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Basel-Stadt Appellationsgericht 17.04.2026 AUS.2026.35 (AG.2026.233)

17 aprile 2026·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·2,499 parole·~12 min·1

Riassunto

Dublin Vorbereitungshaft (Art. 76a AIG)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2026.35

URTEIL

vom 17. April 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Syrien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch MLaw Marco Belser, Advokat,

Advokatur Roth, Zeughausplatz 34, Postfach 597, 4410 Liestal   

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 16. April 2026

betreffend Dublin Vorbereitungshaft (Art. 76a AIG)

Sachverhalt

Der aus Syrien stammende A____ (nachfolgend Beurteilter) wurde am 15. April 2026 von Beamten des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit am Grenzübergang am Bahnhof SBB einer Kontrolle unterzogen. Da er sich nicht mit einem gültigen Ausweisdokument ausweisen konnte und daraufhin die Flucht ergriff, wurde er, nachdem er von den Zollbeamten arretiert werden konnte, festgenommen. Das Migrationsamt Basel-Stadt verfügte gleichentags eine kurzfristige Festhaltung. Nachdem die deutschen Behörden die Übernahme des Beurteilten abgelehnt und auf das Dublin-Verfahren verwiesen hatten, verfügte das Migrationsamt am 16. April 2026, nachdem es ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen, woraufhin der Beurteilte gleichentags um eine gerichtliche Überprüfung der angeordneten Haft und um Beiordnung einer unentgeltlichen Vertretung ersuchte, was vom Haftrichter mit Verfügung von gleichem Datum unter Beiordnung von MLaw Marco Belser, Advokat, bewilligt wurde. Der Rechtsvertreter liess sich am 17. April 2026 zur Verfügung des Migrationsamts schriftlich vernehmen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) zu gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 4.3, 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80a N 8). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

Der Rechtsvertreter des Beurteilten macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Er stellt sich auf den Standpunkt, er habe erst gegen Abend vom 16. April 2026 eine nicht erstreckbare Frist zur Stellungnahme bis am 17. April 2026, 12.00 Uhr, erhalten. Innert dieser Frist sei eine Instruktion durch den Betroffenen nur sehr beschränkt möglich und die Möglichkeit zur Erarbeitung einer angemessenen Stellungnahme sei in inakzeptabler Weise verkürzt. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Garantien aus Art. 5 Ziff. 3 und 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) dar.

