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Basel-Stadt Appellationsgericht 18.11.2013 BES.2012.101 (AG.2013.2189)

18 novembre 2013·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,222 parole·~6 min·6

Riassunto

Nichteintreten auf Telefaxeingabe

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2012.101

ENTSCHEID

vom 18. November 2013

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ

und Gerichtsschreiber Dr. Nicolas Spichtin

Beteiligte

A._____                                                                                   Beschwerdeführer

vertreten durch ( …)

gegen

Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt                       Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 22. August 2012

betreffend Nichteintreten auf Telefaxeingabe

Sachverhalt

A._____ wurde mit Strafbefehl vom 22. Juni 2012 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 20.– und zur Bezahlung der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 208.– verurteilt. Der Strafbefehl wurde ihm am 4. Juli 2012 in Ungarn zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung, S. 11). Am 12. Juli 2012 ging beim Strafgericht ein Fax von A._____ ein, enthaltend den Strafbefehl sowie die Übertretungsanzeige samt kaum lesbaren handschriftlichen Bemerkungen. Ihnen kann immerhin entnommen werden, dass A._____ den Strafbefehl am 4. Juli 2012 bekommen habe und Einsprache gegen ihn einlege (S. 6-9). Mit Verfügung vom 16. Juli 2012 teilte die Staatsanwaltschaft A._____ mit, dass sein Schreiben wegen schlechter Qualität nicht lesbar sei und er bis zum 10. August 2012 ein Original des Schreibens auf dem Postweg nachzureichen habe, andernfalls seine Eingabe unbeachtlich bleibe (S. 12). Am 18. Juli 2012 erreichte die Staatsanwaltschaft eine weitere Fax-Eingabe, dieses Mal seitens ( … ) einer Vertreterin des A.______, gemäss deren lesbarem Text Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben wurde und welcher die bereits einmal per Fax gesandten Unterlagen - nun mit vollkommen unlesbarer Handschrift - beigefügt waren (S. 20-25). Die Verfügung vom 16. Juli 2012 wurde A._____ am 4. August 2012 in Ungarn zugestellt (S. 30); es erfolgte hierauf aber keine weitere Eingabe. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies ihn samt den Akten an das Strafgericht, damit dieses über die Gültigkeit der Einsprache entscheide. Mit Verfügung vom 22. August 2012 trat die Strafgerichtspräsidentin auf die als Einsprache verstandene Fax- Eingabe vom 12. Juli 2012 nicht ein. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Strafbefehls. Die Strafgerichtspräsidentin hat sich dazu mit dem Antrag auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung, vernehmen lassen. Nach Eingang der Verfahrensakten beim Appellationsgericht hat dessen Verfahrensleiterin den Beschwerdeführer aufgefordert, eine von ihm unterzeichnete Vollmacht für die Vertreterin ( … ) nachzureichen, welcher Anweisung er auf postalischem Weg nachkam. Die Gelegenheit zum Einreichen einer Replik hat er nicht wahrgenommen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen den Nichteintretensentscheid des erstinstanzlichen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerde zulässig (Stephenson/Thiriet, in: Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 393 StPO N 10). Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 28. August 2012 zugestellt (S. 32); die auf den 29. August 2012 datierte Beschwerde ist per Post versandt worden und beim Appellationsgericht am 31. August 2012 eingegangen; die erforderliche Vollmacht ist innert Nachfrist eingereicht worden. Die Beschwerde ist somit gemäss Art. 396 StPO formgerecht und innert Frist eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a GOG [SG 154.100]; § 17 lit. a EG StPO [SG 257.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Unterlagen, welche am 12. Juli 2012 gefaxt worden seien, nach telefonischer Absprache auch per Post an das Strafgericht geschickt. Damit sei die Voraussetzung der Schriftlichkeit gegeben. Ausserdem sei ihm keine Vorschrift bekannt, wonach die Übermittlung per Fax das Erfordernis der Schriftlichkeit nicht erfülle.

