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Basel-Stadt Appellationsgericht 01.06.2026 AUS.2026.45 (AG.2026.341)

1 giugno 2026·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·3,962 parole·~20 min·14

Riassunto

Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2026.45

URTEIL

vom 1. Juni 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...],

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch MLaw Hannah Frey, Advokatin,

Gerbergasse 48, 4001 Basel   

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 29. Mai 2026

betreffend Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)

Sachverhalt

Der aus Algerien stammende A____ (nachfolgend Beurteilter) reiste am 4. Mai 2022 erstmals in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Da er die ihm zugewiesene Unterkunft im Bundesasylzentrum am 26. August 2022 verlassen hatte und ohne triftigen Grund mehr als fünf Tage unbekannten Aufenthalts war, schrieb das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch am 4. August 2022 gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) ab. Für die Regelung des Aufenthalts bzw. die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug wurde der Kanton Basel-Landschaft zuständig erklärt.

Seit seiner Einreise in die Schweiz trat der Beurteilte mehrfach strafrechtlich in Erscheinung:

–       Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Mai 2022 wurde er wegen Diebstahls und Sachbeschädigung zu einer bedingt vollziehbaren Busse von CHF 280.– (Probezeit 12 Monate) verurteilt;

–       Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. Mai 2022 wurde er wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20), einfachen Diebstahls, Beschimpfung und Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Tagen (Probezeit 18 Monate) verurteilt;

–       Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. August 2022 wurde er wegen einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, einfachen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen verurteilt;

–       Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. September 2022 wurde er wegen Raubs und Raubs mit gefährlicher Waffe zu einer Freiheitsstrafe von 22 Tagen verurteilt;

–       Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 16. Dezember 2022 wurde er wegen mehrfacher Sachbeschädigung (geringfügiges Vermögensdelikt), mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs und mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen verurteilt.

Vom 30. September 2022 bis zum 21. Oktober 2022 befand sich der Beurteilte im Strafvollzug zur Verbüssung der Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. September 2022. Nach seiner Haftentlassung trat der Beurteilte erst am 23. Mai 2025 wieder in der Schweiz in Erscheinung, als er sich beim Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft meldete und kundtat, dass er das Asylverfahren wiederaufnehmen möchte. Am 28. Juli 2025 stellte er das Gesuch um Wiederaufnahme seines Asylverfahrens, welchem das SEM am 18. September 2025 entsprach. Mit Entscheid vom 20. November 2025 lehnte es das Asylgesuch ab und es wies den Beurteilten aus der Schweiz weg. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Dezember 2025 nicht ein.

Am 1. Oktober 2025 wurde der Beurteilte im Kanton Basel-Stadt in Untersuchungshaft versetzt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. Februar 2026 wurde er des Raubs (Nötigungshandlung), des mehrfachen Diebstahls, der Beschimpfung, der Tätlichkeiten, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, des rechtswidrigen Aufenthalts der Missachtung der Ausgrenzung, des Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis und der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt (Diensterschwerung) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 900.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 9 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Ausserdem wurde er für fünf Jahre des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Bis am 29. Mai 2026 befand sich der Beurteilte in strafrechtlich motivierter Haft. Nach Verbüssung der Freiheitsstrafe verfügte das Migrationsamt Basel-Stadt am 29. Mai 2026, nachdem es ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten, bis zum 28. November 2026. Am 1. Juni 2026 hat eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Rechtsvertreterin des Beurteilten, Advokatin MLaw Hannah Frey, stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Der Beurteilte hat beantragt, die Verfügung des Migrationsamts sei aufzuheben, er sei aus der Haft zu entlassen und es sei ihm eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet und erläutert worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist wurde mit der Verhandlung vom 1. Juni 2026 eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde zunächst mit Asylentscheid des SEM vom 20. November 2025 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. Februar 2026 wurde er ausserdem in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Diese Voraussetzung ist damit gegeben.

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung in Haft genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich 2026, Art. 75 AIG N 15).

Der Beurteilte wurde mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. Mai 2022 unter anderem des Diebstahls, mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. August 2022 unter anderem wiederum des Diebstahls, mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft vom 8. September 2022 des Raubs und des Raubs mit gefährlicher Waffe, mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 16. Dezember 2022 unter anderem des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls und mit Urteil des Strafgerichts vom 4. Februar 2026 unter anderem des Raubs und des mehrfachen Diebstahls schuldig erklärt (vgl. Strafregisterauszug vom 27. Mai 2026). Bei sämtlichen Delikten handelt es sich um Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB, sodass der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.

