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Basel-Stadt Appellationsgericht 03.03.2026 AUS.2026.15 (AG.2026.129)

3 marzo 2026·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,003 parole·~5 min·4

Riassunto

Ausschaffungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2026.15

URTEIL

vom 3. März 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] 1987, von Rumänien,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 28. Februar 2026

betreffend Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass   der rumänische Staatsangehörige A____, geboren [...] 1987, (nachfolgend: Beurteilter) am 27. Februar 2026, 12.30 Uhr anlässlich einer Requisition wegen Exhibitionismus von der Kantonspolizei Basel-Stadt einer Kontrolle unterzogen wurde und bei der anschliessenden Systemanfrage festgestellt wurde, dass gegen ihn eine bis zum 25. Mai 2027 gültige Landesverweisung besteht, woraufhin er von der Kantonspolizei vorläufig festgenom-men wurde;

dass   der Beurteilte am 28. Februar 2026 um 11.00 Uhr aus der vorläufigen Festnahme zuhanden des Migrationsamts Basel-Stadt entlassen wurde, woraufhin dieses am gleichen Tag über ihn nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Ausschaffungshaft bis zum 27. Mai 2026 anordnete, nachdem er in seiner Befragung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hatte, unter keinen Umständen freiwillig nach Rumänien zurückzukehren;

dass   gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens 96 Stunden nach der ausländerrechtlich begründeten Festhaltung durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);

dass   der Beurteilte heute erklärt hat, freiwillig nach Rumänien zurückzukehren;

dass   der Beurteilte nicht nur im Besitz einer gültigen Identitätskarte ist, sondern für ihn heute ein Linienflug für morgen Mittwoch, 4. März 2026 gebucht werden konnte;

dass   mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden eingehalten ist;

dass   der Beurteilte unterschriftlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und eine mündliche Verhandlung aufgrund der Aktenlage auch entbehrlich erscheint;

dass   die Anordnung einer Ausschaffungshaft einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraussetzt, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll (Art. 76 Abs. 1 AIG);

dass   gegen den Beurteilten eine Landesverweisung von 10 Jahren, ausgesprochen mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. Februar 2017, vorliegt;

dass   eine ausländische Person nach den gesetzlichen Vorschriften zur Sicherstellung des Vollzugs einer Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g, h oder i AIG vorliegen, so etwa wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG);

dass   der Beurteilte mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. Oktober 2017 rechtskräftig u.a. wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

dass   unter Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG Straftaten zu verstehen sind, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB);

dass   Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB für gewerbsmässigen Diebstahl eine Strafandrohung von bis zu zehn Jahren bereithält, womit der erste vom Migrationsamt angeführte Haftgrund der (rechtskräftigen) Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) vorliegend erfüllt ist;

dass   unerheblich ist, dass der Beurteilte mit dem Urteil des Strafgerichts vom 10. Februar 2017 bloss zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt worden ist, denn massgebend ist allein die abstrakte Strafandrohung, nicht die tatsächlich verhängte Strafe (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich 2026, Art. 75 AIG N 15);

dass   eine ausländische Person des Weiteren nach dem Haftgrund der «Untertauchensgefahr» in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will und ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG);

dass   der Beurteilte seit 2018 insgesamt zwölf Mal wegen Verweisungsbruch (Art. 291 StGB) schuldig gesprochen und wiederholt unbedingt zu entsprechenden Freiheitsstrafen verurteilt worden ist (zuletzt mit Strafbefehlen vom 14. Mai 2024, 16. Juli 2024 und vom 24. Juli 2024);

dass   der Beurteilte gemäss Akten bislang vierzehn Mal zwangsweise in seine Heimat ausgeschafft wurde, zuletzt am 16. Januar 2026 nach Verbüssung seiner letzten Haftstrafe;

dass   der Beurteilte in seiner Befragung vom 28. Februar 2026 angab, zwei Tage zuvor auf Arbeitssuche in die Schweiz gekommen zu sein, obschon ihm bewusst war, dass gegen ihn eine Landesverweisung vorliegt;

dass   der Beurteilte sich bislang von seinen zahlreichen Verurteilungen und zwangs-weisen Rückführungen unbeeindruckt zeigt und trotz bestehender Landesverweisung immer wieder in die Schweiz einreist;

dass   der Beurteilte im Strafregister mit 17 Verurteilungen, meist aufgrund von Ver-stössen gegen das AIG, verzeichnet ist;

dass   der Beurteilte mit seinem renitenten Verhalten offenkundig zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten;

dass   aufgrund dessen davon auszugehen ist, dass der Beurteilte sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen und untertauchen würde, sollte er freigelassen werden, womit vorliegend auch der zweite vom Migrationsamt angeführte Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) erfüllt ist;

dass   der Beurteilte in der Schweiz über kein Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme als Haft den Vollzug der Landesverweisung absichern könnte und darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, wie die bereits vorliegende Flugbuchung belegt;

dass   die Ausschaffungshaft ursprünglich für drei Monate angeordnet wurde, weil der Beurteilte bei seiner Inhaftierung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hatte, unter keinen Umständen freiwillig in seine Heimat zurückzukehren, so dass ein polizeilich begleiteter Flug (sog. DEPA-Flug) ins Auge gefasst werden musste, was organisatorisch eine längere Vorlaufzeit benötigt hätte;

dass   der Beurteilte heute seine Bereitschaft zu einer freiwilligen Rückkehr nach Ru-mänien erklärt hat, woraufhin noch für morgen ein Linienflug für ihn gebucht werden konnte;

dass   es unter diesen Umständen angemessen erscheint, die für drei Monate angeordnete Haft unter Berücksichtigung einer (kleinen) Reservefrist für den Fall unvorhergesehener Verzögerungen, etwa einer kurzfristigen Flugverweigerung, bis zum 11. März 2026 zu beschränken;

dass   die Haft im Übrigen rechtmässig ist;

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

            Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis zum 11. März 2026 rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Das Urteil AUS.2026.15 wurde A____ durch das Migrationsamt

in ____________________ Sprache eröffnet.

Datum:                                                          Uhrzeit:

Unterschrift Beurteilter:

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Unterschrift Migrationsamt:

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