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Basel-Stadt Appellationsgericht 28.08.2025 AUS.2025.95 (AG.2025.504)

28 agosto 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·2,008 parole·~10 min·3

Riassunto

Verlängerung Durchsetzungshaft (Art. 78 Abs. 2 AIG)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.95

URTEIL

vom 28. August 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] 2001,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 12. August 2025

betreffend Verlängerung Durchsetzungshaft (Art. 78 Abs. 2 AIG)

Sachverhalt

Der (nach seinen Angaben) algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 2001, reiste am 21. November 2019 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte dieses Gesuch mit Entscheid vom 22. Januar 2020 ab und wies ihn mit einer Ausreisefrist am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist von 7 Arbeitstagen aus der Schweiz weg. Ablehnung und Wegweisung wurden am 3. Februar 2020 rechtskräftig. Am 7. April 2020 wurde der Kanton Basel-Stadt mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Unmittelbar nach Abschluss des Asylverfahrens wurden, nachdem der Beurteilte ohne einschlägige Papiere eingereist war, seitens der Schweizer Behörden Identifizierungsabklärungen aufgenommen, namentlich bei den algerischen, tunesischen und marokkanischen Behörden. Diese Bemühungen blieben jedoch erfolglos. Nachdem der Beurteilte wiederholt, aber vergeblich aufgefordert worden war, bei seiner Identifizierung und der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken, wurde er am 13. August 2024 von der Kantonspolizei Basel-Stadt im Auftrag des Migrationsamts anlässlich einer Vorsprache festgenommen. Das Migrationsamt ordnete tags darauf eine Durchsetzungshaft bis zum 12. September 2024 an, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) mit Urteil vom 16. August 2024 bestätigte. Mit Verfügung vom 2. September 2024 verlängerte das Migrationsamt die Durchsetzungshaft um zwei Monate bis zum 12. November 2024. Dieser Haftverlängerung stimmte der Haftrichter mit Verfügung vom 9. September 2024 zu. Der Beurteilte verlangte in der Folge die richterliche Überprüfung der Haftverlängerung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Aufgrund eines gerichtsinternen Säumnisses unterblieb die rechtzeitige Ansetzung einer Verhandlung, weshalb der Haftrichter am 26. September 2024 die Entlassung des Beurteilten aus der Haft anordnete.

Am 28. Oktober 2024 wurde der Beurteilte von der Kantonspolizei im Auftrag des Migrationsamts erneut festgenommen. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 setzte ihn das Migrationsamt in Durchsetzungshaft bis zum 27. November 2024, welche der Haftrichter mit Urteil vom 31. Oktober 2024 bestätigte. Am 18. November 2024 verlängerte das Migrationsamt die Durchsetzungshaft um zwei Monate bis zum 27. Januar 2025. Der Haftrichter stimmte dieser Verlängerung mit Verfügung vom 26. November 2024 schriftlich zu. Das Migrationsamt verlängerte die Durchsetzungshaft mit Verfügung vom 16. Januar 2025 um weitere zwei Monate bis zum 27. März 2025, welcher der Haftrichter am 22. Januar 2025 schriftlich zustimmte. Nachdem der Beurteilte bei der Eröffnung des schriftlichen Zustimmungsentscheids ein Gesuch um richterliche Überprüfung der Haftverlängerung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gestellt hatte, wurde er am 23. Januar 2025 aufgrund eines entsprechenden Vollzugsauftrags des Amtes für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) durch das Migrationsamt aus der Durchsetzungshaft zu Handen des SMV entlassen. Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 schrieb der Haftrichter das Verfahren infolge Haftbeendigung als gegenstandlos ab und bot die für den 3. Februar 2025 vorgesehene Haftverhandlung ab. Mit Blick auf die per 22. März 2025 anstehende Entlassung aus dem Strafvollzug ordnete das Migrationsamt am 20. März 2025 eine Durch-setzungshaft von einem Monat bis zum 21. April 2025 an, welche der Haftrichter mit Urteil vom 25. März 2025 bestätigte. Am 11. April 2025 verlängerte das Migrationsamt die Durchsetzungshaft um zwei Monate bis zum 21. Juni 2025, welcher Verlängerung der Haftrichter am 16. April 2025 schriftlich zustimmte. Auf Gesuch des Beurteilten um richterliche Überprüfung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung hin bestätigte der Haftrichter diese Verlängerung mit Urteil vom 29. April 2025. Am 11. Juni 2025 verlängerte das Migrationsamt die Durchsetzungshaft um zwei Monate bis zum 21. August 2025. Mit Verfügung vom 19. Juni 2025 stimmte der Haftrichter dieser Verlängerung schriftlich zu.

Nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt die Dursetzungshaft mit Verfügung vom 12. August 2025 um zwei Monate bis zum 21. Oktober 2025 verlängert. Dieser Verlängerung hat der Haftrichter mit Verfügung vom 20. August 2025 zugestimmt. Der Beurteilte hat in der Folge die richterliche Überprüfung der Haftverlängerung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung unter Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung verlangt. Der Haftrichter hat das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung, nachdem es seitens des Anwalts des Beurteilten verspätet begründet worden war, mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. August 2025 (vorläufig) abgewiesen. Der Rechtsvertreter hat am gleichen Tag noch mitgeteilt, dass er nach Rücksprache mit dem Beurteilten nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde. Die mündliche Verhandlung hat am 28. August 2025 unter Beizug eines Dolmetschers und im Beisein des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts stattgefunden. Für die Ausführungen der Beteiligten wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil einschliesslich Rechtsmittelbelehrung ist ihnen mündlich erläutert und ausgehändigt worden.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 78 Abs. 2 Satz 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) kann eine bestehende Durchsetzungshaft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden. Die vorliegend bis zum 21. August 2025 angeordnete Durchsetzungshaft wurde am 12. August 2025 durch das Migrationsamt um zwei Monate bis zum 21. Oktober 2025 verlängert. Der Haftrichter hat der Verlängerung mit Verfügung vom 20. April 2025 zugestimmt. Der Beurteilte hat am gleichen Tag die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit der heutigen Überprüfung der Haftverlängerung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung innert acht Arbeitstagen seit Gesuch (Art. 78 Abs. 4 Satz 2 AIG) ist die gesetzliche Frist gewahrt.

2.

2.1      Hat eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die rechtskräftige Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Zweck der Durchsetzungshaft ist somit, die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Wegweisung – trotz entsprechender behördlicher Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Der damit verbundene Freiheitsentzug stützt sich auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101; vgl. statt vieler BGE 140 II 49 E. 2.2.1 und 135 II 105 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

2.2      Dass im Fall des Beurteilten die Voraussetzungen für die Anordnung der Durchsetzungshaft erfüllt sind, wurde in VGE AUS.2025.31 vom 25. März 2025 in E. 2.2 f. eingehend erläutert. Auf die dortigen Ausführungen kann deshalb integral verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass die schweizerischen Behörden am 5. März 2025 beim algerischen Generalkonsulat erneut ein Identifikationsgesuch gestellt haben, das aber negativ beschieden worden ist (E-Mail des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom 5. August 2025). Gemäss Art. 78 Abs. 2 Satz 2 AIG kann eine bestehende Durchsetzungshaft nur verlängert werden, wenn die betroffene Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen. Der Beurteilte zeigte sich seither wiederholt nicht bereit, in seine Heimat zurückzukehren. In der Befragung vom 11. April 2025 antwortete er auf die Frage nach den Gründen, in der Zwischenzeit nichts für die Papierbeschaffung unternommen zu haben: «Ich habe keine Zeit, ich schlafe viel.» Auf die konkrete Frage hin, warum er nicht in seine Heimat zurück möchte, führte er «private Probleme» an (Befragungsprotokoll vom 11. April 2025, S. 2). Aufgefordert, zusammen mit dem Migrationsamt das zuständige Konsulat anzurufen, flüchtet der Beurteilte sich in Ausreden («Ich habe kein Heimatland, und ich weiss nicht, welches Konsulat ich kontaktieren soll.» [Aktennotiz vom 28. Mai 2025]) und gibt sich ahnunglos, wie er das Migrationsamt unterstützen könne («Ich habe keine Ahnung wie.» [Befragungsprotokoll vom 11. Juni 2025, S. 3]). Mit seiner Familie Kontakt aufzunehmen, lehnt er beharrlich ab («Ich will nicht mit meiner Familie reden.» [Befragungsprotokoll vom 11. Juni 2025, S. 3]). Von seiner verweigernden Haltung ist er auch anlässlich der letzten Befragung durch das Migrationsamt am 12. August 2025 nicht abgerückt. Auch heute gibt sich der Beurteilte unbeirrt ablehnend. Unter diesen Umständen bleibt einzig die Durchsetzungshaft, um ihn zur Mitwirkung bei seiner Identifizierung bzw. der Beschaffung von sachdienlichen Reisepapieren zu bewegen.

