Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 23.01.2026 AUS.2026.5 (AG.2026.56)

23 gennaio 2026·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·4,688 parole·~23 min·1

Riassunto

Verlängerung Ausschaffungshaft (BGer 2C_131/2026 vom 05.03.2026)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2026.5

URTEIL

vom 23. Januar 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin,

AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 19. Januar 2026

betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der unter verschiedenen Alias-Identitäten erfasste A____ (nachfolgend: Beurteilter) reiste am 15. Mai 2020 in die Schweiz ein. In der Folge trat er mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. Mai 2020 wurde er wegen Hehlerei, Fälschung von Ausweisen und rechtswidriger Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 31. August 2020 wurde der Beurteilte wegen rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen. Am 1. Oktober 2020 trat er den Vollzug der beiden Freiheitsstrafen an. Mit Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 18. November 2020 wurde ihm per 7. Januar 2021 die bedingte Entlassung gewährt, unter Anordnung einer Probezeit von einem Jahr. Am 3. August 2021 erfolgte die nächste Festnahme im Zusammenhang mit dem Vorwurf der rechtswidrigen Einreise. Mit Strafbefehl vom 4. August 2021 widerrief die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die bedingte Entlassung gemäss Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 18. November 2020 und verurteilte den Beurteilten wegen rechtswidriger Einreise zu einer Freiheitsstrafe von 75 Tagen. Mit Verfügung des Migrationsamts von gleichem Datum wurde er mit einer Ausreisefrist bis zum 11. August 2021 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen. Gleichzeitig wurde ihm das bereits am 21. August 2020 erlassene und bis am 20. August 2024 geltende Einreiseverbot des Staatssekretariats für Migration (SEM) eröffnet und er wurde aus der Haft entlassen. Am 29. Januar 2023 wurde der Beurteilte erneut von der Kantonspolizei Basel-Stadt einer Kontrolle unterzogen, wobei die Polizei unter anderem feststellte, dass der Beurteilte von den deutschen Behörden zur Personenfahndung zwecks Auslieferung ausgeschrieben war, woraufhin ihn das Bundesamt für Justiz mit Haftanordnung vom 29. Januar 2023 per 30. Januar 2023 in Auslieferungshaft versetzte. Die Auslieferung nach Deutschland erfolgte am 19. April 2023. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. November 2023 wurde der Beurteilte wegen Fälschung von Ausweisen sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländerund Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen. Am 28. Juni 2024 wurde der Beurteilte von den deutschen Behörden nach Algerien rücküberführt.

Am 11. Juni 2025 wurde der Beurteilte von der Kantonspolizei Basel-Stadt erneut in Basel einer Kontrolle unterzogen und verhaftet. Das Migrationsamt wies ihn mit Verfügung vom 19. Juni 2025 aus der Schweiz, dem Schengen-Raum und der EU weg. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Juli 2025 wurde er wegen rechtswidriger Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen. Diese Verurteilung ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Bis am 27. Juli 2025 verbüsste der Beurteilte die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. November 2023 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 50 Tagen. Bereits am 25. Juli 2025 ordnete das Migrationsamt eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten vom 27. Juli 2025 bis zum 26. Januar 2026 an, welche mit Urteil des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 30. Juli 2025 bestätigt wurde (VGE AUS.2025.83). Mit Verfügung vom 19. Januar 2026 verlängerte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um drei Monate, bis zum 26. April 2026. Am 23. Januar 2026 hat eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Migrationsamts und der Rechtsvertreterin des Beurteilten (Rechtsanwältin Lea Hungerbühler) stattgefunden. Da der Beurteilte die Zuführung zur Verhandlung verweigerte und die Rechtsvertreterin eine Dispensation beantragte, wurde die Verhandlung in Abwesenheit des Beurteilten durchgeführt. Dabei hat die Rechtsvertreterin beantragt, der Antrag auf Verlängerung der Ausschaffungshaft sei abzuweisen und der Beurteilte sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Haftdauer auf einen, maximal zwei Monate zu beschränken. Das Migrationsamt hat an der verfügten Verlängerung von drei Monaten festgehalten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das Urteil ist den Anwesenden mündlich eröffnet und erläutert worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

1.

