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Basel-Stadt Appellationsgericht 15.08.2025 AUS.2025.93 (AG.2025.475)

15 agosto 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·2,306 parole·~12 min·3

Riassunto

Haftentlassungsgesuch

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.93

URTEIL

vom 15. August 2025

Beteiligte

A____, geb. [...], unbekannte Staatsangehörigkeit,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel   

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Haftentlassungsgesuch

Sachverhalt

A____ (Gesuchsteller) reiste am 24. Juli 2001 erstmals in die Schweiz ein und stellte am nächsten Tag ein Asylgesuch, welches mit Entscheid vom 26. Oktober 2001 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen. Ab dem 28. April 2002 galt der Gesuchsteller als verschwunden. Am 18. August 2003 stellte A____ in der Schweiz erneut in Asylgesuch. Darauf wurde mit Entscheid vom 29. August 2003 nicht eingetreten und er erneut aus der Schweiz weggewiesen. Mit Datum vom 19. September 2003 ist der Gesuchsteller erneut als verschwunden verzeichnet. Am 29. Januar 2015 stellte der Gesuchsteller sein drittes Asylgesuch. Infolge unkontrollierter Abreise wurde dieses erst am 14. Juni 2019 wiederaufgenommen und mit Entscheid vom 5. August 2019 durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) abgelehnt. Der Gesuchsteller wurde abermals aus der Schweiz weggewiesen.

Während seiner Aufenthalte in der Schweiz wurde der Gesuchsteller verschiedentlich straffällig und befand sich deswegen weiterderholt im Strafvollzug:

-       Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Mai 2016: bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) und Busse von CHF 1'500.– wegen versuchten Diebstahls, Diebstahls, rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes;

-       Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. April 2018: 120 Tage Freiheitsstrafe wegen Diebstahls und rechtswidrigen Aufenthalts;

-       Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Oktober 2018: 30 Tage Freiheitsstrafe wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung;

-       Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. November 2018: 90 Tage Freiheitsstrafe sowie Busse von CHF 800.– wegen rechtswidrigen Aufenthalts und geringfügigen Diebstahls;

-       Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. Juni 2019: 130 Tage Freiheitsstrafe wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung;

-       Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Juni 2019: 50 Tage Freiheitsstrafe wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung;

-       Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 20. September 2019: 50 Tage Freiheitsstrafe wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung;

-       Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Dezember 2019: zwölf Monate Freiheitsstrafe, Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.– und Busse in Höhe von CHF 1'000.– wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, versuchten Raubs und mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung; zudem Landesverweisung von fünf Jahren;

-       Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Mai 2021: Freiheitsstrafe von elf Monaten, Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie Busse in Höhe von CHF 400.– wegen Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Hinderung einer Amtshandlung;

-       Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Februar 2022: 20 Tage Freiheitsstrafe wegen Diebstahls;

-       Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Mai 2022: 30 Tage Freiheitsstrafe, 50 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 30.– und Busse in der Höhe von CHF 600.– wegen geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Hausfriedensbruch, mehrfacher Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfachen geringfügigen Diebstahls;

-       Urteil des Strafgerichtsgerichts Basel-Stadt vom 13. April 2023: 24 Monate Freiheitsstrafe, 25 Tagessätze Geldstrafe sowie Busse von CHF 850.– wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls, geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Tätlichkeiten, Körperverletzung und versuchter Körperverletzung. Zudem Landesverweisung von 20 Jahren.

Per 1. August 2024 wurde der Gesuchsteller aus der strafrechtlich motivierten Haft zu Handen des Migrationsamts Basel-Stadt entlassen und im Anschluss in Ausschaffungshaft versetzt (VGE AUS.2024.40). Nachdem am 21. August 2024 eine dritte Identifizierungsanfrage bei den algerischen Behörden abschlägig beantwortet wurde, ist der Gesuchsteller in Durchsetzungshaft versetzt worden (von der Haftrichterin mit Urteil VGE AUS.2024.45 vom 23. August 2024 bis zum 21. September 2024 bestätigt), welche vom Haftrichter mit Urteil vom 27. September 2024 um zwei Monate verlängert wurde (VGE AUS.2024.53). Mit Verfügungen vom 18. November 2024, 20. Januar 2025, 19. März 2025, 12. Mai 2025 und vom 16. Juli 2025 stimmte der Haftrichter seitens des Migrationsamts für jeweils zwei Monate verlängerten Durchsetzungshaften zu (VGE AUS.2024.66, AUS.2025.6, AUS.2025.28, AUS.2025.50, AUS.2025.78). Die aktuelle Durchsetzungshaft dauert noch bis zum 21. September 2025.

