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Basel-Stadt Appellationsgericht 22.05.2026 AUS.2026.43 (AG.2026.322)

22 maggio 2026·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·2,800 parole·~14 min·19

Riassunto

Ausschaffungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2026.43

URTEIL

vom 22. Mai 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...]

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch MLaw Gabriel Giess, Advokat,

Oberwilerstrasse 3, Postfach 312, 4123 Allschwil

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 20. Mai 2026

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ (Beurteilter) reiste am 20. Dezember 1990 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch. Dieses wurde am 13. Dezember 2000 abgewiesen, jedoch die vorläufige Aufnahme verfügt. Einen Tag zuvor hatte der Beurteilte seine Ex-Freundin in Basel getötet und die Schweiz im Nachgang dazu fluchtartig in Richtung Neuseeland verlassen. Dort ersuchte er erneut um Asyl und baute sich ein neues Leben auf (Heirat im Jahr [...]; Geburt [...]; Geburt [...]). Im August 2014 wurde der Beurteilte auf Ersuchen der Schweizer Behörden kurzzeitig ein erstes Mal in Auslieferungshaft genommen, indes gegen Kaution wieder auf freien Fuss gesetzt. Am 22. Mai 2015 wurde der Beurteilte erneut in Auslieferungshaft versetzt und am 24. August 2015 in die Schweiz überstellt, wo er sich fortan in strafrechtlich motivierter Haft befand. Am 23. Dezember 2016 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt den Beurteilten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren (unter Einrechnung der ausgestandenen Haft). Auf seine und Berufung der Staatsanwaltschaft hin sprach ihn das Appellationsgericht Basel-Stadt am 8. Juni 2018 wegen Mordes schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren (AGE SB.2017.49; unter Einrechnung der ausgestandenen Haft). Dieses Urteil wurde am 26. Februar 2019 vom Bundesgericht in Bezug auf die Strafzumessung aufgehoben (BGer 6B_1053/2018). Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 23. Oktober 2019 wurde der Beurteilte schliesslich unter Einrechnung der ausgestandenen Haft zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und sechs Monaten verurteilt (AGE SB.2017.49). Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1266/2019 vom 19. Februar 2020 bestätigt.

Mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 wurde der Beurteilte rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Mit Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs (SMV) vom 6. Mai 2026 wurde der Beurteilte per 20. Mai 2026 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen (2/3-Termin). An diesem Tag wurde er von der Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel nach Basel verbracht, wo das Migrationsamt gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei Monaten verfügte. Am 22. Mai 2026 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangte sein unentgeltlicher Rechtsbeistand (MLaw Gabriel Giess) zum Vortrag. Es wird beantragt, es sei die Verfügung des Migrationsamts vom 20. Mai 2026 aufzuheben und der Beurteilte umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Haft auf zwei Wochen zu begrenzen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten und seinem Vertreter bzw. dem Vertreter des Migrationsamts anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und zudem das Dispositiv abgegeben worden (auch dem Migrationsamt). Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

1.2     

1.2.1   Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15). In anderen Fällen besteht im Rahmen einer erstmaligen richterlichen Haftanordnung nur dann ein Anspruch, wenn sich besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen (BGE 122 I 275 E. 3b; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich 2025, Art. 80 AIG N 4; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).

1.2.2   Der Beurteilte wird nach dem Willen des Migrationsamt zwar «bloss» für drei Monate inhaftiert sein. Indes schliesst die Administrativhaft an eine mehrjährige Freiheitsstrafe an und stellen sich im Hinblick auf die zur Diskussion stehenden Rückkehrorte Sri Lanka und Neuseeland Fragen zu deren Verhältnis untereinander, sodass dem Beurteilten mit Advokat Gabriel Giess eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben ist.

2.

