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Basel-Stadt Appellationsgericht 15.01.2026 AUS.2026.3 (AG.2026.54)

15 gennaio 2026·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,962 parole·~10 min·3

Riassunto

Verlängerung Ausschaffungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2026.3

URTEIL

vom 15. Januar 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] 1990,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

vertreten durch MLaw Elena Liechti, Rechtsanwältin,

AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 9. Januar 2026

betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Beurteilter), geboren am [...] 1990, reiste am 13. August 2024 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Ein Abgleich mit der Europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beurteilte am 18. April 2016 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. Hierauf gestützt ersuchte das Staatsekretariat für Migration (SEM) am 23. August 2024 die deutschen Behörden um seine Übernahme. Die deutschen Behörden hiessen das Ersuchen am 26. August 2024 gut. Gestützt darauf trat das SEM mit Entscheid vom 27. August 2024 auf das Asylgesuch des Beurteilten nicht ein und wies ihn aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Deutschland weg. Dieser Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.

Am 20. Dezember 2024 wurde der Beurteilte von der Kantonspolizei Basel-Stadt wegen Verdachts auf Raub in Basel vorläufig festgenommen und später in Untersuchungshaft gesetzt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2025 wurde der Beurteilte des Raubes, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung und Diebstahl) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 16 ½ Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs, sowie zu einer Busse von CHF 1'400.– verurteilt. Zudem wurde er für sieben Jahre des Landes verwiesen. Am 18. November 2025 wurde der Beurteilte zu Handen des Migrationsamts Basel-Stadt bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Das Migrationsamt ordnete gleichentags über den Beurteilten eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten bis zum 17. Mai 2026 angeordnet. Mit Urteil vom 20. November 2025 bestätigte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) die Haftanordnung für zwei Monate bis zum 17. Januar 2026 (VGE AUS.2025.131). Nachdem das SEM mit Entscheid vom 1. September 2025 das Asylverfahren des Beurteilten wieder aufgenommen und ihn am 10. Dezember 2025 zu seinem Asylgesuch befragt hatte, kam es mit Entscheid vom 29. Dezember 2025 zum Schluss, dass der Beurteilte die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und wies sein Asylgesuch ab.

Das Migrationsamt hat nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs die Ausschaffungshaft mit Verfügung vom 9. Januar 2026 um drei Monate bis zum 17. April 2026 verlängert. Am 15. Januar 2026 hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts die mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei sind der Beurteilte und der Vertreter des Migrationsamts befragt worden. Die Rechtsvertreterin des Beurteilten wie auch der Vertreter des Migrationsamts sind zum Vortrag gelangt, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Der Beurteilte verlangt seine Freilassung, eventualiter die Anordnung milderer Massnahmen, subeventualiter die Verkürzung der Haftverlängerung auf zwei Monate. Das Migrationsamt hält an der Haftverlängerung fest. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet worden. Die vorliegende Begründung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Erwägungen

1.

Die bestehende Haftanordnung gilt noch bis zum 17. Januar 2026. Die heutige gerichtliche Überprüfung findet folglich vor Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt gemäss Art. 76 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2025 rechtskräftig für sieben Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]).

3.

Das Migrationsamt hat bezüglich der geltend gemachten Haftgründe der Verurteilung des Beurteilten wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) sowie der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b. Ziff. 3 und 4 AIG) auf seine Verfügung bei der erstmaligen Haftanordnung vom 18. November 2025 und das Urteil des Haftrichters vom 20. November 2025 verwiesen. Diese Haftgründe haben unverändert ihren Bestand, so dass hierzu vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in VGE AUS.2025.131 vom 20. November 2025 E. 3.2 f. verwiesen werden kann (vgl. BGE 122 I 275 E. 3b; Hugi Yar, Zwangs-massnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.40). Die Untertauchensgefahr erscheint heute noch ausgeprägter. Der Beurteilte hatte zuvor – wenn auch nur mit geringer Wahrscheinlichkeit (vgl. VGE AUS.2025.131 vom 20. November 2025 E. 3.3) – noch hoffen können, dass das SEM sein Asylgesuch positiv beurteilen werde. Diese Hoffnung hat sich inzwischen mit dessen negativem Asylentscheid vom 29. Dezember 2025 jedoch zerschlagen, so dass der Beurteilte definitiv den Vollzug der gegen ihn verhängten Landesverweisung gewärtigen muss. Die Aussicht auf eine zwangsweise Ausschaffung könnte ihn, wie die Erfahrung mit seiner unkontrollierten Ausreise aus Deutschland nach negativem Ausgang seines Asylverfahrens und dem rechtswidrigen Aufenthalt in Frankreich, Italien und der Schweiz zeigt, dazu bewegen, sich durch Untertauchen dem Zugriff der hiesigen Migrationsbehörden zu entziehen, welche den Vollzug der Landesverweisung sicherzustellen haben. Dies gilt umso mehr, als der Beurteilte über keinerlei Verbindungen zu Personen in der Schweiz verfügt.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).