3.2      Das Migrationsamt nimmt zusätzlich den Haftgrund der Verletzung einer Ein- oder Ausgrenzung an.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn sie ein ihr nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG).

Der Beurteilte wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 19. Mai 2022 für die Dauer von vier Monaten auf das Gebiet des Bundesasylzentrums Basel-Stadt sowie dessen nähere Umgebung eingegrenzt. Bereits am 29. Mai 2022 wurde er am Bahnhof SBB in Basel angetroffen und im Zusammenhang mit einem Diebstahldelikt festgenommen. Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. Mai 2022 wurde er hierfür rechtskräftig wegen Widerhandlung gegen das AIG bzw. Missachtung der Eingrenzung verurteilt. Sodann grenzte das Migrationsamt den Beurteilten am 27. August 2025, nachdem er einen Tag zuvor von der Kantonspolizei festgenommen worden war, für die Dauer von zwölf Monaten aus dem Kanton Basel-Stadt aus. Auch diese Verfügung missachtete er, wurde er doch bereits am 1. Oktober 2025 wieder in der Offenburgerstrasse in Basel angetroffen und im Zusammenhang mit einem Raub inhaftiert. Das Strafgericht erklärte ihn mit Urteil vom 4. Februar 2026 hierfür wegen Missachtung der Ausgrenzung schuldig. Es steht damit fest, dass auch dieser Haftgrund gegeben ist.

3.3     

3.3.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person schliesslich zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in ihr Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, a.a.O., Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Den Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

3.3.2   Der Beurteilte hat bisher stets zu verstehen gegeben, dass er nicht bereit sei, in sein Heimatland zurückzukehren (vgl. Ausreisegespräch vom 8. Januar 2026; Befragung des Migrationsamts vom 27. Februar 2026; Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 10. März 2026; Aktennotiz des Migrationsamts vom 28. März 2026 und vom 21. April 2026; Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 26. Mai 2026). Vielmehr gab er an, es solle ihm eine Chance gegeben werden, dann verschwinde er in ein bis zwei Stunden. Selbst der Hinweis des Migrationsamts, wonach es ihm nicht – wie von ihm gewünscht – erlaubt sei, nach Spanien auszureisen, beeindruckte den Beurteilten wenig (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 27. Februar 2026 S. 3). Vielmehr gab er anlässlich der Befragung vom 26. Mai 2026 erneut zu Protokoll, dass ihm «nur zwei Minuten» gegeben werden sollten, dann gehe er sofort weg. Auch nachdem ihm abermals erklärt worden war, dass dies nicht möglich sei, meinte er, er gehe nach Albanien oder Rumänien. Er mache dies genauso, wie er gekommen sei. Er brauche doch nur eine Minute, dann würden ihn die Schweizer Behörden nie mehr sehen (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 26. Mai 2026 S. 2 f.). Bereits diese Umstände sprechen dafür, dass sich der Beurteilte in Freiheit dem Vollzug der Landesverweisung durch Untertauchen entziehen könnte.

Kommt hinzu, dass der Beurteilte in den Registern mit mehreren Alias-Identitäten ([...], geboren am [...]; [...], geboren am [...]) verzeichnet ist (vgl. IPAS- und ZEMIS-Ausdruck vom 26. August 2025), und er sich bereits mehrfach nicht an bestehende Regeln sowie behördliche Anordnungen hielt. So wurde das Asylverfahren des Beurteilten vom SEM am 4. August 2022 abgeschrieben, da er ohne triftigen Grund mehr als fünf Tage die ihm zugewiesene Unterkunft verlassen hatte. Nachdem das Asylverfahren abgeschrieben und er dem Kanton Basel-Landschaft zugewiesen worden war, meldete er sich auch dort nicht, und zwar selbst dann nicht, als er aus einer vorläufigen Festnahme im Kanton Solothurn mit der Weisung entlassen worden war, sich bei der Koordinationsstelle für Asyl zu melden (vgl. E-Mail-Austausch zwischen der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft vom 13. und 14. Oktober 2022). Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.2 oben), kümmerten den Beurteilten auch die gegen ihn ausgesprochenen ausländerrechtlichen Ein- und Ausgrenzungen nicht und hat er sich nach dem Abschreibungsbeschluss des SEM vom 4. August 2022 offensichtlich auch nicht den Schweizer Behörden zur Regelung seines Aufenthalts bzw. zum Vollzug der Wegweisung zur Verfügung gehalten, sondern wird aus der Beantwortung des SEM auf die Rückübernahmeanfrage im Dublin-Verfahren der französischen Behörden vom 10. Januar 2025 ersichtlich, dass sich der Beurteilte zwischenzeitlich nach Frankreich begab, wohlgemerkt ohne über die notwendigen Reisepapiere für den Grenzübertritt zu verfügen. Anlässlich der heutigen Verhandlung bestätigte der Beurteilte, dass er während dieser Zeit nicht nur durch Frankreich reiste, sondern dort ebenfalls in Strafhaft war. Diese grosse Ignoranz gegenüber geltenden Regeln und behördlichen Anordnungen zeigt, dass im Falle einer Haftentlassung ein Untertauchen naheliegt. Schliesslich spricht auch sein strafrechtlicher Leumund (vgl. dazu den Sachverhalt und E. 3.1 oben) für bestehende Untertauchensgefahr, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

