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Basel-Stadt Appellationsgericht 29.08.2025 AUS.2025.99 (AG.2026.162)

29 agosto 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·2,828 parole·~14 min·1

Riassunto

Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.99

URTEIL

vom 29. August 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], aus Algerien

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch lic. iur. Sandro Horlacher, Advokat,

Bäumleingasse 2, Postfach 1544, 4001 Basel   

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 28. August 2025

betreffend Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der aus Algerien stammende A____ (nachfolgend: Beurteilter) stellte am 11. Januar 2018 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz. Da Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig war, trat das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend SEM) auf das Asylgesuch des Beurteilten mit Entscheid vom 12. Februar 2018 nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Am 31. März 2018 reiste der Beurteilte freiwillig zurück nach Algerien. Am 12. September 2022 sprach der Beurteilte beim Migrationsamt Basel-Stadt vor und äusserte den Wunsch, ein Asylgesuch in der Schweiz zu stellen. Es wurde ihm ein Merkblatt betreffend Mehrfachgesuche ausgehändigt und er wurde angewiesen, innert 14 Tagen ein neues Asylgesuch zu stellen. Am 14. September 2022 stellte der Beurteilte ein schriftliches Asylgesuch. Das SEM nahm dieses als Mehrfachgesuch entgegen, lehnte dieses mit Entscheid vom 31. Oktober 2024 ab und wies den Beurteilten aus der Schweiz weg. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Beurteilten trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Januar 2025 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein.

Während seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz trat der Beurteilte mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. März 2023 wurde er wegen Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt) und Hausfriedensbruch zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) sowie einer Busse von CHF 500.– (Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen bei Nichtbezahlung) verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Juli 2023 wurde er wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfachen Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt) zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 1'000.– (Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen bei Nichtbezahlung) verurteilt, als Teilzusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. März 2023. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Januar 2024 wurde er wegen Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt), Hausfriedensbruchs sowie Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 1'200.– (Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Tagen bei Nichtbezahlung) verurteilt, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 30. März 2023. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. August 2024 wurde er wegen Hausfriedensbruchs sowie Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie einer Busse von CHF 500.– (Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen bei Nichtbezahlung) verurteilt und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 20. Januar 2025 wurde er schliesslich wegen rechtswidriger Einreise zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt.

Der Beurteilte befand sich vom 6. August 2025 bis am 28. August 2025 in strafrechtlich motivierter Haft zur Verbüssung von 22 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe. Das Migrationsamt verfügte am 28. August 2025, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft von vier Monaten, vom 28. August 2025 bis zum 28. Dezember 2025. Am 29. August 2025 fand eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht statt. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Nachdem die Verhandlung kurzzeitig unterbrochen und dem Beurteilten die Möglichkeit gegeben wurde, sich hinsichtlich seiner Kooperationsbereitschaft mit seiner Rechtsvertretung zu unterhalten, erklärte er, dass er bereit sei, die Person zu kontaktieren, welche seinen Reisepass habe, sofern der Vertreter des Migrationsamts diesen abholen würde. Da der Vertreter des Migrationsamts damit einverstanden war, wurde die Verhandlung kurzzeitig unterbrochen. Nach der Unterbrechung gelangten sein Rechtsbeistand, Advokat Sandro Horlacher, sowie der Vertreter des Migrationsamts zum Vortrag. Der Rechtsbeistand beantragte, der Beurteilte sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Das Migrationsamt hat an der verfügten Ausschaffungshaft von vier Monaten nicht mehr festgehalten und hat ebenfalls die Haftentlassung beantragt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten, seinem Vertreter und dem Vertreter des Migrationsamts anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihnen überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist wurde mit der Verhandlung vom 29. August 2025 eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Entscheid des SEM vom 31. Oktober 2024 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum rechtskräftig weggewiesen.

3.

3.1      Das Migrationsamt nimmt in der Verfügung vom 28. August 2025 den Haftgrund «Nichtbefolgen behördlicher Anordnungen/Verletzung der Mitwirkungspflicht/Untertauchensgefahr» nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG an. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG kann die zuständige Behörde nach Eröffnung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG oder Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 Aslygesetz (AslyG, SR 142.31) nicht nachkommt, oder nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Auch wenn sie formell als zwei Haftgründe ausgestaltet sind, werden sie in der Praxis zum Haftgrund der «Untertauchensgefahr» zusammengefasst (BGer 2C_793/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 5.2 mit Hinweis, 2C_278/2021 vom 27. Juli 2021 E. 2.2 mit Hinweis; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 17 mit Hinweisen; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 76 AIG N 7). Zu prüfen ist folglich, ob vorliegend eine Untertauchensgefahr besteht.

