vor der Einstellung des Verfahrens sei ihm nicht in rechtsgenüglicher Weise Einsicht in die Untersuchungsakten gewährt worden. Auf der erhaltenen CD-ROM sei nur ein rudimentärer Auszug aus den Untersuchungsakten im Umfang von 32 Seiten enthalten. Dieser erlaube keine Beurteilung, welche Beweismassnahmen ergriffen worden seien und zu welchem Ergebnis diese geführt hätten. Da ihm die Akteneinsicht zudem erst zusammen mit der Zustellung der Einstellungsverfügung gewährt worden sei, habe er nicht in Kenntnis der Untersuchungsakten Beweisanträge stellen können, bevor das Verfahren eingestellt worden sei.

2.2      Die Bedenken des Beschwerdeführers, dass er nicht Einsicht in alle relevanten Untersuchungsakten erhalten habe, sind unbegründet. Die dem Beschwerdeführer übermittelten und von ihm dem Beschwerdegericht als Beilage 4 eingereichten Untersuchungsakten im Umfang von 32 Seiten decken sich mit den dem Gericht von der Staatsanwaltschaft eingereichten Vorakten.

2.3      Dem Beschwerdeführer wurde am 25. Oktober 2013 mit der Zustellung der Einstellungsverfügung vom 22. Oktober 2013 Akteneinsicht gewährt. Dass sein früherer Rechtsvertreter im August 2013 Einsicht in die Akten erhalten hat, kann dem Beschwerdeführer nicht angerechnet werden. Aufgrund einer Interessenkollision musste der frühere Rechtsvertreter sein Mandat niederlegen. Diese Interessenkollision verbot es ihm auch, seinen Nachfolger anhand der in Kopie erhaltenen Akten zu instruieren. Es kann dem Beschwerdeführer auch nicht zum Nachteil gereichen, dass sein früherer Rechtsvertreter sein Mandat erst am 20. August 2013 niedergelegt hat. Die Staatsanwaltschaft gewährte dem vormaligen Rechtsvertreter nämlich trotz früheren Anträgen erst im August 2013 Einsicht in die Akten, so dass dieser erst dann die Interessenkollision feststellen konnte. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer erstmals am 25. Oktober 2013 und damit drei Tage nach Erlass der Einstellungsverfügung Einsicht in die Untersuchungsakten erhalten hat.

2.4      Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig und will sie das Verfahren einstellen, so kündigt sie den Parteien schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, dass sie das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Die Dauer der Frist zur Nennung allfälliger zusätzlicher Beweisanträge kann je nach Umfang der Untersuchung unterschiedlich ausfallen. Die Parteien müssen dabei auf jeden Fall ausreichend Zeit haben, um ihre Rechte wahrnehmen zu können (Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 318 StPO N 6, mit Hinweisen).

Vorliegend kündigte die Staatsanwaltschaft gegenüber dem früheren Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 24. Juli 2013 die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner an und setzte eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen bis zum 16. August 2013. Sie verlängerte diese Frist auf Gesuch des früheren Rechtsvertreters bis zum 13. September 2013. Der neue Rechtsvertreter zeigte das neue Mandatsverhältnis am 13. September 2013 an und beantragte, die Frist zur Stellung von Beweisanträgen angemessen zu erstrecken. Diesen Antrag liess die Staatsanwaltschaft unbeantwortet.

Das Recht, vor der angekündigten Einstellung des Verfahrens Beweisanträge zu stellen, kann nur wirksam ausgeübt werden, wenn dem Berechtigten zuvor Einsicht in die Untersuchungsakten gewährt wird. Dem Beschwerdeführer wurde die Akteneinsicht am 25. Oktober 2013 gewährt (vgl. E. 2.3). Da das Verfahren aber bereits am 22. Oktober 2013 eingestellt worden war, hatte er keine Möglichkeit, vor der Einstellung des Verfahrens in Kenntnis der Untersuchungsakten Beweisanträge zu stellen. Dadurch wurden seine Verfahrensrechte nach Art. 318 Abs. 1 StPO verletzt. Der Beschwerdeführer macht seine Verfahrensrechte auch nicht um der Rechte selbst willen geltend. Vielmehr erscheint die Geltendmachung des Rechts, Beweisanträge zu stellen, angesichts des Umstands begründet, dass weder die im Polizeirapport vom 19. Februar 2010 aufgeführten Auskunftspersonen noch die Polizisten einvernommen worden sind, die gemäss Rapport das Tatgeschehen selber beobachtet haben.

2.5      Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner ist nach dem Ausgeführten aufzuheben. Der Staatsanwaltschaft wird die Weisung erteilt, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen zu setzen (Art. 397 Abs. 3 StPO).

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden keine ordentlichen Kosten erhoben. Der Beschwerdeführer macht für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung geltend. Das Honorar ist mangels Kostennote zu schätzen. Eine Entschädigung von sechs Stunden für die Beschwerdeschrift und von zwei Stunden für die Replik erscheint dem zeitlichen Aufwand angemessen. Der im Jahr 2013 angefallene Aufwand von sechs Stunden ist zum bis am 31. Dezember 2013 üblichen Ansatz von CHF 220.– zu erstatten, der im Jahr 2014 angefallene Aufwand von zwei Stunden zum neuen Ansatz von CHF 250.– (vgl. auch BJM 2013 S. 331). Dies ergibt eine Parteientschädigung von CHF 1'820.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich MWST.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 22. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache zur Weiterführung des Strafverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 1'820.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 145.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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