Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2025.97
URTEIL
vom 1. September 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] 1987,
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch Constanze Seelmann, Advokatin,
substituiert durch BLaw Lena Bühler
Falknerstrasse 3, 4001 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 22. August 2025
betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 3 AIG)
Sachverhalt
Der algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geboren [...]1987, wurde, nachdem er in früheren Jahren schon mehrfach wegen verschiedenster Delikte strafrechtlich verurteilt und des Landes verwiesen worden war, mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. März 2024 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, des geringfügigen Vermögensdeliktes (Diebstahl), des Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Verweisungsbruchs, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetz für schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Zudem wurde der Beurteilte für zwanzig Jahre des Landes verwiesen. Gegen dieses Urteil erhob der Beurteilte beim Appellationsgericht Basel-Stadt Berufung (Verfahren SB.2024.73). Nach Entlassung aus dem vorläufigen Strafvollzug und nach Verbüssung einer fünftägigen Ersatzfreiheitsstrafe ordnete das Migrationsamt am 7. Februar 2025 eine Ausschaffungshaft bis zum 6. Mai 2025 über den Beurteilten an, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) mit Urteil vom 11. Februar 2025 bestätigte. Am 3. April 2025 stellte der Beurteilte ein Haftentlassungsgesuch, welches der Haftrichter mit Urteil vom 15. April 2024 abwies. Am 24. April 2025 wurde der Beurteilte vom Migrationsamt zwecks Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen zuhanden des Straf- und Massnahmenvollzugs (SMV) aus der Administrativhaft entlassen. Mit Blick auf die am 1. Mai 2025 erfolgende Entlassung aus dem Strafvollzug verhängte das Migrationsamt am 30. April 2025 erneut eine Ausschaffungshaft über den Beurteilten, diesmal für die Dauer von vier Monaten bis zum 1. September 2025. Mit Urteil vom 2. Mai 2025 bestätigte der Haftrichter die neue Haftanordnung. Mit Urteil vom 20. Juni 2025 bestätigte das Appellationsgericht die Freiheitsstrafe und die 20-jährige Landesverweisung.
Mit Verfügung vom 22. August 2025 hat das Migrationsamt nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs die Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum 1. Dezember 2025 verlängert. Am 1. September 2025 hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Er beantragt die Haftentlassung, eventualiter die Anordnung milderer Massnahmen, während das Migrationsamt an der Haftverlängerung festhält. Für die Ausführungen der Beteiligten wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet worden. Die vorliegende Begründung wird ihnen schriftlich eröffnet.
Erwägungen
1.
Die bestehende Haftanordnung gilt noch bis zum 1. September 2025. Die heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.
2.
Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll (Art. 76 Abs. 1 des Ausländerund Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Gegen den Beurteilten liegen mehrere rechtskräftige Landesverweisungen vor. Zum ersten Mal wurde er mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Oktober 2017 für zehn Jahre des Landes verwiesen, ein zweites Mal mit Urteil desselben Gerichts vom 20. Januar 2020 für zwanzig Jahre. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. März 2022 wurde über den Beurteilten erneut eine Landesverweisung von zwanzig Jahren ausgesprochen. Schliesslich wurde er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. März 2024 nochmals für zwanzig Jahres des Landes verwiesen. Die hiergegen erhobene Berufung hat das Appellationsgericht mit Urteil vom 20. Juni 2025 abgewiesen (AGE SB.2024.73). Dass gegenwärtig noch die Rechtsmittelfrist läuft, ist angesichts der früheren rechtskräftigen Landesverweisungen für die vorliegend zu beurteilende Anordnung der Ausschaffungshaft ohne Belang. Dies gilt umso mehr, als nach Auskunft des zuständigen Verfahrensleiters des Appellationsgerichts bei einem allfälligen Weiterzug des Urteils ans Bundesgericht der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt und das Appellationsgericht die persönliche Anwesenheit des Beurteilten nunmehr nicht mehr benötigt (E-Mail vom 23. Juni 2025).
3.
Das Migrationsamt hat bezüglich der Begründung der Haftverlängerung – Gefahr eines Untertauchens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) – auf die früheren Haftanordnungen vom 7. Februar 2025 und 20. April 2025 verwiesen. Der Haftrichter hat das Vorliegen einer Untertauchensgefahr in seinem diesbezüglichen Urteil vom 11. Februar 2025 eingehend geprüft und bejaht. Dieser Haftgrund hat unverändert Bestand, so dass hierzu vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in VGE AUS.2025.16 E. 3 verwiesen werden kann. Der Beurteilte lehnt nach wie vor eine Rückkehr in seine Heimat ab. Am 7. März 2025 hat er sich sogar geweigert, den bereits organisierten Flug (unbegleiteter Linienflug) anzutreten. Auch heute hat der Beurteilte keine Bereitschaft zu einer freiwilligen Rückkehr in seine Heimat zu erkennen gegeben. Vom Angebot von einem Ausreisegeld von CHF 2’00.– bei Mitwirkung will er keinen Gebrauch machen (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Er ist offensichtlich nicht bereit, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Es ist weiterhin von einer Untertauchensgefahr auszugehen.
