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Basel-Stadt Appellationsgericht 22.11.2013 AZ.2009.18 (AG.2014.50)

22 novembre 2013·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·10,297 parole·~51 min·5

Riassunto

Haftpflicht (Beschwerde 4A_115/2014 abgewiesen)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

AZ.2009.18

ENTSCHEID

vom 22. November 2013

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner (Vorsitz), Dr. Marie-Louise Stamm,

Dr. Erik Johner, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

Versicherung A_____                                                                         Beklagte

[…]                                                                                                          Appellatin

vertreten durch […], Advokat,

[…]

gegen

B_____                                                                                                       Kläger

[…]                                                                                                             Appellat

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Zivilgerichts vom 6. April 2009

betreffend Haftpflicht

SACHVERHALT

Am [...] 1989 ereignete sich in der Gemeinde […]/AG ein Verkehrsunfall. Als Lenker des Lieferwagens seines Arbeitgebers kollidierte B_____(im Folgenden: der Kläger) auf einer Kreuzung mit einem Motorradfahrer. Dieser wurde mit seinem Motorrad in ein Kornfeld geschleudert, das wegen des auslaufenden Benzins Feuer fing. Er erlitt so schwere Verletzungen, dass er daran starb.

In der Folge wurde ein Strafverfahren gegen den Kläger eröffnet. Das Bezirksgericht Muri und das Obergericht des Kantons Aargau sprachen ihn der fahrlässigen Tötung des vortrittsberechtigten Motorradfahrers schuldig. Das Bundesgericht hob diese Verurteilung am 1. September 1992 auf, da der Kläger nicht damit habe rechnen können, dass der Motorradfahrer auf einer Hauptstrasse mit einer Geschwindigkeit von 125–145 km/h auf die Kreuzung zufahren würde; dem Kläger sei deshalb kein Verkehrsregelverstoss anzulasten. Der Kläger selber erlitt bei diesem Unfall nur geringfügige körperliche Verletzungen und nahm seine Arbeitstätigkeit bald nach dem Unfall auch wieder auf. In der Folge entwickelte er jedoch psychisch derart schwere Störungen, dass er im Jahr 1990 seine Stelle verlor und invalid wurde. Er bezieht eine Rente der Invalidenversicherung (IV).

Mit Klage vom 30. Oktober 2002 verlangte der Kläger beim Zivilgericht, die Versicherung A_____ (im Folgenden: die Beklagte) als Haftpflichtversicherer des verstorbenen Motorradfahrers sei zur Zahlung von CHF 844'421.– zuzüglich Zins zu verurteilen. Diese Forderung beinhaltet Schadenersatz für die Invalidität des Klägers, die auf den Unfall vom [...] 1989 zurückgeführt wird. Die Beklagte beantragte die kostenfällige Abweisung der Klage. Das Zivilgericht beschränkte das Verfahren zunächst auf die grundsätzliche Frage der Haftung der Beklagten und wies die Klage am 15. September 2004 ab. Diesen Entscheid hob das Appellationsgericht auf Appellation des Klägers am 21. Juni 2006 auf und wies die Sache an das Zivilgericht zurück. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Beurteilung im strafrechtlichen Verfahren erwog das Appellationsgericht, der Kläger habe nicht annehmen müssen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer mit einer Geschwindigkeit von 125–145 km/h auf die Kreuzung zufahre. Er habe davon ausgehen dürfen, gefahrlos in die Haupt­strasse einbiegen zu können, zumal es bei "einer auch nur einigermassen den Vorschriften entsprechenden Geschwindigkeit des Motorradfahrers nicht zur Kollision gekommen wäre". Es bestehe kein Zweifel, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem darauf folgenden Strafverfahren einerseits und den in der Folge auftretenden psychischen Schwierigkeiten des Klägers andererseits bestehe. Auch soweit die psychischen Schäden primär auf das durch den Unfall ausgelöste Strafverfahren zurückgingen, stellten sie auch eine adäquate Unfallfolge dar. Daran ändere auch nichts, dass die Fehlverarbeitung der erst vom Bundesgericht aufgehobenen strafrechtlichen Verurteilungen durch den Kläger auf einer prämorbiden Persönlichkeitsstörung beruhe. Eine konstitutionelle Prädisposition könne den adäquaten Kausalzusammenhang weder ausschliessen noch unterbrechen. Auf eine Berufung der Beklagten gegen dieses Zwischenurteil des Appellationsgerichts trat das Bundesgericht am 20. März 2007 nicht ein.

In der Folge wurde das Verfahren zur Bestimmung des quantitativen Schadenersatzanspruchs vor Zivilgericht fortgesetzt. Mit Urteil vom 6. April 2009 wurde die Beklagte verurteilt, dem Kläger CHF 776'922.25 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 266'463.15 seit dem 16. Mai 2001, auf CHF 202'956.95 seit dem 1. April 2009, auf CHF 275'502.15 seit dem 1. April 2009 und auf CHF 32'000.– seit dem [...] 1989. Das weitergehende Begehren wurde abgewiesen. Dem Kläger wurde der Kostenerlass entzogen und die Beklagte zur Tragung der Gerichtskosten von CHF 44'000.– plus Auslagen sowie der Parteivertretungskosten verpflichtet. Dieses Urteil wurde am 29. Mai 2009 versandt.

Gegen dieses Urteil erklärte die Beklagte am 9. Juni 2009 die Appellation, die sie mit Eingabe vom 24. August 2009 begründete. Mit beiden Eingaben stellt die Beklagte den Antrag, das Urteil des Zivilgerichts sei vollumfänglich aufzuheben. Mit Appellationsantwort vom 16. November 2009 stellt der Kläger den Antrag, auf die Appellation sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Weiter wird der Kostenerlass beantragt. Mit Noveneingabe vom 16. Juli 2010 teilte die Beklagte mit, sie habe erfahren, dass der Kläger an einem Hotelprojekt in […] als Projektmanager beteiligt sei. Daraufhin wurde die bereits angesetzte mündliche Verhandlung abgeboten. Am 26. August 2010 teilte der Kläger dem Gericht mit, er habe seinem Rechtsvertreter das Mandat entzogen. In der Folge wurden im zweiten Quartal 2011 zwei Gemeinderäte der Gemeinde […] und der Investor des Hotelprojekts als Zeugen befragt.

Am 6. März 2012 bewilligte der Instruktionsrichter das Kostenerlassgesuch des Klägers mit einem Selbstbehalt von CHF 11'000.–.

Am 3. Mai 2012 fragte der Instruktionsrichter die Parteien an, ob sie eine Vergleichsverhandlung wünschten. Nachdem die Beklagte dies am 18. Juni 2012 abgelehnt hatte, forderte der Instruktionsrichter den Kläger im Hinblick auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens auf, Auskunft zu erteilen über sämtliche Firmen, an welchen er beteiligt war oder ist, über die für diese Firmen getätigten Arbeiten, über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie über sämtliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Schifffahrt und Hotelprojekten im Tessin. Mit Eingabe vom 20. Juli 2012 nahm der Kläger dazu Stellung. Am 25. September 2012 wurde Prof. C_____, Universitäre Psychiatrische Kliniken (UPK) Basel, als Gerichtsexperte mit der psychiatrischen Begutachtung des Klägers und namentlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit betraut. Am 4. März 2013 lieferte Prof. C_____ das Gerichtsgutachten ab. Am 6. März 2013 ersuchte der Kläger um Unterbrechung des Appellationsverfahrens, bis er einen geeigneten Anwalt gefunden habe. Nachdem der Kläger innert Frist keinen Anwalt mandatiert hatte, wurde das Verfahren ohne Rechtsvertretung des Klägers fortgeführt. Die von der Beklagten beantragten Ergänzungsfragen liess der Instruktionsrichter – vorbehältlich eines anderslautenden Beschlusses der Kammer – mit Verfügung vom 19. April 2013 nicht zu. Mit Eingaben vom 12. Juli 2013 nahmen die Parteien zum Gerichtsgutachten Stellung.

Am 22. November 2013 ist die Hauptverhandlung vor dem Appellationsgericht durchgeführt worden. Dabei sind der Vertreter der Beklagten und der Kläger zum Vortrag gelangt. Für die Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Im Übrigen ergeben sich die Einzelheiten der Parteistandpunkte, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

ERWÄGUNGEN

1.         Formelles

1.1      In formeller Hinsicht ist festzustellen, dass auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren die bis Ende 2010 geltende basel-städtische Zivilprozessordnung (ZPO BS) anwendbar ist, da die Appellation noch unter deren Geltungskraft erhoben worden ist. Die Appellation ist grundsätzlich zulässig (§ 220 Abs. 1 ZPO BS). Entgegen der Auffassung des Klägers (vgl. Eingaben vom 28. Dezember 2011 und 16. April 2012) ist auch die Appellationsbegründung rechtzeitig eingereicht worden. Die Appellationsbegründung ist zwar auf den 29. August 2009 datiert. Sie ist aber belegtermassen bereits am 24. August 2009 zur Post gebracht worden (vgl. bereits Verfügung des Instruktionsrichters vom 3. Mai 2012).

1.2      Der Kläger macht sodann geltend, die Beklagte habe im Appellationsverfahren keinen zulässigen Antrag gestellt. Die Appellation sei ein reformatorisches Rechtsmittel. Unter Hinweis auf die analoge Rechtslage beim Rechtsmittel der Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht macht er geltend, es genüge daher nicht, bloss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, ohne einen Antrag in der Sache selbst zu stellen. Folglich sei auf die Appellation nicht einzutreten (Appellationsantwort, S. 2 f.).

Nach der basel-städtischen Zivilprozessordnung hat der Appellant längstens bis zum 30. Tag nach dem Aktenschluss dem Appellationsgericht die Anträge einzureichen, welche er in zweiter Instanz stellen will. Unterbleibt die Eingabe, so gelten seine vor erster Instanz gestellten Anträge (§ 232a Abs. 1 und 2 ZPO BS; vgl. AGE 2/2006 vom 5. Januar 2007 E. 1, AGE 10/2007 vom 9. November 2007 E. 2.2 und AGE 56/2007 vom 16. April 2008 E. 1.2). § 232a Abs. 2 ZPO BS muss dabei auch dann zur Anwendung kommen, wenn im Appellationsverfahren zwar Anträge gestellt werden, diese aber prozessual nicht zulässig sind. Die Regelung in der basel-städtischen ZPO unterscheidet sich damit von der für das Verfahren vor Bundesgericht geltenden Regelung. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben die Rechtschriften im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Begehren zu enthalten. Darunter sind die Anträge in der Sache zu verstehen. Die beschwerdeführende Partei darf sich nicht damit begnügen, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen. Auf ein Rechtsmittel, das keine oder mangelhafte Begehren enthält, kann nicht eingetreten werden (BGE 133 III 489 E. 3.1 und 3.3 S. 489 f.). In der basel-städtischen ZPO gibt es dagegen noch das "Notnetz" der erstinstanzlich gestellten Anträge, wenn im Appellationsverfahren keine oder keine gültigen Anträge gestellt werden.

Im Einklang mit dem Kläger ist festzustellen, dass die Appellation ein reformatorisches Rechtsmittel ist und nur ausnahmsweise – etwa bei Noven (vgl. § 237 Abs. 3 ZPO BS) – das angefochtene Urteil lediglich kassiert und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (vgl. Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 21 Rz 50). Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich ein materieller Antrag erforderlich. Der von der Beklagten gestellte Antrag auf Aufhebung des zivilgerichtlichen Urteils erweist sich damit als prozessual unzulässig. Liegt ein unzulässiger Appellationsantrag vor, gelten nach dem Gesagten indessen die erstinstanzlich gestellten Anträge. Auf die Appellation ist folglich einzutreten.

1.3      Mit der Appellationsantwort hat der Kläger Eventualantrag auf Abweisung der Appellation und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils stellen lassen. Anlässlich der Verhandlung vom 22. November 2013 hat er darüber hinausgehend verschiedene weitere Forderungen, darunter die Bezahlung von CHF 30 Millionen, geltend gemacht. Diese zusätzlichen Anträge müssen unbeachtlich bleiben. Da der Kläger selber nicht appelliert hat (und auch keine Anschlussappellation erklärt hat), kann er gemäss § 232b Abs. 1 ZPO BS nur Gegenanträge zu den Anträgen der Beklagten stellen (z.B. Antrag auf Nichteintreten oder auf Abweisung der Appellation). Er kann jedoch nachträglich keine Rechtsbegehren mehr stellen, die über das hinausgehen, was ihm mit dem angefochtenen Urteil zugesprochen worden ist, oder über das, was er mit den ursprünglichen Klagebegehren gar gefordert hat.

2.         Haftungsgrundlage (Art. 58 Abs. 1 SVG)

Die Beklagte bestreitet mit ihrer Appellation neben dem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers (Appellationsbegründung, Ziff. 4) namentlich die Bemessung des Schadenersatzes (Appellationsbegründung, Ziff. 5). Mit dem Plädoyer ihres Rechtsvertreters anlässlich der Verhandlung vor Appellationsgericht ficht sie erstmals auch die Rechtsgrundlage von Art. 58 Abs. 1 SVG für die Schadenersatzforderung des Klägers an (S. 1 ff. des Plädoyers). Da es sich bei dieser Frage, welche von der Vorinstanz ohne weitere Prüfung bejaht worden ist (E. 1 des angefochtenen Urteils), um eine Rechtsfrage handelt, ist näher auf sie einzugehen, auch wenn sie in der Appellationsbegründung noch nicht aufgeworfen worden ist.

Gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG haftet der Halter (bzw. der an seiner Stelle eingeklagte Haftpflichtversicherer [Art. 65 Abs. 1 SVG]) für Personen- und Sachschäden, die durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs verursacht werden. Die in dieser Bestimmung verankerte Kausalhaftung kommt nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichts alleine zum Tragen, wenn der schadenstiftende Unfall in seiner Gesamtheit betrachtet auf die besondere Gefahr zurückgeht, die durch den Gebrauch der maschinellen Einrichtung (Motor, Scheinwerfer, usw.) des Motorfahrzeugs geschaffen wird. Es genügt demzufolge nicht, dass die Schadensursache anlässlich des Betriebs eines solchen Fahrzeugs gesetzt worden ist, sondern sie muss auf die diesem Betrieb eigene besondere Gefahr zurückgehen (BGE 97 II 161 E. 3a S. 164 mit weiteren Hinweisen; ferner etwa BGE 107 II 269 E. 1a S. 271). Entscheidend ist mithin die vom Gesetz als gefährlich vorausgesetzte Eigenart des Motorfahrzeugs, das latente Schädigungspotenzial, das im Fahrzeug zu erblicken ist, wenn dieses sich mit selbständig entwickelten und umgesetzten (d.h. motorischen) Kräften fortbewegt (BGE 114 II 376 E. 1d S. 381).

Die Beklagte führt hierzu im Plädoyer aus, dass die Verwirklichung des Betriebsrisikos des von ihr versicherten Fahrzeugs als solche nicht ursächlich gewesen sei für die behauptete Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Zur Begründung verweist sie auf das Gutachten Dr. D_____ (recte: Prof. C_____) vom 4. März 2013, worin festgestellt worden sei, dass die im Gefolge des Unfalls und der damit verbundenen Rechtsproblematik sich entwickelnde schwere psychische Störung von erheblichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers gewesen sei. Es trifft zwar zu, dass das Bundesgericht im Entscheid BGE 107 II 269 unter E. 2c (S. 275 f.) explizit ausgeführt hat, dass die Haftung des Halters bzw. seiner Haftpflichtversicherung gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG einen durch den Betrieb des Fahrzeugs verursachten Schaden voraussetzt. Genau betrachtet geht es dabei aber nicht um einen Zusammenhang zwischen der Betriebsgefahr als solcher und dem Schaden, sondern zwischen der Betriebsgefahr und dem Unfall, welcher den Schaden stiftet, was das Bundesgericht im zitierten Entscheid ebenso ausdrücklich festhält (BGE 107 II 269 E. 1a S. 271). Die vom Rechtsvertreter der Beklagten zitierte Passage ist aus dem Zusammenhang gerissen und nur verständlich in der spezifischen Fallkonstellation. Zu beurteilen war in jenem Fall eine Handverletzung eines Arbeiters nach längerem Ziehen an einer plötzlich nach unten schnellenden Ladewand eines stehenden Lastwagens, wobei weder ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Vorziehen des Lastwagens (motorische Bewegung des Fahrzeugs) und dem Unfall, noch ein funktioneller Zusammenhang zwischen dem Aufspringen der Ladewand und einem anderen Betriebsvorgang erwiesen war. Damit fehlte es schon an der natürlichen Kausalität zwischen einem betrieblichen Vorgang des Motorfahrzeugs, der zur Handverletzung geführt hätte (Schaffhauser/Zellweger, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. II, Bern 1998, RN 978), weshalb das Bundesgericht auch zum zitierten Schluss kommen konnte, dass damit die Frage nach einem adäquaten Kausalzusammenhang gegenstandslos sei (BGE 107 II 269 E. 2.c S. 275 f.). Nichts zu ihren Gunsten kann die Beklagte auch aus dem anderen von ihr zitierten Entscheid BGE 82 II 43 ableiten. In jenem Fall ging der Unfall auf eine Vereisung der Fahrbahn zurück, die ihrerseits darauf zurückzuführen war, dass vorgehend Wasser von einem Lastwagen getropft war, der Kies mitführte. Der Schaden wurde zwar anlässlich des Betriebs eines Motorfahrzeugs gesetzt. Die Ursache lag jedoch nicht in der diesem Betrieb eigenen Gefahr, sondern im hohen Wassergehalt des Ladeguts (BGE 82 II 43 E. 2 S. 46 f.). Hier liegt aber unbestreitbar ein Verkehrsunfall, mithin ein Unfall zwischen zwei Verkehrsteilnehmern, vor (vgl. Giger, Kommentar SVG, 7. Auflage, Zürich 2008 Art. 58 N 55; BGE 107 II 269 E. 2c S. 276), der durch die übersetzte Geschwindigkeit des Motorradfahrers und damit durch die dem Motorrad inhärente Betriebsgefahr verursacht wurde. Damit hat die Vorinstanz zu Recht Art. 58 Abs. 1 SVG als Anspruchsgrundlage für den klägerischen Schadenersatz beigezogen. Dass zwischen dem damaligen Unfall und der späteren psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit des Klägers ein adäquat-kausaler Zusammenhang besteht, hat das Appellationsgericht in seinem Urteil vom 21. Juni 2006 abschliessend beurteilt. Darauf ist vorliegend nicht mehr zurückzukommen. Nachfolgend ist deshalb nur noch zu prüfen, ob die Vorinstanz den Schaden richtig ermittelt hat (E. 3) und den Schadenersatz (E. 4 und 5) wie auch die Genugtuung (E. 6) korrekt bemessen hat.

3.         Schadensberechnung

3.1             Rechnungstag und Schadensperioden

Bei der Feststellung des Schadens des Klägers hat das Zivilgericht zwischen drei Schadensperioden unterschieden: dem vergangenen Erwerbsschaden (S. 6–15 des angefochtenen Urteils), dem künftigen Erwerbsschaden (S. 16–18) und dem Rentenschaden (S. 18 f.). Der vergangene Erwerbsschaden umfasst dabei den Erwerbsschaden in der Periode zwischen dem Unfallzeitpunkt und dem Zivilgerichtsurteilstag, der künftige Erwerbsschaden die daran anschliessende Periode zwischen dem Zivilgerichtsurteilstag und dem Datum der voraussichtlichen Pensionierung des Klägers und der Rentenschaden die Periode nach dem Datum der voraussichtlichen Pensionierung.

Der Rechnungstag ist im Verfahren vor Appellationsgericht neu festzusetzen: Als Rechnungstag ist der Tag des Urteils der kantonalen Instanz einzusetzen, vor welcher letztmals neue Tatsachen vorgebracht werden können (Brehm, in: Berner Kommentar, Art. 41–61 OR, 4. Auflage, Bern 2013, Art. 46 N 135; BGE 125 III 14 E. 2c S. 17; BGer 4A_127/2011 vom 12. Juli 2011 E. 5). Im vorliegenden Fall ist somit als Rechnungstag neu der 1. Dezember 2013 einzusetzen. Da der Kläger am 24. No­vember 2013 das 65. Altersjahr vollendet hat und somit vermutlich pensioniert worden wäre, umfasst der Schaden lediglich noch zwei Perioden, nämlich den vergangenen Erwerbsschaden bis Ende November 2013 (nachfolgend E 3.2 bis 3.6) und den künftigen Rentenschaden ab Dezember 2013 (nachfolgend E. 3.7). Die Berechnung eines künftigen Erwerbsschaden entfällt dagegen, da der Kläger per Rechnungstag vermutlich pensioniert worden wäre.

3.2      Bruttovalideneinkommen

3.2.1   In einem ersten Schritt ist die Basis des Bruttoinvalideneinkommens zu prüfen.

3.2.1.1 Als Grundlage für die Berechnung des vergangenen Erwerbsschadens hat das Zivilgericht ein jährliches Bruttoeinkommen vor dem Unfall von CHF 72'150.– angenommen (S. 6 des angefochtenen Urteils). Zur Begründung stützte sich das Zivilgericht auf den Einkommensvergleich der IV (Klagebeilage [KB] 18) und auf die Angaben im IV-Fragebogen für den Arbeitgeber vom 6. Oktober 1992 (KB 19). Dabei übernahm es im Ergebnis den vom Arbeitgeber für das Jahr 1989 angegebenen Jahreslohn.

3.2.1.2 Die Beklagte wendet zunächst ein, das Zivilgericht sei zu Unrecht von diesem Bruttoeinkommen ausgegangen. Wie den Vorsorgeausweisen der Jahre 1987 bis 1989 zu entnehmen sei, habe der Kläger über ein äusserst unregelmässiges Einkommen verfügt, da er unregelmässig und gegen einen variablen Stundenlohn gearbeitet habe; so habe der Bruttolohn im Jahr 1987 CHF 51'582.– betragen, im Jahr 1988 CHF 59'165.– und im Jahr 1989 CHF 72'074.–. Es sei daher vom Durchschnittsbruttolohn von 1987 bis 1989 in der Höhe von CHF 60'940.35 auszugehen (Appellationsbegründung, Ziff. 5). Damit nimmt die Beklagte ihre Argumentation aus der Klagantwort auf (Klageantwort, Ziff. 37 ff.).

Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger in den Jahren 1987 bis 1990 ein stetig steigendes Einkommen erzielt hat. Muss aber bei der Erwerbsschadensberechnung zukünftigen Lohnsteigerungsmöglichkeiten Rechnung getragen werden (BGE 116 II 295 E. 3a/aa S. 296 f.; Brehm, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 45/46 N 12 ff.), so sind tatsächlich erzielte Lohnsteigerungen erst recht zu berücksichtigen. Es kann daher bei einem stetig steigenden Einkommen nicht auf das Durchschnittseinkommen abgestellt werden. Vielmehr ist das zuletzt erzielte Einkommen als Basis massgebend, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es auf speziellen Umständen beruht, die sich in der Zukunft nicht wiederholen werden. Solche Umstände sind in der Klagantwort nicht geltend gemacht worden. Die Beklagte hat sich darauf beschränkt, geltend zu machen, es könne nicht angehen, ein einziges Jahr als Berechnungsbasis heranzuziehen. Sie behauptete zwar, dass 1989 ein Ausnahmejahr gewesen sei, substantiierte dies aber in keiner Weise. Die Lohnzahlungen im Jahr 1990 legen vielmehr das Gegenteil nahe. Es kann auch nicht von reinen Gefälligkeitsangaben des damals mit dem Kläger befreundeten Herrn E_____, dem Inhaber der F_____, gesprochen werden, entsprechen die angegebenen Zahlen doch den Zahlen im Einkommensvergleich der IV und damit dem sozialversicherungsrechtlich ausgewiesenen Lohn.

3.2.1.3 Die Beklagte bezieht sich sodann auf die Unfallmeldung UVG der F_____ vom 31. Juli 1989, um darzulegen, dass der Stundenlohn zwischen CHF 27.50 und CHF 36.– variiert habe und der höchste Stundenlohn von CHF 36.– "nur im Rahmen von Reisen" bezahlt worden sei. Aus der Unfallmeldung UVG geht hervor, dass der Kläger "auf Reise" einen Grundlohn von CHF 36.– pro Stunde erzielt hat, dies bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 45 Stunden (KB 17). Wie dem IV-Fragebogen für den Arbeitgeber vom 6. Oktober 1992 entnommen werden kann, war der Kläger als "Chefmonteur im Treppenbau und Geländerbau" beschäftigt (KB 19). Entgegen der Behauptung der Beklagten, die in dieser spezifizierten Form erstmals mit der Appellationsbegründung erhoben worden ist, kann aus der Unfallmeldung UVG nicht geschlossen werden, dass der Kläger nur "im Rahmen von Reisen" diesen Lohn erzielt hat. Ein Chefmonteur ist auf Reise – und nicht im Betrieb.

Anhaltspunkte für im Lohn enthaltene Spesen, wie sie in der Appellationsbegründung ebenfalls erstmals behauptet werden, gibt es keine. Eine solche Auszahlungsweise widerspräche im Übrigen der Praxis einiger Arbeitgeber, vorzugsweise Spesen (statt Lohn) auszurichten, da solche nicht sozialbeitragspflichtig sind. Schliesslich ist zu beachten, dass das Zivilgericht gerade nicht auf die Lohnangabe in der Unfallmeldung UVG abgestellt hat: Die Hochrechnung des darin ausgewiesenen Stundenlohnes von CHF 36.– auf der Basis der angegebenen Wochenarbeitszeit würde nämlich ein erheblich höheres Einkommen ergeben (CHF 36.– x 45 Wochenstunden x 48 Wochen = CHF 77'760.–). Vielmehr hat das Zivilgericht richtigerweise den im gesamten Jahr 1989 vor und nach dem Unfall erzielten Jahreslohn von CHF 72’150.– zugrunde gelegt (KB 19).

