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Basel-Stadt Appellationsgericht 10.06.2025 AUS.2025.58 (AG.2025.330)

10 giugno 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·5,081 parole·~25 min·4

Riassunto

Verlängerung Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 3 AIG)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.58

URTEIL

vom 10. Juni 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch MLaw Elena Liechti, Rechtsanwältin,

AsyLex, Gotthardstr. 52, 8002 Zürich   

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 2. Juni 2025

betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 3 AIG)

Sachverhalt

Der unter verschiedenen Alias-Namen erfasste algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter) reiste am 5. Januar 2021 in die Schweiz ein und stellte als marokkanischer Staatsbürger gleichentags ein Asylgesuch. Bereits am 19. Februar 2021 schrieb das Staatsekretariat für Migration (SEM), Direktionsbereich Asyl, das Asylverfahren gemäss Art. 8 Abs. 3bis Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) ab. Am 5. März 2021 stellte der Beurteilte erneut ein Asylgesuch, welches vom SEM als sinngemässes Wiederaufnahmeersuchen des Asylverfahrens entgegengenommen und am 12. März 2021 abgelehnt wurde. Am 19. März 2021 erhob der Beurteilte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Abschreibungsbeschluss des SEM vom 19. Februar 2021, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht zunächst am 24. März 2021 superprovisorisch die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung verfügte und am 30. März 2021 unter anderem verfügte, dass der Beurteilte den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Da der Beurteilte seit dem 10. Juni 2021 als verschwunden galt und dem Bundesverwaltungsgericht auf entsprechendes Verlangen das Fortbestehen seines Rechtsschutzinteresses nicht mitteilte, schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 7. Januar 2022 als gegenstandslos ab. 

Der Beurteilte wurde gemäss Strafregisterauszug vom 12. März 2025 mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Baselland vom 27. August 2021 wegen unbefugter Benützung eines Fahrzeugs im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, versuchten Diebstahls, mehrfachen Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt), Tätlichkeit, Sachbeschädigung (geringfügiges Vermögensdelikt), mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls und mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen, davon 17 Tage mit bedingtem Vollzug (Probezeit 18 Monate mit Begleitperson). Mit Urteil vom Strafgericht Basel-Stadt vom 7. Februar 2025 wurde der Beurteilte sodann wegen mehrfachen Diebstahls, versuchter Nötigung und rechtswidriger Einreise im Sinne des AIG schuldig erklärt und verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe. Zudem wurde der Beurteilte für sechs Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]).

Dem Beurteilten war seit dem 12. Juli 2024 strafrechtlich motiviert die Freiheit entzogen. Per 11. März 2025 wurde er zu Händen des Migrationsamts Basel-Stadt (bedingt) aus der Haft entlassen. Dieses verfügte gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 11. Juni 2025. Mit Urteil vom 14. März 2025 bestätigte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) die angeordnete Ausschaffungshaft. Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 verlängert das Migrationsamt, nachdem es dem Beurteilten das rechtliche Gehör hierzu gewähren wollte, dieser eine Teilnahme an der Befragung indes abgelehnt hatte, die Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum 11. September 2025, 08.00 Uhr.

Der Haftrichter zog die vom Migrationsamt übermittelten Akten sowie das Verhandlungsprotokoll des ersten Haftprüfungsverfahrens (VGE AUS.2025.26 vom 14. März 2025) bei. Am 10. Juni 2025 hat eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Migrationsamts und der Rechtsvertreterin des Beurteilten stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Der Beurteilte hat beantragt, der Antrag des Migrationsamts auf Verlängerung der Ausschaffungshaft sei abzuweisen und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Haft auf zwei Monate zu beschränken. Das Migrationsamt hat an der verfügten Verlängerung von drei Monaten festgehalten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet und erläutert worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

1.

1.1      Die bestehende Haftanordnung gilt noch bis zum 11. Juni 2025. Die heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich noch vor Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

1.2     

1.2.1   Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2   Der Beurteilte ist nunmehr seit drei Monaten aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist dem Beurteilten mit MLaw Elena Liechti eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben. Die unentgeltliche Verbeiständung wurde bereits mit Verfügung vom 4. Juni 2025 bewilligt.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 29. Juli 2024 aus der Schweiz und dem Schengenraum rechtskräftig weggewiesen. Ausserdem wurde er mit Urteil des Strafgerichts vom 7. Februar 2025 rechtskräftig für sechs Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im SIS).