4.
4.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Die maximale Haftdauer kann gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schenken-Staat ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 und 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).
4.2 Eine mildere Massnahme als die Inhaftierung des Beurteilten kommt nicht in Frage. Aufgrund vorstehender Ausführungen wie auch der einschlägigen Vorstrafen ist auszuschliessen, dass er sich an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) halten würde, so dass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der rechtskräftigen Landesverweisungen sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das grosse öffentliche Interesse am Vollzug der Landesverweisungen überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit bei weitem, umso mehr er auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Daran ändert nichts, dass er zur Behandlung seiner Erkrankung auf Medikamente angewiesen ist (dazu auch nachfolgend E. 4.4). Eine Freilassung mit regelmässiger Meldepflicht könnte nicht verhindern, dass der Beurteilte, obschon er zur Behandlung seiner Krankheit auf Medikamente angewiesen ist (dazu nachfolgend E. 4.4), nicht verhindern, dass er untertaucht, um sich seiner Rückführung nach Algerien zu entziehen. Denn wie der Haftrichter bereits in seinem ersten Urteil ausgeführt hat (VGE AUS.2025.16 vom 11. Februar 2025 E. 3.2), war er in der Vergangenheit, als er nicht im Strafvollzug, sondern auf freiem Fuss war, durchaus in der Lage, sich selbständig, d.h. ohne behördliche Unterstützung, mit den benötigten Medikamenten zu versorgen. Jetzt nachdem die Berufungsverhandlung im Verfahren SB.2024.73 stattgefunden hat und die vorinstanzliche Freiheitsstrafe und die Landesverweisung bestätigt worden sind und nur noch die (erneute) Ausstellung eines Laissez Passer aussteht, darf der Vollzug der bereits früher rechtskräftig gewordenen Landesverweisungen nicht mit einer Haftentlassung aufs Spiel gesetzt werden.
4.3 Die Ausschaffung des Beurteilten nach Algerien ist unverändert rechtlich und tatsächlich möglich. Der Beurteilte ist längst als algerischer Staatsbürger identifiziert. Das für die Ausstellung von gültigen Reisepapieren notwendige Counseling hat bereits am 19. September 2018 stattgefunden. Die vorgesehene Rückführung des Beurteilten am 7. März 2025 musste allerdings abgebrochen werden, weil er sich weigerte, den Transport zum Flughafen anzutreten. Dass in der Folge nicht ein polizeibegleiteter Flug organisiert werden konnte, lag daran, dass der Beurteilte bzw. seine Rechtsvertreterin mittels entsprechender Interventionen bei den algerischen Behörden (Hinweis auf das laufende Berufungsverfahren) erwirken konnten, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) seine Ausschaffungsbemühungen bis zum 20. Juni 2025, als die Berufungsverhandlung vor dem Appellationsgericht stattfand, aufs Eis legen musste. Wie sich aus den Akten ergibt, haben die Migrationsbehörden unmittelbar im Anschluss an diese Gerichtsverhandlung ihre Bemühungen, für den Beurteilten erneut ein Ersatzreisepapier zu beschaffen, wieder aufgenommen. Auf entsprechende Anfrage des Migrationsamts hin teilte das SEM am 24. Juni 2025 mit, dass man das algerische Generalkonsulat «über die veränderten Umstände» – gemeint ist damit, dass das Appellationsgericht am 20. Juni 2025 die Freiheitsstrafe und die Landesverweisung bestätigt hatte – schnell («das Dossier geniesst bei uns hohe Priorität») in Kenntnis setzen werde. Ein neuer Flug könne jedoch erst angemeldet werden, wenn man vom Generalkonsulat grünes Licht erhalten haben werde (E-Mail SEM vom 24. Juni 2025). Am 3. Juli 2025 teilte das SEM per Mail mit, dass die «Deblockierung» des Ersatzreisepapiers bei der algerischen Vertretung noch im Gange sei, man aber noch keine Rückmeldung erhalten habe. Die Bemühungen des SEM scheinen bislang jedoch nicht gefruchtet zu haben. Jedenfalls musste das SEM am 15. August 2025 melden, dass es aufgrund der Sommerpause seitens des algerischen Generalkonsulats zu Verzögerungen gekommen sei (E-Mail SEM vom 15. August 2025). In der Zwischenzeit hatten die Migrationsbehörden – letztlich erfolglos – versucht, den Beurteilten zu einer freiwilligen Rückkehr nach Algerien bzw. zur Mitwirkung bei der Papierbeschaffung zu bewegen. Auf Ersuchen des Migrationsamts hin hatte das SEM am 8. Juli 2025 ein Ausreisegeld in der Höhe von CHF 2'000.– in Aussicht gestellt (E-Mail SEM vom 8. Juli 2025), was der Beurteilte jedoch ablehnte, weil ihm dieser Betrag zu gering erschien (E-Mail Migrationsamt vom 11. Juli 2025). Wie der Umstand, dass für die vorgesehene Rückführung am 7. März 2025 bereits ein – nunmehr abgelaufenes – Laissez Passer vorgelegen hatte, zeigt, wird ein neues Ersatzreisepapier ausgestellt werden, sobald die «Sommerpause» in der algerischen Vertretung zu Ende geht. Entgegen den Behauptungen des Beurteilten gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die algerischen Behörden jetzt, da das Berufungsverfahren abgeschlossen ist, nicht ein Laissez Passer für ihn ausstellen würden. Das Ausweisungsverfahren ist demzufolge entgegen seiner Auffassung immer noch als «schwebend» im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. f der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) zu betrachten.