4.2      Der Beurteilte war mit Verfügung des Migrationsamts vom 18. November 2025 ursprünglich für sechs Monate in Ausschaffungshaft versetzt worden. In der Haftüberprüfungsverhandlung hatte er auf entsprechende Frage hin geantwortet, aus der Westsahara zu stammen, aber in Tindouf/Algerien geboren zu sein (Verhandlungsprotokoll vom 20. November 2025, S. 2). In Frankreich sei er mangels Papieren angehalten und «dem Migrationsamt übergeben» worden, schliesslich aber entlassen worden, weil die algerischen Behörden gesagt hätten, dass er aus der Westsahara sei und nicht aus Algerien (ebenda, S. 4). Das Migrationsamt hatte im Zeitpunkt der Haftanordnung noch keine Bemühungen zum Vollzug der Landesverweisung aufgenommen, insbesondere nicht zur Feststellung der Identität und Nationalität des Beurteilten, dies deshalb weil das Asylverfahren mit Entscheid des SEM vom 1. September 2025 wieder aufgenommen worden war und somit dessen Ausgang noch abzuwarten war. Das SEM ist inzwischen in seinem Asylentscheid vom 29. Dezember 2025 zum Schluss gekommen, dass die mündlichen und schriftlichen Schilderungen des Beurteilten zu seiner Herkunft und seinem Dienst in der Armee oberflächlich und widersprüchlich seien. Aufgrund der bestehenden Zweifel sei ein LINGUA-Gespräch vorgesehen gewesen. Dieses Gespräch hätte seine Angaben – sofern wahrheitsgetreu – stützen können. Er habe jedoch die Mitwirkung am LINGUA-Gespräch verweigert. Da es dem Beurteilten nicht gelungen sei, seine Mitwirkungspflichtverletzung zu erklären oder zu relativieren, sei davon auszugehen, dass er versucht habe, die Behörden über seine Herkunft und Identität zu täuschen. Der Beurteilte habe damit nicht glaubhaft machen können, dass er aus der Westsahara stamme und des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedürfe (Entscheid SEM vom 29. Dezember 2025, S. 4 f.). Nachdem der Beurteilte in den Akten des Migrationsamtes aufgrund seiner früheren Angaben als Algerier wie auch ohne Staatsangehörigkeit geführt worden war, wird er seit diesem Asylentscheid mit unbekannter Nationalität geführt. Das Migrationsamt geht inzwischen ebenfalls davon aus, dass der Beurteilte mit widersprüchlichen Angaben, verschiedenen Aliasnamen sowie wechselnden Herkunftsangaben versucht, seine wahre Identität zu verschleiern. Aufgrund der unbekannten Nationalität hat das Migrationsamt beim SEM gleich drei Identifikationsanträge gestellt, nämlich für Tunesien, Marokko und Algerien. Für die Westsahara selbst kann nach Angaben des Migrationsamts kein Identifikationsantrags gestellt werden, da eine Ausschaffung dorthin nicht möglich sei (Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.). Es versteht sich von selbst, dass die Bearbeitung dieser Anträge durch die Behörden der genannten Länder Zeit benötigen wird. Unter diesen Umständen erscheint die Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate absolut angemessen. Der Beurteilte hat es selber in der Hand, seine Haft abzukürzen, indem er bei seiner Identifizierung und der Beschaffung von Reisepapieren mithilft, namentlich in einem ersten Schritt – wie er es an seiner Befragung durch das Migrationsamt am 9. Januar 2026 in Aussicht gestellt (Befragungsprotokoll, S. 4) – am vorgesehenen LINGUA-Gespräch teilnimmt, was dem SEM bzw. dem Migrationsamt ermöglichen würde, seine Identifizierungsbemühungen zielgerichteter zu gestalten. Solange keine abschlägigen Antworten aus den drei genannten Ländern eingehen, bleibt die Ausschaffung des Beurteilten im Sinne der oben (E. 4.1) erwähnten Rechtsprechung absehbar. Namentlich erscheint es nicht ausgeschlossen, dass Marokko oder Algerien den Beurteilten als ihren Staatsangehörigen anerkennen. Daran ändert nichts, dass Algerien, als er in Frankreich war, ihn nach seinen Angaben bereits einmal nicht als algerischen Staatsangehörigen anerkannt haben soll. Denn die Schweiz ist nicht an die Ergebnisse der Abklärungsbemühungen anderer Länder gebunden, umso mehr als die Zusammenarbeit der schweizerischen Migrationsbehörden (wohl im Gegensatz zu derjenigen der französischen Behörden) mit den algerischen Behörden bekanntermassen vergleichsweise gut funktioniert und von daher eine positive Rückmeldung aus Algerien nicht als höchst unwahrscheinlich abgetan werden kann. Entgegen der Auffassung des Beurteilten liegt keine Verletzung des Beschleunigungsverbots vor, nur weil das Migrationsamt noch kein neues LINGUA-Gespräch organisiert hat, unmittelbar nachdem er in seiner Befragung vom 9. Januar 2026 sich doch zur Teilnahme bereit erklärt hatte. Es kann dem Migrationsamt nicht vorgehalten werden, für die Organisation dieses Gesprächs noch den Ausgang der heutigen Haftverhandlung abgewartet zu haben. Wie sein Vertreter heute ausgeführt hat, kann dieses Gespräch binnen 2-3 Wochen und damit innert kurzer Frist organsiert werden (Verhandlungsprotokoll, S. 7).

