Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.110
ENTSCHEID
vom 14. April 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber Dr. Nicolas Spichtin
Beteiligte
A_____, geb. […] Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch [...], Advokat
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegner
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 4. Oktober 2013
betreffend Einstellung des Strafverfahrens
gegen Dr. med. B_____
Sachverhalt
A_____ (Beschwerdeführer) befindet sich seit dem 30. November 2011 in Haft. Vor seiner Inhaftierung zog sich der Beschwerdeführer am 1. August 2011 bei einem Fahrradunfall eine Verletzung bzw. Auskugelung des linken Ellenbogens zu. Diese konnte schliesslich unter Narkose wieder eingekugelt werden. Nach der unmittelbaren Behandlung im Kantonsspital Liestal wurde eine regelrechte Artikulation des Ellenbogens festgestellt und keine Physiotherapie angeordnet. In der Folge gestaltete sich die Mobilisation des Ellenbogens jedoch zunehmend schwieriger und der Beschwerdeführer bedurfte der Therapie. Die Physiotherapie fand von Anfang August 2011 bis Ende November 2011 statt, ohne dass es gemäss Bericht des Kantonsspitals Liestal zu nennenswerten Verbesserungen kam. Nach seiner Inhaftierung fand zunächst keine Therapie mehr statt. Eine solche wurde jedoch vom 24. Januar 2012 bis zum 9. Februar 2012 durchgeführt, worauf sie wieder eingestellt wurde.
Mit Schreiben vom 3. März 2012 reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], Advokat, Strafanzeige gegen unbekannt und gegen den Gefängnisarzt, Herrn Dr. med. B_____ ein, weil die Therapie nicht bzw. nicht im gewünschten Umfang stattgefunden und dies schlussendlich zu einer gesundheitlichen Schädigung des Beschwerdeführers geführt habe. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten mangels Tatbestandsmässigkeit eingestellt und die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch [...], Advokat, Beschwerde beim Appellationsgericht ein mit dem Begehren, es sei die Einstellungsverfügung vom 4. Oktober 2013 aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten unter o/e-Kostenfolge fortzusetzen. Mit Stellungnahme vom 22. November 2013 beantragt die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid erforderlich sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständig ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 73a Abs. 1 lit. a GOG i.V.m. § 17 lit. a EG StPO; SG 257.100). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist von der Einstellungsverfügung selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Das Appellationsgericht überprüft den Entscheid auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Strittig ist vorliegend, ob es der Gefängnisarzt pflichtwidrig unterlassen hat, dem Beschwerdeführer eine Physiotherapie für seinen lädierten Ellenbogen zu ermöglichen. Wie bereits erwähnt, wurde der Beschwerdeführer am 30. November 2011 verhaftet. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2011 machte der Vertreter des Beschwerdeführers erstmals den gefängnisärztlichen Dienst auf die fehlende Physiotherapie aufmerksam und begehrte „gestützt auf die bestehende Garantenstellung das Notwendige vorzukehren“. Der Umstand, dass die Physiotherapie erst ab dem 24. Januar 2012 und nicht bereits kurz nach der Verhaftung des Beschwerdeführers stattfand, fällt in den Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers. So anerkennt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ausdrücklich, dass mit Schreiben vom 31. Dezember 2011 erstmals die Anordnung der Physiotherapie verlangt wurde. Dementsprechend bilde die Zeit vor dem Versand dieses Schreibens nicht Gegenstand eines Vorwurfs einer strafbaren Handlung gegen den Beschuldigten.
2.2 Nach Erhalt des Schreibens des Beschwerdeführers vom 31. Dezember 2011 hat sich der Gefängnisarzt am 6. Januar 2012 per E-Mail an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gewandt und diesen um eine Erklärung des Beschwerdeführers betreffend Entbindung seiner behandelnden Ärzte von der beruflichen Schweigepflicht gebeten. Es ist nachvollziehbar und gerichtsnotorisch, dass ein Arzt keine Therapie anordnen kann, wenn er keine detaillierten Kenntnisse des Krankheitsbildes hat, was wiederum eine Erklärung des Betroffenen, seine behandelnden Ärzte vom Berufsgeheimnis zu entbinden, voraussetzt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – keine lebensbedrohliche Situation vorliegt. Nachdem sich der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2011, am 14. Dezember 2011 und am 20. Dezember 2011 noch geweigert hatte, eine entsprechende Entbindungserklärung zu unterzeichnen, wurde eine solche mit Schreiben vom 19. Januar 2012 an den Beschuldigten verschickt. Zwar hatte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Beschuldigten mit Schreiben vom 13. Januar 2012 ein Schreiben des Kantonsspitals Liestal vom 12. Januar 2012 zukommen lassen, worin gewisse Informationen in Bezug auf den Beschwerdeführer enthalten waren. Die Krankheitsgeschichte ist darin aber nur in einem kurzen Absatz wiedergegeben. Auch liess der Passus, dass der Inhaftierte „weiterhin intensive Physiotherapie“ benötige, nicht darauf schliessen, dass diese möglichst sofort beginnen müsse. Es war also daraus keine zeitliche Dringlichkeit erkennbar. Dies gilt vor allem auch unter dem Aspekt, dass seit der Inhaftierung des Beschwerdeführers Ende November 2011 keine Therapie mehr stattgefunden hatte. Somit ist davon auszugehen, dass erst ab Zustellung der Erklärung über die Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis und damit der Möglichkeit, von der Krankengeschichte des Beschwerdeführers umfassend Kenntnis zu erhalten, vom Beschuldigten erwartet werden konnte, dass er eine Physiotherapie verordnete.
