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Basel-Stadt Appellationsgericht 25.09.2013 BES.2013.104 (AG.2014.379)

25 settembre 2013·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·2,088 parole·~10 min·6

Riassunto

Einstellungsverfügung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2013.104

ENTSCHEID

vom 5. Mai 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A_____ SA                                                                        Beschwerdeführerin

[…]

vertreten durch […], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B_____                                                                            Beschwerdegegner 2

[…]                                                                                                  Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 25. September 2013

betreffend Einstellungsverfügung

Sachverhalt

Die A_____ SA reichte am 26. Februar 2013 Strafanzeige u.a. gegen die C_____ AG ein und beantragte die Einleitung eines Verfahrens gegen die Verantwortlichen wegen Betrug und Urkundenfälschung sowie allfälliger weiterer Delikte (Akten S. 75). Die Anzeige steht im Zusammenhang mit dem Kauf eines Personenwagens Maserati Granturismo, den die A_____ SA am 18. Februar 2010 als Occasionsfahrzeug beim Berner Autohändler D_____ gekauft hat. Der im Serviceheft des Wagens angegebene Beginn der Werksgarantie stimmt nicht mit den Angaben überein, welche bei der Importeurin […] hinterlegt sind. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten B_____ diesbezüglich strafbares Handeln vor.

Mit Einstellungsverfügung vom 25. September 2013 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren gegen B_____ ein, weil ein Verdacht des Betrugs und der Urkundenfälschung zum Nachteil der A_____ SA aufgrund der durchgeführten Ermittlungen nicht aufrechterhalten werden könne.

Mit Beschwerde vom 7. Oktober 2013 beantragt die A_____ SA die Aufhebung der Einstellungsverfügung, die kostenfällige Rückweisung der Sache zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft, eventualiter zu ergänzenden Ermittlungen und zu neuem Entscheid.

Mit Vernehmlassung vom 27. November 2013 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 hat die Beschwerdeführerin auf eine Replik verzichtet. B_____ hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen

1.

Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff "Partei" wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden (BGE 139 IV 78 E. 3.1 S. 80). Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeigestellerin, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich 2010, Art. 382 N 2; Schmid, StPO-Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 382 N 1 f.; statt vieler: AGE BES. 2012.119 vom 8. Mai 2013 E. 1 und BE.2011.84 vom 13. August 2012 E. 1.2).

Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin vor allem betreffend den Betrugsvorwurf durch die Verfahrenseinstellung grundsätzlich selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da die angezeigten Delikte zu ihrem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat sie ein Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, welches sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

2.

Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung damit, dass das Fahrzeug durch die [Garage] C_____ AG […] am 22. September 2009 an die D_____ verkauft und dieser am Folgetag übergeben worden sei. An diesem Tag, dem 23. September 2009, sei auch die Erstinverkehrsetzung mit einem Kilometerstand von 100 km registriert worden. Zeitgleich sei ein Garantieschein mit Garantiebeginn am 23. September 2009 ausgestellt worden. [Der Importeurin] sei der Verkauf gemeldet worden zusammen mit der Aufforderung, den Garantiebeginn im System auf den 23. September  2009 festzulegen, so wie dies in solchen Fällen üblich gewesen sei. Die [Importeurin] habe dies aber offenbar vergessen. Rund 5 Monate später, am 18. Februar 2010, habe die Beschwerdeführerin den Personenwagen von der D_____ mit einem Kilometerstand von 1’200 km gekauft. Knapp 3 Jahre später, am 14. Dezember 2012, habe eine [andere] Garage […] mitgeteilt, dass die Garantie am 26. Dezember 2010 abgelaufen sei. Eine Garantieverlängerung könne nur noch zu einem erhöhten Preis von CHF 3'240.– erworben werden.

Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hat die Garantie nachweislich am Tag der Erst­inverkehrsetzung am 23. September 2009 begonnen und ist auf die D_____ als Erstkäuferin ausgestellt worden. Beim abweichenden, bei der [Importeurin] hinterlegten Datum des Garantiebeginns handle es sich um eine Fehlregistrierung. Wer dafür gegenüber der Beschwerdeführerin aufzukommen habe, sei auf dem Zivilweg zu klären. Jedenfalls könne dem Beschuldigten keine unrechtmässige Benachteiligungs- und Vorteilsabsicht nachgewiesen werden. Im Kaufvertrag der C_____ AG seien alle Angaben bezüglich des Personenwagens korrekt aufgeführt und es sei keine Täuschungshandlung ersichtlich. Gemäss Garantieheft habe die Garantie vom 23. September 2009 bis 22. September 2012 gedauert und sei im Zeitpunkt der Anfrage für eine Garantieverlängerung bei der Garage […] am 12. November 2012 ohnehin abgelaufen gewesen. Des Weiteren bestünden keine Hinweise, dass der Wagen im Zeitpunkt des Verkaufs an die D_____ nicht den Kaufpreis von CHF 170‘000.– wert gewesen wäre.

3.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschuldigte habe den vorzeitigen, bei der Importeurin hinterlegten Garantiebeginn selber ausgelöst, indem er den Wagen zulasten der Garantie habe reparieren lassen. Die Garantie beginne gemäss Garantieheft (S. 1 und 71) nicht mit der Erstinverkehrsetzung, sondern mit der Auslieferung des Fahrzeugs zu laufen. Der Beschuldigte bzw. die C_____ AG sei der erste Eigentümer des Wagens gewesen, nicht die D_____ Dies ergebe sich daraus, dass der Beschuldigte persönlich als Verkäufer auf S. 1 des Garantiehefts sowie als „Titolare“ im E-Mail von E_____ […] vom 23. Mai 2012 (Akten S. 193) aufgeführt sei. Der Wagen sei gemäss E-Mail von E_____(Akten S. 101) am 26. Dezember 2007 an den Beschuldigten persönlich verkauft worden. Da die Garantie vor dem Verkauf an die D_____ bereits zweimal in Anspruch genommen worden sei (Akten S. 118), habe die [Importeurin] einen Neustart der Garantiefrist auf Kulanz hin abgelehnt. Dies sei durch die Befragung der Verantwortlichen der [Importeurin], E_____ und F_____, zu klären. Zudem sei der Kaufvertrag zwischen dem Beschuldigten und der D_____ als „Kaufvertrag für Occasionswagen“ (Akten S. 140) überschrieben. Der Beschuldigte als Verkäufer hätte sich über die Möglichkeit des Neustarts der Garantie versichern müssen, als er das Garantieheft ausfüllte, zumal er die Garantie bereits zweimal in Anspruch genommen gehabt habe. Die Umstände rund um die Möglichkeit des Neustarts der Garantie seien mangelhaft abgeklärt worden. Mit der Eintragung des Garantiebeginns am 23. September 2009 habe der Beschuldigte eine Falschbeurkundung begangen.

4.

Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens unter anderem dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Einzustellen ist das Verfahren demnach, wenn der Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigen würde, so dass bei erfolgter Anklage nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis zu rechnen ist, oder wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt (Schmid, a.a.O., Art. 319 N 5 f.). Allerdings darf nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" eine Verfahrenseinstellung grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Nicht einzustellen ist das Verfahren, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1 S. 190, mit Hinweisen auf BGE 138 IV 86 E. 4.1 S. 90 f.; 137 IV 219 E. 7 S. 226 f.; AGE BES.2013.83 vom 31. Januar 2014 E. 2.4; BES.2013.10 vom 23. Januar 2014 E. 2.1, je mit Hinweisen).

5.