3.2      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, a.a.O., Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

3.3      Der Beurteilte gab gegenüber dem Migrationsamt zwar an, dass er bereit sei, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren und zu kooperieren (vgl. Befragungsprotokoll vom 27. März 2025 S. 2; Befragungsprotokoll vom 27. Juni 2025 S. 3; Befragungsprotokoll vom 25. Juli 2025 S. 2 f. und S. 4). Dies gab er auch anlässlich der heutigen Verhandlung an. Gezeigt hat er bisher jedoch keinerlei Kooperation. Am 26. Februar 2025 forderte ihn das Migrationsamt auf, bei der nächsten Vorsprache vier Passfotografien mitzubringen (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 26. Februar 2025), was er aber anlässlich der beiden Vorsprachetermine vom 20. und 27. März 2025 (vgl. die Bestätigung für Nothilfe vom 22. Januar 2025) nicht tat. Vielmehr gab er anlässlich der Befragung vom 27. März 2025 an, dass er die Fotografien vergessen habe, und er stellte dem Migrationsamt stattdessen seinen originalen Reisepass in Aussicht (vgl. Befragungsprotokoll vom 27. März 2025 S. 2 f.). Anlässlich der Vorsprache vom 15. April 2025 beteuerte er erneut, dass er den Reisepass beim nächsten Vorsprachetermin vorlegen werde (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 15. April 2025). Es folgten weitere Vorsprachetermine am 29. April 2025 und am 6. Mai 2025, ohne dass der Beurteilte seinem Versprechen nachgekommen wäre (vgl. die Bestätigung für Nothilfe vom 22. Januar 2025). Am 14. Mai 2025 vertröstete er das Migrationsamt abermals und behauptete, dass der Pass bald eintreffen werde (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 14. Mai 2025). Anlässlich der Befragung vom 27. Juni 2025, als der Beurteilte sich in strafrechtlich motivierter Haft zur Verbüssung von Ersatzfreiheitsstrafen befunden hatte (vgl. den Vollzugsauftrag des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 12. Juni 2025), sicherte er zu, dass er den Reisepass gleich nach seiner Haftentlassung am 27. Juli 2025 bei seinem Freund holen werde. Kontaktieren könne er ihn nicht, da er die Mobiltelefonnummer nicht habe (vgl. Befragungsprotokoll vom 27. Juni 2025 S. 3). Dabei blieb er im Wesentlichen auch anlässlich der Befragung kurz vor seiner Haftentlassung. Er versprach dem Migrationsamt gar, er werde den Pass bis am Montag, 28. Juli 2025, beibringen (vgl. Befragungsprotokoll vom 25. Juli 2025 S. 3 ff.). Dieses Versprechen hielt der Beurteilte nicht ein. Weder beim Vorsprachetermin vom 28. Juli 2025 noch bei jenem vom 4. August 2025 hatte er den Pass dabei, sondern vertröstete das Migrationsamt erneut (vgl. Aktennotizen des Migrationsamts vom 28. Juli 2025 und 4. August 2025). Diese Umstände zeigen, dass der Beurteilte seiner Mitwirkungspflicht in keiner Weise nachgekommen ist, sondern es macht vielmehr den Anschein, als halte er das Migrationsamt mit seinen Beteuerungen, seinen Pass beizubringen, hin und erschwert er dadurch die Vollzugsbemühungen des Migrationsamts. Diese Feststellungen werden dadurch unterstrichen, dass er sich anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 27. Juni 2025 weigerte, eine Freiwilligkeitserklärung zwecks Beschaffung eines Laissez-passer zu unterzeichnen (vgl. Befragungsprotokoll vom 27. Juni 2025 S. 3 ff.). Auch die neusten Angaben bekräftigen die Vermutung, dass der Beurteilte das Migrationsamt hinzuhalten versucht, machte er doch geltend, er habe den Pass am 4. August 2025 dabeigehabt, habe diesen aber nur einem bestimmten Mitarbeiter abgeben wollen. Nun befinde sich der Pass versteckt in einem Park in der Nähe der Notschlafstelle. Den Vorschlag des Migrationsamts, den Pass gemeinsam mit der Polizei zu holen, lehnte er dann aber bezeichnenderweise ab. Später in der Befragung änderte der Beurteilte seine Version gar wieder und gab an, der Pass befinde sich bei einem Bekannten von ihm in der Nähe des Bahnhofs (vgl. Befragungsprotokoll vom 28. August 2025 S. 3 ff.). Auch seine heutigen Aussagen waren alles andere als beständig. So versicherte er einerseits, dass er seinen Pass sofort holen und beibringen würde, andererseits relativierte er dann wieder, dass er zunächst seinen Gesundheitszustand abklären müsse oder dass er einige Dinge mit ihm bekannten Personen klären müsse. Es erscheint evident, dass der Beurteilte entweder nicht gewillt ist, dem Migrationsamt den Pass zu übergeben, oder ihm dies nicht möglich ist, weil der Pass nicht in seinem Besitz ist. Aus den Akten geht weiter hervor, dass der Beurteilte den Vorsprachetermin beim Migrationsamt vom 30. Januar 2025 sowie den Rückkehrberatungstermin bei der Sozialhilfe vom 3. Februar 2025 unentschuldigt verpasste (vgl. E-Mail-Austausch zwischen der Sozialhilfe und dem Migrationsamt vom 3. und 4. Februar 2025). Ausserdem nahm er den Vorsprachetermin beim Migrationsamt vom 13. Mai 2025 (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 14. Mai 2025) und seine Arzttermine am 19. März 2025 (vgl. Befragungsprotokoll vom 27. März 2025 S. 3) und am 7. April 2025 (vgl. E-Mail der Sozialhilfe vom 9. April 2025) nicht wahr.