Am 14. August 2025 ging beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt ein auf den 7. August 2025 datiertes Schreiben ein, welches vom Haftrichter angesichts der unverständlichen Formulierung nicht interpretiert werden konnte, sodass er über das Migrationsamt beim Gesuchsteller nachfragen liess, wie das Schreiben zu verstehen sei. A____ teilte dem Migrationsamt gegenüber in der Folge mit, dass seine Eingabe als Haftentlassungsgesuch zu verstehen sei. Am 15. August 2025 hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers daher eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Gesuchsteller befragt worden Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Gesuchsteller anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

1.

Die im Rahmen der Durchsetzungshaft inhaftierte Person kann ohne Beachtung von Fristen ein Haftentlassungsgesuch einreichen (vgl. dazu BGE 140 II 409 E. 2.2; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz. 12.34, 12.138). Die richterliche Behörde hat hierüber innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (Art. 80 Abs. 5 Satz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Die heutige Verhandlung hat mit der Eröffnung des Entscheids innerhalb von acht Arbeitstagen (Art. 80 Abs. 5 Satz 2 AIG) und damit rechtzeitig stattgefunden.

2.

Das richterliche Prüfprogramm bei einem Entlassungsgesuch ist mit jenem bei der Haftanordnung bzw. -verlängerung identisch (Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.40). Insofern ist nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Durchsetzungshaft weiterhin gegeben sind, wobei vorgängig grundsätzlich auf alle bisher ergangenen Urteile und Verfügungen den Gesuchteller betreffend verwiesen wird (VGE AUS.2024.40 vom 2. August 2024, AUS.2024.45 vom 23. August 2024, AUS.2024.53 vom 27. September 2024, AUS.2024.66 vom 18. November 2024, AUS.2025.6 vom 20. Januar 2025, AUS.2025.28 vom 19. März 2025, AUS.2025.50 vom 12. Mai 2025 und AUS.2025.78 vom 16. Juli 2025).

3.        

3.1     

3.1.1   Hat eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und keine andere, mildere Massnahme zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG).

3.1.2   Die Durchsetzungshaft setzt voraus, dass der Vollzug der Aus- oder Wegweisung wegen des persönlichen Verhaltens des Ausländers nicht durchführbar ist. Es bedarf zum einen eines Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem Vollzugshindernis und es muss zum anderen der Ausländer in der Lage sein, die von ihm verschuldete Undurchführbarkeit zu beseitigen. Hat die betroffene Person keinen Einfluss auf die Umstände der Undurchführbarkeit der Wegweisung, darf die Durchsetzungshaft nicht angeordnet werden (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015, S. 199). Die Anordnung von Durchsetzungshaft kommt immer nur dann in Frage, wenn die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft nicht (mehr) gegeben sind und keine mildere Massnahme zur Verfügung steht. Die Subsidiarität der Durchsetzungshaft zeigt auf, dass die Behörden trotz renitenten Verhaltens einer ausländischen Person ihrerseits alle Vorkehrungen treffen müssen, um eine Aus- oder Wegweisung auch gegen den Willen des betroffenen Ausländers vollziehen zu können. Erst nach Ausschöpfung sämtlicher Mittel kann, wenn der Vollzug gleichwohl nicht gelingt, als letztes Mittel Durchsetzungshaft angeordnet werden (Businger, a.a.O., S. 205).

3.1.3   Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den Art. 75-77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Die maximale Haftdauer kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde unter anderem dann um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Art. 79 Abs. 1 und Abs. 2 AIG). Die angeordnete Haft hat innerhalb der zulässigen Höchstdauer verhältnismässig zu sein.