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG) oder dann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

Sodann kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

3.2      Der Beurteilte wurde mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Baselland vom 27. August 2021 unter anderem des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. Februar 2025 unter anderem wiederum des mehrfachen Diebstahls rechtskräftig schuldig erklärt (vgl. Strafregisterauszug vom 12. März 2025). Ein Diebstahl ist ein Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB, sodass der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG damit erfüllt ist.

3.3      Am 30. Januar 2021 wurde der Beurteilte vom Migrationsamt in Anwendung von Art. 74 Abs. 1 AIG für sechs Monate aus dem Kanton Basel-Stadt ausgegrenzt (vgl. Verfügung des Migrationsamts vom 30. Januar 2021). Bereits am 4. Februar 2021 wurde er anlässlich einer Fusspatrouille der Kantonspolizei im [...] in Basel einer Kontrolle unterzogen und wegen Missachtung der Ausgrenzung verzeigt (vgl. Überweisung mit Antrag der Kantonspolizei vom 5. Februar 2021). Weitere Missachtungen und Anzeigen folgten am 7. Februar 2021, 8. Februar 2021, 13. Februar 2021, 1. März 2021, 11. März 2021, 16. März 2021, 22. April 2021, 19. Mai 2021 und am 20. Mai 2021 (vgl. Überweisungen mit Antrag der Kantonspolizei vom 7. Februar 2021, 12. Februar 2021, 20. Februar 2021, 12. März 2021, 17. März 2021, 23. April 2021, 19. Mai 2021 und 21. Mai 2021 sowie Anzeige der Grenzwachpolizei vom 2. März 2021). Hierfür wurde der Beurteilte mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Baselland vom 27. August 2021 wegen mehrfacher Miss-achtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des AIG schuldig erklärt. Damit ist auch der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.

3.4     

3.4.1   Das Migrationsamt nimmt in der Verfügung vom 2. Juni 2025 als dritten Haftgrund auch bestehende Untertauchensgefahr an.

3.4.2   Das vom Beurteilten initiierte Asylverfahren wurde am 19. Februar 2021 in Anwendung von Art. 8 Abs. 3bis AsylG wegen grober Verletzung der Mitwirkungspflichten als gegenstandslos abgeschrieben. Aus dem Abschreibungsbeschluss des SEM vom 19. Februar 2021 ist zu entnehmen, dass der Beurteilte mehrfach renitent in Erscheinung getreten ist, indem er sich mehrfach unerlaubt aus der Unterkunft entfernte, im Bundesasylzentrum randalierte und aggressiv (tätlich und drohend) gegenüber dem Betreuungspersonal auftrat, bis er am 9. Februar 2021 unbekannten Aufenthalts verschwand und vier Tage später am 13. Februar 2021 von der Polizei aufgegriffen wurde (vgl. die beigezogenen Akten aus dem Asylverfahren, PDF S. 48 f.). Zudem ist der Beurteilte im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) per 10. Juni 2021 als unkontrolliert abgereist verzeichnet, weshalb das Bundesverwaltungsgericht auch seine gegen den Abschreibungsbeschluss gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 7. Januar 2022 als gegenstandslos abschrieb. Am 3. Dezember 2021 und am 17. Oktober 2022 gingen ausserdem zwei Dublin-Rückübernahme­gesuche ein (vgl. ZEMIS-Personen- und Verfahrensdatenauszug vom 13. Juli 2024), was belegt, dass sich der Beurteilte offenbar an verschiedenen Orten im Ausland befand, wobei bei ersterem das Schweizerische Asylverfahren noch nicht abgeschlossen war. All dies zeigt nicht nur, dass der Beurteilte bereits während dem Asylverfahren hochmobil war, sondern auch, dass er offensichtlich nicht gewillt war, sich an behördliche Anordnungen zu halten. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass er während laufendem Asylverfahren, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.3 oben), mehrfach gegen die gegen ihn verfügte Ausgrenzung aus dem Kanton Basel-Stadt vom 30. Januar 2021 verstiess. Ausserdem wurde der Beurteilte gemäss Angaben der französischen Behörden am 25. Oktober 2023 bereits einmal nach Algerien ausgeschafft (vgl. Schreiben «Procédure Dublin – vortre requête» der Direction générale des étrangers en France vom 30. Oktober 2024), was ihn aber offensichtlich nicht beeindruckte, gelangte er doch wieder (ohne über gültige Ausweispapiere und über ein Visum zu verfügen) in die Schweiz, wofür er mit Urteil des Strafgerichts vom 7. Februar 2025 wegen rechtswidriger Einreise schuldig gesprochen wurde. Diese Umstände zeigen deutlich, dass sich der Beurteilte um behördliche Anordnungen regelrecht foutiert, und sie stellen klare Hinweise dafür dar, dass er sich in Freiheit dem Vollzug der Ausschaffung durch Untertauchen entziehen könnte.