3.2.2   Bezüglich der künftigen Entwicklung des Bruttovalideneinkommens hat das Zivilgericht angenommen, dass der Kläger neben der jährlichen, teuerungsbedingten Lohnerhöhung von 1% sehr wahrscheinlich bis zum 50. Altersjahr – also bis 1998 – einen zusätzlichen "Karriere-/Lohnsprung" von insgesamt rund 15% gemacht hätte. Dabei stützte sich die Vorinstanz auf frühere Karriereschritte und Einkommenssteigerungen des Klägers, auf eine Steigerung seines Einkommens im Jahr 1990 bis zum Stellenverlust gegenüber dem Vorjahr um 3% und auf die allgemeine Lohnentwicklung bis zum 50. Lebensjahr gemäss der AHV-Statistik. Da die einzelnen Zeitpunkte möglicher individueller Lohnerhöhungen unklar bleiben müssten, wurde aus Praktikabilitätsgründen mit einer linearen Erhöhung von 1989 bis 1998 gerechnet. Ab 1999 ging das Zivilgericht dann von einer teuerungsbedingten jährlichen Lohnerhöhung von 1 % aus (S. 6 f. des angefochtenen Urteils).

Die Beklagte bestreitet diese Annahmen zur künftigen Lohnentwicklung. Die Lohnschwankungen seien nicht auf eine Einkommenssteigerung oder gar auf Karriereschritte zurückzuführen, sondern auf die enormen Schwankungen des Stundenlohns und des Arbeitsumfangs. Karriereschritte seien vom Kläger in keiner Weise substantiiert worden. Das Zivilgericht hätte für die hypothetische Lohnentwicklung nur von einer jährlichen Lohnerhöhung von 1% ausgehen dürfen (Appellationsbegründung, Ziff. 6).

Dem Bericht der SUVA vom 18. August 1989 kann entnommen werden, dass der Stundenlohn des Klägers von Juli 1988 bis April 1989 CHF 27.50 betrug, im Mai 1989 CHF 31.75 und ab Juni 1989 CHF 36.– (Replikbeilage [RB] 11). Damit ist eine Lohnentwicklung bzw. ein "Lohnsprung" belegt. Eine weitere Lohnentwicklung für die Zukunft wurde durch die Firma F_____ auch mit dem IV-Fragebogen für den Arbeitgeber vom 6. Oktober 1992 (KB 19) belegt. Aus dem IV-Fragebogen ergibt sich weiter, dass der Kläger als Chefmonteur eine Kaderstelle im Betrieb bekleidete. Er war daher vom Firmeninhaber auch als möglicher Partner und Nachfolger vorgesehen (psychiatrisches Gutachten von Dr. D_____ vom 23. Oktober 1995, S. 19 [KB 8]). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Festlegung der zukünftigen Lohnentwicklung einer verunfallten Person um eine Schätzung handelt, bei welcher dem Gericht eine grosse Ermessensfreiheit zukommt (Brehm, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 45/46 N 12 f.). Dieses Ermessen stützt sich auf Art. 42 Abs. 2 OR, welcher vor allem für die Bestimmung zukünftiger Personenschäden zur Anwendung kommt (Brehm, a.a.O., Art. 42 N 61a). Vor diesem Hintergrund ist die durch konkrete Anhaltspunkte gestützte Schätzung des Zivilgerichts nicht zu beanstanden.

3.2.3   In Bezug auf das Bruttoinvalideneinkommen kritisiert die Beklagte schliesslich, das Zivilgericht habe ihr Vorbringen unbehandelt gelassen, wonach die Kinderzulagen nicht dem Einkommen zugerechnet werden dürften (Appellationsbegründung, Ziff. 6 a.E.). Der Kläger weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass die Beklagte in ihrer Klageantwort (Ziff. 36 ff.) nicht geltend gemacht habe, dass der vom Kläger behauptete Basisbruttolohn auch die Kinderzulagen umfasse (Appellationsantwort, Ziff. 6). Das Vorbringen der Beklagten ist daher prozessual verspätet. Im Übrigen geht aus dem IV-Fragebogen für den Arbeitgeber (KB 19) klarerweise hervor, dass es sich beim deklarierten Jahresverdienst für das Jahr 1989 von CHF 72'149.90 um das AHV-beitragspflichtige Einkommen handelt. Kinderzulagen gehören aber nicht zum beitragspflichtigen Einkommen (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV). Die Rüge der Beklagten wäre deshalb auch unberechtigt.

3.3      Nettovalideneinkommen

Nicht grundsätzlich bestritten wird die vorinstanzliche Berechnung des Nettovalideneinkommens, also die Höhe der vom Bruttovalideneinkommen getätigten Sozialversicherungsabzüge (vgl. S. 6 ff. des angefochtenen Urteils). Die Beklage hat aber auf der Grundlage des von ihr neu berechneten Bruttovalideneinkommens die massgebenden AHV/IV/EO/ALV-Abzüge sowie die Pensionskassen-Abzüge neu berechnet (Appellationsbegründung, Ziff. 7 f.). Nachdem das vom Zivilgericht errechnete Bruttovalideneinkommen nicht zu ändern ist, hat es auch bei den vom Zivilgericht errechneten Sozialversicherungsabzügen zu bleiben.

3.4      Abzug von IV- und Pensionskassen-Renten

3.4.1   Bei der Ermittlung der vom Kläger bezogenen IV- und Pensionskassen-Renten rügt die Beklagte zunächst, dass die IV-Kinderrente des Sohns G_____ für die Zeitspanne vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 auf der Grundlage von 24 Monaten statt nur 12 Monaten zu berechnen sei. Sie betrage folglich nicht CHF 8'268.–, sondern das Doppelte, somit CHF 16'536.– (Appellationsbegründung, Ziff. 9). Diese Rüge ist offensichtlich falsch. Die Vorinstanz hat in ihrer Berechnung alle 24 monatlichen IV-Kinderrenten à CHF 689.– für den Zeitraum von Januar 2003 bis und mit Dezember 2004 berücksichtigt. Dabei ist ihr einzig in der Aufstellung auf S. 13 des Urteils ein Schreibfehler unterlaufen, indem sie in einer Zeile von den 12 Kinderrenten für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 statt 2003 schreibt. Dieser Fehler ist aber offensichtlich und ohne Folge für das Resultat, da in der nächsten Zeile die 12 Kinderrenten für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 aufgelistet werden. Das Zivilgericht hat mit anderen Worten für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 24 Kinderrenten für E_____ mit einem Betreffnis von zweimal CHF 8'268.– berücksichtigt.

3.4.2   Bei der Berechnung der vom Kläger bezogenen IV- und Pensionskassen-Rente kritisiert die Beklagte sodann die Annahme des Zivilgerichts, dass die Kinderrenten der IV – in Anlehnung an die Kinderrenten der H_____ – für den Sohn G_____ nur bis zum 31. Dezember 2006 und für den Sohn I_____ nur bis zum 30. September 2007 ausgerichtet worden seien. Es sei unverständlich, dass der Kläger keine Belege für die Lehrabschlüsse seiner Söhne eingereicht habe. Da die IV Kinderrenten bei fortbestehender Ausbildung notorischerweise bis zum 25. Lebens­jahr ausrichte, sei davon auszugehen, dass für H_____ Kinderrenten bis zum 30. Mai 2009 (statt nur bis zum 31. Dezember 2006) und für I_____ bis zum 29. Juli 2011 (statt nur bis zum 30. September 2007) ausgerichtet worden seien. Die Rentenleistungen, die der Kläger erhalten habe, erhöhten sich daher um CHF 18'954.– für G_____ und um CHF 12'978.– für I_____, insgesamt also um CHF 31'932.– (Appellationsbegründung, Ziff. 9).

Mit dem Kläger ist festzuhalten, dass die Beklagte gemäss Art. 8 ZGB behauptungsund beweispflichtig ist für den Bestand und den Umfang von Sozialversicherungsleistungen, welche vom Gesamtschaden abzuziehen sind (BGE 137 V 394 E. 5.2 S. 398 f.; BGer 4A_307/2008 vom 27. November 2008, E. 3.1.4; ferner zur Beweislastverteilung bei rechtshindernden Tatsachen eingehend etwa Walther, in: Berner Kommentar, Art. 1–9 ZGB, Bern 2012, Art. 8 N 288 ff.). Notorischerweise – oder eigentlich besser aufgrund der gesetzlichen Regelung (Art. 35 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 5 AHVG) – setzt der IV-Kinderrentenanspruch bis zum vollendeten 25. Altersjahr voraus, dass die Ausbildung bis dahin andauert. Die Beklagte als beweispflichtige Partei hat nicht belegt, dass die Ausbildung der beiden Söhne bis zu ihrem 25. Alterjahr gedauert hat bzw. dauern wird. An dieser Beweislastverteilung ändert auch nichts, dass es aufgrund der Direktauszahlung der Kinderrenten an die geschiedene Ehefrau – wie vom Zivilgericht festgestellt (S. 12 des angefochtenen Urteils) – nicht einfach ist, den Überblick zu erhalten. Diese Schwierigkeit trifft allerdings auch den Kläger, so dass er auch nicht näher am Beweis ist und ihn deshalb keine Mitwirkungspflicht trifft. Das Zivilgericht hat damit nicht gegen Beweisgrundsätze verstossen, wenn es sich bei der Bemessung der Dauer der IV-Kinderrenten an die Dauer der Kinderrenten der H_____ als Pensionskassen-Versicherer angelehnt hat.

3.5      Restarbeitsfähigkeit

3.5.1   Die Vorinstanz ist von einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbstätigkeit des Klägers von 26% ausgegangen, welche nach Lehre und Rechtsprechung auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr wirtschaftlich verwertbar sei. Der Kläger als Chefmonteur im Treppenbau verfüge nicht über einen derart spezialisierten Beruf, dass er die vorhandene Resterwerbsfähigkeit von 26% – jedenfalls bis zum Jahr 2000 – hätte erwerbserzielend einsetzen können (S. 15 des angefochtenen Urteils). Die Beklagte wendet hiergegen ein, dass frühere Gründungen von Firmen wie der J_____ und K_____ belegten, dass der Kläger einen spezialisierten Beruf ausgeübt habe (Appellationsbegründung, Ziff. 11). Bevor dieses Vorbringen zu beurteilen ist, ist auf die Neubegutachtung der Arbeitsfähigkeit des Klägers durch Prof. C_____ (UPK) einzugehen.

3.5.2   Aufgrund der Noveneingabe der Beklagten vom 16. Juli 2010 hat der Instruktionsrichter drei Zeugen zum Hotelprojekt des Klägers in […]  befragen lassen und ihn aufgefordert, über seine Firmenbeteiligungen, Tätigkeiten sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Am 27. September 2012 wurde Prof. C_____ beauftragt, ein psychiatrisches Gutachten zur Arbeitsfähigkeit des Klägers zu erstellen.

In seinem Gutachten vom 4. März 2013 stellt Prof. C_____ gestützt auf die wichtigsten Vorakten (S. 4–12 des Gutachtens), die Anamnese (S. 13–25) und eine zweimalige Untersuchung des Klägers (S. 25–27) folgende (psychiatrischen) Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27):

1. Andauernde Persönlichkeitsänderung, nicht Folge einer Schädigung oder Erkrankung des Gehirns nach Extrembelastung (ICD-10; F62.0)

2. Hochgradiger Verdacht auf vorbestehende akzentuierte Persönlichkeitszüge mit führend narzisstischen und selbstunsicheren Anteilen (ICD-10; Z73.1)

3. Anamnestisch Zustand nach Anpassungsstörung

Anschliessend werden im Gutachten die Herleitung der Diagnosen und die psychische Entwicklung des Klägers diskutiert sowie eine Aktual- und Gesamteinschätzung vorgenommen (S. 27–34). In der Beurteilung (S. 34–38) führt Prof. C_____ aus, aus psychiatrischer Sicht ergebe sich ein konsistentes Gesamtbild. Beim Kläger hätten bereits vor dem Verkehrsunfall vom [...] 1989 akzentuierte (narzisstische und selbstunsichere) Persönlichkeitszüge bestanden, aber keine Hinweise auf eine vorbestehende Persönlichkeitsstörung. Es sei anzunehmen, dass der unter Aufsicht des Klägers erfolgte Unfall seines vierjährigen Sohns im Jahr 1988 den Kläger bereits erheblich destabilisiert habe, ohne dass aber das berufliche Funktionsniveau erheblich gelitten habe. Die Beteiligung am Verkehrsunfall vom [...] 1989 habe zu einer unmittelbaren psychischen Reaktionsbildung geführt, durch die der Kläger nachhaltig sämtliche Kontinuitäten in seinem Leben verloren habe. Im Verlauf habe sich eine anhaltende Persönlichkeitsveränderung herausgebildet mit führend paranoiden und narzisstischen Anteilen. Er habe fortan seine juristische Rehabilitation zu seiner Lebensaufgabe gemacht. Dokumentiert sei eine Vielzahl von dysfunktionalen Interaktionen zwischen Institutionen und dem Kläger, die eine Remission der pathologischen Einengung verunmöglicht hätten. Der Kläger verfüge zwar zumindest seit 1995 grundsätzlich wieder über erhebliche Ressourcen zur Alltagsbewältigung; diese stünden ihm aber im Rahmen der hohen Dynamik seiner Psychopathologie mit Einengung auf den Prozess nicht zur Ausübung der angestammten Tätigkeit zur Verfügung (vgl. insbesondere S. 37 f.). Im Rahmen der Antwort auf die Gutachtensfragen (S. 39–41) führt Prof. C_____ schliesslich aus, die Symptomatik sei geprägt durch die hochdynamische Persönlichkeitsveränderung mit persistierender Gereiztheit, vegetativer Stigmatisierung, einem Verlust sozialer Kontakte und einer autistisch anmutenden Einengung auf das eigene Verfahren mit querulatorischer Komponente (S. 39). Es bestehe eine eigenartige Diskrepanz zwischen der realitätsfremden „geschäftlichen Inszenierung“ des Klägers in den Grossprojekten und seinen realen Lebensbedingungen. Während die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf aufgehoben sei, könnte der Kläger grundsätzlich durchaus einer einfachen Verweistätigkeit nachgehen. Vor Abschluss des Verfahrens sei eine Fokussierung auf eine solche Tätigkeit jedoch nicht zu erbringen, dies aufgrund der Schwere der Persönlichkeitsveränderung (S. 40). Die Beteiligung am Projekt in […] (und andere Grossprojekte) deuteten eher auf die durch die Persönlichkeitsstörung getragene Realitätsferne hin als auf eine erhaltene Arbeitsfähigkeit (S. 40 f.).