Die bestehende Haftanordnung gilt noch bis zum 26. Januar 2026. Die heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich noch vor Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 19. Juni 2025 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen. Diese Voraussetzung ist damit erfüllt.

3.

3.1

3.1.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in ihr Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Den Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

3.1.2   Der Beurteilte tritt unter verschiedenen Alias-Identitäten auf. Bei den Schweizer Behörden war er lange Zeit als B____ aus Palästina bekannt; gegenüber dem Migrationsamt gab er denn etwa auch explizit an, dass er aus Palästina stamme und in Gaza geboren worden sei (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 4. August 2021 S. 2). Am 29. Januar 2023 wurde der Beurteilte einer polizeilichen Kontrolle in Basel unterzogen. Dabei stellte die Polizei unter anderem fest, dass er von den deutschen Behörden zur Personenfahndung zwecks Auslieferung ausgeschrieben war (vgl. Festnahme-Rapport vom 29. Januar 2023), wobei die SIS-Ausschreibung unter den PersonalienC____, Nationalität Algerien, Geburtsdatum am [...] erfolgte. Gemäss der SIS-Ausschreibung war er den deutschen Behörden ausserdem unter weiteren Alias-Identitäten bekannt, darunter etwa [...], [...] oder [...]. In der Folge wurde der Beurteilte nach Deutschland ausgeliefert und gemäss Auskunft der deutschen Behörden danach am 28. Juni 2024 nach Algerien abgeschoben (vgl. E-Mail der Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein vom 17. Juni 2025), was durch das in den Akten befindliche Laissez-passer der algerischen Behörden vom 26. Juni 2024 untermauert wird. Seit seiner erneuten Einreise in die Schweiz und bis zur Haftprüfungsverhandlung vom 30. Juli 2025 machte der Beurteilte neuerdings geltend, sein Name sei zwar B____, er stamme aber aus Algerien (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 25. Juni 2025 S. 2 sowie vom 19. Juni 2025 S. 2). Mit den bekannten Alias-Identitäten konfrontiert, viel sein Aussageverhalten alles andere als überzeugend aus. So gab er an, er habe gegenüber den Behörden nie eine andere Identität angegeben; die Einträge und Protokolle seien alle fehlerhaft (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 30. Juli 2025). Auf die Personalien der deutschen SIS-Ausschreibung C____ angesprochen, machte der Beurteilte dann aber gleichwohl geltend, dabei handle es sich nur um einen Alias-Namen (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 25. Juni 2025 S. 2; vgl. Verhandlungsprotokoll vom 30. Juli 2025). Auch den Umstand, dass er bereits zwei Mal mit gefälschten Ausweisen von der Polizei kontrolliert und dafür strafrechtlich verurteilt worden ist (beim Beurteilten wurden anlässlich der Polizeikontrollen vom 15. Mai 2020 und vom 29. September 2020 jeweils ein gefälschtes Ausweisdokument vorgefunden [einmal eine gefälschte belgische Identitätskarte und das andere Mal eine B-Aufenthaltsbewilligung], wobei er sich bei der Kontrolle vom 15. Mai 2020 gegenüber der Kantonspolizei Basel-Stadt auch damit auswies [vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. Mai 2020; Festnahme-Rapport vom 29. September 2020; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. November 2023]), konnte bzw. wollte er nicht erklären. Sein Aussageverhalten lässt sich auch nicht mit seinem psychischen Zustand erklären. Hierauf wird noch zurückzukommen sein. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist daher erstellt, dass der Beurteilte sich gegenüber den Behörden bereits mehrfach mit einer falschen Identität ausgab. Inzwischen wurde er von den algerischen Behörden in der Schweiz als A____, geboren am [...], identifiziert. Ob es sich bei C____, mit denen er von deutschen Behörden identifiziert wurde, ebenfalls um eine Neben- bzw. Falschidentität handelte, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Auffallend ist und für die Korrektheit der vorliegenden Identifikation spricht, dass der Beurteilte gegenüber der Polizei anlässlich der Festnahme vom 29. Januar 2023 spontan das gemäss der aktuellen Identifizierung richtige Geburtsdatum ([...]) bekanntgab (vgl. Festnahme-Protokoll vom 29. Januar 2023); im Zeitpunkt dieser Festnahme war er nur mit den Geburtsdaten vom [...] bzw. [...] bekannt. Fest steht jedenfalls, dass die algerischen Behörden in der Schweiz vom Laissez-passer vom 26. Juni 2024 Kenntnis hatten (dieses wurde ihnen als Kopie mit der Identifizierungsanfrage vom 24. Juni 2025 übermittelt) und sie auch nach dem durchgeführten Counselling-Gespräch vom 20. November 2025 bestätigten, dass sie dem Beurteilten unter der nun bekannten Identität ein Ersatzreisepapier ausstellen. Es ist damit nicht nur erstellt, dass der Beurteilte gegenüber von Behörden mehrfach falsche Personalien angab und teilweise gefälschte Papiere auf sich trug, um sich damit auszuweisen, sondern auch, dass er mit seinem Verhalten den Vollzug seiner Wegweisung zu erschweren versucht. Bei entsprechendem Verhalten ist klarerweise von bestehender Untertauchensgefahr auszugehen.