3.4.3   Kommt hinzu, dass der Beurteilte im ZEMIS mit mehreren Alias-Namen und teils verschiedenen Nationalitäten (Marokko und Algerien) verzeichnet ist (vgl. den Auszug vom Bundesamt für Polizei vom 13. Juli 2024), was grundsätzlich ebenso für eine Untertauchensgefahr spricht (Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.97). Wie aus dem ZEMIS-Personen- und Verfahrensdatenauszug vom 13. Juli 2024 ausserdem zu entnehmen ist, stellte der Beurteilte das Asylgesuch vom 5. Januar 2021 unter seiner Alias-Identität «[...]» mit Nationalität Marokko. Nachdem in der zentralen Fingerabdruckdatenbank der Europäischen Union in Asylangelegenheiten (Eurodac) nebst der Schweizerischen Erfassung zwei weitere Treffer von Deutschland und Frankreich verzeichnet waren (vgl. Eurodac-Auszug des SEM vom 14. Oktober 2024) und der Beurteilte am 15. Oktober 2024 vom Migrationsamt zu allfälligen Asylgesuchen in Frankreich und Deutschland befragt worden war, leitete das Migrationsamt parallel zum Identifizierungsprozess ein Dublin Kat. III-Verfahren ein. Dieses wurde von den französischen Behörden am 30. Oktober 2024 abgelehnt, mit der Begründung, dass der Beurteilte zwar mehrfach ein Asylgesuch in Frankreich gestellt, diese jedoch nie formalisiert habe. Ausserdem wurden die Schweizer Behörden informiert, dass der Beurteilte am 25. Oktober 2023 nach Algerien ausgeschafft worden sei (vgl. E-Mail des SEM vom 30. Oktober 2024 und Schreiben «Procédure Dublin – vortre requête» der Direction générale des étrangers en France vom 30. Oktober 2024). Das Migrationsamt stellte bereits am 2. August 2024 über das SEM eine Anfrage zur Identifizierung an das algerische Generalkonsulat. Dieses identifizierte den Beurteilten am 26. November 2024 als A____ und anerkannte ihn als algerischen Staatsangehörigen (vgl. Antwort SEM vom 3. Dezember 2024). Der Beurteilte wurde mit dieser Identifizierung mehrfach konfrontiert, stritt jedoch die längste Zeit ab, algerischer Staatsbürger zu sein (vgl. E-Mail der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 13. Dezember 2024; Befragung betreffend [in Sachen] Ausreise des Migrationsamts vom 11. März 2025; Verhandlungsprotokoll vom 14. März 2025; neuster Aktenauszug, PDF S. 28). Dass es sich bei der Identifizierung durch die algerischen Behörden um einen Fehler handelt, kann ausgeschlossen werden. Wie erwähnt, wurde das Dublin-Verfahren aufgrund eines Treffers im Eurodac initiiert und aus dem Antwortschreiben der französischen Behörde ist zu entnehmen, dass ihr die Alias-Identität [...], geboren am [...], Nationalität Marokko, ebenfalls als weitere Identität bekannt ist (Schreiben «Procédure Dublin – vortre requête» der Direction générale des étrangers en France vom 30. Oktober 2024). Mit anderen Worten erfolgte die Identifizierung lückenlos und ein Fehler oder eine Verwechslung erscheint äusserst unwahrscheinlich. Ausserdem erfolgte auch die Identifizierungsanfrage an das algerische Generalkonsulat unter dem Alias-Namen [...] (vgl. Identifizierungsanfrage ans algerische Generalkonsulat vom 2. August 2024). Das bisherige Abstreiten seiner Staatsangehörigkeit und seine Behauptungen, die Angaben der französischen und algerischen Behörden seien nicht richtig (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 14. März 2025), erweisen sich daher als unglaubhaft. Anlässlich der heutigen Verhandlung räumte der Beurteilte nun erstmals ein, dass er algerischer Staatsangehöriger und sein Name A____ sei (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Hierauf wird noch zurückzukommen sein (E. 3.4.4 sogleich). Fest steht damit aber, dass der Beurteilte nicht nur das Asylverfahren unter Angabe falscher Personalien einleitete, sondern er den Vollzug der Wegweisung bzw. der Ausschaffung mit der Alias-Identität erheblich erschwerte. So gab er anlässlich der Befragung beim Migrationsamt vom 30. Juli 2024 zu seiner Identifizierung seinen Alias-Namen mit Staatsbürgerschaft Marokko an und führte auf entsprechende Nachfragen ausserdem aus, er sei in Marakkesch aufgewachsen, wobei er gar Angaben zu Quartier, Strasse und Schule machte (vgl. Befragung betreffend [in Sachen] Aufenthalt und Papierbeschaffung / Identifikation des Migrationsamts vom 30. Juli 2024 S. 2 f.). Bei entsprechend täuschendem Verhalten ist klarerweise von Untertauchensgefahr auszugehen.