4.3      Mit dem Migrationsamt kann festgehalten werden, dass eine Freilassung des Beurteilten mit der Anordnung regelmässiger Vorsprache als milderes Mittel nicht in Frage kommt. Wie der Haftrichter bereits in seinem ersten Urteil erkannt hat, hat der Beurteilte in der Vergangenheit mit seiner Reiserei durch Deutschland, Frankreich, Italien und die Schweiz trotz eines schengenweit bestehenden Einreiseverbots und trotz fehlender Papiere gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten (VGE AUS.2025.131 vom 20. November 2025 E. 4.2). Er könnte die Freiheit dazu nutzen unterzutauchen, womit er den Behörden für den Vollzug der Landesverweisung nicht mehr zur Verfügung stehen würde. Dies gilt jetzt erst recht, weil er nach der Abweisung seines Asylgesuchs – der Beurteilte gibt an, den Asylentscheid nicht angefochten zu haben (Verhandlungsprotokoll, S. 3) – nicht mehr darauf hoffen kann, länger in der Schweiz bleiben zu können. Der Beurteilte versichert heute zwar, dass er bei einer Freilassung sich zur Verfügung des Migrationsamts halten werde. Mit Alkohol und Drogen habe er aufgehört (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Seine Abstinenz ist natürlich durch seinen Gefängnisaufenthalt erzwungen worden. Angesichts dessen, dass er über Jahre Drogen konsumiert hat, erscheint es allerdings fraglich, ob er bei einer Haftentlassung nicht wieder in Kontakt mit, wie er es nennt, «schlechten Leuten» kommt und seinen Drogenkonsum wieder aufnimmt. Wenn er hierzulande, wie er es vorhat, alleine bleiben will, wird er den selben Problemen wieder begegnen, vor denen er aus Italien geflüchtet ist (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5 f.). Die Untertauchensgefahr besteht fortgesetzt. Die Schweiz hat im Übrigen ein eminentes Interesse daran, dass die gegen den Beurteilten ausgesprochene Landesverweisung (mit Eintrag im SIS) vollzogen wird. Zu beachten ist im Übrigen, dass er aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen Raubes und weiterer Delikte eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Daran ändert die vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug nichts.

5.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300). Dem Beurteilten ist die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt worden. Seine Rechtsvertreterin weist einen Aufwand von 7.85 Stunden aus. Allerdings hat die mündliche Verhandlung anstelle der eingesetzten zwei Stunden bloss anderthalb Stunden gedauert, so dass von einem Aufwand von total 7.35 Stunden auszugehen ist. Dies ergibt bei einem Stundenansatz von CHF 200.– ein entschädigungspflichtiges Honorar von CHF 1'470.–, zuzüglich ausgewiesener Auslagen von CHF 19.40.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ bis zum 17. April 2026 ist rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin Mlaw Elena Liechti wird ein Honorar von CHF 1'489.70 (einschliesslich Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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