In ihrer Stellungnahme zum Gutachten wendet die Beklagte in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers ein, dieser habe sich gegenüber dem Gutachter selbst dahingehend geäussert, dass er heute grundsätzlich arbeitsfähig wäre, aber keine Zeit dafür habe, da er sich um den Prozess kümmern müsse. Sodann habe der Kläger zwischen 1993 und 1995 in Venedig Ökonomie studiert und erfolgreich abgeschlossen; dem Gutachter habe er gesagt, dass damals in Italien keine Chance bestanden habe, eine Arbeit zu bekommen, weshalb er es gar nicht versucht habe (S. 4 f. der Stellungnahme vom 12. Juli 2013). Der Einwand der Beklagten bezieht sich auf einen möglichen Widerspruch zwischen einerseits der Einschätzung des Gutachters (Annahme einer grundsätzlich vollständigen Arbeitsunfähigkeit) und andererseits der Selbsteinschätzung des Klägers (grundsätzliche, aber von gewissen Bedingungen abhängige Arbeitsfähigkeit) und dem erfolgreichen Studienabschluss im Jahr 1995.

Der von der Beklagten behauptete Widerspruch in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit besteht nicht. Sowohl der Gutachter als auch der Kläger gehen davon aus, dass eine Arbeitsfähigkeit während der Dauer des Prozesses nicht besteht: Der Kläger hat gegenüber dem Gutachter angegeben, dass er natürlich grundsätzlich Arbeiten verrichten könne, aber aufgrund der Situation habe er ja gar nicht die Chance gehabt, eine Arbeit zu finden; zudem sei er ja gezwungen gewesen, sich um die Realisierung seiner Ansprüche zu kümmern (S. 15 des Gutachtens). Der Gutachter führt diesbezüglich aus, dass der Kläger grundsätzlich durchaus einer einfachen Verweistätigkeit nachgehen könnte, was auch der Selbsteinschätzung des Klägers entspreche. Aufgrund der hohen Psychodynamik der Persönlichkeitsveränderung jedoch sei eine Fokussierung auf eine solche Tätigkeit vor Abschluss des Verfahrens krankheitsbedingt nicht zu erbringen (S. 40). Das Krankheitsbild werde heute dominiert von der paranoiden Entwicklung, die den Kläger in seinem täglichen Tun charakterisiere; das gesamte Erleben des Klägers sei in pathologischer Weise eingeengt auf einen "Krieg" mit als feindlich erlebten Instanzen. Dagegen trete zurück, dass der Kläger über erhebliche Kompetenzen verfüge: So könne er sich sehr gut in seinem zurückgezogenen Umfeld organisieren, sei grundsätzlich mobil, habe eine Frau (chinesischen Ursprungs) geheiratet, die ihm offensichtlich treu ergeben sei, und arbeite mit einem wohl beträchtlichen Stundenpensum an "seinem Fall". Dabei zeige die gewählte Diktion, dass der Kläger weiterhin aufgewühlt sei und weit davon entfernt, kühl und zielgerichtet zu handeln. Der Kläger könne kaum von seinem Thema lassen (S. 34; vgl. im Weiteren auch S. 31–33 und 37 f.).

Ebenso erklärt der Gutachter die Möglichkeit bzw. Fähigkeit des Klägers, ein kürzeres Studium zu absolvieren: Der Kläger habe im Jahr 1993 seine Familie verlassen, um für zwei Jahre in Venedig einem Studium nachzugehen. Der Gutachter merkt in diesem Zusammenhang an, es erstaune ein wenig, dass der Gutachter im Jahr 1995 diesen Zeitraum in keiner Weise erwähne; offensichtlich habe aber die Zusprache der Rente zu etwas mehr Freiheit beim Kläger geführt (S. 30 des Gutachtens; vgl. auch S. 8). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Ausbildungsfähigkeit, also die Fähigkeit, ein Studium zu verfolgen, nicht automatisch eine Arbeitsfähigkeit impliziert. Zwar wird im Gutachten von Prof. C_____ für den Zeitraum nach dem vom Kläger von 1993 bis 1995 in Italien absolvierten Studium eine Teil-Remission der Symptomatik (Rückgang der affektiven Symptomatik und der kognitiven Defizite) attestiert. Diese betrifft jedoch Funktionen, die eher für die Alltagsbewältigung als für das erwerbliche Leistungsvermögen bedeutsam sind (S. 39 f. des Gutachtens). Für das Studium hat offenbar eine spezifische Leistungsfähigkeit bestanden, die nicht ohne Weiteres auf den Bereich der Erwerbstätigkeit umgelegt werden kann. So wirken sich (weitere) funktionelle Defizite des Klägers im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsveränderung wie die persistierende Gereiztheit und der soziale Rückzug, d.h. alles, was mit "narzistisch-paranoider Wahrnehmung, dysfunktionalen Interaktionsmustern" zu tun hat (Gutachten, a.a.O.), in einem Studium offensichtlich weniger aus als im Erwerbsleben, weshalb das absolvierte Studium die ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit nicht zu widerlegen mag. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, die von Prof. C_____ festgestellte Arbeitsunfähigkeit in Frage zu stellen.

3.5.3   3.5.3.1 Gemäss dem Gerichtsgutachten von Prof. C_____ ist die Arbeitsfähigkeit des Klägers vollständig aufgehoben. Zur Frage, ob diese Einschätzung durchgehend seit September 1993 gilt, äussert sich Prof. C_____ dahingehend, dass trotz der nach 1995 anzunehmenden leichten Remission einer Teilsymptomatik die Kernproblematik der Persönlichkeitsveränderung mit narzisstisch-paranoider Wahrnehmung, dysfunktionalen Interaktionsmustern und einer eingeschränkten Lebensqualität "insgesamt als konstant zu betrachten" und damit entscheidend zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei (S. 39 des Gutachtens). Im Rahmen der daran anschliessenden Beantwortung der Gutachtensfrage, ob die gestellten Diagnosen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben und diesbezüglich Änderungen im Zeitverlauf seit September 1993 festzustellen sind, äussert sich Prof. C_____ nicht mehr explizit (S. 39 f.). Aus der vorangegangenen Aussage, wonach die Kernproblematik der Persönlichkeitsveränderung konstant sei und dies zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit entscheidend sei, ist jedoch zu schliessen, dass Prof. C_____ die Arbeitsfähigkeit als durchgehend aufgehoben einschätzt. Geht man von dieser Annahme aus, ist der erst- und zweitinstanzlich erhobene Einwand der Beklagten nicht mehr zu behandeln, wonach der Kläger bis zum Jahr 2000 (als er einen IV-Grad von 100% erreichte) über eine wirtschaftlich verwertbare Resterwerbsfähigkeit von 26% verfügt habe.

3.5.3.2 Wird diese Schlussfolgerung – Annahme einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit von 100% – als zu weitgehend erachtet, ist die auch in der Appellation thematisierte Frage der Resterwerbsfähigkeit zu prüfen. Das Zivilgericht erwog diesbezüglich, dass eine Resterwerbsfähigkeit von 26% nach Rechtsprechung und Lehre ausserhalb hoch spezialisierter Berufstätigkeiten, zu denen der vom Kläger ausgeübte Beruf eines Chefmonteurs im Treppenbau nicht gezählt werden könne, kaum mehr verwertbar sei. Deshalb zog es "diese (theoretische) Resterwerbsfähigkeit" nicht vom Erwerbsschaden ab (S. 15 des angefochtenen Urteils). Dem hält die Beklagte in der Appellation entgegen, dass sie in der Duplik unter Hinweis auf die geschäftlichen Tätigkeiten des Klägers mit den Firmen J_____ und K_____ nachgewiesen habe, dass der Kläger aktiv einer Tätigkeit zumindest nachgegangen ist; er habe eben gerade einen spezialisierten Beruf ausgeübt (Appellationsbegründung, Ziff. 11).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts folgt aus der konkreten Berechnung des Invaliditätsschadens, dass eine theoretisch verbleibende Erwerbsfähigkeit haftpflichtrechtlich unberücksichtigt bleiben muss, wenn sie wirtschaftlich nicht mehr nutzbar ist. Es müssen Aussichten auf eine relativ sichere Erzielung eines nicht unbedeutenden Erwerbes bestehen (BGE 117 II 609 E. 9 S. 624 f.). Eine solche Verwertbarkeit ist wohl regelmässig bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50% zu bejahen (BGer 4C.263/2006 vom 17. Januar 2007 E. 4 und 4A_127/2011 vom 12. Juli 2011 E. 8.1). Demgegenüber ist nach Bundesgericht eine geringe Arbeitsfähigkeit von 20 % allenfalls in einem hochspezialisierten Beruf noch realisierbar (BGE 117 II 609 E. 9 S. 625). Massgebend sind dabei die konkreten Einsatzmöglichkeiten im betreffenden Wirtschaftszweig im Umfang der verbleibenden theoretischen Restarbeitsfähigkeit (vgl. auch BGer 4C.263/2006 vom 17. Januar 2007 E. 4.1). In einem weiteren Entscheid hat das Bundesgericht festgestellt, dass eine Resterwerbsfähigkeit von 30 % oder mehr bei der Bestimmung des Schadens berücksichtigt werden müsse (BGer 4C.324/2005 vom 5. Januar 2006 E. 3.2). Diese haftpflichtrechtliche Grenze steht im Einklang mit der sozialversicherungsrechtlichen Grenze, gemäss welcher bei einer Resterwerbsfähigkeit von 30% der Anspruch auf eine volle Invalidenrente der 1. Säule und 2. Säule ausgeschlossen ist (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 24 Abs. 1 lit. a BVG). Dem genannten Entscheid aus dem Jahr 2006 und der Regelung im IVG und BVG liegt somit die gleiche Wertung zugrunde, nämlich, dass eine Erwerbsfähigkeit von weniger als 30% regelmässig nicht verwertet werden kann. Daraus muss auch folgen, dass eine tatsächliche Vermutung besteht, dass eine Resterwerbsfähigkeit unter 30% nicht verwertet werden kann und folglich die Verwertbarkeit einer tieferen Restarbeitsfähigkeit vom Haftpflichtigen durch Gegenbeweis zu beweisen ist.

Die Beklagte bezieht sich zur Begründung einer verwertbaren Resterwerbsfähigkeit auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D_____ vom 6. Mai 2001 (KB 13; vgl. Duplik, Ziff. 46). Darin berichtet dieser aber, dass der Kläger seine lange vor dem Unfall aufgenommene (S. 4 des Gutachtens) Tätigkeit im Rahmen der H_____ gesundheitsbedingt habe abbrechen müssen (S. 6, 10 und 22). Es kann dem Gutachten nicht entnommen werden, dass der Kläger mit dieser Tätigkeit nach dem Unfall einen Erwerb erzielt hat. Auch den Jahresrechnungen der Firmen J_____ (bzw. J_____) und K_____ für das Jahr 2002 können keinerlei betriebliche Erträge entnommen werden (vgl. auch die Angaben des Klägers in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2012, S. 10–13). Dem Zivilgericht ist daher zu folgen, dass der Kläger seine Resterwerbsfähigkeit nicht verwerten kann.

3.6      Neuberechnung des (vergangenen) Erwerbsschadens

3.6.1   Wie vorstehend in E. 3.1 ausgeführt ist der Schaden auf den Zeitpunkt des zweitinstanzlichen Urteils, der Einfachheit halber per 1. Dezember 2013, neu zu berechnen. Da der Kläger am 24. November 2013 das 65. Altersjahr vollendet hat, besteht der Erwerbsschaden nicht mehr – wie im Zeitpunkt des Zivilgerichtsurteils – aus einem vergangenen und einem künftigen Erwerbsschaden, sondern nur noch aus einem vergangenen Erwerbsschaden. Dieser deckt die Zeitspanne vom 1. Septem­ber 1993 bis zum 30. November 2013 ab. Zur Berechnung dieses Schadens sind die vom Zivilgericht ermittelten Rechnungspositionen jeweils um den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 30. November 2013 zu ergänzen. Beim künftigen, ab dem 1. Dezember 2013 anfallenden Schaden handelt es sich um den Rentenschaden (dazu nachstehend E. 3.7).