Kommt hinzu, dass der Beurteilte bereits mehrfach unter Beweis stellte, dass er nicht gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten. So wurde er nach seiner Festnahme vom 15. Mai 2020 am 17. Mai 2020 aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen mit der Weisung, sich am Folgetag beim Migrationsamt Basel-Stadt zur Vorsprache vorzufinden (vgl. Formular Vorsprache des Migrationsamts vom 17. Mai 2020). Dieser Weisung ist er nicht nachgekommen und er war in der Folge unbekannten Aufenthalts. Am 1. Oktober 2020 trat der Beurteilte den Vollzug zweier Freiheitsstrafen gemäss den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft vom 17. Mai 2020 und 31. August 2020 an. Mit Entscheid vom 18. November 2020 wurde ihm per 7. Januar 2021 die bedingte Entlassung gewährt, unter Anordnung einer Probezeit von einem Jahr (vgl. Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 18. November 2020). Bereits am 3. August 2021 erfolgte die nächste Festnahme und am 4. August 2021 wurde der Beurteilte erneut strafrechtlich verurteilt, wobei die bedingte Entlassung widerrufen wurde (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. August 2021). Noch am gleichen Tag wurde der Beurteilte mit einer Ausreisefrist bis zum 11. August 2021 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen. Gleichzeitig wurde ihm das bereits am 21. August 2020 erlassene und bis am 20. August 2024 geltende Einreiseverbot des Staatssekretariats für Migration (SEM) eröffnet (vgl. Divieto D’Entrata vom 21. August 2020). Auch dieses Einreiseverbot interessierte den Beurteilten offensichtlich nicht, wurde er doch am 29. Januar 2023 erneut in Basel inhaftiert (vgl. Festnahme-Rapport vom 29. Januar 2023), wobei er gegenüber der Staatsanwaltschaft unumwunden zugestand, dass er um das Verbot gewusst habe (vgl. Einvernahme vom 29. Januar 2023 S. 10). Am 28. Juni 2024 wurde der Beurteilte von den deutschen Behörden nach Algerien rücküberführt (vgl. E-Mail der Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein vom 17. Juni 2025; Laissez-Passer vom 26. Juni 2024). Ausserdem erhielt er eine schengenweite Einreiseverweigerung (vgl. Ripol-Ausdruck vom 18. Juni 2025 sowie E-Mail der Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein vom 17. Juni 2025), wogegen er offenkundig abermals verstiess, indem er am 11. Juni 2025 erneut in Basel aufgegriffen wurde. Sofern er mit seiner Bestreitung anlässlich der Befragung vom 25. Juni 2025, wonach er kein schengenweites Einreiseverbot habe (vgl. S. 2 des Befragungsprotokolls), sinngemäss geltend machen möchte, dass er vom Verbot nichts gewusst habe, ist ihm kein Erfolg beschieden. Es erscheint geradezu abwegig, dass die deutschen Behörden ein Einreiseverbot verfügen, ohne dem Beurteilten auch zu eröffnen, dass dieses für den gesamten Schengen-Raum gilt, zumal sie ihn in der Folge nach Algerien zurückgeschafft hatten. Auch in der vorliegenden Administrativhaft bekundete der Beurteilte Mühe, sich an bestehende Regeln zu halten. So sah sich die Gefängnisleitung aufgrund von ausgesprochenen Beleidigungen gegenüber dem Gefängnispersonal sowie Beleidigungen und Drohungen gegenüber einem Mitinsassen veranlasst, zwei Mal einen Zelleneinschluss und einen Entzug des Fernsehgeräts zu verfügen (für sechs Tage gemäss Verfügung vom 14. Juli 2025 und für sieben Tage gemäss Verfügung vom 5. September 2025).