Zu folgen ist dem Migrationsamt, dass die vorstehenden Umstände gemäss Lehre und Rechtsprechung für eine bestehende Untertauchensgefahr sprechen (vgl. dazu auch E. 3.2 oben). Wie das Migrationsamt in der Verfügung vom 28. August 2025 ferner zu Recht ausführt, spricht auch das strafrechtliche Verhalten, welches der Beurteilte an den Tag legte (vgl. dazu den Strafregisterauszug des Beurteilten vom 20. Juni 2025), für die vom Migrationsamt angenommene Untertauchensgefahr, ist doch bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Beurteilte, wie von ihm heute mehrfach erwähnt, sich bisher grossmehrheitlich an die vom Migrationsamt vorgegebenen Vorsprachetermine gehalten hatte. Zudem scheinen die von ihm versäumten Termine eher – wie dies auch vom Migrationsamt angenommen wurde (vgl. etwa das Befragungsprotokoll vom 27. März 2025 auf S. 3 unten und 4 oben) – auf eine Unzuverlässigkeit des Beurteilten zurückzuführen zu sein, welche wohl Folge unter anderem des Drogenkonsums des Beurteilten sein dürfte, und diese weniger konkret auf eine Gefahr eines Untertauchens hindeuten. Er meldete sich denn teilweise auch wieder spontan von selbst, so etwa am 9. April 2025, nachdem er den Arzttermin am 7. April 2025 verpasst hatte (vgl. E-Mail der Sozialhilfe vom 9. April 2025), oder auch am 14. Mai 2025, nachdem er den Vorsprachetermin beim Migrationsamt vom 13. Mai 2025 verpasst hatte, wobei er dabei angegeben habe, dass er den Termin aufgrund eines Spitalbesuchs versäumt habe (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 14. Mai 2025). Insgesamt liess das bisherige Verhalten des Beurteilten grundsätzlich darauf schliessen, dass er – trotz seiner gegenteiligen Beteuerungen – nicht willens ist, in sein Heimatland zurückzukehren, und nicht bereit ist, hierfür mit den Behörden zu kooperieren. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass er sich anlässlich der heutigen Verhandlung bereit erklärte, die Person telefonisch zu kontaktieren, welche den Reisepass bei sich hat und diesen vom Vertreter des Migrationsamts abholen zu lassen. Aufgrund dessen wurde die heutige Verhandlung kurzzeitig unterbrochen bzw. ausgesetzt und der Vertreter des Migrationsamts konnte den Pass erhältlich machen. Es ist damit festzustellen, dass der Beurteilte allerspätestens heute die bisher kaum vorhandene Kooperationswilligkeit anschaulich an den Tag legte. Fehlende Mitwirkung kann dem Beurteilten daher nicht mehr vorgeworfen werden. Entsprechend beantragte auch der Vertreter des Migrationsamts, der Beurteilte sei aus der Haft zu entlassen. Untertauchensgefahr kann bei dieser Ausgangslage nicht mehr angenommen werden und die angeordnete Haft erweist sich – da weder ein anderer Haftgrund geltend gemacht wurde noch ersichtlich ist – als nicht rechtmässig.