3.6.2   Das Bruttovalideneinkommen beträgt neu CHF 1'862'306.25. Es basiert auf den vom Zivilgericht errechneten Bruttolöhnen für den Zeitraum vom 1. Septem­ber 1993 bis zum 31. März 2009 und den Bruttolöhnen vom 1. April 2009 bis zum 30. November 2013, bei welchen im Einklang mit dem Zivilgericht eine jährliche Erhöhung von 1% angenommen wird:

Bruttolohn

1993–2009        CHF    1'396'169.90    Sept. 1993 – März 2009 (Zivilgerichtsurteil, S. 6–8)

2009 (Rest)       CHF        73'379.75    9 Monate

2010                 CHF        98'818.05

2011                 CHF        99'806.25

2012                 CHF      100’804.30

2013                 CHF        93'328.00    11 Monate

Total                 CHF    1'862'306.25

3.6.3   Zur Berechnung des Nettovalideneinkommens ist von den vom Zivilgericht ermittelten AHV/IV/EO/ALV-Beiträgen und Pensionskassen-Beiträgen auszugehen. Zu diesen sind die entsprechenden Beiträge für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 30. November 2013 hinzuzurechnen. Ab 2011 betragen die AHV/IV/EO/ALV-Abzüge insgesamt nicht mehr 6,05%, sondern 6,25%, dies aufgrund der Erhöhung der gesetzlichen Beiträge an die EO und die ALV um je 0,1%. Dies ergibt AHV/IV/EO/ALV-Beiträge von insgesamt CHF 117'745.95 und Pensionskassen-Beiträge von insgesamt CHF 115'362.25. Zieht man diese Beiträge vom Bruttovalideneinkommen von CHF 1'862'306.25 ab, ergibt sich ein Nettovalideneinkommen von CHF 1'629'198.05.

AHV/IV/EO/ALV-Abzüge vom Bruttolohn von 6,55% (ab 1993), 6,05% (ab 2004) und 6,25% (ab 2011)

1993–2009        CHF        88'956.85    Sept. 1993 bis März 2009 (Zivilgerichtsurteil, S. 8–10)

2009 (Rest)       CHF          4'439.45    9 Monate, Beiträge von 6,05%

2010                 CHF          5'978.50

2011                 CHF          6'237.90    Beiträge von 6,25%

2012                 CHF          6'300.25

2013                 CHF          5'833.00    11 Monate

Total                 CHF      117'745.95

Pensionskassen-Abzüge vom koordinierten Lohn von 7,5% (ab 1993) und von 9% (ab 2003)

1993–2009        CHF        83'592.40    Sept. 1993 bis März 2009 (Zivilgerichtsurteil, S. 8–10)

2009 (Rest)       CHF          4'988.20    Koordinationsabzug von CHF 23'940.–, Beitrag von 9%

2010                 CHF          6’739.00

2011                 CHF          6'790.15    Koordinationsabzug von CHF 24’360.–

2012                 CHF          6’880.00

2013                 CHF          6'372.50    Koordinationsabzug von 11/12 von CHF 24'570.–

Total                 CHF      115'362.25

3.6.4   Zur Berechnung des ungedeckten Erwerbsschadens sind vom Nettoeinkommen sodann die Rentenleistungen der IV und der Pensionskasse abzuziehen. Dabei ist wiederum von den vom Zivilgericht ermittelten Rentenleistungen auszugehen (S. 10–14 des angefochtenen Urteils) und diese sind um die vom 1. April 2009 bis zum 30. November 2013 angefallenen Rentenleistungen zu ergänzen. Die Ergänzungen betreffen die IV-Rente des Klägers und die Pensionskassenleistungen.

In Bezug auf die IV-Rente ist im Einklang mit dem Zivilgericht (S. 6 des angefochtenen Urteils) festzuhalten, dass die Entwicklungen des Schadens bis zum Urteilstag notorisch und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind. Aufgrund der zweijährlichen Anpassung der Renten der 1. Säule beträgt die monatliche IV-Rente des Klägers ab 2011 CHF 1'893.– (+ 1,75%) und ab 2013 CHF 1'910.– (+ 0,9%).

In Bezug auf die Pensionskassen-Renten ist auf die Angaben im Schreiben der H_____ vom 25. Juli 2013 abzustellen. Bezüglich der Leistungen im Zeitraum von Januar bis September 2013 ist festzustellen, dass im genannten Schreiben die Invalidenrente von CHF 8'115.– und die Teilrente an die geschiedene Ehefrau von CHF 1'956.– mit CHF 8'310.– statt – richtigerweise – mit CHF 10'071.– totalisiert wurden. Für den Zeitraum von Januar bis November 2013 ergeben sich somit Leistungen von CHF 12'309.05.

IV-Rente des Klägers

1993–2009        CHF      328'019.00    September 1993 bis März 2009 (Zivilgerichtsurteil, S. 12 f.)

2009 (Rest)       CHF        16’749.00    9 Monate à CHF 1’861.–

2010                 CHF        22'332.00    12 Monate à CHF 1’861.–

2011                 CHF        22'716.00    12 Monate à CHF 1’893.–

2012                 CHF        22'716.00    12 Monate à CHF 1’893.–

2013                 CHF        21’010.00    11 Monate à CHF 1’910.–

Total                 CHF      433’542.00

IV-Zusatzrente der Ehefrau

1993–2007        CHF        83'224.00    (Zivilgerichtsurteil, S. 13)

IV-Kinderrente L_____

1993–1994        CHF          7'380.00    (Zivilgerichtsurteil, S. 13)

IV-Kinderrente M_____

1993-1999         CHF        50'020.00    (Zivilgerichtsurteil, S. 13)

IV-Kinderrente G_____

1993–2006        CHF        98'946.00    (Zivilgerichtsurteil, S. 13)

IV-Kinderrente H_____

1993–2007        CHF      117'369.00    (Zivilgerichtsurteil, S. 13 f.)

Pensionskassen-Renten

1993–2009        CHF      272'199.50    (Zivilgerichtsurteil, S. 14)

2009 (Rest)       CHF          9’711.00    9 Monate

2010                 CHF        13’428.00

2011                 CHF        13’428.00

2012                 CHF        13’428.00

2013                 CHF        12'309.05    11 Monate

Total                 CHF      334'503.55

Insgesamt sind IV-Leistungen von CHF 790’481.– und Pensionskassen-Leistungen von CHF 334'503.55 ausgerichtet worden. Diese Leistungen sind vom Nettovalideneinkommen von CHF 1'629'198.05 abzuziehen, so dass ein ungedeckter Erwerbsschaden von CHF 504'213.50 resultiert.

3.6.5   Der Erwerbsschaden ist seit einem mittleren Verfallsdatum, also seit dem 16. Oktober 2003 (1. September 1993 bis 30. November 2013) mit 5% zu verzinsen (vgl. dazu S. 15 des angefochtenen Urteils).

3.7      Rentenschaden

3.7.1   Bei der Ermittlung des Rentenschadens erwog das Zivilgericht, dass die hypothetischen Altersrenten erfahrungsgemäss je nach Höhe des beitragspflichtigen Einkommens 50 bis 80% des massgeblichen Bruttolohns erreichten. Da beim Kläger von einer hypothetischen Pensionierung im ordentlichen Rentenalter auszugehen sei, sei – im Einklang mit dem Antrag des Klägers – von hypothetischen Altersleistungen von 60% des Bruttoeinkommens auszugehen (S. 18 des angefochtenen Urteils). Die Beklagte rügt, das Zivilgericht begründe mit keinem Wort, warum es beinahe die oberste Grenze ausschöpfe und damit ungeachtet der heutigen Realität wie etwa der kontinuierlichen Herabsetzung des Umwandlungssatzes der klägerischen Vorgabe folge (Appellation, Ziff. 14).

Diese Kritik ist unberechtigt. Das Zivilgericht hat auf BGE 129 III 135 (= Pra 2003 Nr. 69) verwiesen. Darin hat das Bundesgericht – wie vom Zivilgericht ausgeführt – festgehalten, dass die hypothetischen Altersrenten erfahrungsgemäss je nach der Höhe des beitragspflichtigen Einkommens einen Betrag erreichten, der zwischen 50 bis 80% des massgeblichen Bruttolohns liege (Pra 2003 Nr. 69 E. 3.3 S. 341, 355). Das Zürcher Handelsgericht hat im weiteren vom Zivilgericht zitierten Entscheid ausgeführt, bei einem mittleren hypothetischen Einkommen (von immerhin rund CHF 120'000.–) vor dem Pensionierungszeitpunkt sei ein maximaler Satz von 65% anzuwenden (ZR 2008 Nr. 14, S. 33, 46). Sowohl das Bundesgericht wie auch das Handelsgericht verweisen dabei auf Schaetzle/Weber, Barwerttafeln, 5. Auflage, Zürich 2001, N 4.58 ff. (vgl. auch N 3.509). Diese führen unter Bezugnahme auf Helbling (Personalvorsorge und BVG, 7. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2000, S. 151) aus, die hypothetischen Altersrenten betrügen in der Regel zwischen 60 und 70% des hypothetischen Brutto-Einkommens im Pensionierungszeitpunkt. Bei hohen Einkommen sei tendenziell eine tiefere, bei kleineren Einkommen eine höhere Quote anzunehmen. Während das Leistungsziel (einschliesslich Sozialversicherungen) bei den untersten Einkommen im Maximum bis gegen 90% betrage, werde es bei einem mittleren Angestellten etwa 60% ausmachen. Seit dieser Feststellung von Helbling ist der Mindestumwandlungssatz per 1. Januar 2005 von 7,2% auf 6,8% gesenkt worden. Eine weitere Senkung auf 6,4% ist vom Volk im Jahr 2010 verworfen worden. Damit wurde die BVG-Rente um rund 5,5% gesenkt. Da die BVG-Rente aber nur einen Teil des gesamten aus AHV-Rente, BVG-Rente und überobligatorischer Rente bestehenden Renteneinkommens ausmacht, kann es bei der zivilgerichtlichen Annahme eines Rentensatzes von 60% bleiben.

3.7.2   In Bezug auf die Berechnung des Rentenschadens rügt die Beklagte sodann eine Missachtung der Dispositionsmaxime; dem Kläger sei mehr zugesprochen worden, als er unter diesem Titel geltend gemacht habe (Appellationsbegründung, Ziff. 15). Das Zivilgericht hat einen Rentenschaden von CHF 275'502.15 errechnet. Es hat festgestellt, der Kläger habe mit der Klage einen Rentenschaden von CHF 224'388.– und mit der Replik einen solchen von CHF 233'804.– bzw. CHF 233'878.35 geltend gemacht. Das Zivilgericht hat die Frage aufgeworfen, ob auf Grund der Dispositionsmaxime eine individuell geringer bezifferte Position überhaupt überschritten werden darf, und dazu erwogen, dass insgesamt ein höherer Betrag eingeklagt worden sei, "weshalb dies (auch angesichts der Besonderheiten der Materie, wie des ständig wechselnden Stichtags) nicht zur Herabsetzung des Rentenschadens auf die Position des Klägers führen muss". Da die insgesamt geltend gemachte Forderung nach wie vor höher als der insgesamt zu bezahlende Betrag sei, sei vom ermittelten Wert auszugehen (S. 19 des angefochtenen Urteils).

Das Bundesgericht hat in BGE 119 II 396 (= Pra 1994 Nr. 139) zu dieser Frage Stellung genommen. Es hat Folgendes ausgeführt: "Bei Verfahren, die von der Verhandlungsmaxime beherrscht sind […] und in denen die Klage auf Ausrichtung verschiedener Schadensposten mit dem gleichen Rechtsgrund abzielt, ist das Gericht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur an den geltend gemachten Totalbetrag gebunden, so dass es für einen Schadensbestandteil mehr und für den anderen weniger zusprechen kann […]. Innerhalb welcher Grenzen dieser Ausgleich erfolgen kann, ist von Fall zu Fall je nach den vom Kläger vorgebrachten verschiedenen Forderungen festzulegen. Es versteht sich jedoch von selbst, dass ein solches Vorgehen zulässig ist, wenn es um die Bestimmung des Schadens wegen Erwerbsunfähigkeit geht, soweit die Unterscheidung zwischen dem eingetretenen und dem inskünftig zu erwartenden Erwerbsausfall von einem Umstand abhängt, der zum Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht vorhersehbar war, nämlich der Tag der Urteilsfällung“ (Pra 1994 Nr. 139 E. 2 S. 461, 462).

