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Basel-Stadt Appellationsgericht 30.04.2026 AUS.2026.36 (AG.2026.269)

30 aprile 2026·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·2,829 parole·~14 min·11

Riassunto

Ausschaffungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2026.36

URTEIL

vom 30. April 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...],

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 30. April 2026

betreffend Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der aus Algerien stammende A____ (nachfolgend Beurteilter) reiste am 3. März 2022 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 16. März 2022 teilte das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend SEM) dem Beurteilten mit, dass er in Italien daktyloskopisch erfasst wurde und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Wegweisung nach Italien. In der Folge tauchte der Beurteilte unter und galt seit dem 3. April 2022 als verschwunden, woraufhin das SEM das Asylgesuch mit Beschluss vom 7. November 2022 als gegenstandslos abschrieb. Nachdem der Beurteilte am 27. Dezember 2023 wieder in der Schweiz aufgetaucht war und am 18. März 2024 ein Ausreisegespräch abgehalten worden war, wurde er mit Verfügung des Migrationsamts Solothurn vom 18. März 2024 aus der Schweiz weggewiesen und das Migrationsamt Solothurn leitete am 20. März 2024 beim SEM ein Verfahren zur Identifikation und Papierbeschaffung ein.

Nach seinem erneuten Auftauchen trat der Beurteilte erstmals strafrechtlich in Erscheinung. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 19. März 2024 wurde er wegen geringfügigem Diebstahl zu einer Busse von CHF 120.–, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 26. März 2024 wurde er wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse von CHF 300.– und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Fribourg vom 4. Oktober 2024 wurde er wegen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 30 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 200.– verurteilt. Am 14. April 2024 wurde er im Kanton Aargau festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 16. April 2024 in Untersuchungshaft versetzt. Nach Übernahme des Strafverfahrens durch den Kanton Basel-Stadt, wurde der Beurteilte ab dem 12. November 2024 in den vorzeitigen Strafvollzug im Kanton Basel-Stadt versetzt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. Juli 2025 wurde er des gewerbsmässigen Diebstahls, des Hausfriedensbruchs, des versuchten Hausfriedensbruchs, des rechtswidrigen Aufenthalts und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Busse von CHF 200.–. Ausserdem wurde er für sieben Jahre des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Gleichentags wurde er aus der strafrechtlichen Haft entlassen und dem Kanton Fribourg zur Verbüssung von Ersatzfreiheitsstrafen zugeführt. Seit dem 7. Juli 2025 galt der Beurteilte wieder als verschwunden.

Am 10. Februar 2026 stellten die deutschen Behörden ein Übernahmeersuchen im Dublin-Verfahren, welchem die Schweizer Behörden zustimmten. Die Überstellung erfolgte am 23. April 2026. Das Migrationsamt Solothurn verfügte in der Folge eine kurzfristige Festhaltung, woraufhin der Beurteilte am 28. April 2026 im Kanton Solothurn festgenommen und am 29. April 2026 dem Kanton Basel-Stadt zugeführt wurde. Das Migrationsamt Basel-Stadt verfügte am Vormittag des 30. April 2026, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 29. Juli 2026. Gleichentags fand eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht statt. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung mit Hinweis auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm sowie dem Migrationsamt überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der Beurteilte wurde am 28. April 2026 in ausländerrechtlich motivierte Haft genommen. Die 96-Stunden-Frist wurde mit der Verhandlung vom 30. April 2026 damit eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1      Der Beurteilte hat im Anschluss an die Befragung des Migrationsamts vom 30. April 2026 betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft angegeben, dass er wünsche, dass sein Asylgesuch wieder aufgenommen werde.