2.1     

2.1.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.1.2   Der Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits einmal untergetaucht und hat sich nach der Tötung seiner Ex-Freundin im Dezember 2000 nach Neuseeland abgesetzt, wo es ihm über Jahre hinweg gelungen ist, seine wahre Identität unter Verschluss zu halten, ein vordergründig unscheinbares Leben zu führen und unentdeckt zu bleiben. Bei seiner Flucht (vor den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden) hat er sich eigenen Angaben zufolge gefälschter Reisepapiere (unter dem Pseudonym [...]) bedient und sich so das Fortkommen erleichtert. In Neuseeland hat er unter Angabe einer falschen Identität ([...]) bzw. unter Vorlage einer gefälschten Geburtsurkunde erneut um Asyl ersucht und unter diesen Personalien auch geheiratet. In der Befragung beim Migrationsamt vom 20. Mai 2026 und auch heute hat er angegeben, aktuell nicht bereit zu sein, nach Sri Lanka zurückzukehren. Vielmehr wolle er abwarten, bis die neuseeländischen Behörden über sein Ersuchen, den Flüchtlingsstatus bzw. die neuseeländische Staatsangehörigkeit wieder zu erlangen, entschieden hätten. Dieses Unterfangen muss jedoch als aussichtlos qualifiziert werden, ist doch evident, dass mit dem Flüchtlingsstatus eine ernsthafte Verfolgung verbunden ist, der Beurteilte in der Vergangenheit aber durchaus kooperativ war und geholfen hat, seine Ausreise nach Sri Lanka vorzubereiten (eigenständig verfasste und versendete Schreiben an die Heimatbehörden; Edition diverser Unterlagen; Teilnahme an Videokonferenz mit dem Heimatkonsulat). Bei einer verfolgten Person wäre solches schlechterdings nicht erwartbar. Insofern ist eine Verfolgungsintensität, welche zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnte, offensichtlich nicht vorhanden. Auch wenn regelmässiger Kontakt zur Ehefrau und den beiden Kindern bestehen mag, ist darüber hinaus auch wenig wahrscheinlich, dass die neuseeländischen Behörden einer Person, die wegen Mordes rechtskräftig verurteilt wurde und sich in der Vergangenheit mittels falscher Identität eine Aufenthaltserlaubnis erschlichen hat, erneut eine solche erteilen werden. Dies muss selbst dem Beurteilten klar sein und begründet – da die Rückführung nach Sri Lanka gemäss den Ausführungen des zuständigen Vertreters des Migrationsamt unmittelbar bevorsteht (vgl. dazu E. 3.3) – einen ausgeprägten (erneuten) Fluchtanreiz.

2.1.3   Darüber hinaus war der Beurteilte in jüngster Vergangenheit nicht bereit, die von den Behörden von Sri Lanka verlangte Bestätigung betreffend die Aberkennung der neuseeländischen Staatsangehörigkeit herauszugeben bzw. über seinen in Neuseeland tätigen Anwalt zu beschaffen, was eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG bedeutet. Dass er im Besitz dieses Dokuments ist, ergibt sich zum einen daraus, dass er in einem Telefongespräch mit dem SEM vom 29. April 2026 spontan geäussert hat, über ein solches Dokument zu verfügen und zum anderen dies auch gegenüber einem Sozialarbeiter der JVA Bostadel bekannt gegeben hat, was dann in den Vollzugsbericht vom 2. März 2026 einfloss. In der Befragung vor dem Migrationsamt am 20. Mai 2026 und auch heute hat er geäussert, sein neuseeländischer Anwalt sei im Besitz dieses Dokuments, er wolle aber das Monatsende – bis der Entscheid bezüglich Aufenthaltserlaubnis aus Neuseeland da sei – abwarten und das Dokument vorderhand nicht einreichen. Auch hat der Beurteilte mehrfach zu Protokoll gegeben, dass er die neuseeländische Staatsangehörigkeit verloren habe bzw. diese wiedererlangen wolle, was impliziert, dass sie vorgängig mit Wissen des Beurteilten entzogen sein worden muss, zumal er den Schweizer Behörden bereits im September 2021 mitgeteilt hat, dass ihm seitens der neuseeländischen Behörden keine neuen Dokumente ausgestellt würden.

2.1.4   Darüber hinaus müssen viele Aussagen des Beurteilten als unpräzise bzw. unklar bezeichnet werden. So gab er bei seiner Befragung vor dem Migrationsamt und auch in der heutigen Haftverhandlung beispielsweise an, [...] sei der Name seines Vaters. Fakt ist aber, dass sich dies nicht aus der vom Beurteilten als echt bezeichneten Geburtsurkunde ergibt. Auch überzeugt nicht, dass die Schweizer Behörden anlässlich der Erfassung seines Asylgesuchs sowohl den Vorals auch den Nachnamen ([...] anstatt [...] bzw. [...] anstatt [...]) unkorrekt aufgezeichnet haben sollen, zumal der Vorname bereits in seinem Arbeitsausweis aus Sri Lanka «[...]» lautet. Ein Tippfehler mag allenfalls aus der Übersetzung aus dem Tamilischen ins Deutsche entstanden sein. Es ist – auch vor dem Hintergrund des gesamten (unehrlichen) Verhaltens des Beurteilten – aber nicht glaubhaft, dass gleich beim Vor- und dem Nachnamen ein Tippfehler gemacht wurde, zumal der Beurteilte die im Asylverfahren entstandenen Dokumente trotz offenbar falschen Personalien eigenhändig unterzeichnet hat. Dazu kommt, dass der Beurteilte in der Haftverhandlung plötzlich behauptet hat, er habe den neuseeländischen Behörden bereits im Jahr 2003 seine originale Geburtsurkunde eingereicht, was aber nur schon deshalb nicht zutreffen kann, weil er bekanntlich unter der Identität [...] in die Schweiz überstellt wurde. Auch dass er bereits im Jahr 2023 einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis in Neuseeland eingereicht haben will und immer noch auf die Antwort warte, wurde erstmals in der Haftverhandlung behauptet und widerspricht allen bisherigen Depositionen bzw. leuchtet diesfalls nicht ein, weshalb anfangs Mai 2026 über einen neuseeländischen Anwalt ein (erneutes) Gesuch eingereicht werden musste. Die Unehrlichkeit gegenüber Behörden ergibt sich auch aus dem Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG) vom 17. Mai 2024, worin beschrieben wird, dass deutliche Anzeichen für eine Antworttendenz im Rahmen des sozial Erwünschten bestanden hätten. Schliesslich ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). An der Untertauchensgefahr ändert auch nichts, dass der Beurteilte bei erneuter Delinquenz damit rechnen muss, dass die bedingte Entlassung widerrufen wird, zumal davon auszugehen ist, dass er die Schweiz bei einer Haftentlassung (erneut) in Richtung Ausland verlassen würde und er insoweit von den Schweizer Behörden nichts mehr zu befürchten hätte. Dass er in der Lage ist, unter falschen Personalien ein unauffälliges Leben zu führen, hat er in der Vergangenheit bewiesen.