Der Beurteilte hat in der Schweiz keine sozialen Bindungen. Zudem ist er nicht bereit, in sein Heimatland zurückzukehren (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 25. Juni 2025 S. 3); entsprechend legte er auch keinerlei Kooperationsbereitschaft bei der Papierbeschaffung an den Tag. Seit der letzten Haftüberprüfung akzentuierte sich sein Verhalten noch vielmehr. Zunächst liess er zwar noch mit sich sprechen, wobei er jedoch nach wie vor jegliche Mitwirkung bei der Papierbeschaffung ablehnte (vgl. Aktennotizen Migrationsamt vom 15. September 2025, 13. November 2025 sowie 11. Dezember 2025). Seit der formellen Bestätigung der algerischen Behörden, wonach sie dem Beurteilten ein Ersatzreisepapier ausstellen würden, verweigert er nun aber jeglichen Kontakt mit dem Migrationsamt (vgl. Aktennotizen vom 7. Januar 2026, vom 19. Januar 2026 und vom 20. Januar 2026). Das Verhalten des Beurteilten muss daher als geradezu renitent bezeichnet werden. Hierzu passt, dass er, als er von der Kantonspolizei zum Counselling-Termin gebracht wurde, sowohl auf der Hin- als auch auf der Rückfahrt in die Zelle des Transportfahrzeugs urinierte (vgl. Bericht der Sicherheitspolizei vom 20. November 2025). Kommt hinzu, dass er mehrfach angab, sich im Fall seiner Haftentlassung nach Frankreich abzusetzen, wobei er sich vom Umstand, dass ihm dies aufgrund des schengenweiten Einreiseverbots und seiner fehlenden Reisepapiere gar nicht erlaubt ist, nicht beeindrucken liess (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 19. Juni 2025 S. 3 f.; Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 25. Juni 2025 S. 3; Befragung Migrationsamt vom 25. Juli 2025 S. 2). Hinsichtlich der Gründe, weshalb er nach Frankreich möchte, ist festzuhalten, dass seine Erklärungen alles andere als beständig waren. So gab er anlässlich der Befragung vom 19. Juni 2025 an, er sei in Frankreich in psychiatrischer Behandlung, er habe einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung gestellt und diesem werde unter der Bedingung entsprochen, dass er regelmässig zum Arzt gehe. Er sei unter den Personalien B____ aus Algerien, geboren am [...] gemeldet (vgl. S. 2 ff.). Die daraufhin getätigte Anfrage des Migrationsamts bei den französischen Behörden ergab allerdings, dass diesen die vom Beurteilten angegebenen Personalien gänzlich unbekannt sind (vgl. E-Mail-Verkehr vom 19. und 20. Juni 2025). Anlässlich der Befragung vom 25. Juni 2025 führte der Beurteilte plötzlich aus, dass er in Frankreich eine Frau und eine siebenjährige Tochter habe. Das Migrationsamt wies den Beurteilten darauf hin, dass die französischen Behörden eine Rücknahme abgelehnt hätten, und er Unterlagen beibringen müsse, die seinen Aufenthalt in Frankreich belegten (vgl. Protokoll S. 2 f.). Entsprechende Dokumente blieb der Beurteilte in der Folge schuldig. Vielmehr war anlässlich der Befragung vom 25. Juli 2025 wieder keine Rede von einer Frau und einem Kind in Frankreich. Vielmehr müsse er nach Frankreich, weil er zusammen mit den französischen Behörden eine Klage gegen die deutschen Behörden vorbereiten müsse, vermutungsweise im Zusammenhang mit seiner Medikation während seiner dortigen Inhaftierung (vgl. Protokoll S. 2). Anlässlich der Verhandlung vom 30. Juli 2025 wollte er diese Widersprüche nicht aufklären. Angesichts dieser Umstände sind seine Beteuerungen anlässlich der Verhandlung vom 30. Juli 2025, dass er sich an eine Meldepflicht halte, wenn ihm ein Ort gegeben werde, wo er sich aufhalten könne, als reine Lippenbekenntnisse zu werten. Sein Aussageverhalten zeigt insgesamt nicht nur, dass der Beurteilte nicht gewillt ist, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen, sondern auch, dass er auch dadurch versucht, den Vollzug seiner Wegweisung zu vereiteln.