Im vorliegenden Fall ist die Höhe des Rentenschadens zwar nur bedingt vom Tag der Urteilsfällung abhängig, nämlich nur in Bezug auf die Höhe des Valideneinkommens, das als Basis des hypothetischen Renteneinkommens dient. Der bundesgerichtliche Grundsatz, wonach bei mehreren Schadenspositionen nur eine Bindung an den eingeklagten Totalbetrag besteht, gilt aber nicht nur für den Fall, dass die Höhe der Schadenspositionen von einem nicht vorhersehbaren Umstand abhängt, sondern generell, wenn – wie hier – mehrere Schadenspositionen eingeklagt werden. Das Vorgehen des Zivilgerichts ist damit nicht zu beanstanden.

3.7.3   Der Rentenschaden ist ebenfalls neu per Tag der zweitinstanzlichen Entscheidfällung zu berechnen. Es ist von einem Bruttovalideneinkommen von CHF 101'812.35 per 1. Dezember 2013 auszugehen. Dies ergibt sich aus der Hochrechnung des Bruttolohns für die Monate Januar bis November 2013 auf 12 Monate (CHF 93'328.– [vgl. vorne E. 3.6.2] x 12/11). Das Zivilgericht ist von einem etwas geringeren Bruttovalideneinkommen von CHF 101'753.25 ausgegangen. Diese geringfügige Differenz ergibt sich daraus, dass das Zivilgericht das Bruttovalideneinkommen des Jahres 2009 in einem Schritt um 4% an die Teuerung angepasst hat und nicht – wie vorliegend – in vier jährlichen Schritten von jeweils 1%. Nimmt man sodann an, dass die Altersleistungen 60% des Bruttoeinkommens betragen (vgl. vorne E. 3.7.1), ist von hypothetischen Altersleistungen von CHF 61'087.40 auszugehen.

Davon sind die tatsächlich fliessenden Altersleistungen von CHF 35'782.– abzuziehen. Die jährliche AHV-Rente des Klägers beträgt CHF 22'920.– (12 x CHF 1'910.– [vgl. oben E. 3.6.4) und die jährliche Pensionskassenrente CHF 12'862.– (vgl. Schreiben der F_____ vom 25. Juli 2013).

Zieht man von den hypothetischen Altersleistungen von CHF 61'087.40 die tatsächlichen Altersleistungen von CHF 35'782.– ab, ergibt sich ein jährlicher Rentenschaden von CHF 25'305.40. Der Kapitalisierungskoeffizient gemäss der Tafel 1 (sofort beginnende, lebenslängliche Rente) bei Stauffer/Schaetzle (a.a.O.) beträgt bei einem Mann im Alter von 65 Jahren 13,25. Damit ergibt sich ein Kapitalwert des Rentenschadens von CHF 335'296.55 (13,25 x 25'305.40).

3.7.4   Der Rentenschaden ist mit dem Entscheiddatum fällig und ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen.

3.8      Gesamtschaden

Aus der Addition von Erwerbsschaden (CHF 504'213.50 gemäss E. 3.6.4 vorne) und Rentenschaden (CHF 335'296.55 gemäss E. 3.7.3 vorne) resultiert ein Gesamtschaden von CHF 839'510.05.

4.         Schadenersatzbemessung (Kürzung des Schadens)

4.1      Konstitutionelle Prädisposition

Im Rahmen der Schadenersatzbemessung kritisiert die Beklagte, das Zivilgericht habe den zu leistenden Schadenersatz im Rahmen von Art. 44 OR zu Unrecht nur um 20% reduziert. Gemäss dem Gutachten von Dr. D_____ wie auch dem Bericht von Dr. N_____ zu Handen der SUVA seien der Unfall und das daraus resultierende Strafverfahren lediglich zu vernachlässigende Teilglieder in einer Kette schwerwiegender Begleitumstände, wie eine prämorbide Persönlichkeitsstörung, eine Anpassungsstörung und der Unfall des Sohns, die für den heutigen Gesundheitszustand des Klägers kausal seien. Diese Teilkausalität sei von Dr. D_____ mit 30% beziffert worden. Das Unfallereignis mit dem Sohn des Klägers sei das massgebende Element für die derart negative Entwicklung der vorbelasteten Persönlichkeit des Klägers gewesen. Es sei deshalb nicht verständlich, weshalb das Zivilgericht lediglich eine Reduktion von 20% vorgenommen habe (Appellationsbegründung, Ziff. 17). In ihrer Stellungnahme zum Gerichtsgutachten von Prof. C_____ führt die Beklagte ergänzend aus, dass auch Prof. C_____ annehme, dass die untypische Schwere der Entwicklung nur vor dem Hintergrund der narzisstischen Primärpersönlichkeit und des 1988 stattgehabten Unfalls des Sohns verständlich sei (Stellungnahme vom 12. Juli 2013, S. 2 und 5).

Das Zivilgericht hat richtig festgehalten, dass die konstitutionelle Prädisposition einer geschädigten Person nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts entweder bei der Schadensberechnung nach Art. 42 OR oder bei der Schadenersatzbemessung nach Art. 43/44 OR berücksichtigt werden kann. Demgemäss ist zwischen zwei Konstellationen zu unterscheiden: Eine vorbestehende Gesundheitsschädigung, die sich auch ohne das schädigende Ereignis ausgewirkt hätte, ist bei der Schadensberechnung gemäss Art. 42 OR zu berücksichtigen. Dem Haftpflichtigen ist nur der tatsächlich auf das Ereignis zurückzuführende Schaden zurechenbar, für das er haftet. Wäre der Schaden dagegen ohne den Unfall voraussichtlich überhaupt nicht eingetreten, so bleibt der Haftpflichtige dafür auch dann voll verantwortlich, wenn der krankhafte Vorzustand den Eintritt des Schadens begünstigt oder dessen Ausmass vergrössert hat. Dem Anteil der Prädisposition kann in diesem Fall bei der Schadenersatzbemessung gemäss Art. 44 OR Rechnung getragen werden (BGE 131 III 12 E. 4 S. 13 f.; BGer 4C.402/2006 vom 27. Februar 2007 E. 5.1, 4A_45/2009 vom 25. März 2009 E. 3.3.3 und 4A_259/2012 vom 13. September 2012 E. 3.1.1; vgl. auch Brehm, a.a.O., Art. 44 N 57b). Auf der Basis dieser Rechtsprechung hat das Zivilgericht unter Hinweis auf die Feststellungen des Appellationsgerichtsgerichts in E. 3.4.4 seines Urteils vom 21. Juni 2006 wie auch auf die Feststellungen von Dr. N_____ festgestellt, dass der Kläger trotz seiner prämorbiden Persönlichkeitsstörung und seinen vorbestehenden Belastungen ohne den Unfall aller Wahrscheinlichkeit nach weiterhin gesund und voll arbeitsfähig geblieben wäre und sein Sozialstatus einen linearen Aufstieg genommen hätte. Dem Anteil der Prädisposition hat das Zivilgericht deshalb im Rahmen von Art. 44 OR Rechnung getragen. Zudem hat es darauf hingewiesen, dass dem Gericht bei der Kürzung des Schadenersatzes ein relativ weiter Ermessensspielraum zustehe, wobei es sich aber eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen habe (S. 21 f. des angefochtenen Urteils).

Zur Frage des Ermessensspielraums und der Zurückhaltung bei der Kürzung des Schadenersatzes ist zunächst auf einen Entscheid des Bundesgerichts vom 22. Februar 2000 hinzuweisen. In diesem Entscheid hat das Bundesgericht eine Kürzung des Schadenersatzanspruchs um 5% wegen konstitutioneller Prädisposition aufgehoben. Es hat dabei erwogen, dass die Prädisposition der Geschädigten als Ursache für ihre heutige Vermögenseinbusse mithin klar hinter der schädigenden Handlung zurücktrete und den Schädiger ein besonders schweres Verschulden treffe (BGer 4C.416/1999 vom 22. Februar 2000 E. 2c/bb, in: Pra 2000 Nr. 154 S. 920, 925). In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass eine Herabsetzung des Ersatzanspruchs wegen eines krankhaften Vorzustands im Sinn von Art. 44 Abs. 1 OR dann in Frage komme, wenn zwischen den vom Haftpflichtigen gesetzten Ursachen und den Auswirkungen der Schädigung ein offensichtliches Missverhältnis eintritt, so dass die Belastung des Schädigers mit dem ganzen Schaden unbillig wäre (Schaetzle/Weber, a.a.O., N 3.204; Brehm, a.a.O., Art. 44 OR N 57f–58). Ähnliche Erwägungen finden sich auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Eine einfache konstitutionelle Schwäche komme als Grund für eine Reduktion der Haftung nicht in Frage. Eine konstitutionelle Prädisposition allein reiche im Prinzip nicht aus. Es müssten andere Umstände hinzukommen, etwa eine offensichtliche Diskrepanz zwischen der gesetzten Schadensursache und der Bedeutung des Schadens (BGer 4C.416/1999 vom 22. Februar 2000 E. 2c/aa [in: Pra 2000 Nr. 154 S. 924]; BGer 4C.75/2004 vom 16. November 2004 E. 4.2; BGer 4C.415/2006 vom 11. Sep­tember 2007 E. 3.2; BGer 4A_153/2008 vom 14. Oktober 2008 E. 3.4; BGer 4A_307/2008 vom 27. November 2008 E. 2.1.3). In einem weiteren Entscheid hat das Bundesgericht ausgeführt, dass eine Kürzung dann angebracht sei, wenn das schädigende Ereignis keinen Zusammenhang mit dem Umfang des vom Geschädigten erlittenen Schadens habe (BGer 4A_45/2009 vom 25. März 2009 E. 4.2.1)

Im letztgenannten Entscheid hatte das Bundesgericht eine Kollision zwischen einem Camion und einem Motorradfahrer zu beurteilen. Dabei wurde dem geschädigten Motorradfahrer der Weg abgeschnitten, was zur Kollision und zum Sturz mit vorerst leichten somatischen Verletzungen des Motorradfahrers führte. In der Folge klagte der Motorradfahrer aber über Beschwerden und Schmerzen im Zusammenhang mit einem vertebralen Syndrom, das mit seiner vorbestehenden, bis dahin diskreten Spondylose übereinstimmte. Dies führte zu einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgestellt, dass neben der Verschlimmerung der Unfallfolgen durch die konstitutionelle Prädisposition kein anderer besonderer Umstand habe festgestellt werden können. Die Kollision zwischen einem Camion und einem Motorrad sei aus objektiver Sicht eine Ursache von einer gewissen Schwere. Der durch die Kollision der beiden Fahrzeuge bewirkte Schock habe eine bedeutende psychische Wirkung auf den Betroffenen gehabt. Aus diesem Grund verlange das Bundesrecht keine 20% übersteigende Reduktion des Schadenersatzes (BGer 4A_45/2009 vom 25. März 2009 E. 4.2.2).

Wie im referierten Bundesgerichtsentscheid ist auch im vorliegenden Fall von einem objektiv schweren Unfallereignis auszugehen, welches unter anderem auch zum Einsatz eines Rettungshelikopters führte. Zudem ist zu beachten, dass das Opfer mit seinem Motorrad weit in ein Kornfeld geschleudert wurde, welches darauf in Flammen aufging, was zum feuerbedingten Tod des Motorradfahrers führte. In der Folge erfolgten Schuldzuweisungen und Beschimpfungen, etwa durch Nothelfer, Tatzeugen, die Polizei oder die Ehefrau des verstorbenen Motorradfahrers (S. 7 f. des Gutachtens D_____ vom 23. Oktober 1995 [KB 8]). Der Gutachter Dr. D_____ spricht von einer Teilkausalität des Unfalls am heutigen Zustand des Klägers von 30%,  weil mit dem Unfall und den daraus sich entwickelten Folgen ein dramatischer Bruch in der Lebenslinie [...] festgestellt werden" müsse. Die hohe, über 100%ige Arbeitsleistung sei innert kurzer Zeit auf 0% gesunken. Es müsse angenommen werden, dass sich die Lebensqualität des Klägers ohne den Unfall in nicht so dramatischer Weise verschlechtert hätte (S. 35 f. des Gutachtens). An der Kausalität der psychischen Erkrankung seien aber auch die langdauernde Arbeitsunfähigkeit und die spätere Arbeitslosigkeit, das Auseinanderbrechen der Familie und Scheitern der Ehe, die Erfolglosigkeit der psychotherapeutischen Behandlung und die finanzielle Not mitbeteiligt (S. 36 des Gutachtens). Diese Umstände liessen sich ihrerseits aber – so Dr. D_____ weiter – wiederum auf den Unfall und die damit ausgelöste Dynamik zurückführen, was insbesondere bezüglich der familiären Probleme dem Gutachten klarerweise entnommen werden kann (S. 9 ff. des Gutachtens). Demgegenüber steht das Mass der Betroffenheit insbesondere durch die strafrechtlichen Konsequenzen in keinem direkten Verhältnis mehr zum schädigenden Ereignis. Gerade mit der übergrossen Bedeutung der Strafverfahren für den Umfang des Schadens liegen daher besondere Umstände vor, die über eine einfache konstitutionelle Prädisposition hinausgehen. Ein Abzug gemäss Art. 44 Abs. 1 OR ist daher angezeigt.