3.4.4   Der Beurteilte hat in der Schweiz keine sozialen Bindungen. Zudem gab er mehrfach dezidiert an, nicht in sein Heimatland zurückzuwollen, so im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend seine Identifizierung durch die algerischen Behörden (vgl. E-Mail der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 13. Dezember 2024), anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 11. März 2025 (vgl. Befragung betreffend [in Sachen] Ausreise), anlässlich der Verhandlung vor dem Haftrichter vom 14. März 2025 sowie anlässlich der Befragung vom Migrationsamt vom 28. März 2025 (vgl. neuster Aktenauszug, PDF S. 28), und verweigerte er bisher jegliche Kooperation bei der Papierbeschaffung. Im Gegenteil gab er vielmehr ausdrücklich zu Protokoll, dass er nicht mitwirken werde (vgl. etwa neuster Aktenauszug, PDF S. 28).

Es trifft zwar zu, dass der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung nun erstmals einräumte, dass die algerische Identität, unter welcher er von den französischen und den algerischen Behörden identifiziert worden ist, die richtige sei. Er sei nun bereit, zurück in sein Heimatland zu reisen. Er benötige jedoch noch sechs Monate in Freiheit, um seine persönlichen Gegenstände zu sammeln und Geld einzutreiben, welches er verschiedenen Personen im Grossraum Basel ausgeliehen habe (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Seine Rechtsvertreterin hält zudem dafür, dass der Beurteilte bereits anlässlich der Haftprüfungsverhandlung vom 14. März 2025 im Ansatz zu dieser Erkenntnis gekommen sei, habe er doch erklärt, dass er sich den Behörden an einer ihm angeordneten Adresse zur Verfügung halten werde (Plädoyer vom 10. Juni 2025, PDF S. 2). Letzteren Ausführungen ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beurteilte anlässlich der erwähnten Haftprüfungsverhandlung auf die Folgefrage, was er denn mache, wenn der Rückflug nach Algerien bevorstehe, angab: «Wenn Sie mich an der Adresse antreffen, dann werden Sie mich festn[e]hmen wollen. Ich werde aber nicht dort sein (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 14. März 2025, S. 9). Von einsetzender Kooperationsbereitschaft, wie von der Rechtsvertreterin geltend gemacht, kann daher nicht die Rede sein. Im Gegenteil, der Beurteilte stellte sich anlässlich der fraglichen Haftprüfungsverhandlung, wie bereits erwähnt, entschieden auf den Standpunkt, dass er nicht algerischer Staatsbürger sei und er unter keinen Umständen in sein Heimatland zurückkehren werde (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 14. März 2025). Es mag, wie von seiner Rechtsvertreterin ferner hervorgehoben, zutreffen, dass der Beurteilte sich ohne Probleme zum Counselling-Gespräch bei den algerischen Behörden transportieren liess und er daran teilgenommen hat. Abgesehen davon, dass nicht bekannt ist, was anlässlich dieses Counselling-Gesprächs tatsächlich besprochen wurde, ändert dieser Umstand jedoch nichts daran, dass er sich gegenüber dem Migrationsamt ansonsten bisher stets gänzlich unkooperativ zeigte und er sich bis zur heutigen Verhandlung nicht im Ansatz willens zeigte, in sein Heimatland zurückzukehren. Sein anhaltender Widerstand zeigt sich jüngst darin, dass er sich weigerte, an der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 2. Juni 2025 im Hinblick auf die vorliegende Verlängerung der Ausschaffungshaft teilzunehmen, obschon eine Rechtsvertretung anwesend war (vgl. neuster Aktenauszug, PDF S. 3 f.). Aussergemäss ist der Beurteilte in der Zwischenzeit am 2. Mai 2025 in einen Hungerstreik getreten, um seinen Unmut über «die allgemeinen Regeln der Migration, sowie der Gefängnisregeln» kundzutun (vgl. neuster Aktenauszug, PDF S. 14), nachdem er zusammen mit anderen Insassen des Gefängnisses Bässlergut am 30. April 2025 mit verschiedenen Forderungen ans Migrationsamt gelangt war (vgl. neuster Aktenauszug, PDF S. 24). Zwar beendete der Beurteilte den Hungerstreik noch am gleichen Tag (vgl. neuster Aktenauszug, PDF S. 13), dieses Verhalten unterstreicht aber seine durchwegs unkooperative Haltung.

