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Basel-Stadt Appellationsgericht 11.06.2025 AUS.2025.59 (AG.2025.328)

11 giugno 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,376 parole·~7 min·4

Riassunto

Verlängerung Ausschaffungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.59

URTEIL

vom 11. Juni 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] 1997, von Algerien,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 3. Juni 2025

betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1997, reiste am 30. Juni 2024 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 10. Juli 2024 wurde er wegen Raubs festgenommen. Nachdem das Migrationsamt Basel-Stadt ihn mit Verfügung vom gleichen Tag auf das Gebiet des Empfangszentrums eingegrenzt hatte, wurde er aus der vorläufigen Festnahme entlassen. In der Folge wurde der Beurteilte am 12. Juli 2024 und am 16. Juli 2024 erneut festgenommen, woraufhin er in Untersuchungshaft genommen wurde. Mit Entscheid vom 5. September 2024 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beurteilten aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid blieb in der Folge unangefochten, so dass er in Rechtskraft erwuchs. Mit Urteil vom 19. November 2024 sprach das Strafgericht Basel-Stadt den Beurteilten des versuchten Raubs, des mehrfachen Diebstahls, des geringfügigen Diebstahls, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration schuldig und verurteilte ihn zu 12 Monaten Freiheitsstrafe (unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 10. Juli 2024 und vom 11.–12. Juli 2024 sowie der Untersuchungshaft seit dem 16. Juli 2024). Ausserdem verwies es ihn für fünf Jahre des Landes (mit Eintrag im Schengener Informationssystem). Am 13. März 2025 wurde der Beurteilte bedingt aus dem Strafvollzug zuhanden des Migrationsamts entlassen. Das Migrationsamt ordnete gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei Monaten bis zum 12. Juni 2025 an. Mit Urteil vom 14. März 2025 bestätigte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) die Haftanordnung (VGE AUS.2025.25). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (BGer 2C_203/2025 vom 30. April 2025).

Nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt mit Verfügung vom 3. Juni 2025 die Ausschaffungshaft um drei Monate, d.h. bis zum 11. September 2025, verlängert.

Am 11. Juni 2025 hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines Dolmetschers (und in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts) eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (und dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

1.

Die erstmalige Haftanordnung gilt noch bis zum 12. Juni 2025. Die heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt gemäss Art. 76 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Das SEM hat den Beurteilten mit seinem Entscheid vom 5. September 2024, auf dessen Asylgesuch nicht einzutreten, auch aus der Schweiz weggewiesen. Dieser Entscheid ist mangels Anfechtung rechtskräftig. Der Beurteilte ist mit Urteil des Strafgerichts vom 19. November 2024 darüber hinaus auch rechtskräftig für fünf Jahres des Landes verwiesen worden.

3.

Das Migrationsamt stützt sich in seiner Verlängerungsverfügung auf drei Haftgründe ab: (1) die Verurteilung des Beurteilten zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), (2) Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung (Art. 76 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG) und (3) Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs.  lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Das Migrationsamt verweist hierzu auf seine Verfügung vom 13. März 2025. Der Haftrichter hat die genannten Haftgründe in seinem Urteil VGE AUS.2025.25 eingehend geprüft, so dass auf die dortigen Ausführungen unter E. 3 integral verwiesen werden kann.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).