5.1      Unbestritten ist zunächst, dass der Beschuldigte bis zum von ihm eingetragenen Datum des Garantiebeginns den Wagen nicht bewegt hat. Er hat das Auto am 22./23. September 2009 mit einem Kilometerstand von 100 km der D_____ weiterverkauft. Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass das für den Kauf verwendete Vertragsformular mit dem Titel „Kaufvertrag für Occasionswagen“ überschrieben ist (Akten S. 140). Aus dieser vorgedruckten Formularbezeichnung kann allerdings nicht allzu viel abgeleitet werden. Wesentlich ist dabei, dass das Formular einen Abschnitt für „Eintauschwagen“ aufweist und dass dem damaligen Handwechsel ein Tausch zugrunde lag. Die Parteien tauschten den Maserati nämlich gegen einen Ferrari, wobei eine Differenzzahlung (Restkaufpreis) von CHF 35‘000.– vereinbart wurde. Bei diesem Ferrari (49‘000 km, Erstinverkehrsetzung 1968) handelt es sich offensichtlich um einen Occasionswagen. Dasselbe gilt jedoch nicht für den Maserati, bei dem auf diesem Formular ein Kilometerstand von 100 km und die Erstinverkehrsetzung am 23. September 2009 vermerkt wurden. Die Beteiligten konnten dieses Tauschgeschäft in den Einvernahmen in überzeugender Weise erklären (Akten S. 133, 172). Schon aufgrund des tiefen Kilometerstands ist es plausibel, dass der Maserati zuvor nicht in Verkehr gesetzt wurde. Überdies ergibt sich auch aus den amtlichen Unterlagen in den Akten, dass als Datum der Erstinverkehrsetzung durchwegs der 23. September 2009 gemeldet wurde (Akten S. 105, 106, 142).

5.2      Für die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach der Beschuldigte den Wagen am 26. Dezember 2007 persönlich gekauft habe, gibt es keine überzeugenden Belege. Das Garantieheft trägt in der Rubrik „Stempel des Händlers“ durchweg den Firmenstempel der C_____ AG. Auch als Fahrzeughalter wird die C_____ AG angegeben. Die Eintragungen sind mit 23. September 2009 datiert (Akten S. 85-88, 122-126). Der Beschuldigte persönlich wird lediglich als zuständiger Verkäufer (sc. für die mit dem Firmenstempel ausgewiesene C_____ AG) genannt (Akten S. 68, 125). Die Annahme, dass der Beschuldigte den Wagen für sich persönlich in Verkehr gesetzt habe, lässt sich demnach weder mit den gefahrenen Kilometern noch mit den Eintragungen im Serviceheft stützen.

5.3      Allerdings ergibt sich aus einem E-Mail von E_____ […] vom 8. Januar 2013, dass die Garantie nach Ansicht der Importeurin aufgrund eines Verkaufs bereits am 26. Dezember 2007 zu laufen begonnen habe (Akten S. 101). Es darf als erstellt gelten, dass das es sich beim fraglichen Maserati um einen Wagen des Modelljahrs 2008 handelt (Akten S. 133, 140, 170), welcher der C_____ AG am 16. Oktober 2007 geliefert wurde (Akten S.132). Weiter ist unbestritten, dass der Wagen bereits am 26. Dezember 2007 im System der Importeurin abgemeldet wurde. Dennoch stand der Wagen noch bis zum 23. September 2009 in der Ausstellung der C_____ AG (Akten S. 132, 185).

Der Beschuldigte hat nach eigenen Aussagen nicht verkaufte Wagen – sog. Lagerfahrzeuge – im System der Importeurin abgemeldet, was einer Garantieauslösung gleichkomme. Er macht geltend, solche Abmeldungen seien im Auftrag bzw. auf Aufforderung der Importeurin geschehen, welche weiterhin eine dreijährige Werksgarantie ab Erstinverkehrsetzung garantiere. Im Falle eines späteren Verkaufs veranlasse die Importeurin einen Neustart der Garantiefrist, er selber könne dies im System nicht eingeben (Akten S. 182-184). In diesem Zusammenhang hat Beschuldigte durch Dokumente nachgewiesen, dass der Garantiebeginn verschiedener anderer – abgemeldeter – Fahrzeuge auf sein Ersuchen hin durch die Importeurin bzw. das Werk neu angesetzt wurde (Akten S. 189 ff.). Bei der im vorliegenden Fall geltend gemachte Absicht, die Garantiefrist neu anzusetzen, handelt es sich zumindest nicht um einen singulären Einzelfall.