Schliesslich ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten – wie dies beim Beurteilten der Fall ist (vgl. dazu den Strafregisterauszug vom 22. Juli 2025) – zu bejahen, zumal bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62).

3.1.3   Nach dem Gesagten besteht eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG und es ist zu befürchten, dass der hochmobile Beurteilte die Freiheit dazu nutzen würde, sich ins Ausland abzusetzen.

3.2      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12). Der Beurteilte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. Mai 2020 der Fälschung von Ausweisen, der Hehlerei sowie der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt (vgl. Strafregisterauszug vom 22. Juli 2025). Bei der Hehlerei nach Art. 160 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 StGB, womit auch dieser Haftgrund vorliegend erfüllt ist.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

4.2      Aufgrund der ausgeprägten Untertauchensgefahr sowie der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber (vgl. 3.1.2 oben) ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) oder eine Meldepflicht im Sinn einer milderen Massnahme halten würde, zumal er inzwischen von den algerischen Behörden identifiziert wurde und diese den Schweizer Behörden zusicherten, dem Beurteilten ein Ersatzreisepapier auszustellen. Die von ihm unter keinen Umständen gewollte Rückführung steht nun kurz bevor, sodass der Untertauchensanreiz umso grösser ist. Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden kann. Das angesichts seiner mehrfachen Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit.

An der Verhältnismässigkeit der Inhaftierung ändert auch nichts, dass er eigenen Angaben zufolge an einer psychischen Erkrankung leide. Es trifft zwar zu, dass der Beurteilte anlässlich der Befragung vom 19. Juni 2025 angab, dass er psychische Probleme habe und nach Frankreich wolle, weil er dort in Behandlung sei. Es wurde aber bereits dargelegt (vgl. E. 3.1.2 oben), dass er diese Version in den Folgebefragungen wieder abänderte. Kommt hinzu, dass er den französischen Behörden gänzlich unbekannt ist, was seine Ausführungen, dass er dort für die Behandlung bei einer Krankenkasse gemeldet sei, höchst unwahrscheinlich erscheinen lassen. Anlässlich der Befragung vom 25. Juli 2025 gab der Beurteilte zudem lediglich an, dass es ihm nicht gut gehe, weil er im Strafvollzug eingeschlossen gewesen sei und seinen Asthmaspray nicht erhalten habe. Andere Leiden führte er nicht aus. Selbst wenn er anlässlich der Befragung ausserdem ausgeführt haben sollte, dass er verfolgt werde und Stimmen höre, was er auch anlässlich der Verhandlung vom 30. Juli 2025 behauptete, genügt dies nicht, um von ernsthaften psychischen Problemen auszugehen, die einer Inhaftierung entgegenstünden. Mit Ausnahme der Angaben des Beurteilten ist zu seiner psychischen Verfassung wenig bekannt. Anlässlich der Verhandlung vom 30. Juli 2025 machte der Beurteilte zudem keinen verwirrten oder weggetretenen Eindruck. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Beurteilte anlässlich der Verhaftung zwar, wie von der Rechtsvertretung anlässlich der Verhandlung vom 30. Juli 2025 hervorgehoben, angegeben hatte, dass er in der Schweiz sei, um Lyrica zu kaufen, anlässlich der Befragung vom 19. Juni 2025 gab er dann aber an, er sei in die Schweiz eingereist, um Zigaretten zu kaufen. Auch in dieser Hinsicht erweist sich das Aussageverhalten des Beurteilten damit als unbeständig. Abgesehen davon ist die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt. Seit der erstmaligen Haftanordnung sind keine neuen Hinweise hinzugetreten, die Zweifel an der Hafterstehungs- oder an der Transportfähigkeit wecken würden. Im Gegenteilt, dem Medizinischen Dienst sind gemäss «Checkliste: Medizinische Sachverhalte» vom 15. Januar 2026 keine Anhaltspunkte bekannt, welche auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme hinweisen würden, obschon der Beurteilte sich gemäss seinen Angaben anlässlich der Verhandlung vom 30. Juli 2025 wegen seiner damals geltend gemachten Leiden an diesen gewandt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 30. Juli 2025 S. 2 f.).