2.2      Wer ein Asylgesuch gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens grundsätzlich in der Schweiz aufhalten (Art. 42 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]). Die Verpflichtung zur Ausreise entfällt vorderhand, womit in einem solchen Fall eine Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 AIG grundsätzlich nicht mehr in Frage kommt. Es kann höchstens noch eine Vorbereitungshaft nach Art. 75 AIG angeordnet werden, welche nicht die Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheids bezweckt, sondern der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens dient (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.2), wobei dies gefährdet sein muss. Stellt die sich in Ausschaffungshaft befindliche ausländische Person während des Vollzugsverfahrens ein Asylgesuch, so hindert dies zwar den Vollzug der Wegweisung bis zum Abschluss des Asylverfahrens, lässt aber nicht notwendigerweise die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft dahinfallen (BGE 140 II 409 E. 2.3.4; BGer 2C_593/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2). Das Bundesgericht erachtet die Fortsetzung der Ausschaffungshaft unter der Voraussetzung für zulässig, dass mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BGE 140 II 209 E. 2.3.3, 125 II 377 E. 2b; BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.2).

2.3      Der Beurteilte ist mit einem siebenjährigen Landesverweis nach Art. 66a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) belegt, womit er sich grundsätzlich als asylunwürdig erweist (vgl. Art. 53 lit. c AsylG). Es kommt hinzu, dass das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt, mit welchem die Landesverweisung ausgesprochen wurde, erst vor rund drei Viertel Jahren, nämlich am 4. Juli 2025, gefällt wurde. Vom Urteil liegt zwar nur das Dispositiv vor, es ist aber davon auszugehen, dass das Strafgericht die Voraussetzungen der Landesverweisung sowie allfällige Vollzugshindernisse geprüft hat (vgl. dazu BGE 145 IV 455 E. 9.4, in: Pra 2020 Nr. 61 S. 589 ff.; BGer 6B_50/2021 vom 8. September 2021 E. 4.6, mit Hinweisen). Der Beurteilte war ausserdem anwaltlich verteidigt und hätte das Urteil weiterziehen können und müssen, wenn die Landesverweisung aus seiner Sicht nicht zulässig gewesen wäre. Bereits aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass das Asylverfahren innert kurzer Frist abgeschlossen sein wird. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Angaben des Beurteilten zu seinen Asylgründen nicht sehr gehaltvoll ausfielen. So zeigte er anlässlich der Befragung des Migrationsamts vom 30. April 2026 sowie anlässlich der heutigen Verhandlung auf seine Narben an seinem Körper und führte lediglich aus, dass er in Algerien Probleme habe und (anlässlich der Befragung vom 30. April 2026) um sein Leben fürchte, ohne in dieser Hinsicht etwas zu konkretisieren. Wie diese Angaben asylrechtlich zu beurteilten sind, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben. Jedenfalls sprechen sie zusammen mit den gesamten, vorstehend dargelegten Umstände dafür, dass in absehbarer Zeit mit dem Abschluss des Asylverfahrens gerechnet werden kann und dass daher keine Vorbereitungshaft angeordnet zu werden braucht und nachfolgend die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft zu prüfen sind.

3.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. Juli 2025 für sieben Jahre des Landes verwiesen. Diese Voraussetzung ist damit gegeben.

4.

4.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung sodann in Haft genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich 2026, Art. 75 AIG N 15).

Aus dem Strafregisterauszug vom 28. April 2026 wird ersichtlich, dass der Beurteilte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Fribourg vom 4. Oktober 2024 unter anderem des Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. Juli 2025 unter anderem des gewerbsmässigen Diebstahls jeweils rechtskräftig schuldig erklärt worden ist. Bei sämtlichen Delikten handelt es sich um Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. Dieser Haftgrund ist damit gegeben.

4.2     

4.2.1   Eine ausländische Person kann zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung ferner dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in ihr Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Den Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

4.2.2   Der Beurteilte ist nicht willig, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt Solothurn vom 18. März 2024; Befragungsprotokoll Migrationsamt Basel-Stadt vom 30. April 2026; heutiges Verhandlungsprotokoll). Anlässlich der Befragung des Migrationsamts vom 30. April 2026 sowie anlässlich der heutigen Verhandlung meinte er denn auch, dass er in Deutschland einer Überstellung nicht zugestimmt hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Schweizer Behörden die Rückführung in sein Heimatland vollziehen würden. Ausserdem gab er freimütig an, dass er, sollte er freigelassen werden, nach Spanien weiterziehen, eine Frau finden und mit ihr ein Kind zeugen wolle (vgl. S. 2 und 3 des Protokolls; vgl. hinsichtlich des Weiterzugs nach Spanien auch das heutige Verhandlungsprotokoll). Bereits diese Umstände sprechen dafür, dass sich der Beurteilte in Freiheit dem Vollzug der Landesverweisung durch Untertauchen entziehen könnte.