Auch die späteren Äusserungen von E_____ deuten darauf hin, dass bei der An- und Abmeldung des Fahrzeugs im System der Importeurin ein Fehler gemacht worden sei, der „einfach passieren“ könne. Dies hänge damit zusammen, dass der Wagen im System in gewissen Fällen nicht mehr sichtbar sei und dass die Konzessionärin vom System der Importeurin keine Quittung erhalte, welche die Aktivierung der Garantie bestätige (Akten S. 144, 179). Auch der Umstand, dass die Werksgarantie am 28./30. September 2009 zur Behebung eines Mangels am Aussenspiegel beansprucht wurde (Akten S. 143), wirft keine weiteren Fragen auf, da das Fahrzeug in diesem Zeitpunkt bereits an die D_____ verkauft und in Verkehr gesetzt war. 

6.

6.1      Dennoch bleiben Fragen offen, die für die Beurteilung der strafrechtlichen Vorwürfe relevant sein können. Zunächst beziehen sich die beigebrachten Dokumente (Akten S. 189 ff.) auf Abmeldungen des Jahres 2013 bzw. auf Garantie-Neuansetzungen im Jahr 2012. Es bleibt also offen, ob diese Praxis dem Beschuldigten im massgeblichen Zeitpunkt bereits bekannt war, nämlich im September 2009, als der Garantiebeginn ins Serviceheft des fraglichen Maserati eingetragen wurde. Dies ist näher abzuklären.

6.2      Ebenfalls nicht beurteilen lässt sich nach dem heutigen Stand der Ermittlungen die Bedeutung der Kurzschlussreparatur vom 17. Februar 2009, welche von der C_____ AG offenbar als Garantiearbeit gemeldet und von der Importeurin so akzeptiert wurde, obwohl der Wagen in diesem Zeitpunkt noch in der Ausstellung des Händlers stand. Gegenüber der Staatsanwaltschaft versuchte E_____ diesen Garantiefall in den Zusammenhang mit der Abmeldung des Wagens im System der Importeurin zu stellen. Dabei bleibt jedoch unklar, weshalb die Importeurin den Garantieschaden akzeptierte und dies der späteren Fahrzeughalterin (sc. der Beschwerdeführerin) auch noch entgegenhielt (Akten S. 91, 118), wenn die Garantie doch – nach den Angaben E_____ – bereits zuvor mit der Abmeldung des Wagens „gestoppt“ worden war (Akten S. 144). Dazu ist Herr E_____ zu befragen.

6.3      Auch zur Rolle des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Kurzschlussreparatur vom 17. Februar 2009 ist zu wenig bekannt. Als er darauf in der Einvernahme kurz angesprochen wurde, sagte er, er wisse davon im Moment nichts (Akten S. 134). Es bleibt bis heute ungeklärt, weshalb der Beschuldigte bzw. die C_____ AG die Werksgarantie am 17. Februar 2009 beansprucht hat, als der Wagen noch unverkauft in der Fahrzeugausstellung stand (Akten S. 132). Daher ist auch der Beschuldigte erneut zu befragen. 

7.

Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist aufzuheben und das Verfahren zur ergänzenden Ermittlung im Sinne der Erwägungen (hiervor E. 6) an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Anschliessend wird die Staatsanwaltschaft erneut über die Anklageerhebung oder Einstellung zu entscheiden haben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Staates und ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Der angemessene Aufwand des Rechtsvertreters ist mangels Kostennote auf 4 Stunden zu schätzen. Für die vollständig im Jahr 2013 erbrachten Bemühungen kommt ein Stundenansatz von CHF 220.– zur Anwendung.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. September 2013 aufgehoben und die Sache zu weiterer Ermittlung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 880.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 70.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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