3.2     

3.2.1   Der Gesuchsteller ist bereits mehrfach aus der Schweiz weggewiesen worden und bereits zweimal strafrechtlich mit einer Landesverweisung belegt worden, letztmals für die Dauer von 20 Jahren. Es hat über Jahre hinweg bis heute mit allergrösster Renitenz gezeigt, dass er nicht gewillt ist, freiwillig in sein Heimatland zurück zu kehren. Im Gegenteil foutiert er sich regelrecht um seine Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Reisepapieren (Art. 90 AIG) und weigert sich, die Behörden über seine wahre Identität und Nationalität aufzuklären. Er hat dazu in der Schweiz und in anderen europäischen Ländern verschiedene Aliasidentitäten angegeben. Alle, auf diversen Wegen in Angriff genommene Bestrebungen des Migrationsamts und des Staatssekretariats für Migration (SEM) die Identität des Gesuchstellers herauszufinden und ihn durch ein (nach den bisherigen Erkenntnissen) in Frage kommendes Land – namentlich Marokko, Algerien, Tunesien – als Staatsbürger anerkennen zu lassen, sind bislang gescheitert. Dabei führt A____ die Behörden teilweise regelrecht an der Nase herum, wenn er etwa behauptet, er habe Angehörige in Italien, dann aber sagt, dies habe er nur aus Ärger angegeben. Letztmals haben die algerischen Behörden am 21. August 2024 darüber informiert, dass A____ weder unter dem Namen [...]», noch unter dem Namen [...]» habe identifiziert werden können. Die Mitwirkung an einem Lingua-Gutachten hat der Gesuchsteller verweigert, indem er entgegen allen bisherigen Befragungen angegeben hat, kein Arabisch mehr zu sprechen und in französischer Sprache geantwortet hat.

3.2.2   Die Renitenz bzw. fehlende Kooperationsbereitschaft des Gesuchstellers unterstreicht auch sein unannehmbares Verhalten im Gefängnis Bässlergut (verweigerte Zuführungen zum Migrationsamt [Vorsprachetermine vom 18. Oktober 2024, 21. Oktober 2024, 1. November 2024 und zwei Mal am 7. November]; Disziplinierung wegen unerlaubter Entgegennehme von Betäubungsmitteln [Verfügung der Gefängnisleitung vom 21. Oktober 2024]); Hungerstreik vom 11. November 2024 bis zum 4. Dezember 2024; Verdacht, Mitgefangene auf seiner Station angestiftet zu haben, die Nahrungsaufnahme ebenfalls zu verweigern; Disziplinierung wegen Beleidigung/Beschimpfung gegen den Gefängnisarzt [Verfügung der Gefängnisleitung vom 21. November 2024]), sodass er am 16. Dezember 2024 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) in Zürich verlegt werden musste. Seit dem 20. Februar 2025 befindet er sich wieder im Ausschaffungsgefängnis Bässlergut. Nachdem er zunächst erneut mit inakzeptablem Verhalten auffiel (Notwendigkeit polizeilichen Zwangs zur Zuführung zum Migrationsamt; Disziplinierung mit zehn Tagen Arrest vom 11. März 2025 wegen Tätlichkeiten gegen das Gefängnispersonal und Sachbeschädigung) scheint er sich nunmehr beruhigt zu haben und es sind keine Vorkommnisse mehr dokumentiert, wobei er sich damit «nur» der Normalität annähert, wird im Freiheitsentzug doch angemessenes Verhalten erwartet (BGer 6B_560/2018 vom 13. August 2018 E. 3.6, 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.5). Darüber hinaus haben Abklärungen im Bethesda-Spital betreffend die geltend gemachten Kniebeschwerden dazu geführt, dass nicht von einer akuten, notfallmässig zu behandelnden Pathologie am linken Kniegelenk auszugehen ist. Entgegen seiner Ankündigung ist der Gesuchsteller jedoch auch nach Klärung seiner gesundheitlichen Probleme nicht bereit, mit den Behörden zu kooperieren.

3.2.3   Nach dem Gesagten haben die Schweizer Behörden aktuell alles unternommen, was ihnen möglich ist, um herauszufinden, um wen es sich beim Gesuchsteller wirklich handelt, was Voraussetzung dafür bildet, ihn durch einen Staat anerkennen zu lassen, um so ein Laissez-Passer für eine Rückreise in sein Heimatland zu bekommen. A____ ist selbstredend in der Lage, dieser Ungewissheit ein Ende zu setzen, indem er wahre Angaben zu seiner Person macht bzw. sich mit seiner Heimatbehörde in Verbindung setzt. Damit hat nur er es zurzeit in der Hand, seine Ausschaffung möglich zu machen (und gleichzeitig die Haft zu beenden), weshalb diese Voraussetzung für die Anordnung von Durchsetzungshaft gegeben ist.

4.

4.1     

4.1.1   Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss «[…] jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall beurteilt werden, ob die Durchsetzungshaft (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst» (BGE 134 I 92 E. 2.3.2, 133 II 97 E. 2.2 [zu Art. 13g ANAG]). Dabei ist dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven Umständen sowie dem Umfang der von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 [zu Art. 13g ANAG], 134 II 201 E. 2.2.2).