3.3.3   Insgesamt lässt das bisherige Verhalten des Beurteilten darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen resp. sich ins Ausland absetzen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre. Daran ändert nichts, dass er im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Ausschaffungshaft sowie anlässlich der heutigen Verhandlung beteuerte, dass er nun bereit sei, in sein Heimatland zurückzukehren, und er sich hierfür in Freiheit dem Migrationsamt zur Verfügung halten werde. Anlässlich der heutigen Verhandlung gab er an, dass er eine Freundin und ein Kind in Weil am Rhein habe. Er wolle in Freiheit nur noch einige Zeit mit seinem Kind verbringen, seine Vaterschaft anerkennen und erste Vorbereitungen für ein künftiges Gesuch um Familiennachzug in Deutschland treffen. Diese Ausführungen erscheinen bereits deshalb nicht überzeugend, waren doch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 29. Mai 2026 weder eine Freundin noch ein Kind Thema, sondern brachte er vor, dass ein gerichtliches Verfahren hängig sei, in welchem er Geschädigter sei und er (in Freiheit) eine Entschädigung geltend machen wolle. Sobald alles organisiert sei, kehre er selbständig zurück in sein Heimatland. Was die Freundin und das Kind betrifft, ist zudem festzustellen, dass diese vom Beurteilten erst seit kurzem erwähnt werden. Während anlässlich der Gespräche mit den Migrationsbehörden vom 8. Januar 2026, 27. Februar 2026, 10. März 2026 und 28. März 2026 weder eine Freundin noch ein Kind zur Sprache kamen, sondern der Beurteilte sich auf den Standpunkt stellte, dass er nicht nach Algerien zurückkehren könne, weil er dort grosse Probleme habe, erwähnte er die Freundin erst anlässlich einer kurzen Befragung vom 21. April 2026 (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 21. April 2026) und das Kind erst anlässlich der Befragung des Migrationsamts vom 26. Mai 2026. Auf diesen Umstand angesprochen, fiel seine Erklärung nicht sonderlich überzeugend aus, gab er doch an, dass er es dem Migrationsamt nicht habe erzählen wollen, weil die Mitarbeiter ihn nicht respektvoll behandelt hätten und er den heutigen Gerichtstermin habe abwarten wollen, was sich aber mit den protokollierten Angaben der Befragungen beim Migrationsamt nicht vereinbaren lässt. Seinen Rückkehrwillen erklärte er anlässlich der heutigen Verhandlung damit, dass er sich mittlerweile verändert habe, dass er reifer geworden sei. Diese Angaben stehen aber in diametralem Widerspruch zum Counseling-Gespräch bei den algerischen Behörden vom 21. Mai 2026, welches aufgrund des nicht kooperativen Verhaltens des Beurteilten abgebrochen werden musste (vgl. Auftrags-Rapport der Sicherheitspolizei vom 22. Mai 2026). Der Sinneswandel, wonach er bereit sei in sein Heimatland zurückzukehren, und die Beteuerungen, dass er zunächst in Freiheit seine familiären Angelegenheiten erledigen und sich dem Migrationsamt zur Verfügung halten werde, sind vor diesen Hintergründen daher als taktisch im Hinblick auf die vom Migrationsamt verfügte Ausschaffungshaft zu werten, bei deren Beurteilung die Untertauchensgefahr ein zentrales Kriterium ist. Über die Freundin und das geltend gemachte Kind liegen mit Ausnahme der Angaben des Beurteilten sowie den Ausführungen seiner Rechtsvertretung betreffend ein Gespräch mit der vermeintlichen Freundin keine Belege vor. Würden den Angaben des Beurteilten aber Glauben geschenkt, wäre festzustellen, dass nur noch von einem grösseren Untertauchensanreiz auszugehen wäre, nachdem über ihn eine fünfjährige Landesverweisung verhängt wurde. Es besteht nach dem Gesagten daher eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.