Wie vorstehend (vgl. E. 1 oben) ausgeführt, ist als Richtschnur für die Überprüfung der vorliegenden Haft die in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden massgebend. Wie aus den Akten des Migrationsamts ersichtlich wird, wurde der Beurteilte am 15. April 2026 zunächst von Beamten des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit am Grenzübergang festgenommen, woraufhin das Migrationsamt gleichentags die kurzfristige Festhaltung verfügte. Die vorliegende Dublin-Vorbereitungshaft wurde vom Migrationsamt erst in Betracht gezogen, nachdem die deutschen Behörden die Übernahme ablehnten und auf die «Dublin-Schiene» verwiesen (vgl. E-Mail der Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein vom 15. April 2026). Die Haftverfügung erfolgte am 16. April 2026 und die Verfügung ging bim Verwaltungsgericht um ca. 16.00 Uhr ein. Der Beurteilte wünschte eine Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren. Da die 96-Stunden-Frist ab der ausländerrechtlich begründeten Festhaltung vorliegend am Sonntag, 19. April 2026, ausläuft, musste der Schriftenwechsel mit allfälliger Möglichkeit des Migrationsamts zur Vernehmlassung zur Stellungnahme des Beurteilten (das vorliegende Verfahren ist ein schriftliches Verfahren) bis am 17. April 2026 am Ende des Tages durchgeführt werden. Das vorliegende Verfahren war aus diesen tatsächlichen Begebenheiten an einen engeren zeitlichen Rahmen gebunden, als es dies womöglich üblicherweise der Fall ist. In Anbetracht dieser Umstände wurde vom Verfahrensleiter eine Abwägung gemacht, die es dem Rechtsvertreter des Beurteilten erlauben soll, zur Verfügung des Migrationsamts Stellung nehmen zu können, die jedoch genügend Zeitreserve lässt, um – falls notwendig – eine Vernehmlassung vom Migrationsamt einzuholen. Angesichts des überschaubaren Aktenumfangs von 76 Seiten, welcher nicht nur die Haftverfügung, sondern auch einige Duplikate beinhaltet, erschien eine Frist von etwa 17.00 Uhr bis zum nächsten Tag um 12.00 Uhr angemessen. Die Kanzlei des Verwaltungsgerichts hat sich am 16. April 2026 auf der vom Gericht geführten Liste von Anwältinnen und Anwälte, welche an der Übernahme von Fällen in Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht Interesse bekunden und denen die zeitliche Dringlichkeit und Kurzfristigkeit der Mandate bekannt ist, daher unverzüglich auf die Suche nach einer anwaltlichen Vertretung gemacht, welche über die notwendigen zeitlichen Kapazitäten verfügt, den vorliegenden Fall zu übernehmen. Nachdem der mit Verfügung vom 16. April 2026 eingesetzte unentgeltliche Vertreter zugesagt hatte und ihm, auf dessen Nachfrage, mitgeteilt worden war, dass eine längere Frist leider nicht möglich sei, lehnte er das Mandat nicht etwa ab, sondern teilte mit, dass er dies irgendwie regeln könne. Dass der Rechtsvertreter tatsächlich in der ihm gesetzten Frist in der Lage war, sich zur Haftverfügung des Migrationsamts hinreichend zu äussern, zeigt sich nicht nur am Umfang der siebenseitigen Stellungnahme, sondern auch am Umstand, dass er darin Informationen und Einwände bringt, die sich nicht aus den Akten des Migrationsamts ergeben. Aus der von ihm eingereichten Honorarnote wird denn auch ersichtlich, dass er nicht nur telefonische Rücksprache mit dem Beurteilten, sondern auch mit einer Sozialarbeiterin der externen Suchtberatung [...] nehmen konnte. Werden die Bemühungen der Rechtsvertretung gemäss Honorarnote vom 17. April 2026 betrachtet, sei im Übrigen angemerkt, dass diese auch etwa im Vergleich zu Haftverhandlungen vor dem Zwangsmassnahmengericht in Strafsachen, denen jeweils rund eine halbe Stunde Vorbesprechung und eine halbe Stunde Aktenstudium vorangehen, keineswegs als (zu) wenig erscheinen. Der Vorwurf des Rechtsvertreters einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet.

3.

3.1      Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 3.2), die Haft verhältnismässig ist (lit. b; vgl. nachfolgend E. 3.4) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 3.3). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG) angeführt. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 6. Auflage 2026, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG).