Kommt hinzu, dass der Beurteilte in den Schweizer Registern mit diversen Alias-Identitäten ([…], geboren am […], […], geboren am […] und […], geboren am […]) verzeichnet ist (vgl. ZEMIS-Detailansicht vom 3. März 2026), sich bereits mehrfach nicht an bestehende Regeln sowie behördliche Anordnungen hielt und zudem mehrfach untergetaucht ist. So galt er nur rund einen Monat nach Stellen seines Asylgesuchs in der Schweiz ab dem 3. April 2022 als verschwunden, nachdem ihm vom SEM eröffnet worden war, dass Italien für die Behandlung seines Asylantrags zuständig sein könnte und eine Wegweisung dorthin erwogen werde. Nachdem der Beurteilte am 18. März 2024 ein Ausreisegespräch beim Migrationsamt Solothurn hatte und ihm dort erklärt worden war, dass er zurück nach Algerien müsse, wurde er gleichentags mit einer Ausreisefrist bis zum 26. März 2024 aus der Schweiz weggewiesen. Anstatt dieser Anordnung nachzukommen, verblieb der Beurteilte in der Schweiz und trat stattdessen strafrechtlich in Erscheinung, woraufhin er am 14. April 2024 von der Kantonspolizei Aargau festgenommen und vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 16. April 2024 in Untersuchungshaft versetzt wurde. Nachdem er am 4. Juli 2025 aus der strafrechtlichen Haft entlassen worden war und im Kanton Fribourg weitere Tage Ersatzfreiheitsstrafe verbüsst hatte, tauchte er per 7. Juli 2025 erneut unter, obschon die Migrationsbehörden in der Zwischenzeit aufgrund des vorhandenen und bei den Behörden hinterlegten Passes in der Lage gewesen wären, eine kontrollierte Rückkehr in die Wege zu leiten. Aufgrund des Übernahmeersuchens im Dublin-Verfahren der deutschen Behörden vom 10. Februar 2026 ist mittlerweile erstellt, dass der Beurteilte nicht nur in der Schweiz untertauchte, sondern sich – notabene ohne über die notwendigen Reisepapiere zu verfügen – nach Deutschland begab. Dass er damit lediglich, wie er heute ausführte, der ausgesprochenen Landesverweisung nachkommen wollte, ist als Schutzbehauptung zu werten. Bereits im Zusammenhang mit der ausländerrechtlichen Wegweisung wurde ihm am 18. März 2024 vom Migrationsamt Solothurn eröffnet, dass er zurück in sein Heimatland gehen muss. Ausserdem musste ihm aufgrund des strafrechtlichen Verfahrens auch das Ausmass des SIS-Eintrags bewusst gewesen sein, zumal er in diesem Verfahren anwaltlich verteidigt war. Vielmehr ist daher davon auszugehen, dass er mit seiner Ausreise den Vollzug der Landesverweisung zu vereiteln versuchte. Diese grosse Ignoranz gegenüber geltenden Regeln und behördlichen Anordnungen zeigt, dass im Falle einer Haftentlassung ein erneutes Untertauchen naheliegt. Schliesslich spricht auch sein strafrechtlicher Leumund (vgl. dazu den Sachverhalt und E. 4.1 oben) für bestehende Untertauchensgefahr, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), zumal er sich eigenen Angaben zufolge nach seinem Untertauchen im Jahr 2022 in Italien bereits einmal zehn Monate in strafrechtlich motivierter Haft befunden hatte (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt Solothurn vom 18. März 2024 S. 1).

4.2.3   Das bisherige Verhalten des hochmobilen Beurteilten (neben seinen aktenmässig erstellten Aufenthalten in der Schweiz, Italien und Deutschland habe er eigenen Angaben zufolge Familienangehörige in Frankreich, wo er sich in der Vergangenheit ebenfalls bereits einmal aufgehalten habe [vgl. Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom16. April 2024 E. 4.2; Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 30. April 2026 S. 3]) lässt darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen resp. sich ins Ausland absetzen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre. Es besteht nach dem Gesagten daher eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG.