2.2

2.2.1   Nach Art. 354 StPO Abs. 1 haben Einsprachen gegen Strafbefehle innert der 10-tägigen Einsprachefrist in schriftlicher Form zu erfolgen. Das Erfordernis der Schriftlichkeit verlangt, dass die Eingabe zu datieren und zu unterzeichnen ist (Art. 110 Abs. 1 StPO). Mit "Unterzeichnen" ist die eigenhändige Unterschrift im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) gemeint. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt bei Eingaben, die der Schriftform bedürfen, die Einreichung per Fax zur Fristwahrung nicht - diese Zustellungsart ist auch nicht der elektronischen Zustellung gleichgesetzt (BGer 1F_31/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 2; vgl. auch 2C_154/2011 vom 28. Februar 2011 E. 2). Es liegt ein Mangel wegen ungenügender Unterschrift vor. Anders als im Falle der vergessenen Unterschrift ist bei der Übermittlung mittels Fax auch keine Nachfrist anzusetzen, geht es hier doch nicht um ein "versehentliches" bzw. "unfreiwilliges" Nichtanbringen der Unterschrift, sondern um ein bewusstes Vorgehen. Der entsprechende Mangel ist daher nach Ablauf der gesetzlichen Frist nicht mehr zu beheben (zum Ganzen: Hafner/Fischer, in: Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 110 StPO N 10-12; BGer 1F_31/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 2; 1B_537/2011 vom 16. November 2011, E. 3; 6B_1063/2010 vom 23. Dezember 2010, E. 1; 2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1; 4A_258/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 2; 5A_1/2007 vom 12. Februar 2007; BGE 121 II 252 E. 4; vgl. auch AGE BE.2011.75 vom 1. Oktober 2011 E. 2.2).

2.2.2   Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer eine über die damals noch laufende Beschwerdefrist hinausgehende Nachfrist gesetzt, um seine Einsprache nochmals per Post - und in lesbarer Qualität - einzureichen. Nach dem Gesagten wäre eine solche Nachfrist nicht zu gewähren gewesen, doch könnte die Verfügung der Staatsanwaltschaft unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensprinzips beachtlich sein. Dies braucht jedoch nicht abschliessend erörtert zu werden, denn auch die bis zum 10. August 2012 angesetzte Nachfrist ist ungenutzt verstrichen. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er habe die am 12. Juli 2012 gefaxten "Unterlagen" bzw. "Originale" tatsächlich bereits vor Erhalt dieser Verfügung am 4. August 2012 "nach telefonischer Absprache dazu an das Strafgericht" geschickt - ein Versanddatum nennt er allerdings nicht. Zum Nachweis legt er seiner Beschwerde die entsprechende Eingabe bei (Beschwerdeakten Nr. 3). Seine Behauptung vermag indessen nicht zu überzeugen. In den Verfahrensakten findet sich keine solche per Post versandte Eingabe an das Strafgericht. Sie enthalten lediglich die am 18. Juli 2012 seitens der Vertreterin ( … ) gefaxte Eingabe, welche der Beschwerdebeilage entspricht. Diese ist ausdrücklich als "TELEFAX" überschrieben und an die Staatsanwaltschaft gerichtet - nicht an das Strafgericht. Sie nimmt auch Bezug auf ein mit der (bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten) Frau B._____ geführtes Telefonat und wendet sich in der Anrede an die als Empfängerin aufgeführte Staatsanwältin C._____. Eine Zustelladresse der Staatsanwaltschaft ist nicht aufgeführt, sondern das Adressfeld enthält unter dem Titel "FAX" lediglich deren Fax-Nummer (Verfahrensakten S. 20). Dass die Vertreterin ( … ) im Falle einer postalischen Sendung anders verfährt, ergibt sich aus einem weiteren Schreiben, welches gleich am folgenden Tag, dem 19. Juli 2012, gefaxt und zugleich auch per Post versandt wurde und welches sich denn auch samt Zustellcouvert in den Verfahrensakten befindet (S. 26-28). Dieses ist usanzgemäss mit dem Hinweis "VORAB PER FAX" versehen und enthält neben der Faxnummer der Staatsanwaltschaft ein Adressfeld mit deren korrekter Postanschrift. Es ist denkbar, dass die Vertreterin ( … ) im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dieses Schreiben, in welchem sie um Bestätigung zu Handen ihres Mandanten ersucht, dass "mit Einreichen sämtlicher Unterlagen für ihn die Sache erledigt ist" (S. 27), mit der tatsächlichen Einsprache verwechselt hat. Jedenfalls ist auch dieses Schreiben vom 19. Juli 2012 nicht an das Strafgericht gerichtet, sondern an die Staatsanwaltschaft, was ebenfalls für die Unrichtigkeit der Behauptung spricht, die Vertreterin ( … ) habe die Einsprache aufgrund telefonischer Absprache im Original an das Strafgericht geschickt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Einsprache tatsächlich nur per Fax übermittelt wurde, während alles gegen einen postalischen Versand spricht, für welchen der Beschwerdeführer im Übrigen auch jeden Nachweis schuldig bleibt. Mit dieser Faxeingabe hat der Beschwerdeführer dem Erfordernis der Schriftform nach dem zuvor Ausgeführten nicht Genüge getan, so dass die Strafgerichtspräsidentin mangels Einhaltung der vorgeschriebenen Form zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist.

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.– zu tragen (vgl. § 11 Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                          Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                       Dr. Nicolas Spichtin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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