3.2

3.2.1   Der Beurteilte wurde am 15. April 2026 von Beamten des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit am Grenzübergang am Bahnhof SBB einer Kontrolle unterzogen. Gemäss Rapport wies er sich dabei mit einer Fotografie auf seinem Mobiltelefon eines abgelaufenen Aufenthaltstitels aus Deutschland aus. Nachdem ihm daraufhin eine eingehende Zollkontrolle angekündigt worden war, ergriff der Beurteilte zu Fuss die Flucht, konnte von den Beamten indes eingeholt und verhaftet werden. Bereits dieser Umstand spricht dafür, dass der Beurteilte sich behördlichen Anordnungen widersetzen und einer Durchführung der Wegweisung entziehen könnte. Kommt hinzu, dass der Beurteilte ohne gültige Reisepapiere und damit illegal in die Schweiz einreiste, was ihm offenbar bewusst war, nannte er die fehlenden Reisedokumente gegenüber den Zollbeamten doch auch als Grund für seine Flucht (vgl. Bericht des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit vom 15. April 2026), was ein weiterer Hinweis darauf ist, dass der Beurteilte behördliche Anordnungen missachten könnte. Daran ändern die Ausführungen des Beurteilten nichts, dass er seit 2015 Deutschland lebe, dort über eine (ausländerrechtliche) Duldung verfüge, eine Lehre begonnen habe, bei der [...] angebunden sei und sich dort wöchentlich austausche (Stellungnahme Ziff. 5). Er verkennt nämlich, dass er nicht über die notwendigen Papiere verfügt, um selbständig nach Deutschland zu reisen. Es muss eine kontrollierte Rückführung stattfinden, welcher sich der Beurteilte zur Verfügung halten muss, was aufgrund seines bisherigen Verhaltens jedoch, wie ausgeführt, nicht anzunehmen ist. Auf eine Befragung der Sozialarbeiterin der [...] kann daher auch verzichtet werden. Entgegen den Darlegungen des Rechtsvertreters ist es zudem alles andere als klar, dass der Beurteilt nur im Urlaub in der Schweiz und im Zeitpunkt der Inhaftierung auf dem Rückweg nach Deutschland gewesen ist (vgl. Stellungnahme Ziff. 6). Vielmehr war dies lediglich eine von vielen widersprüchlichen Aussagen des Beurteilten. Gegenüber den Zollbeamten gab er nämlich etwa an, er sei auf der Durchreise gewesen nach Mulhouse. Er habe dort schauen wollen, ob es ihm gefalle und er dort bleiben wolle (vgl. Bericht des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit vom 15. April 2026). Gegenüber dem Migrationsamt gab er dagegen zunächst an, dass er in die Schweiz gekommen sei, um Urlaub zu machen, die Berge und die alten Züge anzuschauen, nur um in der Folge plötzlich zu behaupten, er sei hierhergekommen, um einen Neustart zu machen. Er wolle den Führerschein hier machen, arbeiten und ein normales Leben in der Schweiz führen (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 16. April 2026; ferner auch Eröffnung der Überweisung seines Falls an die Staatsanwaltschaft wegen rechtswidriger Einreise). Es erscheint evident, dass der Beurteilte die Behörden in die Irre zu führen versucht, um seine Haftentlassung zu erwirken. Hierzu passt, dass er anlässlich der Befragung des Migrationsamts vom 16. April 2026 ein Asylgesuch in der Schweiz stellen wollte, dieses Vorhaben aber wieder verwarf, nachdem er feststellen musste, dass dies nicht zur Haftentlassung führt. Über die Beweggründe des Beurteilten, in die Schweiz einzureisen, und seine Absichten, was er im Fall einer Haftentlassung machen würde, bestehen nach dem Gesagten – und entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters (vgl. Stellungnahme Ziff. 6–8) – grosse Fragezeichen. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters (vgl. Stellungnahme Ziff. 5) zu Recht berücksichtigt hat das Migrationsamt in diesem Zusammenhang aber den Haftbefehl aus Deutschland, welcher auf den Beurteilten ausgestellt wurde. Der Beurteilte gab anlässlich der Befragung des Migrationsamts vom 16. April 2026 selbst an, dass er in Deutschland in Haft müsse, weil er eine über ihn verhängte Therapie abgebrochen habe (vgl. S. 5 des Protokolls). Dies deckt sich mit der Rückmeldung der Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein, wonach der Haftbefehl im Zusammenhang mit einem Widerruf der Zurückstellung der Reststrafe von 610 Tagen gemäss § 35 des deutschen Betäubungsmittelgesetzes stehe (vgl. E-Mail der Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein vom 15. April 2026). Eine Befragung der Sozialarbeiterin erübrigt sich aus diesen Gründen auch in dieser Hinsicht. Es handelt sich damit nämlich um einen Haftbefehl im Zusammenhang mit der Vollziehbarkeit einer Strafe (vgl. auch § 35 Abs. 1 und 5 des deutschen Betäubungsmittelgesetzes) und nicht, wie vom Beurteilten geltend gemacht, im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme einer Therapie. Zu berücksichtigen ist und für bestehende Untertauchensgefahr spricht schliesslich, dass der Beurteilte in Deutschland mit verschiedenen Alias-Identitäten verzeichnet ist (vgl. Bericht des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit vom 15. April 2026 S. 2).

3.2.2   Nach dem Gesagten ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz abwarten, bis er nach Deutschland zurückkehren kann/muss) unterziehen würde, zumal er sich um behördliche Anordnungen oder Vorschriften in der Vergangenheit nicht gekümmert hat. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen den behördlichen Anordnungen – trotz Fehlens von gültigen Reisepapieren – entweder selbständig nach Deutschland begeben, nach Frankreich weiterreisen oder gar in der Schweiz untertauchen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre.

3.3      Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. Der Beurteilte verfügt über keinen Bezug zur Schweiz bzw. hier über keine sozialen Bindungen. In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit nach dem vorstehend Erwogenen für eine erneute Weiterreise ins grenznahe Deutschland oder Frankreich zu missbrauchen sehr hoch. Eine regelmässige Meldepflicht könnte den Beurteilten nicht davon abhalten. Darüber hinaus trägt er auch keinen Reisepass, der für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, auf sich, wobei ihn das Fehlen eines solchen ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen. Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.