4.2      Es wurde bereits dargelegt, dass beim Beurteilten von ausgeprägter Untertauchensgefahr auszugehen ist (vgl. E. 3.3 oben). Der Beurteilte trat mit verschieden Identitäten auf und hat mehrfach eindrücklich unter Beweis gestellt, dass ihm behördliche Anordnungen und Verbote gleichgültig sind. Es ist daher auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) oder an eine Meldepflicht im Sinne einer milderen Massnahme halten würde. Kommt hinzu, dass die vom Beurteilten ins Feld geführte Freundin und deren Kind in Deutschland leben, er jedoch weder einen Aufenthaltstitel in Deutschland besitzt noch über gültige Reisepapiere verfügt, die ihm einen Grenzübertritt erlauben würden. Die von ihm ins Auge gefasste Unterbringung bei seiner Freundin wäre auf legale Weise daher gar nicht möglich. Ohnehin wurde bereits ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht bei einer Wahrunterstellung der familiären Beziehung gar noch von einem grösseren Untertauchensanreiz ausgehen würde (vgl. E. 3.3.3 oben). Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann. Der Beurteilte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei sich unter den Vorstrafen etwa auch Raubdelikte finden, weshalb das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung als gross zu gewichten ist. Daran ändert nichts, dass beim jüngsten Raubdelikt von einem geringen Verschulden auszugehen ist. Die Qualifikation als Raub wurde weder im vorliegenden Verfahren noch in einem Rechtsmittelverfahren im Strafverfahren bestritten, womit es sich auch bei diesem keineswegs um ein Bagatelldelikt handelt. Das öffentliche Interesse überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit daher klar. Sowohl der Inhaftierung als auch dem Vollzug der Landesverweisung stehen schliesslich auch keine gesundheitlichen Gründe entgegen; am 16. März 2026 wurde der Beurteilte aus ärztlicher Sicht als transport- und reisefähig befunden und die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) ist im Gefängnis Bässlergut sichergestellt.

4.3      Nachdem der Beurteilte Beschwerde gegen den abschlägigen Asylentscheid des SEM vom 20. November 2025 erhoben hatte, erwuchs die gleichzeitig ausgesprochene Wegweisung mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2025 in Rechtskraft. Am 28. Dezember 2025 ersuchten die damals zuständigen Migrationsbehörden des Kantons Basel-Landschaft das SEM um Wiederaufnahme der Rückkehrunterstützung. Dieses teilte am 29. Dezember 2025 mit, dass der Beurteilte bereits am 29. September 2022 durch das algerische Generalkonsulat identifiziert worden war, und es bat, mit dem Beurteilten ein Ausreisegespräch durchzuführen und ihn über die Identifizierung in Kenntnis zu setzen. Das Ausreisegespräch fand in der Folge am 8. Januar 2026 statt. Am 30. Januar 2026 teilte das Migrationsamt Basel-Stadt dem Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft mit, dass der Beurteilte am 4. Februar 2026 die Hauptverhandlung in dem gegen ihn im Kanton Basel-Stadt geführten Strafverfahren hat. Mit Urteil des Strafgerichts vom 4. Februar 2026 wurde der Beurteilte zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei eine bedingte Entlassung frühestens am 10. März 2026 möglich war. Nachdem das Urteil des Strafgerichts in Rechtskraft erwachsen und der Kanton Basel-Stadt für den Vollzug der damit ausgesprochenen Landesverweisung zuständig geworden ist, leitete das Migrationsamt Basel-Stadt am 20. Februar 2026 die medizinische Abklärung der Transportfähigkeit ein, meldete den Beurteilten beim SEM gleichentags für den nächstmöglichen Counseling-Termin bei den algerischen Behörden an und ersuchte die basellandschaftlichen Migrationsbehörden am 21. Februar um Zustellung der Asylakten. Ausserdem suchte es mehrfach (am 27. Februar 2026, 10. März 2026, 28. März 2026 und 21. April 2026) das Gespräch mit dem Beurteilten, um ihn zu einer freiwilligen Ausreise zu bewegen, wobei es ihm am 21. April 2026 zudem eine finanzielle Rückkehrhilfe bei Kooperation in Aussicht stellte, welche das Migrationsamt bereits am 18. März 2026 beim SEM beantragte, von diesem aber mangels Kooperation des Beurteilten vorläufig abgelehnt wurde. Die Schweizer Behörden sind ihren Pflichten aus dem Beschleunigungsgebot damit stets nachgekommen. 