Vor diesem Hintergrund ist die zivilgerichtliche Feststellung nicht zu beanstanden, dass die Persönlichkeitsanlagen des Klägers den Eintritt des Schadens begünstigt und zur Verschlimmerung der Unfallfolgen beigetragen haben, dies jedoch nach Berücksichtigung aller Faktoren nicht in schwerwiegendem Masse. Dies gilt umso mehr, als die Quantifizierung der Teilkausalität durch Dr. D_____ nach dem Gesagten relativiert werden muss und das ärztlich geschätzte Gewicht des Unfalls als Teilursache nicht direkt für die Reduktion gemäss Art. 44 OR relevant sein kann. Zu beachten sind auch das schwere Verschulden des Unfallgegners, der mit weit übersetzter Geschwindigkeit den Unfall verursacht hat (BGer 4C.416/1999 vom 22. Februar 2000 E. 2c/bb, [in: Pra 2000 Nr. 154 S. 925]; BGer 4A_153/2008 vom 14. Oktober 2008 E. 3.4; Brehm, a.a.O., Art. 44 N 59g), wie auch die vorstehend geschilderte Eindrücklichkeit des Unfallgeschehens und die übrigen erwähnten Mitursachen (vgl. vorangehender Abschnitt). Der Abzug von 20% gemäss Art. 44 OR wegen der konstitutionellen Prädisposition erweist sich unter Berücksichtigung all dieser Umstände daher als korrekt.

4.2      Selbstverschulden

Bei der Frage des Selbstverschuldens hat das Zivilgericht erwogen, das Obergericht des Kantons Aargau habe dem Kläger bei seinem freisprechenden Urteil keine Vorsichtspflichtverletzung bei seinem Einbiegemanöver vorgeworfen, da er den Motorradfahrer auf der zu überblickenden Strecke gar nicht habe sehen können. Am weitergehenden Verlauf treffe ihn ohnehin kein Verschulden. Selbst wenn dem Kläger aber ein Selbstverschulden angelastet würde, weil er dem Motorradfahrer den Vortritt genommen habe, so könne dieses nur zu einer Reduktion um wenige Prozentpunkte führen, was angesichts des Quotenvorrechts zugunsten des Klägers irrelevant sei (S. 22 f. des angefochtenen Urteils). Die Beklagte rügt, das Zivilgericht habe zu Unrecht keinen Abzug vom zu leistenden Schadenersatz vorgenommen, obwohl den Kläger ein Selbstverschulden treffe (Appellationsbegründung, Ziff. 18).

Die strafrechtliche Beurteilung der Schuld von Unfallbeteiligten ist für den Zivilrichter nicht bindend (vgl. Art. 53 OR). In der Praxis wird aber zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Zivilrichter an die Würdigung durch den Strafrichter anlehnen könne bzw. nicht ohne Not von dieser abweichen soll (Brehm, a.a.O., Art. 53 N 33 und 34). Dies muss im vorliegenden Fall allein schon aufgrund der sehr viel zeitnäheren Beurteilung durch die Strafjustiz gelten. Im Zivilverfahren wurden keine Umstände benannt, die das Bundesgericht und das Obergericht des Kantons Aargau bei ihren strafrechtlichen Urteilen nicht schon berücksichtigt hätten. Demgemäss durfte der Kläger nach dem Vertrauensprinzip grundsätzlich davon ausgehen, dass auf der Hauptstrasse, in die er hat einbiegen wollen, kein Fahrzeug mit einer weit übersetzten Geschwindigkeit herannahen würde, zumal dafür auch keine konkreten Anhaltspunkte bestanden. Solche Anhaltspunkte könnten sich aus verkehrserzieherischen Gründen – so das Bundesgericht weiter – auch nicht aus der statistischen Häufigkeit solcher Geschwindigkeitsüberschreitungen ergeben. Der Kläger habe daher nicht pflichtwidrig gehandelt, als er sich mit einer Sichtweite beim Blick in die Richtung des herannahenden Motorradfahrers von 220 m bzw. 250–300 m begnügt habe (BGer 6 S.130/1992 vom 1. September 1992 [KB 3]). Gestützt darauf hat das Obergericht erwogen, dass der Motorradfahrer beim letzten Blick des Klägers nach rechts noch rund 233 m entfernt gewesen sei. Er habe sich daher nicht in dem damals zu überblickenden Sichtbereich befunden. Dem Kläger könne daher keine Vorsichtspflichtverletzung beim Einbiegemanöver vorgeworfen werden (Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. März 1993 [KB 4]). Diesen Überlegungen kann ohne Weiteres gefolgt werden. Es ist daher kein Abzug gemäss Art. 44 OR wegen Selbstverschuldens vorzunehmen.

4.3      Fehlurteile

Die Beklagte beanstandet im Weiteren, das Zivilgericht habe zu Unrecht keinen Abzug unter dem Titel "Fehlurteile" vorgenommen. Es habe sich mit dem Thema gar nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich die Begründung des Appellationsgerichts in seinem Zwischenurteil vom 21. Juni 2006 bezüglich der Bedeutung der Fehlurteile für die Beurteilung der adäquaten Kausalität bemüht. Der Unfall als solcher habe gemäss den medizinischen Gutachten keinerlei Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Klägers gehabt. Er habe sich sehr rasch von den physischen Unfallverletzungen erholt. Erst die "Auswüchse" des Strafverfahrens hätten beim Kläger – wenn überhaupt – einen Anstieg der bereits vorhandenen psychischen Belastung und letztlich dessen Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Für das Fehlverhalten von Dritten, also der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau, könne die Beklagte aber nicht in die Pflicht genommen werden. Es sei von einem groben Drittverschulden auszugehen, das im Rahmen von Art. 43 OR haftpflichtreduzierend wirke – gerade auch unter dem Gesichtspunkt der beschränkten Staatshaftung (Appellationsbegründung, Ziff. 19 f.).

Das Appellationsgericht hat mit seinem Zwischenurteil vom 21. Juni 2006 (E. 3.4.2) erwogen, dass es "wohl vertretbar" wäre, "wenn wegen der ganz speziellen Situation der beschränkten Staatshaftung für Fehlurteile im vorliegenden Fall eine Korrektur bei der Bemessung des Schadenersatzes vorgenommen würde. Es liesse sich wohl die Überlegung rechtfertigen, dass es nicht allein die Sache des Haftpflichtigen resp. seiner Versicherung sein soll, für u.a. durch Fehler von Richtern verursachte Schäden aufzukommen, wenn die eigentlichen Verursacher dafür nicht ersatzpflichtig sind. Die Konsequenz einer solchen Überlegung könnte darin bestehen, die für die Betroffenen unbefriedigende Ausgestaltung der Staatshaftung als besonderen 'Umstand' im Sinne von Art. 43 OR anzusehen und zum Anlass zu nehmen, den durch die Beklagte zu leistenden Schadenersatz zu ermässigen. Ob ein solcher Entscheid richtig wäre und wie er allenfalls im Einzelnen ausgestaltet werden müsste, kann hier allerdings offen bleiben, da es im jetzigen Stadium des Verfahrens einzig um die Frage des Kausalzusammenhangs geht" (Zwischenurteil des Appellationsgerichts vom 21. Juni 2006, E. 3.4.2 am Ende).

Auf diese Erwägungen hat das Zivilgericht im angefochtenen Urteil (S. 23) zunächst verwiesen. Es hat sodann erwogen, dass bei Unfällen mit Todesfolge mit Strafverfahren und mit einer gewissen (wenn auch soweit ersichtlich relativ geringen) Wahrscheinlichkeit auch mit Fehlurteilen zu rechnen sei. Die Aufhebung von kantonalen Strafurteilen durch das Bundesgericht bilde im Rechtsmittelverfahren keinesfalls einen derart aussergewöhnlichen Umstand, der eine Kürzung des Schadenersatzes rechtfertigen könne. Ein allfälliger Abzug werde zudem durch das unbestritten schwere Verschulden des Motorradfahrers kompensiert, so dass es bei der Reduktion des Schadenersatzes um insgesamt 20% bleiben müsse (S. 23 f. des angefochtenen Urteils).

Diese Erwägungen, mit welchen letztlich das Vorliegen "besonderer Umstände" im Sinn von Art. 43 OR verneint wird, sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es ist zu berücksichtigen, dass eine konstitutionelle Prädisposition, die bloss für das Schadensausmass konstitutiv ist, nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu einer Kürzung des Schadenersatzes nach Art. 44 Abs. 1 OR führen kann (vgl. oben E. 4.1.2). Die besondere Konstellation der Schadensausweitung durch den Verlauf des Strafverfahrens und durch die erst letztinstanzlich aufgehobene Verurteilung des Klägers ist bereits im Zusammenhang mit den prädisponentiellen Persönlichkeitsstruktur des Klägers (vor dem Unfall von 1989 bestehende akzentuierte Persönlichkeitszüge mit führend narzisstischen und selbstunsicheren Anteilen, s. S. 29 und 37 des Gutachtens Prof. C_____) berücksichtigt worden (vgl. oben E. 4.1 zweiter Absatz). Im Übrigen ist festzustellen, dass sich die Beklagte nicht mit der zivilgerichtlichen Erwägung auseinandersetzt, dass den bei ihr versicherten Motorradfahrer ein schweres Verschulden trifft. Aufgrund der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung ist dies auch unmittelbar nachvollziehbar. Liegt aber ein schweres Verschulden des Schädigers vor, so ist grundsätzlich von einer Haftungsreduktion nach Art. 43 OR abzusehen (Brehm, a.a.O., Art. 43 N 75).

5.         Quotenvorrecht

5.1      Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass die Beklagte trotz reduzierter Haftungsquote von 20% wegen gesundheitlicher Prädisposition des Klägers dessen Anspruch vollumfänglich zu befriedigen habe, da das sogenannte Quotenvorrecht des Geschädigten zur Anwendung komme (S. 24 ff. des angefochtenen Entscheids). Die Beklagte bestreitet die Anwendung des Quotenvorrechts in verschiedener Hinsicht.

5.2      Das Privileg des Quotenvorrechts soll die geschädigte Person vor ungedecktem Schaden bewahren. Es dient indessen nicht dazu, den Geschädigten zu bereichern. Insbesondere soll eine Überentschädigung vermieden werden. Eine Überentschädigung liegt vor, wenn derselben Person verschiedene schadenausgleichende Leistungen während desselben Zeitraums für das gleiche Schadensereignis ausgerichtet werden und die Summe der Leistungen den Schaden übertrifft. Nach Lehre und Rechtsprechung sind daher Leistungen Dritter anzurechnen, die ereignisbezogen, sachlich, zeitlich und personell kongruent sind und für welche daher auch Subrogationsoder Regressansprüche in Frage kommen (statt vieler BGE 131 III 12 E. 7.1 S. 16 mit weiteren Hinweisen; BGE 132 III 321 E. 2.2.1 S. 323 f.; Rumo-Jungo, Haftpflicht und Versicherung, Freiburg 1998, N 1011 ff. und eingehend zum Kongruenzgrundsatz N 980 ff.; Fellmann/Kottmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, Bern 2012, N 1824 ff. und 1907 ff.). Mit dem letzten Erfordernis (Anrechenbarkeit von Leistungen, für welche Subrogations- oder Regressansprüche in Frage kommen) soll im Rahmen der sogenannten extrasystemischen Koordination (Koordination der Leistungen der verschiedenen Sozialversicherungszweige mit Leistungen ausserhalb der Sozialversicherung) vermieden werden, dass die Anrechnung den Schädiger (bzw. dessen Versicherung) auf Kosten der Sozialversicherungsträger begünstigt (BGE 134 III 489 E. 4.2 S. 491 f.).

5.3      Die Beklagte hat in der Hauptverhandlung das Vorliegen kongruenter Leistungen Dritter bestritten.

Nach Darlegung des Beklagten bestehen in erster Linie auf ereignisbezogener Ebene keine kongruenten Leistungen (S. 16 des Plädoyers). Soweit es vorliegend um die Leistungen der Beklagten aus ihrer Haftpflicht einerseits und den Leistungen der IV und der Pensionskasse geht, steht es ausser Frage, dass es sich beim Unfall von 1989 um ein und dasselbe Ereignis handelt, welches diese Leistungen begründet. Jene Kollision, für deren Folgen der Verursacher bei der Beklagten versichert war, hat, wie bereits mit Appellationsgerichtsurteil vom 21. Juni 2006 in verbindlicher Weise festgestellt worden ist, die Erwerbsunfähigkeit des Klägers bewirkt. Dass im Bereich der beiden Invalidenrenten aufgrund der konstitutionellen Prädisposition des Klägers ein unfallfremder Faktor die Bemessung der Invalidität mitbestimmt, ist lediglich für die Frage der Subrogation der beiden Sozialversicherungsträger von Bedeutung. Bezüglich des auf den Unfall zurückzuführenden Teils der Invalidenrente besteht indessen fraglos Kongruenz der leistungsbegründenden Ereignisse (Rumo-Jungo, a.a.O., N 982 f.). Die Beklagte kann hierbei nichts aus dem Umstand ableiten, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich eine Leistungspflicht der SUVA wegen fehlenden adäquaten Kausalzusammenhangs abgelehnt hat. Als finaler Versicherungszweig erbringt die IV im Gegensatz zur Unfallversicherung, welche als kausaler Versicherungszweig ausgestaltet ist, beim Eintritt eines Schadens Leistungen, ohne auf die Ursachen abzustellen (vgl. Kieser, Kommentar ATSG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Vorbemerkungen N 50). Soweit die Beklagte rügt, die Adäquanz werde vorliegend mit zweierlei Mass gemessen (S. 16 des Plädoyers), führt dies entgegen ihrer Auffassung deshalb nicht zu systemwidrigen Widersprüchen. Der von ihr geortete Widerspruch ist im System selbst angelegt.