4.2      Wie der Haftrichter bereits in seinem Urteil vom 14. März 2025 unter E. 4.2 ausgeführt hat, ist die Ausschaffung des Beurteilten nach Algerien rechtlich und tatsächlich möglich. Wie das SEM in seinem negativen Asylentscheid vom 5. September 2024 festgestellt hat, ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass dem Beurteilten im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Die allgemeine schlechte Wirtschaftslage in Algerien spricht nicht gegen den Vollzug der Wegweisung und der Landesverweisung und damit gegen eine Ausschaffung dorthin. Die schweizerischen Migrationsbehörden haben in Beachtung des Beschleunigungsgebots bereits, als der Beurteilte noch in Untersuchungshaft sass, Bemühungen aufgenommen, seine Ausschaffung vorzubereiten. Der Beurteilte ist am 26. November 2024 durch das algerische Generalkonsulat identifiziert worden und hat im Nachgang dazu am 26. Februar 2025 am sog. Counseling (konsularisches Ausreisegespräch) teilgenommen. Am 10. April 2025 hat das SEM mitgeteilt, dass die algerischen Behörden bereit seien, ein Laissez Passer auszustellen. Nachdem der Beurteilte anfangs in keiner Weise bereit gewesen war, in seine Heimat zurückzukehren, sondern sich nach Italien oder Spanien absetzen wollte (dazu VGE AUS.2025.25 vom 14. März 2025 E. 3.3), plante das SEM seine Rückführung auf einem polizeibegleiteten Linienflug (sog. DEPA). In seiner Befragung vom 16. April 2025 gab der Beurteilte zwar an, zu einer freiwilligen Rückkehr nach Algerien bereit zu sein, forderte aber gleichzeitig eine finanzielle Unterstützung. In der Folge änderte er seine Meinung und erklärte seine Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr auch ohne Auszahlung einer Rückkehrhilfe (Aktennotiz Migrationsamt vom 12. Mai 2025). Das Migrationsamt erwirkte in der Folge die Annulierung des DEPA-Flugs. Seit dem 14. Mai 2025 liegt eine Bestätigung von swissREPAT für die Rückführung des Beurteilten nach Algerien mittels Linienflug ohne Polizeibegleitung (sog. DEPU) am 26. Juni 2025 vor. Die Rückkehr des Beurteilten nach Algerien würde demnach unmittelbar bevorstehen. Der Beurteilte hat heute indessen wieder die Frage nach Rückkehrhilfe aufgeworfen (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Nachdem der Haftrichter ihm aber erklären musste, dass es keine Rückkehrhilfe für straffällige Ausländer gebe, hat der Beurteilte erkennen lassen, dass er unter diesen Umständen nicht länger bereit ist, den Heimflug freiwillig anzutreten (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Angesichts seiner widersprüchlichen Haltung steht zu befürchten, dass er den Transport zum Flughafen oder das Besteigen des Flugzeugs doch verweigern wird. Das Migrationsamt wird nun in Rücksprache mit dem SEM entscheiden, ob der vorgesehene Flug wieder annuliert und stattdessen ein neuer, diesmal polizeibegleiteter Linienflug organisiert werden muss, was entsprechend längere Vorlaufzeit benötigt. Nach Auskunft des Migrationsamts könnte ein DEPA-Flug, wenn alles normal läuft, bis Anfang September organisiert werden (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Die Verlängerung der Ausschaffung um drei Monate erscheint vor dem Hintergrund der heutigen Verhandlung absolut angemessen. Eine mildere Massnahme als die Inhaftierung, namentlich eine Freilassung mit regelmässiger behördlicher Vorsprache, kommt nicht in Frage. Der Beurteilte hat mit der mehrfachen Missachtung einer Eingrenzungsverfügung gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen ist zu befürchten, dass er die Freiheit zum Untertauchen nützen könnte, womit er den Migrationsbehörden nicht mehr zur Verfügung stehen würde, die den Vollzug der Landesverweisung sicherzustellen haben. Angesichts dessen, dass der Beurteilte unmittelbar nach Einreise in die Schweiz zu delinquieren begann, besteht darüber hinaus ein grosses öffentliches Interesse, dass er die Freiheit nicht dazu nutzt, erneut Straftaten zu begehen. Die Verlängerung der bestehenden Ausschaffungshaft um drei Monate erweist sich damit in jeder Hinsicht auch als verhältnismässig.

5.

Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ ist bis zum 11. September 2025 rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

            -     A____

            -     Migrationsamt

            -     Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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