2.3 Auch der Umstand, dass die Entbindungserklärung erst am 19. Januar 2012 beim Gefängnisarzt eingegangen ist, fällt in den Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat sich unbestrittenermassen gegenüber dem ärztlichen Dienst im Untersuchungsgefängnis geweigert, eine solche Erklärung zu unterschreiben, und sein Rechtsvertreter hat die zumutbaren Schritte, dass der Beschuldigte möglichst rasch eine solche Erklärung erhielt, nicht unternommen. Er hat nämlich seinen Klienten nicht instruiert, dass er eine ihm von ärztlicher Seite vorgelegte Entbindungserklärung doch unterschreiben solle, und er hat vor allem auch nicht selbst eine solche Erklärung verfasst und vom Beschwerdeführer unterzeichnen lassen. Sein Vorgehen, dafür eine vorformulierte Entbindungserklärung des gefängnisärztlichen Dienstes zu verlangen, welches in der Folge zu Verzögerungen geführt hat, war absolut nicht notwendig. Als zugelassener Anwalt musste der Rechtsvertreter in der Lage sein, eine simple Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er die Ärzte, welche seine Ellenbogenverletzung behandelt hatten, von ihrer beruflichen Schweigepflicht gegenüber dem gefängnisärztlichen Dienst entbinde, selbständig zu formulieren. Eine Vorlage oder Hilfe für ein so einfaches Dokument brauchte er dazu nicht. Auch das Vorbringen des Rechtsvertreters in einer E-Mail an den Gefängnisarzt vom 6. Januar 2012, wonach er hierfür nicht über die nötigen Informationen verfüge, ist nicht schlüssig, denn eine solche Entbindungserklärung muss keine weitergehenden Angaben enthalten, so dass zusätzliche Informationen entbehrlich waren. Wenn es Verzögerungen gab, weil der Wunsch des Rechtsvertreters nach einem Formular der Entbindungserklärung missverstanden wurde, so hat er diese daher selbst zu vertreten. Nach Eingang der schliesslich doch noch erteilten Erklärung über die Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis vergingen lediglich 5 Tage (inklusive Wochenende) bis zur Einleitung der Physiotherapie und damit zu keiner Verzögerung.
Das hinhaltende Verhalten ist im Übrigen auch im Zusammenhang mit der Erteilung von Auskünften hinsichtlich der Finanzierung der verlangten Therapie festzustellen. So gab der Beschwerdeführer keine Antwort auf die Frage nach seiner Unfallversicherung, so dass sein Rechtsvertreter angefragt werden musste. Dieser teilte dann mit E-Mail vom 19. Januar 2013 mit, dass keine Unfallversicherung bestehe und somit die Krankenkasse oder die Sozialhilfe um eine Kostengutsprache angefragt werden müsse. Ein Grund, weshalb der Beschwerdeführer dies nicht sogleich selbst hätte mitteilen können, ist nicht ersichtlich.
2.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Physiotherapie sei am 9. Februar 2012 abgebrochen worden, da der Beschuldigte nicht dafür gesorgt habe, dass die Therapie ordnungsgemäss durchgeführt werden konnte. Abgesehen vom Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst auf die Therapie verzichtet und dies unterschriftlich auf einem entsprechenden Formular bestätigt hat, ist die vorgebrachte Behauptung offensichtlich unbegründet. Daran vermag auch der Vorwurf einer angeblich unsanften Behandlung durch die am Transport beteiligten Polizisten nichts zu ändern. Die entsprechende Behauptung des Beschwerdeführers, er sei während des Transports grob behandelt worden, kann sicher nicht dem Beschuldigten angelastet werden, da die Durchführung von Gefangenentransporten klarerweise nicht in die Kompetenz des Gefängnisarztes fällt. In diesem Zusammenhang wäre es dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ohne Weiteres möglich gewesen, bei der für die Transporte verantwortlichen Polizei oder der Verfahrensleitung auf die Problematik hinzuweisen und Besserung zu verlangen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den sofortigen Therapieabbruch wählte, fällt daher in seinen Verantwortungsbereich. Demzufolge ist er auch für die unterbliebene Durchführung der Physiotherapie nach dem 9. Februar 2012 verantwortlich.
3.
Unter den dargelegten Umständen ist der gegen den Beschuldigten erhobene Vorwurf der Körperverletzung, eventuell Tätlichkeit offensichtlich unbegründet, weshalb die Einstellung des Strafverfahrens mangels Tatbestandsmässigkeit zu Recht erfolgt ist. Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Gebühr von CHF 600.– erscheint dem erforderlichen Aufwand entsprechend als angemessen.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– (inklusive Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm Dr. Nicolas Spichtin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.