Wie bereits erwähnt, der Beurteilte wurde als algerischer Staatsangehöriger identifiziert und mittlerweile hat auch das Counselling-Gespräch bei den algerischen Behörden stattgefunden. Die Rückführung nach Algerien rückt damit immer näher. Angesichts des bisherigen unkooperativen und vom Widerstand gegen die Rückführung getragenen Verhaltens sowie in Anbetracht der Tatsache, dass der Beurteilte erst anlässlich der heutigen Verhandlung, bei welcher es um die Verlängerung der Ausschaffungshaft zur Sicherstellung seiner Rückführung nach Algerien geht, erstmals angibt, er wolle kooperieren und freiwillig in sein Heimatland zurückkehren, sind seine Beteuerungen rein taktisch zu werten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beurteilte sich von seinem heutigen Aussageverhalten einzig verspricht, die Haft zu beenden, und es sich nicht um eine ernsthafte Kooperationsbereitschaft handelt.

3.4.5   Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beurteilte mehrfach unumwunden ausführte, dass er sich im Fall seiner Freilassung unvermittelt nach Frankreich zu seiner Familie (Tanten und Onkel) absetzen würde, so zuletzt wieder anlässlich der Befragung beim Migrationsamt vom 28. März 2025 (vgl. neuster Aktenauszug, PDF S. 27). Anlässlich der heutigen Verhandlung liess er ausführen, dass er das Dublin-System nie wirklich verstanden habe. Hätte er realistisch einschätzen können, was ihn erwarte, wenn er nach Frankreich oder einen anderen Schengen-Mitgliedstaat reist, würde er die Schweiz wohl kaum in Richtung Frankreich oder einen anderen Dublin-Mitgliedstaat verlassen. Er kenne die Gesetzgebung nicht und habe nicht verstanden, dass er nicht legal nach Frankreich reisen und dort um eine Aufenthaltsbewilligung bemühen dürfe (vgl. Plädoyer vom 10. Juni 2025, S. 1). Es mag, wie von seiner Rechtsvertreterin vorgebracht, zutreffen, dass der Beurteilte anlässlich der Verhandlung vor dem Haftrichter vom 14. März 2025 fragte, ob Frankreich ebenfalls zum Schengen-Raum gehöre (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 14. März 2025). Dies ändert aber nichts daran, dass er mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass er nicht auf legale Weise nach Frankreich gelangen, sondern eine entsprechende Einreise nur auf rechtswidrige Weise erfolgen könne. Von seiner Absicht, im Fall einer Haftentlassung zu seiner in Frankreich lebenden Familie abzureisen, nahm er aber selbst auf entsprechenden Hinweis zu keinem Zeitpunkt Abstand, sondern gestand zu, dass er die Einreise in Frankreich ohne entsprechende Reisedokumente vornehmen würde (vgl. Befragung betreffend [in Sachen] Ausreise vom 11. März 2025 S. 2 f.; vgl. auch die Aussagen anlässlich der Befragung beim Migrationsamt vom 28. März 2025, neuster Aktenauszug, PDF S. 27). Auch anlässlich der Verhandlung vom 14. März 2025 hielt der Beurteilte an diesem Standpunkt fest, und zwar selbst nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass Frankreich zum Schengen-Raum gehört (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 14. März 2025). Auch wenn er die rechtlichen Feinheiten nicht kennen dürfte, kann nach dem Gesagten die Behauptung, er habe nicht gewusst, dass er nicht legal nach Frankreich gehen und sich dort aufhalten dürfe, nicht aufrecht gehalten werden. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass der Beurteilte gemäss Auskunft der französischen Behörden am 25. Oktober 2023 aus Frankreich nach Algerien ausgeschafft worden sei (vgl. dazu E. 3.4.2 und 3.4.3 oben), was seine Behauptung, er habe nicht gewusst, dass er nicht nach Frankreich dürfe, umso unglaubhafter erscheinen lässt. Vielmehr ist zu konstatieren, dass ihn geltende Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen offensichtlich wenig interessieren.