Daran ändern auch die Ausführungen des Beurteilten, wonach eine Dublin-Überstellung nicht notwendig wäre, weil er ohnehin nur nach Deutschland zurückwolle, nichts (vgl. Stellungnahme Ziff. 12). Einerseits verkennt er, dass er ohne die notwendigen Reisedokumente in die Schweiz einreiste und die deutschen Behörden die (unkompliziertere) Übernahme bereits ablehnten. Es bleibt den Schweizer Behörden vorliegend kein anderer Weg als eine Dublin-Überstellung des Beurteilten. Andererseits ist daran zu erinnern, dass die Beweggründe des Beurteilten, in die Schweiz einzureisen, und seine Absichten, was er im Fall einer Haftentlassung machen würde, unklar blieben (vgl. E. 2.2.1 oben). Es bleibt damit dabei, dass die Vorbereitungshaft das einzige Mittel ist, um eine kontrollierte Rückführung sicherzustellen.

3.4      Anhaltspunkte, welche die Anordnung der Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind ansonsten nicht ersichtlich, zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt und er anlässlich seiner Befragung beim Migrationsamt vom 16. April 2026 auch nicht zu Protokoll gegeben hat, dass es ihm gesundheitlich schlecht gehe oder er in ärztlicher Behandlung sei. Ohnehin ist die medizinische Betreuung im Gefängnis Bässlergut sichergestellt.

Dem Beurteilten ist einzig zu folgen, dass die Anordnung der maximal möglichen Dauer von sieben Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG) im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt erscheint. Vorliegend kommt derzeit einzig Deutschland für die Dublin-Überstellung in Frage. Wie der Beurteilte zu Recht geltend macht, kann hinsichtlich Deutschland davon ausgegangen werden, dass die Zusammenarbeit ohne grössere Probleme verläuft. Es erscheint daher nicht gerechtfertigt, eine Haft auf Vorrat für die maximale Dauer anzuordnen. In Anbetracht aber, dass zunächst die Antwort der deutschen Behörden abzuwarten ist, das Staatssekretariat für Migration (SEM) anschliessend die Wegweisung verfügen muss und die Überstellung dann zu organisieren ist, kann die Haftdauer – entgegen dem Eventualantrag des Beurteilten – nicht auf eine Woche beschränkt werden. Aus den vorstehenden Gründen ist die Haft vielmehr für die Dauer von vier Wochen zu bestätigen. Sollte die Überstellung bis dahin nicht erfolgt sein, steht es dem Migrationsamt frei, eine Verlängerung zu verfügen und diese gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Das Migrationsamt ist zudem gehalten, das Beschleunigungsgebot auch im weiteren Fortgang des Verfahrens zu wahren. Damit braucht auf die weiteren Einwände des Beurteilten an der Maximaldauer von sieben Wochen nicht eingegangen zu werden (vgl. Stellungnahme Ziff. 13).

4.

4.1      Die Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist nach dem Gesagten für die Dauer von vier Wochen, bis zum 13. Mai 2026, rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

4.2      Dem Beurteilten wurde mit Verfügung vom 16. April 2026 die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt (vgl. dazu BGE 143 II 361 E. 3; Jucker, a.a.O., Art. 80a N 9). MLaw Marco Belser ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Bemessung des Aufwands grundsätzlich auf seine Honorarnote abgestellt werden kann. Einzig für die Nachbereitung ist eine Kürzung um fünfzehn Minuten vorzunehmen, da nicht ersichtlich ist, weshalb und für was die Sozialarbeiterin des Beurteilten in Deutschland für das vorliegende Verfahren und nach dem erfolgten Entscheid zu instruieren ist. Da die Haftverfügung im Grundsatz zu bestätigen ist und lediglich von der Dauer (deutlich abweichend vom Eventualantrag des Beurteilten) angepasst wird, kann nicht, wie vom Beurteilten geltend gemacht, von einem prozessualen Obsiegen ausgegangen werden, weshalb die Frage, ob im Fall eines Obsiegens vom höheren Stundenansatz auszugehen ist, offengelassen werden kann. Es kommt damit der Ansatz der unentgeltlichen Rechtsvertretung von CHF 200.– zur Anwendung (vgl. § 20 Abs. 2 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Zum geltend gemachten Aufwand hinzu kommen die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist für vier Wochen, das heisst bis zum 13. Mai 2026, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw Marco Belser, wird ein Honorar in Höhe von CHF 866.–, zuzüglich Auslagen von CHF 3.80 sowie 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 70.50, insgesamt also CHF 940.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Bestätigung

Das Urteil AUS.2026.35 wurde A____ durch das Migrationsamt

in ____________________________________________________Sprache eröffnet

Datum:

Unterschrift A____:

Unterschrift Migrationsamt:

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