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Basel-Stadt Appellationsgericht 18.10.2014 BES.2013.107 (AG.2015.26)

18 ottobre 2014·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,708 parole·~9 min·7

Riassunto

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2013.107

ENTSCHEID

vom 18. Oktober 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A_____                                                                               Beschwerdeführerin

[...]                                                                                                    Beschuldigte

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten

vom 4. September 2013

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 29. Januar 2013 wurde die in Griechenland lebende A_____ der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und es wurden ihr eine Busse von CHF 40.– sowie die Tragung der Verfahrenskosten von CHF 208.– auferlegt.

Auf die gegen diesen Strafbefehl eingelegte Einsprache trat der Strafgerichtspräsident zufolge verspäteter Eingabe mit Verfügung vom 4. September 2013 nicht ein. Allerdings verzichtete er ausnahmsweise auf die Erhebung weiterer Verfahrenskosten.

Mit Eingabe vom 26. September 2013 reichte A_____ Beschwerde gegen die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 4. September 2013 ein. Sie ersucht sinngemäss um die Aufhebung der Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten bei gleichzeitiger Bereitschaft, den ursprünglichen Bussgeldbetrag von CHF 40.– zu bezahlen. Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit einer weiteren Eingabe vom 15. Januar 2014 hält die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 4. September 2013, mit welcher entschieden wurde, auf die Einsprache der Beschwerdeführerin sei zu Folge verspäteter Eingabe nicht einzutreten, ist eine beschwerdefähige Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO. In der eigentlichen Strafsache (einfache Verletzung der Verkehrsregeln) wirksam bleibt aufgrund dieses Nichteintretensentscheids der Strafbefehl vom 13. November 2012 (Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.]Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 356 StPO N 2; Riklin, Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 356 StPO N 2). Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen beschwerdefähige Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte ist das Appellationsgerichtspräsidium (§ 73 Abs. 1 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).

1.2

1.2.1   Beschwerden gegen Verfügungen des Strafgerichts sind innerhalb von 10 Tagen nach Verfügungserhalt schriftlich einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei Gericht oder zu dessen Handen bei der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung eingereicht wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Verfügung des Strafgerichts wurde von der Beschwerdeführerin am 19. September 2013 in Empfang genommen. Die Beschwerdefrist endete damit am 30. September 2013, da der eigentlich letzte Tag der Frist, der 29. September 2013, auf einen Sonntag fiel. Die vom 26. September 2013 datierte Beschwerde traf am 1. Oktober 2013 bei der schweizerischen Grenzbehörde ein. Damit ist sie grundsätzlich verspätet. Indessen stellt sich die Frage, ob die Zehntagesfrist mit Zustellung der Gerichtsverfügung vom 4. September 2013 in deutscher Sprache auch tatsächlich ausgelöst wurde, nachdem die Beschwerdeführerin ihre Einsprache auf Griechisch verfasste und damit zum Ausdruck brachte, dass sie der Deutschen Sprache nicht mächtig sei. Im Beschwerdeverfahren bringt sie denn auch in aller Deutlichkeit nochmals zum Ausdruck, dass sie auf einer Zustellung von in die englische Sprache übersetzten Gerichtsurkunden bestehe, da „die internationale Sprache Englisch sei“. Sie sei nicht verpflichtet, die deutsche Sprache zu verstehen und verfasse ihre Eingabe deshalb auf Griechisch.

1.2.2   Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist gemäss Art. 67 Abs. 1 StPO i.V.m. § 23 Einführungsgesetz StPO (EG StPO, SG 257.100) Deutsch. Indessen ist einer an einem Strafverfahren beteiligten Person, welche der Verfahrenssprache nicht mächtig ist, gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen, wobei aber kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht (Urwyler, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 68 StPO N 7). Gemäss Botschaft des Bundesrats besteht gestützt auf diese Bestimmung und im Einklang mit den Rechtsprechungsorganen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) „ein Anspruch auf Übersetzung jener Verfahrensvorgänge, auf deren Verständnis die am Verfahren beteiligten Personen angewiesen sind, um ihnen ein faires Verfahren zu gewährleisten. Dazu gehören grundsätzlich Informationen wie die Orientierung über den wesentlichen Inhalt von Zeugenaussagen, Gutachten und anderen erheblichen Beweismitteln, der Anklage, der Parteivorträge mit den Hauptanträgen sowie des Wortlauts des Dispositivs und allenfalls wesentlicher Teile des gefällten Entscheids.“ (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1151). Damit übereinstimmend hält Art. 52 Abs. 2 des in der Sache anwendbaren Staatsvertrags, das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ, in der SR Sammlung nicht publiziert), fest, bei Vorliegen von Anhaltspunkten, dass der Zustellungsempfänger die Sprache, in welcher die Urkunde abgefasst sei, nicht verstehe, seien zumindest die wesentlichen Passagen der Urkunde in die Sprache des Landes zu übersetzen, in dem sich der Empfänger aufhalte.