2.1.5   Im Ergebnis ist von ausgeprägter Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG auszugehen.

2.2

2.2.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, a.a.O., Art. 75 AIG N 15).

2.2.2   Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde der Beurteilte rechtskräftig wegen Mordes, einem Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig erklärt, sodass der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ebenfalls erfüllt ist. Es mag zwar zutreffen, dass seit dem Delikt bereits 26 Jahre vergangen sind und der Beurteilte die hierfür ausgesprochene Strafe abgesessen hat bzw. daraus bedingt entlassen wurde. Indes handelt es sich um Schwerstkriminalität bzw. ein Kapitalverbrechen, sodass die Verurteilung trotzdem berücksichtigt werden darf. Dazu kommt, dass die Haft auch auf den Haftgrund der Untertauchensgefahr abgestützt wird.

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Wegoder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober 2023, E. 4.2; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).

3.2      Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der ausgeprägten Untertauchensgefahr ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte. Auch überwiegt das als ausserordentlich gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit bei weitem. Zudem wahrten die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, ist doch nicht ersichtlich, dass das Verfahren während eines bestimmten Zeitraums unnötig still gestanden wäre. Dass die Rückführung nach Sri Lanka nicht direkt per Entlassungsdatum der strafrechtlich begründeten Haft hat erfolgen können, hat sich der Beurteilte selber zuzuschreiben, war er doch nicht bereit, das Dokument betreffend Aberkennung der neuseeländischen Staatsangehörigkeit herauszugeben oder über seinen in Neuseeland tätigen Anwalt zu beschaffen (vgl. dazu E. 2.1.3).

3.3      Eine Rückführung nach Sri Lanka ist tatsächlich möglich. Mit Hinweis auf den abschlägigen Asylentscheid vom 13. Dezember 2000 und die Tatsache, dass drei Schwestern in Sri Lanka leben und der Beurteilte dort gemäss dem Entscheid des SMV vom 6. Mai 2026 ein Lebensmittelgeschäft von der verstorbenen Mutter übernehmen soll bzw. vor dem Hintergrund, dass der Beurteilte in jüngster Vergangenheit geholfen hat, seine Repatriierung nach Sri Lanka vorzubereiten, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen gemäss dem aktuellen Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-737/2020 vom 27. Februar 2023; vgl. auch BVGer D-227/2023 vom 3. Mai 2023, D-2232/2023 vom 10. Mai 2023) weder die in Sri Lanka herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin, zumal der Beurteilte unter keinen komplexen gesundheitlichen Problemen leidet (er hat «bloss» angegeben, er müsse wegen Cholesterin täglich Medikamente nehmen). Mittlerweile steht aufgrund der vom SEM bei den neuseeländischen Behörden auf offiziellem Weg eingeholten Informationen fest, dass dem Beurteilten am 13. Oktober 2016 die neuseeländische Staatsbürgerschaft entzogen wurde. Die entsprechende (offizielle) Bestätigung wurde den Behörden von Sri Lanka eingereicht, womit in Kürze mit der Zustellung eines Ersatzreisepapiers zu rechnen ist. Aufgrund der Tatsache, dass der Beurteilte wohl polizeilich begleitet zurückgeführt werden muss, ist die verfügte Haftdauer von drei Monaten nicht zu beanstanden, zumal auch nie im Detail voraussehbaren Unwägbarkeiten Rechnung zu tragen ist. Der Beurteilte wird indes auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

4.

4.1      Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2      MLaw Gabriel Giess ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf den in seiner Honorarnote geltend gemachten Aufwand abgestellt werden kann (für die heutige Haftverhandlung werden zusätzlich 3 ½ Stunden, inklusive Nachbesprechung und Fallabschluss, vergütet). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 19. August 2026, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw Gabriel Giess, Advokat, wird ein Honorar von CHF 1’200.–, zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 36.–, zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 100.10, insgesamt also CHF 1‘336.10, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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