2.3      Die Durchsetzungshaft muss wie jedes staatliche Handeln verhältnismässig sein (BGer 2C_1038/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.3). Innerhalb der Höchstdauer von 18 Monaten (Art. 79 AIG) ist jeweils aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die ausländerrechtliche Festhaltung insgesamt noch geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 140 II 409 E. 2.1, 135 II 105 E. 2.2.1 und 134 I 92 E. 2.3.1 f.). Neben dem Verhalten der betroffenen Person bildet ihr erklärtes, konsequent unkooperatives Verhalten diesbezüglich nur einen – allenfalls aber gewichtigen – Gesichtspunkt unter anderen. Von Bedeutung können auch ihre familiären Verhältnisse sowie der Umstand sein, dass sie wegen ihres Alters, Geschlechts oder Gesundheitszustands als «besonders schutzbedürftig» zu gelten hat (BGE 135 II 105 E. 2.2.2 und 134 I 92 E. 2.3.2). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit muss dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven Umständen (ehemalige Bürgerkriegsregion usw.) sowie dem Umfang der von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung getragen und berücksichtigt werden, inwieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2). Das mutmassliche künftige Verhalten des Betroffenen ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen; dabei steht dem Haftrichter wegen der Unmittelbarkeit seiner Kontakte mit der betroffenen Person ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BGE 135 II 105 E. 2.2, 134 II 201 E. 2.2.4 und 134 I 92 E. 2.3.2; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.132 ff.).