Auch wenn die Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung vom Beurteilten nicht im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Abweisung der Haftverlängerung gemacht wurde, sondern diese Ausführungen als allgemeiner Hinweis fürs Protokoll zu verstehen sein sollen (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll), ist dennoch zu erwähnen, dass auch dieser nichts an der Verhältnismässigkeit der Haft ändern würde. Es ist davon auszugehen, dass dem Beurteilten die Identifizierung als A____ bekannt gegeben wurde, fand in der Folge doch am 20. November 2025 in diesem Zusammenhang das Counselling-Gespräch bei den algerischen Behörden statt. Es trifft zwar zu, dass der Vertreter des Migrationsamts bei der Auftragserteilung zur medizinischen Untersuchung vom 18. Dezember 2025 die Weisung erteilte, den Beurteilten nicht darüber zu informieren, dass von den algerischen Behörden ein Laissez-passer zugesichert worden sei und das Migrationsamt ihm nun einen Flug buchen wolle (vgl. E-Mail vom 18. Dezember 2025). Die Zusicherung der Ausstellung des Laissez-passer erhielt das Migrationsamt am selben Tag kurz vor der Auftragserteilung (vgl. Mitteilung des SEM vom 18. Dezember 2025). Es erscheint (auch verfahrenstaktisch) nachvollziehbar, dass das Migrationsamt dem Beurteilten diese Information selbst eröffnen wollte. Aus der Aktennotiz des Migrationsamts vom 7. Januar 2026 wird denn auch ersichtlich, dass es ein Gespräch geplant hatte, um mit dem Beurteilten die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr nach Algerien innerhalb der bestehenden Haftdauer zu besprechen. Dieses scheiterte aber am Verhalten des Beurteilten.