4.4 Der Beurteilte hat in den früheren Haftüberprüfungsverfahren seine Erkrankung an Morbus Crohn und die diesbezüglichen Behandlungs- bzw. Versorgungsmöglichkeiten in Algerien ins Feld geführt. Der Haftrichter hat sich dort jeweils eingehend mit diesen Vorbringen auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass der Beurteilte bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht einer ernsthaft gesundheitsgefährdenden Bedrohung ausgesetzt wäre, die einem Verstoss gegen Art. 3 EMRK gleichkäme. Es kann deshalb vorliegend vollumfänglich auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden (VGE AUS.2025.16 vom 11. Februar 2025 E. 4, AUS.2025.38 vom 15. April 2025 E. 4.3 und AUS.2025.48 vom 2. Mai 2025 E. 4.3). An der heutigen Verhandlung hat sich nichts ergeben, was zu einer anderen Einschätzung führen würde. Eine ausdrückliche Zusicherung der algerischen Behörden, dass der Beurteilte, wie er fordert (Plädoyernotizen, S. 2), tatsächlich Zugang zu Humira hat und ihm dieses Medikament bezahlt würde, ist nicht erforderlich. Die diesbezüglichen Abklärungen des SEM sind ausreichend, so dass darauf abgestellt werden kann. Abgesehen davon hat sich das Migrationsamt bereit erklärt, dem Beurteilten für eine Anfangszeit die notwendige Menge des benötigten Medikaments mitzugeben. Auch unter diesen Aspekten bleibt die Ausschaffung daher rechtlich und tatsächlich möglich.
4.5 Das Migrationsamt hat die Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum 1. Dezember 2025 verlängert. Der Beurteilte befindet sich seit dem 7. Februar 2025 (mit einem Unterbruch zwecks Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Strafvollzug vom 24. April bis 1. Mai 2025) und damit seit rund sechseinhalb Monaten in Ausschaffungshaft. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die maximale Haftdauer sechs Monate nicht überschreiten. Eine Verlängerung bis zu 18 Monaten ist nach Abs. 2 dieser Bestimmung jedoch zulässig, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). Es ist der Beurteilte, der unverändert seine Kooperation verweigert, namentlich sich auch, nachdem die Berufungsverhandlung stattgefunden hat, weigert, mit der algerischen Vertretung zwecks Beschaffung von Reisepapieren Kontakt aufzunehmen, dies notabene obschon man ihm ein maximales Ausreisegeld von CHF 2'000.– (s. Art. 59abis Abs. 1 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) angeboten hatte (oben E. 4.3). Abgesehen davon liegt es einzig an den algerischen Behörden, dass trotz aller Bemühungen des SEM auch nach dem Vorliegen des Berufungsurteils bislang noch kein neues Ersatzreisepapier vorliegt (vorstehend E. 4.3). Es bleibt nichts anderes übrig, als die Ausstellung eines neuen Laissez Passer abzuwarten. Erst wenn dieses vorliegt, wird eine neue Flugbuchung in Auftrag gegeben werden können, wobei zu berücksichtigen ist, dass es einer verlängerten Vorlaufzeit bedarf, da diesmal ein polizeibegleiteter Flug organisiert werden muss. Angesichts all dieser Umstände ist die Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate in jeder Hinsicht recht- und verhältnismässig. Der Beurteilte hat es selber in der Hand, seine Haft abzukürzen, indem er mit seinen Heimatbehörden Kontakt aufnimmt und auf die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers hinwirkt.
5.
Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Der Beurteilte hat um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht ein auf Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) gestützter Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung nach drei Monaten Haft bzw. bei einer Haftanordnung von über drei Monaten (BGE 139 I 206 E. 3.3.1). Da der Beurteilte sich schon seit mehr als drei Monaten in Haft befindet, ist ihm für die gerichtliche Überprüfung der vorliegenden Haftverlängerung die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Für die Bemessung des Honorars kann auf die eingereichte Honorarnote abgestellt werden. Da die heutige Hauptverhandlung um eine halbe Stunde länger gedauert hat als in der Honorarnote geschätzt, ist der Aufwand entsprechend zu erhöhen, was ein entschädigungspflichtiges Honorar von CHF 524.– ergibt.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ bis zum 1. Dezember 2025 ist rechtmässig und angemessen.
A____ wird die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin Constanze Seelmann, substituiert durch BLaw Lena Bühler, bewilligt.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin Advokatin Constanze Seelmann wird ein Honorar von CHF 524.–, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 42.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.