Der Beurteilte befindet sich zum heutigen Zeitpunkt seit knapp zehn Monaten in ausländerrechtlich motivierter Haft. Die erstandene Haft ist auch in Anrechnung der Haftverlängerung bis zum 21. Oktober 2025 noch weit von der maximal zulässigen Haftdauer von 18 Monaten (Art. 79 AIG) entfernt. Der Beurteilte hat bislang beharrlich die Mitwirkung an der Ermittlung bzw. Verifizierung seiner Identität verweigert. Es ist ihm aber ohne Weiteres möglich und zumutbar, Kontakt mit den heimatlichen Behörden zwecks Bestätigung seiner Identität und Erhalt von Reisepapieren aufzunehmen. Ebenso ist es ihm möglich und zuzumuten, seine Familie diesbezüglich zu kontaktieren. Seit über fünf Jahren weiss der Beurteilte, dass er die Schweiz verlassen und in seine Heimat zurückkehren muss. Seit fünf Jahren hat er diesbezüglich nichts unternommen. Im Gegenteil, er foutiert sich regelrecht um seine Ausreisepflicht und macht sich teilweise sogar über die schweizerischen Behörden lustig (dazu auch VGE AUS.2025.31 vom 25. März 2025 E. 2.4). Um seine Identifizierung wiederaufnehmen und zwecks Ausschaffung Reisepapiere beschaffen zu können, bleibt nur die Anordnung einer Durchsetzungshaft. Aus der fortgesetzten Weigerung des Beurteilten kann nicht geschlossen werden, dass es an einer minimalen Eignung dieser Massnahme fehlt. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass der Beurteilte seine Position unter dem Eindruck des Freiheitsentzugs überdenkt und mit den Behörden kooperiert (BGer 2C_629/2019 vom 19. Juli 2019 E. 3.3 und 2C_936/2010 vom 24. Dezember 2010 E. 2.2). Dass der Beurteilte sich bislang konsequent geweigert hat, Reisepapiere zu organisieren und auszureisen, kann nicht dazu führen, dass die Durchsetzungshaft nicht geeignet wäre, dieses Ziel zu erreichen (BGer 2C_630/2015 vom 7. August 2025 E. 2.2). Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Vollzug der nach Abweisung des Asylgesuchs ausgesprochenen Wegweisung, umso mehr als der Beurteilte aufgrund seiner wiederholten Delinquenz, die zu sechs strafrechtlichen Verurteilungen geführt hat, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Ein milderes Mittel als die Inhaftierung, namentlich die Freilassung, kommt nicht in Frage. Es ist nicht ersichtlich, wie etwa eine regelmässige Meldepflicht ihn zur Beschaffung von Reisepapieren und zur Ausreise bewegen könnte, umso mehr als er auch nach seiner Entlassung aus der früheren Durchsetzungshaft am 26. September 2024 nichts zur Beschaffung von Reisepapieren unternahm, was zu seiner erneuten Festnahme am 28. Oktober 2024 führte. Im Gegenteil steht zu befürchten, dass der Beurteilte in Freiheit untertauchen und den Behörden hier nicht mehr zur Verfügung stehen würde. In der Befragung vom 12. August 2025 hat er gegenüber dem Migrationsamt angegeben, bei einer Freilassung nach Frankreich gehen zu wollen (Befragungsprotokoll vom 12. August 2025, S. 3). Eine Ausreise nach Frankreich ist mangels gültiger Reisepapiere auf legalem Weg jedoch nicht möglich, so dass die Schweiz auch nicht Hand dazu zu bieten hat (BGE 134 I 93 E. 4.2). Die Zusage bzw. die Absicht der ausländischen Person, ohne Papiere und Visum in einen Drittstaat auszureisen, führt daher nicht zur Haftentlassung (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 116). Nach dem Gesagten ist es offensichtlich, dass der Beurteilte in Freiheit nichts zur Beschaffung von Reisepapieren unternehmen bzw. in seine Heimat zurückkehren würde. Unter all diesen Umständen erweist sich die Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate in jeder Hinsicht als verhältnismässig.

3.

Für das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Der Beurteilte hat mit dem Begehren um Durchführung einer mündlichen Verhandlung um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Nach BGE 134 I 92 E. 4 hat die ausländische Person bei bereits früher gewährter unentgeltlicher Verbeiständung im Falle weiterer Verlängerung der Durchsetzungshaft von Verfassungs wegen (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) nur ein Anspruch auf abermalige unentgeltliche Verbeiständung, falls neue Sachumstände vorliegen, welche geeignet erscheinen, die Aufrechterhaltung der Festhaltung in Frage zu stellen, oder besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur bestehen. Der Haftrichter hat das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nach Aufforderung zur Begründung mit prozessleitender Verfügung vom 27. August 2025 (vorläufig) abgewiesen. Für die Begründung der Abweisung kann auf diese Verfügung verwiesen werden. Der Beurteilte hält an seinem Antrag fest, soweit es die bisherigen Bemühungen seines Rechtsvertreters von 90 Minuten betrifft (E-Mail Advokat [...] vom 27. August 2025. Es haben sich heute keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die nachträglich noch eine unentgeltliche Verbeiständung rechtfertigen würden. Der Beurteilte war schon in den beiden Haftverlängerungsverfahren Verfahren AUS.2024.61 und AUS.2025.31 anwaltlich vertreten, wo sein Rechtsbeistand Gelegenheit hatte, zu allen sich stellenden Fragen Stellung zu beziehen. Heute haben sich keine neuen besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur gestellt. Dies gilt auch mit Bezug auf die nunmehr erstandene Haftdauer von knapp zehn Monaten. Auch unter Berücksichtigung der Verlängerung um weitere zwei Monate ist diese Haftdauer unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten, wie die vorstehenden Erwägungen unter E. 2.3 gezeigt haben, in jeder Hinsicht rechtmässig. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die Verlängerung der Durchsetzungshaft über A____ ist bis zum 21. Oktober 2025 rechtmässig und wird bestätigt.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

            Mitteilung:

-       A____

-       Advokat [...]

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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