4.3      Nach seiner Verhaftung am 11. Juni 2025 gab der Beurteilte gegenüber dem Migrationsamt am 12. Juni 2025 an, dass er am Tag der Verhaftung von Frankreich in die Schweiz eingereist sei (vgl. Eröffnung der Überweisung an die Staatsanwaltschaft wegen rechtswidriger Einreise vom 12. Juni 2025). Das Migrationsamt ersuchte daher den Verbindungsbeamten der französischen Behörden gleichentags um die Übernahme des Beurteilten nach Verbüssung der strafrechtlich motivierten Haft, was zunächst mit Verweis auf die Personenfahndung zwecks Wegweisung der griechischen Behörden im Schengener-Informationssystem abgelehnt wurde (vgl. E-Mail-Verkehr mit dem Verbindungsbeamten der französischen Behörden vom 12. Juni 2025). Nachdem der Beurteilte anlässlich der Befragung vom 19. Juni 2025 dem Migrationsamt angegeben hatte, dass er sich in Frankreich für Aufenthaltsdokumente gemeldet habe und dort in ärztlicher Behandlung sei, erkundigte sich das Migrationsamt gleichentags beim Verbindungsbeamten der französischen Behörden, ob der Beurteilte verzeichnet sei, woraufhin dieser mitteilte, dass er den französischen Behörden nicht bekannt sei und weder ein Asylverfahren noch ein anderes Verfahren hängig sei (vgl. E-Mail-Verkehr mit dem Verbindungsbeamten der französischen Behörden vom 19. und 20. Juni 2025). Parallel zur ersten Anfrage an die französischen Behörden erkundigte sich das Migrationsamt bei den deutschen Behörden, wie das weitere Verfahren nach der Auslieferung des Beurteilten im Jahr 2023 ablief (vgl. E-Mail des Migrationsamts vom 12. Juni 2025 an [...]). Am 17. Juni 2025 erhielt das Migrationsamt die Rückmeldung, dass der Beurteilte unter den Personalien C____ erfasst sei, er sich vom 19. April 2023 bis am 28. Juni 2024 in Deutschland in Haft befunden habe, am 13. Februar 2024 gegen ihn eine Ausweisungsverfügung erlassen worden sei und er am 28. Juni 2024 nach Algerien zurückgeschafft worden sei. Ausserdem wurde dem Migrationsamt ein Bild des Laissez-passer zugestellt (vgl. E-Mail-Verkehr der deutschen Behörden vom 17. Juni 2025). Gestützt auf diese Informationen leitete das Migrationsamt am 19. Juni 2025 eine Rückkehrunterstützung beim SEM ein (vgl. Auftrag Identifikation & Papierbeschaffung vom 19. Juni 2025), woraufhin das SEM am 24. Juni 2025 eine Identifizierungsanfrage an die algerischen Behörden in der Schweiz stellte. Parallel zum Gesuch um Rückkehrunterstützung stellte das Migrationsamt am 20. Juni 2025 über das SEM ein Rücknahmeersuchen an die französischen Behörden, welches am 23. Juni 2025 abgelehnt wurde, mit der Begründung, dass ihnen der Beurteilte unbekannt sei (vgl. Demande de réadmission d’un ressortissant d’Etat tiers vom 23. Juni 2025). Am 6. Oktober 2025 erhielt das Migrationsamt die Mitteilung vom SEM, dass der Beurteilte von den algerischen Behörden unter den Personalien A____, geboren am [...], identifiziert worden sei, woraufhin das Migrationsamt den Beurteilten offenbar sogleich für ein Counselling-Gespräch bei den algerischen Behörden anmeldete, erhielt es doch bereits am 5. November 2025 vom SEM die Mitteilung, dass der Beurteilte für das Gespräch vom 20. November 2025 vorgesehen ist. Am 18. Dezember 2025 erhielt das Migrationsamt die Bestätigung, dass die algerischen Behörden dem Beurteilten ein Ersatzreisepapier ausstellen würden und die Planung des Flugs vorgenommen werden könne. Gleichentags wurde ein ärztlicher Bericht im Hinblick auf die bevorstehende Rückführung in Auftrag gegeben. Das Migrationsamt suchte ausserdem mehrfach das Gespräch mit dem Beurteilten und versuchte ihn zu einer freiwilligen Rückkehr zu bewegen. Das Verfahren wurde von den Schweizer Behörden damit stets vorangetrieben, und zwar ab dem Zeitpunkt der ersten, aus strafrechtlichen Motiven erfolgten Verhaftung. Entgegen der Auffassung des Beurteilten wird aus den vorstehenden Ausführungen nicht nur ersichtlich, dass das Beschleunigungsgebot im vorliegenden Verfahren klarerweise gewahrt worden ist, sondern ist es auch nachvollziehbar und nicht auf Nachlässigkeiten des Migrationsamts oder des SEM zurückzuführen, weshalb es rund sechs Monate dauerte, bis die Zusicherung der algerischen Behörden vorlag, dass sie dem Beurteilten ein Laissez-passer ausstellen. Letztlich hat er es sich aufgrund seiner fehlenden Kooperation bei der Papierbeschaffung selbst zuzuschreiben, dass der Identifizierungsprozess so lange dauerte. Daran ändert, entgegen seiner Auffassung, nichts, dass ihm im Jahr 2024 bereits einmal ein Laissez-passer ausgestellt worden ist. Zum einen haben die Schweizer Behörden keinen Einfluss auf die Prozesse bei den ausländischen Behörden. Vielmehr vermögen Verzögerungen bei Staaten, die keine Schengen-Staaten sind, gar eine Überschreitung der grundsätzlichen Haftdauer von sechs Monaten zu rechtfertigen (vgl. Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG). Zum anderen ist festzustellen, dass der Beurteilte offensichtlich auch in Algerien unter verschiedenen Identitäten bekannt ist, wurde doch das Laissez-passer aus dem Jahr 2024 noch unter dem Namen C____ ausgestellt. Angesichts der Tatsache, dass die algerischen Behörden nun bereits, wie erwähnt, zusicherten, dem Beurteilten ein Laissez-passer auszustellen, ist die Rückführung in sein Heimatland zudem auch ohne weiteres absehbar. Inwieweit sich die Planung der begleiteten Rückführung als zu unsicher gestalten soll, wie vom Beurteilten eingewendet, erscheint nicht nachvollziehbar. Vielmehr bestätigte der Vertreter des Migrationsamts heute, dass eine solche in Vorbereitung sei und in der Regel innerhalb von rund drei Monaten organisiert werden könne.