4.4      Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge dorthin verkehren. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Die von ihm geltend gemachten Asylgründe wurden im abschlägigen Asylentscheid beurteilt, worauf verwiesen werden kann. Ausserdem sprach das Strafgericht Basel-Stadt am 4. Februar 2026 eine Landesverweisung aus, ohne dass diese in einem Rechtsmittelverfahren moniert worden wäre. Schliesslich sprechen weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.

4.5      An der Verhältnismässigkeit der Haft ändern auch die vom Beurteilten geltend gemachten familiären Bindungen nichts. Wie bereits dargelegt, liegen mit Ausnahme seiner Schilderungen sowie den Angaben seiner Rechtsvertretung eines Gesprächs mit der vermeintlichen Freundin keine handfesten Belege dieser familiären Verhältnisse vor. Mit seinen Ausführungen, wonach er zunächst in Freiheit die Vaterschaft anzuerkennen gedenke und einen künftigen Familiennachzug vorbereiten wolle, verkennt er zudem, dass es nicht in seinem Belieben steht, den Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung selbst zu wählen. Der Beurteilte ist von Gesetzes wegen verpflichtet, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (vgl. Art. 90 lit. c AIG) und der gegen ihn ausgesprochenen Landesverweisung nachzukommen. Dass sich der Vollzug der Landesverweisung derzeit verzögert, ist einzig auf seine fehlende Kooperationsbereitschaft zurückzuführen; grundsätzlich wäre er bereits im heutigen Zeitpunkt verpflichtet, die Schweiz und den Schengen-Raum zu verlassen. Die familiären Verhältnisse wären mit Blick auf die vorliegende Ausschaffungshaft nur dann relevant, wenn der Vollzug der Landesverweisung nicht absehbar wäre, etwa weil er aufgrund seines Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK nicht zulässig oder dieser nicht möglich wäre. Für Letzteres gibt es im jetzigen Zeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte. Hinsichtlich eines allfälligen Berufens auf das Recht auf Familienleben ist festzustellen, dass das Strafgericht Basel-Stadt gerade erst im Urteil vom 4. Februar 2026 die Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung zu prüfen hatte, wozu auch die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK gehört (vgl. etwa BGer 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2). Der Beurteilte brachte im Strafverfahren gemäss den heutigen Angaben seiner Rechtsvertretung seine (schwangere) Freundin vor, weshalb davon auszugehen ist, dass dies entsprechend geprüft wurde. Wäre der Beurteilte zudem nicht einverstanden gewesen, hätte er gegen das Urteil ein Rechtsmittel ergreifen können und müssen. Die Kognition des Haftgerichts hinsichtlich der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs ist auf offensichtliche Fälle beschränkt (vgl. Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 17). Angesichts der Schilderungen des Beurteilten, wonach er bis im März 2025 in Frankreich gewesen sei, er danach (wieder) mit seiner Freundin zusammengekommen sei und von der Schwangerschaft erst nach dem Wechsel aus der Untersuchungshaft erfahren habe (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll), ist nicht davon auszugehen, dass entgegen dem Urteil des Strafgerichts vom 4. Februar 2026 offensichtlich eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung (vgl. dazu BGer 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2.3) besteht, die der Landesverweisung entgegenstünde.