3.4.6   Schliesslich ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten, wie es der Beurteilte an den Tag legte (vgl. Strafregisterauszug vom 12. März 2025) – zu bejahen, zumal bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/ St. Gallen 2022, Rz. 62).

3.4.7   Es ist nach dem Gesagten von ausgeprägter Untertauchensgefahr beim Beurteilten auszugehen. Es erscheint naheliegend, dass er, sollte er in Freiheit gelassen werden, versuchen würde, sich dem bevorstehenden Vollzug seiner Landesverweisung entweder durch Untertauchen in der Schweiz, oder – was viel eher anzunehmen ist – durch Absetzen ins Ausland zu entziehen.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.

4.2      Der Beurteilte stellt sich auf den Standpunkt, die Haft sei nicht mehr verhältnismässig, da es ihr aufgrund seiner Bereitschaft, mit den Behörden zu kooperieren und der Landesverweisung nachzukommen, an der Notwendigkeit fehle, um den Vollzug der Landesverweisung sicherzustellen. Dem kann jedoch mit Verweis auf die eingehenden Ausführungen betreffend die Untertauchensgefahr nicht gefolgt werden (vgl. E. 3.4 oben). Es wurde dargelegt, dass die heutigen Beteuerungen des Beurteilten als taktisch motiviert zu erachten sind und bei ihm von ausgeprägter Untertauchensgefahr auszugehen ist. Aufgrund der Erwägungen zur Untertauchensgefahr ist zudem auszuschliessen, dass sich der offenbar hoch mobile Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) oder eine Meldepflicht im Sinn einer milderen Massnahme halten würde. Die Behauptung des Beurteilten, er habe bisher nie die Möglichkeit erhalten, zu beweisen, dass er sich an eine mildere Massnahme halten könne (vgl. Plädoyer vom 10. Juni 2025, S. 2), ist unbeheflich, nachdem feststeht, dass ihn in der Vergangenheit weder der Umstand, dass er über keine Reisedokumente zum Grenzübertritt verfügt, noch die Tatsache, dass ihm eine Handlung durch behördliche Anordnung (Auflagen im Asylverfahren, eine bestehende Ausgrenzung, Landesverweis mit SIS-Eintrag aus der Schweiz) verboten ist, in irgendeiner Weise beeindruckten (vgl. E. 3.4.2 und 3.4.5 oben). Eine Inhaftierung stellt mitunter das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Wegweisung bzw. der Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte (wobei das Fehlen eines solchen ihn ohnehin nicht daran gehindert hat, im Schengen-Raum zu reisen). Das angesichts seiner Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung bzw. Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal er regelmässig angegeben hatte, in guter gesundheitlicher Verfassung zu sein (vgl. Befragung betreffend [in Sachen] Aufenthalt und Papierbeschaffung / Identifikation des Migrationsamts vom 30. Juli 2024 S. 2; Befragung betreffend [in Sachen] Aufenthalt in der Schweiz vom 15. Oktober 2024 S. 1; Befragung betreffend [in Sachen] Ausreise vom 11. März 2025 S. 2; Verhandlungsprotokoll vom 14. März 2025; heutiges Verhandlungsprotokoll), wobei selbst gesundheitliche Probleme einer Inhaftierung nicht entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung (inklusive Medikation), im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt. Dass die fortbestehende Inhaftierung den Beurteilten psychisch belastet, wie aus seiner Antwort der Befragung vom Migrationsamt vom 28. März 2025 entnommen werden kann (vgl. neuster Aktenauszug, PDF S. 27), ist nachvollziehbar, damit unterscheidet er sich jedoch nicht von anderen Personen, die sich in einer ähnlichen Lage befinden. Jedenfalls steht ein solches Leiden der Verlängerung der vorliegenden Haft nicht entgegen. Den kurzzeitigen Hungerstreik beendete der Beurteilte bereits am 2. Mai 2025 wieder, wobei ein solcher ohnehin keinen Haftentlassungsgrund darstellt, soweit – wie vorliegend – alle erforderlichen medizinischen Massnahmen (es wurde eine «Checkliste Hungerstreik» geführt und ein «Beobachtungs-Protokoll» ausgelöst [vgl. neuster Aktenauszug, PDF S. 14]) getroffen werden (vgl. Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.214).