Bezüglich der beiden Invalidenrenten liegt im Verhältnis zum haftpflichtrechtlichen Schadenersatz ohne Weiteres sachliche Kongruenz vor. Die Invaliditätsrenten entschädigen ihrer Natur nach die Invaliditätsfolgen des Erwerbsausfalls. Der Haftpflichtige (bzw. wie vorliegend sein Versicherer) hat für die gleichen Folgen einzustehen (BGE 131 III 12 E. 7.3 S. 17 f.). Die Beklagte bestreitet hingegen die sachliche Kongruenz ihres Schadenersatzes mit dem Rentenschaden (S. 17 des Plädoyers). Die Vorinstanz hat diesbezüglich die Anwendung des Quotenvorrechts ohne jede weitere Begründung bejaht (S. 25 f. des angefochtenen Urteils). Wie die Beklagte richtig anmerkt, hat das Bundesgericht in BGE 131 III 12 E. 7.6 S. 20 darauf hingewiesen, dass bei Erreichen des AHV-Alters die IV-Rente durch eine AHV-Altersrente abgelöst wird und insofern auch der Erwerbsschaden entfällt. Auch wenn durch die Erwerbslosigkeit Beitragslücken entstehen, erleidet der Versicherte aufgrund der Besitzstandsgarantie von Art. 33bis AHVG beim Eintritt ins AHV-Alter grundsätzlich zwar keine Nachteile. Denn nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird die AHV-Rente mindestens in der Höhe der bisherigen IV-Rente ausgerichtet. Hingegen tritt eine Benachteiligung ein, wenn eine mit einer Steigerung des Einkommens mögliche Verbesserung der Rentenleistung unfallbedingt verunmöglicht wird (Fellmann/Kottmann, a.a.O., N 1916). Insofern sind ein unfallverursachter Rentenschaden und damit auch ein entsprechendes Quotenvorrecht zu bejahen. Im Übrigen nehmen die Sozialversicherer im Rahmen des invaliditätsbedingten Prämienausfalls regelmässig entsprechend Regress auf den Haftpflichtversicherer.

5.4      Soweit die Beklagte eine Haftungsquote von (oder gegen) 0% behauptet (Appellationsbegründung, Ziff. 18 und 21 sowie S. 17 des Plädoyers), ist nicht weiter darauf einzugehen. Sie begründet ihr Vorbringen damit, dass der verbleibende Schaden zu einem wesentlichen Teil auf das Selbstverschulden des Klägers wie auch auf seine konstitutionelle Prädisposition zurückzuführen sei. Schadenersatzreduzierend sei auch ein Drittverschulden mitzuberücksichtigen. Wie vorstehend ausgeführt (E. 4.2 und 4.3) ist weder ein Selbst- noch ein Drittverschulden bei der Bemessung des Schadenersatzes zu beachten. Der für die gesundheitliche Vorbelastung des Klägers vorgenommene Abzug von 20% ist nach dem Gesagten (oben E. 4.1) ebensowenig zu beanstanden, so dass die von der Vorinstanz festgesetzte Haftungsquote von 80% korrekt erscheint. Das von ihr in Form des sogenannten Verteilungsvorrecht bejahte Quotenvorrecht führt im Ergebnis deshalb dazu, dass der Kläger die rechnerische Kürzung des Schadenersatzanspruchs um 20% insoweit nicht tragen muss, als die darauf zurückzuführende Schadenersatzreduktion durch Versicherungsleistungen kompensiert wird.

6.         Genugtuung

6.1      Substantiierung der seelischen Unbill

Die Beklagte macht in prozessualer Hinsicht geltend, der Kläger habe die von ihm erlittene seelische Unbill ungenügend substantiiert. Er habe unter dem entsprechenden Titel weder in der Klage noch in der Replik entsprechende Ausführungen gemacht und auch keine Beweisanträge gestellt (Appellationsbegründung, Ziff. 22). Dem hält der Kläger entgegen, der ganze Prozess werde von Ausführungen zu den Folgen des Verkehrsunfalls beherrscht. Diese Folgen seien unter Bezugnahme auf die eingereichten medizinischen Akten einlässlich dargestellt worden. Unter dem Titel der Genugtuung müssten die medizinischen Akten daher nicht nochmals repetiert werden (Appellationsantwort, Ziff. 21).

Das Zivilgericht hat sich mit dieser prozessualen Rüge der Beklagten nicht im Einzelnen befasst. Es hat dazu bloss erwogen, es erscheine fraglich, ob die seelische Unbill genügend substantiiert worden sei. Aus den Gutachten und Verfügungen der Ausgleichskasse gehe hervor, dass der Kläger unter depressiven und paranoiden Störungen leide und seit dem Jahr 1993 zu 74% und seit dem Jahr 2000 zu 100% invalid sei. Diese nachgewiesene seelische Entwicklung führe zu einer seelischen Unbill (S. 28 des angefochtenen Urteils).

Nach der im basel-städtischen Zivilprozessrecht streng gehandhabten Eventualmaxime hat der Kläger sämtliche sich auf das Klagfundament beziehenden Tatsachenbehauptungen und Beweismittel in seiner ersten Rechtsschrift vor der ersten Instanz zu nennen (§ 37 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO BS; AGE 14/2000 vom 26. Juni 2001). Die Eventualmaxime wird (bzw. wurde) praxisgemäss so ausgelegt, dass jede einzelne anspruchsbegründende Tatsache behauptet und unter Beweis gestellt werden muss.

Die seelische Unbill ist grundsätzlich etwas anderes als der Schaden und ist daher grundsätzlich separat zu beweisen. In der Klage hat der Kläger unter dem Titel "Genugtuung" in Ziffer 18 ausdrücklich auf die vollständige Invalidität verwiesen und diese damit implizit als seelische Unbill benannt. Die Invalidität ist an anderer Stelle ausführlich behauptet und unter Beweis gestellt worden. Auch wenn Verweise auf die entsprechende Ausführungen und Beweisanträge fehlen, würde es einer überspritzt formalistischen Auslegung von § 37 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO BS gleichkommen, wenn diese Ausführungen unter dem Gesichtspunkt der Eventualmaxime als ungenügend taxiert würden. Eine strengere Rechtsprechung würde unnötige Redundanzen und Weitschweifigkeiten in Rechtschriften fördern, ohne dass dies für die Konzentration des Prozessstoffes und damit für die Wahrung der Verteidigungsrechte der beklagten Partei notwendig wäre. Die Substantiierung der seelischen Unbill in der Klage ist damit als genügend zu erachten.

6.2      Höhe der Genugtuung

Die Höhe der Genugtuung ist – abgesehen von der Herabsetzungsquote – nicht bestritten (Appellationsbegründung, Ziff. 22). Die Herabsetzungsquote ist nach dem vorstehend unter E. 6 Gesagten in unveränderter Höhe auch für die Genugtuung massgebend. Den Ausführungen des Zivilgerichts (S. 27 f. des angefochtenen Urteils) kann somit ohne Weiteres gefolgt werden.

7.         Sachentscheid

Aus diesen Erwägungen folgt, dass das angefochtene Urteil des Zivilgerichts im Grundsatz zu bestätigen und die dagegen erhobene Appellation abzuweisen ist. Aufgrund des neuen Rechnungstags (Datum des zweitinstanzlichen Urteils) erhöht sich der Gesamtschaden von CHF 744'922.25 (S. 20 des angefochtenen Urteils) auf CHF 839'510.05 (vorne E. 3.8), während die Genugtuung weiterhin CHF 32'000.– beträgt (oben E. 6.2). Da der Kläger nicht appelliert hat, kann das Appellationsgericht grundsätzlich nicht über den vom Zivilgericht zugesprochenen Schadenersatz von CHF 744'922.25 und die Genugtuung von CHF 32'000.– hinausgehen. Dies würde dem in § 235 Abs. 2 ZPO BS verankerten Verbot der reformatio in peius widersprechen: Hat bloss eine der Parteien appelliert, kann das Urteil des Zivilgerichts wohl zu ihren Gunsten, nicht aber zu ihrem Nachteil abgeändert werden (vgl. dazu etwa BGer 5C.7/2001 vom 20. Juli 2001).

Demgemäss ist das erstinstanzliche Urteilsdispositiv grundsätzlich einzig dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger den Betrag von CHF 776'922.25 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5%

-           auf CHF 504'213.50            seit dem 16. Oktober 2003

-           auf CHF 240'708.75            ab dem 1. Dezember 2013

-           auf CHF   32'000.–              seit dem [...] 1989.

Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte aufgrund des neuen Rechnungstags und der neuen Verzinsungsdaten im Vergleich zum Zivilgerichtsurteil weniger Verzugszins zu zahlen hätte. Wäre das Zivilgerichtsurteil rechtskräftig geworden, hätte die Beklagte per 1. Dezember 2013 einen Verzugszins von insgesamt CHF 278'734.45 auf der Schadenersatzforderung geschuldet (5% auf CHF 266'463.15 seit dem 16. Mai 2001 = CHF 167'095.60; 5% auf CHF 202'956.95 seit dem 1. April 2009 = CHF 47'355.95; 5% auf CHF 275'502.15 seit dem 1. April 2009 = CHF 64'282.90). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen würde die Beklagte per 1. Dezember 2013 einen etwas geringeren Verzugszins von CHF 255'258.10 schulden (5% Zins auf CHF 504'213.50 seit dem 16. Oktober 2003 = CHF 255'258.10). Um zu verhindern, dass die im Appellationsverfahren vollständig unterliegende Beklagte im Vergleich zum Urteil des Zivilgerichts besser und der Kläger schlechter gestellt wird, hat die Beklagte dem Kläger über die oben genannten Beträge hinaus eine Ausgleichszahlung von CHF 23'476.35 zu leisten, die ebenfalls mit 5 % ab dem 1. Dezember 2013 zu verzinsen ist.

8.         Kosten

Die Verteilung der Gerichts- und Parteikosten richtet sich nach dem Ausgang des Verfahrens. Demgemäss trägt die Beklagte – neben den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens – auch die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 75'800. Diese setzen sich zusammen aus einer Gerichtsgebühr von CHF 66'000.– (§ 11 Abs. 1 Ziff. 2 der Gerichtsgebührenverordnung in der bis Ende 2010 geltenden Fassung) sowie den Kosten des Gerichtsgutachtens von CHF 9'800.–.

Die Beklagte hat den Vertreter des Klägers sodann zu entschädigen. Ausgehend von einem Streitwert von CHF 776'922.25 beträgt der Höchstsatz des Grundhonorars CHF 48’000.– (§ 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 12 der Honorarordnung in der bis Ende 2010 geltenden Fassung [aHO]). Schöpft man diesen Höchstsatz aus, ergibt sich für das Appellationsverfahren eine ausreichende Vergütung, zumal auf Seiten des Klägers bis zur Beendigung des Vertretungsverhältnisses lediglich die Ausarbeitung der Appellationsantwort angefallen ist. Für die Anwendung von § 5 Abs. 1 lit. a aHO bleibt somit kein Raum. Aufgrund der vorzeitigen Mandatsbeendigung ist das vorgenannte Grundhonorar um ein Viertel zu kürzen (§ 6 Abs. 1 aHO). Eine zweite Reduktion ergibt sich aus § 11 Abs. 1 aHO, wonach für das zweitinstanzliche Verfahren ein Drittelsabzug vorzunehmen ist. Das Honorar für die zweite Instanz beträgt somit CHF 24'000.–, zuzüglich der geltend gemachten Mehrwertsteuer von 7,6%. Bezüglich der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt es beim vor-instanzlichen Entscheid, wonach die Entschädigung dem Kläger mangels eingereichter Honorarnote nur im Grundsatz zugesprochen wird (Ziffer 4 des Urteilsdispositivs).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        Die Appellation wird abgewiesen.

Ziffer 1 des Urteils des Zivilgerichts vom 6. April 2009 wird wie folgt abgeändert:

"Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger CHF 776'922.25 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5%

-     auf CHF 504'213.50           seit dem 16. Oktober 2003

-     auf CHF 240'708.75           ab dem 1. Dezember 2013

-     auf CHF   32'000.–              seit dem [...] 1989.

Darüber hinaus wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger einen Zinsausgleich von CHF 23'476.35 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% ab dem 1. Dezember 2013."

            Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

            Die Beklagte trägt die Kosten des Appellationsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 66'000.– und Auslagen von CHF 9`800.– sowie eine Parteientschädigung an den Kläger in Höhe von CHF 24'000.–, zuzüglich 7.6 % MWST von CHF 1'824.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

AZ.2009.18 — Basel-Stadt Appellationsgericht 22.11.2013 AZ.2009.18 (AG.2014.50) — Swissrulings