Schliesslich steht auch das von der Rechtsvertretung erwähnte Strafverfahren, in welchem der Beurteilte als Opfer und geschädigte Person beteiligt ist, der bevorstehenden Landesverweisung nicht entgegen. Das Strafverfahren befindet sich gemäss Ausführungen der Rechtsvertretung bereits im Rechtsmittelverfahren. Es ist daher davon auszugehen, dass die Zivilforderung bereits beziffert und beantragt wurde sowie die relevanten Befragungen stattgefunden haben. Die Anwesenheit des Beurteilten dürfte daher nicht notwendig sei. Sollte eine Befragung trotzdem als notwendig erachtet werden, wäre eine solche weiterhin möglich (vgl. etwa Art. 144 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Was schliesslich die Drohungen betreffen, welche der Beurteilte von der in diesem Strafverfahren beschuldigten Person erhalten soll, sind diese nicht nur unbelegt, sondern auch viel zu unsubstantiiert. Die beschuldigte Person selbst dürfte sich auch gemäss Ausführungen der Rechtsvertretung in der Strafvollzugsabteilung des Gefängnisses Bässlergut befinden, welche von der Abteilung für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht getrennt ist. Sollte der Beurteilte auf seiner Station tatsächlich von Freunden der beschuldigten Person bedroht werden, ist er gehalten, sich damit an die Gefängnisleitung bzw. das Gefängnispersonal zu wenden, damit diese gegebenenfalls eine Verlegung in eine andere Station prüfen können. Die Angaben des Beurteilten vermögen jedenfalls nicht, die Haftbedingungen als unzumutbar erscheinen zu lassen.

4.6      Wie bereits erwähnt, wurde der Beurteilte von den algerischen Behörden als algerischer Staatsangehöriger identifiziert und am 21. Mai 2026 fand das Counseling-Gespräch statt. Aus anderen Verfahren ist bekannt, dass es bis zu zwei Monate dauern kann, bis nach dem Counseling-Gespräch mit einer Rückmeldung der algerischen Behörden gerechnet werden kann (vgl. etwa VGE AUS.2026.37 vom 13. Mai 2026 E. 4.5, AUS.2025.73 vom 26. Juni 2025 E. 4.4). Danach kann die Organisation eines Rückflugs in die Wege geleitet werden. Entgegen dem Einwand des Beurteilten, scheitern solche nicht bei jedem Widerstand der betroffenen Personen. Auf normalen Linienflügen nach Algerien sind sowohl unbegleitete (sog. DEPU) als auch polizeilich begleitete (sog. DEPA) Rückführungen möglich. Letztere sind gerade für Personen vorgesehen, die nicht freiwillig zurückkehren und gegebenenfalls körperlichen Widerstand leisten (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c der Zwangsanwendungsverordnung [ZAV, SR 364.3]). Das Migrationsamt beabsichtigt eine polizeilich begleitete Rückführung, was aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beurteilten nachvollziehbar erscheint. Soweit bekannt, sind Rückführungen dieser Vollzugsstufe(n) bei Personen, welche grundsätzlich nicht kooperationsbereit sind, regelmässig auch erfolgreich, weshalb der Vollzug der Landesverweisung auch unter diesem Gesichtspunkt absehbar bleibt. Gemäss Verfügung vom 29. Mai 2026 beträgt die Wartezeit für die Organisation einer solchen Rückführung aufgrund der grossen Anzahl an Anfragen derzeit drei bis vier Monate. Auch aus anderen Verfahren ist bekannt, dass diese Organisation ungefähr drei Monate in Anspruch nehmen kann (vgl. etwa VGE AUS.2026.37 vom 13. Mai 2026 E. 4.5). Da es sich lediglich um Erfahrungswerte und keineswegs um genau Zeitangaben handelt, erscheint die vom Migrationsamt verfügte Dauer von sechs Monaten damit ohne weiteres als angemessen, zumal auch eine Reservefrist für unvorhergesehene Verzögerungen miteinzurechnen ist. Der Beurteilte wird darauf hingewiesen, dass er die Haftdauer mit kooperativem Verhalten massiv verkürzen kann. Ausserdem wird er auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuch hingewiesen.

5.

5.1      Nach dem Gesagten erweist sich die angeordnete Haft von sechs Monaten als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.2      Da dem Beurteilten eine Haft von sechs Monaten drohte, wurde ihm mit Verfügung vom 27. Mai 2026 die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Advokatin Hannah Frey bewilligt. Der in der Honorarnote geltend gemachte Aufwand ist nicht zu beanstanden. Hinzukommen drei Stunden Aufwand für die heutige Verhandlung (inkl. Vorbesprechung), der geltend gemachte Aufwand für den Weg von 30 Minuten sowie die Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft von sechs Monaten, das heisst bis zum 28. November 2026, ist rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Advokatin MLaw Hannah Frey, wird ein Honorar von CHF 1'650.–, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 133.65, insgesamt also CHF 1'783.65 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.