4.3      Der Beurteilte wurde, nachdem er nach seiner unkontrollierten Ausreise lange Zeit unbekannten Aufenthalts war, am 12. Juli 2024 von der Kantonspolizei im Zusammenhang mit einem Diebstahldelikt festgenommen. Wie das Migrationsamt in der Verfügung vom 11. März 2025 erwähnt, hatte der Beurteilte in der Vergangenheit noch von keiner Behörde eine Wegweisung erhalten, weshalb es noch während laufendem Strafverfahren am 29. Juli 2024 die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum verfügte, damit die Identifizierung und die Papierbeschaffung in die Wege geleitet werden konnte. Bereits am 30. Juli 2024 stellte das Migrationsamt ein Gesuch um Rückkehrunterstützung ans SEM, welches am 31. Juli 2024 (Postausgang SEM am 2. August 2024) – wohl unter anderem aufgrund der bis dahin bekannten (Falsch-)Angaben betreffend Identität des Beurteilten – eine Identifizierungsanfrage an die marokkanischen Behörden stellte. Ausserdem stellte das Migrationsamt am 2. August 2024 über das SEM eine Identifizierungsanfrage an das algerische Generalkonsulat. Wie bereits ausgeführt, leitete das Migrationsamt aufgrund der Eurodac-Treffer am 16. Oktober 2024 parallel zum laufenden Identifizierungsprozess ein Dublin Kat. III-Verfahren ein, welches von den französischen Behörden am 30. Oktober 2024 abgelehnt wurde, wobei sie mitteilten, dass der Beurteilte am 25. Oktober 2023 bereits einmal nach Algerien ausgeschafft worden sei (vgl. dazu E. 3.4 oben). Am 26. November 2024 identifizierte das algerische Generalkonsulat den Beurteilten als algerischen Staatsangehörigen. Anlässlich der ersten Haftprüfungsverhandlung am 14. März 2025 war der Beurteilte für das nächste Counselling-Gespräch (dieses ist für nicht freiwillig Zurückkehrende notwendig) bei den algerischen Behörden angemeldet, wobei das Datum noch ausstehend war (vgl. VGE AUS.2025.26 vom 14. März 2025 E. 4.3). Dieses fand nun in der Zwischenzeit am 30. April 2025 statt (vgl. neuster Aktenauszug, PDF S. 17 und 34 f.). Die Rückmeldung des algerischen Generalkonsulats ist derzeit noch ausstehend. Dass das Verfahren in dieser Hinsicht aktuell nicht vorangetrieben werden kann, liegt nicht im Verantwortungsbereich der Schweizer Behörden. Diese wahrten das Beschleunigungsgebot vielmehr klarerweise. Wie das Migrationsamt in der Verfügung vom 2. Juni 2025 zu Recht ausführt, hätte es der Beurteilte selbst in den Händen gehabt, den Vollzug der Landesverweisung mit kooperativem Verhalten voranzutreiben, was er aber, wie erwogen, bisher stets verweigerte.

4.4      Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel, teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht – entsprechendes hat der Beurteilte auch nie geltend gemacht (vgl. etwa das Verhandlungsprotokoll vom 14. März 2025 sowie das heutige Verhandlungsprotokoll). Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.

4.5      Der Beurteilte beantragt eventualiter, dass die Verlängerung der Haft auf zwei Monate zu beschränken sei (vgl. Plädoyer vom 10. Juni 2025). Es trifft zwar zu, dass der Beurteilte als algerischer Staatsangehöriger identifiziert wurde und auch das Counselling-Gespräch mit den Heimatbehörden bereits am 30. April 2025 stattgefunden hat, wobei gemäss Angaben des Migrationsamts etwa innert zwei Monaten mit einer Antwort gerechnet werden könne. Ebenfalls trifft es zu, dass das Migrationsamt heute angab, dass nach der Rückmeldung der algerischen Behörden innerhalb von einem Monat ein Rückflug organsiert werden könnte. Zu berücksichtigen ist aber, dass es sich hinsichtlich der Rückmeldung der algerischen Behörden um einen Erfahrungswert handelt und keineswegs feststeht, dass die Antwort innert dieser Frist kommt. Wie das Migrationsamt heute ausserdem nachvollziehbar ausführte, ist derzeit noch nicht klar, ob für den Beurteilten ein unbegleiteter Flug gebucht werden kann, oder ob von vornherein nur ein begleiteter Flug in Frage kommt, was mit mehr Vorbereitungszeit verbunden wäre. Aber selbst wenn ein unbegleiteter Flug in Frage kommt, besteht aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beurteilten – wie vom Migrationsamt heute zu Recht dagegengehalten – die begründete Sorge, dass ein solcher Erstversuch scheitern könnte.