4.

Selbst wenn von einer gewissen Untertauchensgefahr auszugehen wäre, wäre der Beurteilte mangels Verhältnismässigkeit aus der Haft zu entlassen.

Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass im Einzelfall jeweils das mildeste, gerade noch wirksame Mittel einzusetzen ist. Es ist daher insbesondere auch zu prüfen, ob mildere Massnahmen den Zweck der Ausschaffungshaft – die Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung – ebenso erreichen lassen. Denkbare mildere Massnahmen sind etwa eine regelmässige Meldepflicht bei den Behörden oder eine Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet (vgl. BGer 2C_466/2018 vom 21. Juni 2018 E. 5.2.1 mit Hinweisen; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 16; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.30).

Wie vorstehend unter dem Titel der Untertauchensgefahr erwogen, ist vorliegend von einer, wenn überhaupt, sehr geringen Untertauchensgefahr auszugehen. Der Beurteilte ist – sofern er sich nicht in strafrechtlicher Haft befunden hatte – seiner Meldepflicht beim Migrationsamt bisher grundsätzlich nachgekommen – hat sich demnach den Behörden zur Verfügung gehalten. Vereinzelte Termine verpasste er zwar, wie erwähnt, sind diese aber eher auf seine Unzuverlässigkeit zurückzuführen und ist nicht von einem Untertauchen des Beurteilten auszugehen, zumal er sich, wie ebenfalls bereits erwähnt, teilweise wieder spontan von selbst meldete. Anlässlich der Befragung vom 27. März 2025 waren zudem bereits eine Vielzahl und anlässlich der Befragung vom 25. Juli 2025 sämtliche versäumte Termine bekannt, ohne dass das Migrationsamt eine Ausschaffungshaft für notwendig erachtete, um die Anwesenheit des Beurteilten sicherzustellen. Es ist verständlich, dass die Hinhaltetaktik des Beurteilten im Zusammenhang mit seinem Reisepass für das Migrationsamt äusserst ärgerlich ist, zumal das Migrationsamt im Sinn eines Entgegenkommens sichtlich bemüht war, dem Beurteilten eine Rückkehrunterstützung inklusive medizinischer Rückkehrhilfe zu ermöglichen. Allerdings wird weder aus der Verfügung vom 28. August 2025 ersichtlich noch ist erkennbar, was sich in der Zwischenzeit hinsichtlich der Untertauchensgefahr bzw. der Meldepflicht geändert haben soll. Vielmehr bestätigte der Vertreter des Migrationsamts heute, dass er glaube, der Beurteilte werde auch künftig die Vorsprachetermine wahrnehmen. Die Meldepflicht in Form der regelmässigen Vorsprachetermine hat sich bisher bewährt, um einer allfälligen Untertauchensgefahr zu begegnen. Aufgrund der heutigen Entwicklungen bzw. der Beibringung des Passes ist zudem davon auszugehen, dass der Beurteilte spätestens jetzt ernsthaft bereit ist, mit dem Migrationsamt zu kooperieren. Insgesamt erweist sich die angeordnete Ausschaffungshaft im heutigen Zeitpunkt nicht als verhältnismässig.

5.

5.1      Nach dem Gesagten erweist sich die angeordnete Haft als nicht rechtmässig, weshalb der Beurteilte unverzüglich aus der Haft zu entlassen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.2      Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).

Dem Beurteilten drohten aufgrund der Verfügung des Migrationsamtes vom 19. August 2025 eine ausländerrechtliche Haft von vier Monaten. Bereits aufgrund dieses Umstands und in Anbetracht der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme, ist dem Beurteilten die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Advokat Sandro Horlacher zu bewilligen.

Advokat Horlacher ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei ohne weiteres auf dessen Honorarnote abgestellt werden kann. Zum geltend gemachten Aufwand hinzukommen 3 ¾ Stunden Aufwand für die heutige Verhandlung (inkl. Vorbesprechung) Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        In Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 28. August 2025 ist A____ unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, lic. iur. Sandro Horlacher, wird ein Honorar von CHF 1'700.–, zuzüglich Auslagen von CHF 28.50, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 140.–, insgesamt also CHF 1'868.50 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beurteilter

lic. iur. Sandro Horlacher

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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