5.

5.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.

5.2      Aufgrund der ausgeprägten Untertauchensgefahr, der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber (vgl. 4.2.2 oben), ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Meldepflicht oder an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) halten würde, zumal der Beurteilte in der Vergangenheit bereits mehrfach untertauchte und sich nach Frankreich und Deutschland absetzte, obschon sein Reisedokument bei den Schweizer Behörden hinterlegt war. Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann. Das angesichts seiner mehrfachen Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit. Auch gesundheitliche Gründe stehen einer Inhaftierung und der Rückführung nach Algerien nicht entgegen, zumal die medizinische Betreuung (inklusive Medikation), im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist. Auch sind aktuell keine körperlichen Beeinträchtigungen bekannt, sodass eine Ausschaffung mittel und längerfristig möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.214).

5.3      Die Schweizer Behörden verfügen über einen gültigen Reisepass des Beurteilten, sodass ohne weiteres davon auszugehen ist, dass seine Repatriierung wahrscheinlich und absehbar ist. Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge dorthin verkehren. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht, zumal das Strafgericht Basel-Stadt erst am 4. Juli 2025 die Voraussetzungen der Landesverweisung sowie allfällige Vollzugshindernisse des damals anwaltlich verteidigten Beurteilten zu prüfen hatte (vgl. dazu BGE 145 IV 455 E. 9.4, in: Pra 2020 Nr. 61 S. 589 ff.; BGer 6B_50/2021 vom 8. September 2021 E. 4.6, mit Hinweisen) und die Landesverweisung mit Urteil von gleichem Datum ausgesprochen wurde, ohne dass der anwaltlich verteidigte Beurteilte diese angefochten hätte.  

5.4      Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nicht ersichtlich. Bereits kurz nach der erstmaligen ausländerrechtlichen Wegweisung des Beurteilten stellte das damals zuständige Migrationsamt Solothurn am 20. März 2024 einen Antrag auf Identifikation und Papierbeschaffung beim SEM. Am 11. April 2024 erhielt es die Rückmeldung, dass ein Originalpass vorliege und ein Rückflug gebucht werden könne. Nach seiner Festnahme am 28. Apirl 2026 fragte das Migrationsamt beim SEM noch gleichentags an, ob sich der Reisepass beim diesem befinde, woraufhin das SEM am 29. April 2026 bestätigte, dass es über den Pass verfüge und dieser noch bis am 17. September 2027 gültig sei. Das Migrationsamt wäre damit in der Lage, einen unbegleiteten oder begleiteten Rückflug nach Algerien in die Wege zu leiten. Da der Beurteilte inzwischen allerdings kundgetan hat, dass er eine Wiederaufnahme seines Asylverfahrens wünsche und das Migrationsamt die Rückreise, wie es in der Verfügung vom 30. April 2026 entsprechend ausführte, erst nach Beendigung des Asylverfahrens organisieren kann, erweist sich die Dauer der verfügten Ausschaffungshaft von drei Monaten ohne weiteres als gerechtfertigt. Zu korrigieren ist die Haftdauer einzig um einen Tag auf den 28. Juli 2026, da die ausländerrechtliche Festhaltung bereits am 28. April 2026 begonnen hat. Die zuständigen Behörden sind allerdings gehalten, das Asylgesuch beschleunigt zu behandeln (Art. 75 Abs. 2 AIG; BGer 2C_593/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2, 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.2); auch das Migrationsamt bat die zuständige Stelle in Nachachtung des Beschleunigungsgebots bereits am 30. April 2026, das Asylgesuch des Beurteilten prioritär zu behandeln. Der Beurteilte wird zudem auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

6.

Nach dem Gesagten erweist sich die Haft für die Dauer von drei Monaten als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft von drei Monaten, das heisst bis zum 28. Juli 2026, ist rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-        Beurteilter

-        Migrationsamt Basel-Stadt

-        Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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