Der Beurteilte befindet sich seit dem 11. März 2025 und damit seit drei Monaten in ausländerrechtlich motivierter Haft. Mit der vorliegenden Verlängerung ist die Haftdauer nicht nur noch weit entfernt von der Maximaldauer von 18 Monaten, sondern droht auch noch keine Haft von mehr als sechs Monaten, wobei die in Art. 79 Abs. 2 AIG statuierten Voraussetzungen ohnehin erfüllt wären.

Insgesamt erscheint die Verlängerung der bestehenden Ausschaffungshaft um drei Monate daher angemessen, zumal auch auf nie im Detail vorhersehbare Unwägbarkeiten Rücksicht zu nehmen ist. Der Beurteilte wird allerdings auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

4.6      Der Beurteilte ist schliesslich der Auffassung, der Vollzug der Wegweisung bzw. des Landesverweises wäre nicht mehr absehbar, wenn die Rückmeldung der algerischen Behörden nicht innert zwei Monaten erfolge, woraus er schliesst, auch aus diesem Grund sei die Verlängerung der Ausschaffungshaft auf zwei Monate zu beschränken (vgl. Plädoyer vom 10. Juni 2025, S. 2 unten und S. 3 oben).

Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober 2023, E. 4.2; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).

Diese hohen Anforderungen für die Annahme fehlender Absehbarkeit wären, entgegen der Auffassung des Beurteilten, selbst bei einer Verzögerung der algerischen Behörde, welche über die Dauer von weiteren zwei Monaten Haft hinausginge, noch längst nicht erfüllt. Dass es bei unkooperativem Verhalten der betroffenen Person im Identifizierungsprozess und bei der Beschaffung der Reisepapiere bei den Behörden des Heimatstaats zu gewissen Wartezeiten kommt, ist nichts Aussergewöhnliches, und vermag für sich die Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht in Frage zu stellen. Dies ist vorliegend nicht anders. Im Gegenteil, es ist aufgrund der bereits positiven Identifikation durch die algerischen Behörden nicht zu erwarten, dass eine negative Rückmeldung des Counselling-Gesprächs ergehen wird. Für eine gegenteilige Annahme liegen derzeit keine Anhaltspunkte vor. Der Vollzug der Landesverweisung ist damit äusserst wahrscheinlich und es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass dieser auch in vernünftiger Frist realisiert werden kann. 

5.

5.1      Nach dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Ausschaffungshaft als rechtmässig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.2      Dem Beurteilten wurde mit Verfügung vom 4. Juni 2025 die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt (vgl. dazu auch E. 1.2). MLaw Elena Liechti ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf die eingereichte Honorarnote abgestellt werden kann. Einzig der Stundenansatz von CHF 220.– fällt zu hoch aus und ist zu kürzen; dieser beträgt gemäss § 20 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (HoR, SG 291.400) CHF 200.–. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wurde hierzu das rechtliche Gehör gewährt. Hinzukommen eine halbe Stunde Reisezeit (§ 22 Abs. 2 HoR) sowie eine Stunde für die heutige Verhandlung (eine Stunde Verhandlung sowie der Aufwand für die Vor- und Nachbesprechung wurden bereits in der Honorarnote eingesetzt), nicht jedoch, da nicht geltend gemacht, die Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 11. September 2025, 08.00 Uhr, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, MLaw Elena Liechti, wird ein Honorar von CHF 1'400.–, zuzüglich Auslagen von CHF 7.20, insgesamt also CHF 1'407.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Beurteilter (per RA Elena Liechti)

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

AUS.2025.58 — Basel-Stadt Appellationsgericht 10.06.2025 AUS.2025.58 (AG.2025.330) — Swissrulings