4.4      Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge dorthin verkehren. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht, zumal der Beurteilte von den deutschen Behörden unlängst bereits einmal zurückgeschafft wurde. Zudem spricht weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.

4.5      Der Beurteilte ist bisher nicht nur durch völlig unkooperatives Verhalten aufgefallen, sondern er führte die Behörde mit seinen Falschangaben zu seiner Identität regelrecht in die Irre (vgl. dazu bereits E. 3.1.2 oben). Seit der letzten Haftüberprüfung wurde er mehrfach dazu angehalten, freiwillig auszureisen und bei der Papierbeschaffung zu kooperieren, was er stets ablehnte (vgl. Aktennotizen Migrationsamt vom 15. September 2025, 13. November 2025 sowie 11. Dezember 2025). Als er von der Kantonspolizei zum Counselling-Termin gebracht wurde, urinierte er sowohl auf der Hin- als auch auf der Rückfahrt in die Zelle des Fahrzeugs (vgl. Bericht der Sicherheitspolizei vom 20. November 2025). Am 7. Januar 2026 weigerte sich der Beurteilte, an einem Gespräch mit dem Migrationsamt teilzunehmen, anlässlich welchem eine freiwillige Rückkehr per 22. Januar 2026 – also noch vor Ablauf der ursprünglich angeordneten Ausschaffungshaft – hätte besprochen werden sollen (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 7. Januar 2026). Sodann scheiterten nicht nur die Eröffnung der vorliegenden Haftverlängerungsverfügung sowie die dafür vorgesehene Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs, sondern musste auch die heutige Verhandlung ohne seine Anwesenheit durchgeführt werden, da der Beurteilte eine Zuführung verweigerte. Angesichts dieses völlig renitenten Verhaltens des Beurteilten ist es einerseits nicht zu beanstanden, dass das Migrationsamt von vornherein nur die Rückführung auf einem polizeibegleiteten Linienflug (sog. DEPA) in Betracht zieht, welche eine längere Vorlaufzeit benötigt, sondern ist andererseits auch die beantragte Verlängerung der Ausschaffungshaft über die grundsätzlich maximale Haftdauer von sechs Monaten hinaus nicht zu beanstanden (vgl. Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG). Was die Dauer der Organisation eines DEPA-Rückflugs betrifft, ist aus anderen Verfahren bekannt, dass dies durchaus zwei bis drei Monate in Anspruch nehmen kann (vgl. etwa VGE AUS.2025.59 vom 11. Juni 2025 E. 4.2, AUS.2025.36 vom 8. April 2025 E. 4.2), was vom Vertreter des Migrationsamts anlässlich der heutigen Verhandlung im Wesentlichen bestätigt wurde. Da auch noch eine Reservefrist für den Fall unvorhergesehener Verzögerungen miteinzuberechnen ist, erweist sich die beantragte Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate ohne weiteres als angemessen. Der Beurteilte wird aber auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

5.

5.1      Nach dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Haft um drei Monate, bis am 26. April 2026, als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.2      Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Der ausländischen Person droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für sie mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen sie – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung ihrer Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).

Der Beurteilte befindet sich bereits sechs Monate in ausländerrechtlicher Haft, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Rechtsanwältin Lea Hungerbühler zu bewilligen ist. Diese ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf ihre Honorarnote abgestellt werden kann. Zu kürzen ist einzig der Aufwand für die Nachbesprechung, da der Beurteilte nicht zu Verhandlung erschienen ist, sowie der Stundenansatz von CHF 220.– auf CHF 200.– (vgl. § 20 Abs. 2 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Hinzukommen 1 ¼ Stunden Aufwand für die heutige Verhandlung und der geltend gemachte Auslagenersatz. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ für die Dauer von drei Monaten, bis zum 26. April 2026, ist rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Die unentgeltliche Verbeiständung wird bewilligt. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, wird ein Honorar von CHF 1'250.–, zuzüglich Auslagen von CHF 10.–, insgesamt also CHF 1'260.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet

Mitteilung an:

-       Beurteilter (per RA Lea Hungerbühler)

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

AUS.2026.5 — Basel-Stadt Appellationsgericht 23.01.2026 AUS.2026.5 (AG.2026.56) — Swissrulings