4.1.2   Das mutmassliche künftige Verhalten des Betroffenen ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jeweils aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen. Ein erklärtes konsequent unkooperatives Verhalten bildet dabei nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden Gesichtspunkten, andernfalls die Festhaltung umso weniger angeordnet werden könnte, je renitenter sich die betroffene Person zeigt und je stärker sie versucht, ihre Ausschaffung zu hintertreiben (BGE 134 I 92 E. 2.3.2).

4.2      Der Gesuchsteller befindet sich zum heutigen Zeitpunkt seit etwas mehr als einem Jahr in ausländerrechtlich begründeter Haft und die erstandene Haft ist damit noch recht weit von der maximal zulässigen Haftdauer von 18 Monaten (Art. 79 AIG) entfernt. Bei dieser Ausgangslage ist weiterhin an der Durchsetzungshaft festzuhalten, zumal trotz der wiederholt geäusserten Weigerung von A____, mit den schweizerischen Behörden zu kooperieren (Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG), nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Fortsetzung der Inhaftierung zu einem Gesinnungswandel führt und ein äusserst grosses öffentliches Interesse am Vollzug der mehrfach ausgesprochenen Wegweisungen bzw. der beiden Landesverweisungen (5 und 20 Jahre) besteht, umso mehr als der Gesuchsteller sich seit über 20 Jahren regelrecht um seine Ausreisepflicht foutiert hat und er in der Vergangenheit wiederholt und massiv straffällig geworden ist (insgesamt zwölf Verurteilungen). Es ist auch nicht ersichtlich, welche anderen, milderen Mittel, den Gesuchsteller zur Beschaffung von Reisepapieren und zur Ausreise bewegen könnten, zumal er auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.

4.3      Wenn der Gesuchsteller behauptet, er habe sich bereits im Jahr 2003/2004 in Administrativhaft befunden und befinde sich deshalb insgesamt seit mehr als 18 Monaten in ausländerrechtlich begründeter Haft, ist er darauf hinzuweisen, dass dieser Behauptung bereits in AUS.2024.53 vom 27. September 2024 und AUS.2025.28 vom 19. März 2025 nachgegangen und ausgeführt wurde, dass sich seine Behauptung gemäss den behördlichen Abklärungen nicht verifìzieren lasse, wobei sich die aktuelle Inhaftierung ohnehin auf die neu dazu gekommenen Landesverweisungen aus den Jahren 2019 und 2023 stützte und er seit seiner angeblichen Inhaftierung im Jahr 2003/2004 auch aus der Schweiz ausgereist sei, sei er doch in den Jahren 2014-2018 in Frankreich mehrfach strafrechtlich verzeichnet und habe sich im Jahr 2011 gemäss Auskunft der griechischen Behörden in Athen befunden. Bei dieser Ausgangslage hat die 18-Monats-Frist nach seiner erneuten Einreise neu zu laufen begonnen (vgl. dazu BGE 143 II 113 E. 3.2; Marcone, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und lntegrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 79 N 17).

5.

5.1      Die Durchsetzungshaft erweist sich gemäss dem vorstehend Erwogenen weiterhin als recht- und verhältnismässig und das Haftentlassungsgesuch ist demgemäss abzuweisen. Für das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.2     

5.2.1   Nach BGE 134 I 92 E. 4 hat die ausländische Person bei bereits früher gewährter unentgeltlicher Verbeiständung im Falle weiterer Verlängerung der Durchsetzungshaft von Verfassungs wegen (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) nur einen Anspruch auf abermalige unentgeltliche Verbeiständung, falls neue Sachumstände vorliegen, welche geeignet erscheinen, die Aufrechterhaltung der Festhaltung in Frage zu stellen, oder besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur bestehen.

5.2.2   Der Gesuchsteller hat zwar nicht um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Da er sein Haftentlassungsgesuch jedoch mit der Begründung stellte, er befinde sich seit insgesamt mehr als 18 Monaten in Administrativhaft, diese Thematik aber bereits Thema von zwei Urteilen war (vgl. dazu E. 4.3) und im Übrigen auch keine anderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur ersichtlich sind, wäre ein solches Gesuch abzuweisen gewesen, zumal der Gesuchsteller bei der Anordnung der Durchsetzungshaft unentgeltlich verbeiständet war (VGE AUS.2024.45 vom 23. August 2024).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Das Haftentlassungsgesuch von A____ wird abgewiesen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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