1.2.3   Die Beschwerdeführerin hat nach Erhalt der ersten Mahnung betreffend die gemäss Strafbefehl vom 29. Januar 2013 zu bezahlenden Kosten den Behörden in einem in griechischer Sprache abgefassten Schreiben erstmals mitgeteilt, dass sie der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Es durfte demnach nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache beherrscht. Deshalb waren und sind ihr alle Verfahrensvorgänge, auf deren Verständnis sie angewiesen ist, im notwendigen Umfang in die griechische Sprache zu übersetzen. Dass für die Gewährung eines fairen Verfahrens das Verständnis der wichtigsten Inhalte einer fristauslösenden Gerichtsverfügung notwendig ist, ist offensichtlich; um sich am Verfahren adäquat beteiligen zu können, muss die Beschwerdeführerin zwingend den Inhalt der Verfügung sowie das ihr zustehende Rechtsmittel kennen. Weil die Verfügung des Strafgerichts vom 4. September 2013 der Beschwerdeführerin nicht übersetzt zugestellt wurde, kann folglich von der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden, ab Zustellungsdatum der Nichteintretensverfügung Kenntnis über deren Inhalt erlangt zu haben. Dementsprechend kann ihr auch die Fristversäumnis nicht entgegengehalten werden, denn es kann nicht angehen, dass eine Zustellung, deren Mangelhaftigkeit die unverschuldete Unkenntnis bzw. rechtzeitige Kenntnis des Empfängers über den wesentlichen Inhalt der zugestellten Verfügung zur Folge hat, einen Fristenlauf in Gang zu setzen vermag (vgl. Stohner, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 81 StPO N 3 f. m.w.H.; AGE BES.2013.46 vom 1. Juli 2013 E. 1.2.3). Die Beschwerdefrist hat deshalb mit der Eingabe der Berufungsklägerin als eingehalten zu gelten.

1.3      Gleichzeitig mit der Beschwerdeerhebung hat die beschwerdeführende Person, die Beschwerde zu begründen (Art. 369 Abs. 1 StPO). Sie hat demnach darzulegen, inwiefern und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Entscheid aufgehoben wissen will. Gleichzeitig sind die Beweismittel zu benennen (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 14). Die Beschwerdeführerin rügt im Beschwerdeverfahren zusammengefasst, dass ihr bis anhin sämtliche Verfügungen und Entscheide in deutscher Sprache eröffnet wurden, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, ihr Vergehen (recte: Übertretung) nachzuvollziehen. Auch wenn sich die Beschwerdebegründung damit nicht mit dem Nichteintretensentscheid auseinandersetzt, ist darauf einzutreten, da der Beschwerdeführerin wegen der mangelhaften Zustellung auch bezüglich des von ihr offensichtlich unvollständig zur Kenntnis genommenen Inhalts der Verfügung kein Vorwurf zu machen ist bzw. ihr daraus kein Nachteil entstehen darf. Auf die Beschwerde ist einzutreten.  

2.

2.1      Da es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Nichteintretensentscheid handelt, ist zu überprüfen, ob auf die Einsprache gegen den Strafbefehl aufgrund verspäteter Eingabe zu Recht nicht eingetreten wurde.

2.2      Die Einsprachefrist gegen Strafbefehle der Staatsanwaltschaft beträgt zehn Tage (Art. 354 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführerin wurde der Strafbefehl vom 29. Januar 2013 per Einschreiben zugestellt, nachdem ihr mit Postaufgabe vom 19. Juli 2012 (act. 12) die Übertretungsanzeige und mit Datum vom 13. sowie 27. September 2012 (act. 25 und 26) verfasste Mahnschreiben per Post zugeschickt worden waren. Die Beschwerdeführerin reagierte auf keinen der dem Strafbefehl vorgehenden Schreiben bzw. Verfügungen der Kantonspolizei und nahm den Strafbefehl nicht entgegen, obwohl alle vier Postzusendungen an ihre korrekte und funktionstüchtige Adresse versandt wurden. Erst nach Erhalt der ersten Mahnung betreffend die gestützt auf den Strafbefehl zu erhebende Forderung von total CHF 248.– (Busse und Verfahrenskosten) reagierte die Beschwerdeführerin mit einem Schreiben datiert vom 2. August 2013, welches sie in griechischer Sprache verfasste. Aus diesem ergeht, dass die Beschwerdeführerin kein Deutsch versteht, wohl aber Kenntnis von der Ordnungsbusse hatte. Allerdings sei sie davon ausgegangen, diese bereits mittels Zahlung an ihre Autovermieterin beglichen zu haben. Damit hat sie zweifelsfrei die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl nicht eingehalten. Indessen ist fraglich, ob sie sich aufgrund der ihr einzig in deutscher Sprache zugestellten Verfügungen überhaupt bewusst sein musste, dass ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden war und deshalb die gemäss Ausführungen der Vorinstanz greifende Zustellungsfiktion betreffend den Strafbefehl greifen kann.

2.3      Die in Art. 68 StPO enthaltenen Grundsätze (vgl. oben Ziff. 1.2.2) gelten auch für das Strafbefehlsverfahren. Ein Strafbefehl ist deshalb immer dann zu übersetzen, wenn bekannt ist, dass die zur Einsprache berechtigte Person die Sprache nicht versteht. Wurde die Sprachverständnisfrage im Untersuchungsverfahren nicht geklärt und wendet die Person, gegen die sich der Strafbefehl richtet, erst nachträglich ein, sie verstehe die Verfahrenssprache nicht, so ist der Strafbefehl zu übersetzen. Dies hat nur dann nicht zu gelten, wenn rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt (Urwyler, a.a.O., Art. 68 StPO N7).

2.4      Der Kantonspolizei wie auch der Staatsanwaltschaft war basierend auf den Angaben der Autovermieterin bekannt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine in Griechenland lebende Person handelt, welche sich zum inkriminierten Zeitpunkt als Touristin in der Schweiz aufgehalten hatte (vgl. Angaben zur Person auf dem Strafbefehl act. 2). Damit durfte nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin die Amtssprache Deutsch beherrscht. Gleichwohl wurden ihr die Ordnungsbussverfügung sowie die Mahnungen nicht übersetzt zugestellt und auch die Staatsanwaltschaft klärte die Verständnisfrage vor Erlass des Strafbefehls nicht ab. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin offenbar der Ansicht war, sie habe die Busse mittels einer von der Autovermieterin veranlassten Belastung ihres Kontos beglichen. Tatsächlich forderte diese von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Busse einen Betrag von CHF 45.– für die Übermittlung der Danten an die Verfahrensbehörden (act. 11). Dass die Beschwerdeführerin daraus schloss, sie habe damit die Ordnungsbusse bereits beglichen, ist aufgrund der Höhe dieser Belastung nachvollziehbar und plausibel. Somit ist der Beschwerdeführerin nicht vorzuwerfen, dass sie von der Einleitung des Strafverfahrens keine Kenntnis hatte und sich nicht um die Abholung der Postsendung bemühte. Folglich hat ihr aus der verspäteten Einspracheerhebung und der späten Geltendmachung des Nichtverstehens der Verfahrenssprache kein Nachteil zu erwachsen, weshalb auf ihre Einsprache zu Unrecht nicht eingetreten wurde (vgl. AGE BES.2013.46 vom 1. Juli 2013 E.2.2.1).

3.

Gemäss Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO kann das Appellationsgericht als Beschwerdeinstanz einen reformatorischen oder aber einen kassatorischen Beschwerdeentscheid treffen. Die Vorinstanz hat sich vorliegend in materieller Hinsicht nicht mit der Sache auseinandergesetzt. Soweit der Sachverhalt genügend liquid ist, kann indessen auch unter diesen Umständen aus prozessökonomischen Gründen in einer eigentlichen Bagatellsache wie der vorliegenden ein Sachurteil ergehen (AGE BES.2013.4 vom 6. Mai 2013 E. 3.1, BES.2013.46 vom 1. Juli 2013 E. 3). Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien ihr die mit dem Strafbefehl entstandenen Verfahrenskosten zu erlassen. Dass sie ein Bussgeld aufgrund einer Übertretung der Strassenverkehrsordnung schuldet, bestreitet sie nicht und anerkennt diese damit implizit. Da ihr sämtliche Verfügungen bis anhin mangelhaft zugestellt wurden rechtfertigt sich eine Aufhebung der Strafbefehlsverfahrenskosten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdeführerin der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 40.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise Freiheitsstrafe von 1 Tag),

            in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG und Art. 106 StGB.

            Die Beschwerdeführerin trägt keine Kosten für das Strafbefehlsverfahren.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. Iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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