Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 02.06.2025 AUS.2025.57 (AG.2025.313)

2 giugno 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·3,741 parole·~19 min·3

Riassunto

Ausschaffungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.57

URTEIL

vom 2. Juni 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von der Türkei,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch MLaw Johannes Mosimann,

Zeughausplatz 34, Postfach, 4410 Liestal

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 31. Mai 2025

betreffend Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Beurteilter) wurde in der Nacht vom 2. Dezember 2023 auf den 3. Dezember 2023 im Zusammenhang mit einem versuchten Tötungsdelikt festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt. Ab dem 2. Februar 2024 befand er sich im vorzeitigen Strafvollzug. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. September 2024 wurde der Beurteilte der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen im (nicht entschuldbaren) Notwehrexzess sowie des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinn des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) schuldig erklärt und verurteilt zu drei Jahren Freiheitsstrafe, davon eineinhalb Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs. Vom Vorwurf der rechtswidrigen Einreise wurde er freigesprochen. Der Beurteilte wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) für fünf Jahre des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde.

Mit Schreiben datiert vom 6. März 2025 stellte der Beurteilte aus dem Strafvollzug ein Asylgesuch. Dieses wurde vom Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 23. Mai 2025 abgewiesen. Am 1. Juni 2025 wurde der Beurteilte aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen. Bereits am 31. Mai 2025 ordnete das Migrationsamt Basel-Stadt zur Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung eine Ausschaffungshaft von zwei Monaten vom 1. Juni 2025 bis zum 1. August 2025 an. Am 2. Juni 2025 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe einer Dolmetscherin befragt worden. Anschliessend gelangten sein Rechtsbeistand sowie der Vertreter des Migrationsamts zum Vortrag. Der Rechtsbeistand des Beurteilten beantragte, die Verfügung des Migrationsamts sei aufzuheben und der Beurteilte sei aus der Haft zu entlassen. Eventualiter seien geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen. Ausserdem sei dem Beurteilten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Migrationsamt hielt an der Verfügung vom 31. Mai 2025 fest. Nachdem das Verfahren während der Urteilsberatung erneut eröffnet und den Parteien zu einem allfälligen Wechsel von Ausschaffungshaft zu Vorbereitungshaft das rechtliche Gehör gewährt worden war, hielt der Beurteilte an seinen Anträgen fest. Das Migrationsamt beantragte im Fall einer Vorbereitungshaft eine Haftanordnung von drei Monaten. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung und Hinweis auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm sowie seinem Rechtsbeistand und dem Migrationsamt im Dispositiv ausgehändigt worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist wurde mit der Verhandlung vom 2. Juni 2025 eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

1.2      Der Beurteilte stellte am 4. März 2025 aus der strafrechtlich motivierten Haft ein Asylgesuch in der Schweiz (datiert ist das selbstverfasste Gesuch vom 6. März 2025, weitergeleitet wurde es von der JVA Bostadel jedoch bereits am 4. März 2025, vgl. Aktenauszug, PDF S. 74 f.), welches mit Entscheid des SEM vom 23. Mai 2025 abgewiesen wurde. Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig und der Beurteilte gab heute zu Protokoll, dass er Beschwerde gegen diesen beim Bundesverwaltungsgericht erheben werde (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll).

Liegt ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid (bzw. eine Landesverweisung) vor, ist die Anordnung von Vorbereitungshaft grundsätzlich nicht mehr möglich, sondern es kommt nur noch Ausschaffungshaft in Frage, es sei denn ein Asylgesuch wird erst nachträglich, d.h. währen der Ausschaffungshaft gestellt. In einem solchen Fall ist die Fortsetzung der Ausschaffungshaft unter der Voraussetzung zulässig, dass mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der Wegweisung in absehbarer Zeit zu rechnen ist (Sert, a.a.O., Art. 76 N 2 und Fn. 6; vgl. ferner BGE 140 II 209 E. 2.3.3, 125 II 377 E. 2b; BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.2).

Vorliegend liegt bereits eine rechtskräftige Landesverweisung vor. Angesichts der Tatsachen, dass der Beurteilte sein Asylgesuch erst rund 18 Monate nach seiner Einreise in die Schweiz und rund ein halbes Jahr nach dem Urteil des Strafgerichts vom 19. September 2024 stellte, gemäss den Ausführungen zum Landesverweis im erwähnten Urteil des Strafgerichts damals Asylgründe offenbar nicht vorgebracht wurden (vgl. Aktenauszug, PDF S. 29 f.) und nun der abschlägige Asylentscheid des SEM vorliegt, in dem die vom Beurteilten geltend gemachten Asylgründe geprüft wurden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Asylverfahren in absehbarer Zeit abgeschlossen wird. Zu berücksichtigen ist aber, dass das Migrationsamt anlässlich der heutigen Verhandlung eine Buchungsbestätigung für einen Flug am 4. Juni 2025 für den Beurteilten in die Türkei einreichte. In Anbetracht der Tatsachen, dass die Rechtsmittelfrist für die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht derzeit noch läuft und der Beurteilte beabsichtigt, Beschwerde gegen den Asylentscheid einzulegen, ist ausgeschlossen, dass das Asylverfahren vor dem Vollzug der Landesverweisung abgeschlossen werden kann. In Berücksichtigung, dass eine Person, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, sich bis zum Abschluss dieses Verfahrens in der Schweiz aufhalten darf (vgl. Art. 42 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]) und der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 37 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32]) in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG, SR 172.021]), sowie angesichts des Umstands, dass mit dem geplanten Rückflug am 4. Juni 2025 Fakten geschaffen würden, die im Widerspruch zu einem (wenn auch unwahrscheinlich) positiven Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts stehen, erscheint die Anordnung von Ausschaffungshaft in der vorliegenden Konstellation nicht gerechtfertigt, sondern ist die Anordnung einer Vorbereitungshaft zu prüfen. Den Parteien wurde anlässlich der heutigen Verhandlung hierzu das rechtliche Gehör gewährt (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll).

2.

2.1      Nach Art. 75 Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde, um die Durchführung eines Weg- oder Ausweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) droht, sicherzustellen, eine Person, die über keinen Aufenthaltstitel verfügt, während der Vorbereitung des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Vorbereitungshaft nehmen. Vorausgesetzt wird unter anderem nach lit. f dieser Bestimmung, dass sich die betroffene Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Dieser Haftgrund des nachträglichen Einreichens eines Asylgesuchs (Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG) greift grundsätzlich bei Vorliegen eines rechtswidrigen Aufenthalts, wobei gemäss den bundesrätlichen Ausführungen in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März  2002 die (damals neu einzuführende) Bestimmung dazu dienen soll, dass «Ausländer und Ausländerinnen neu in Vorbereitungshaft genommen werden können, wenn sie nach einem längeren illegalen Aufenthalt ein Asylgesuch stellen, das offensichtlich nur noch dazu dient, eine drohende Ausschaffung zu verhindern». Es sei ausserdem die Pflicht der haftanordnenden Behörde zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die Einreichung eines verspäteten Asylgesuchs vorliegen (BBl 2002 S. 3709 ff., 3816). Geschützt werden sollen nach den Ausführungen in der Botschaft (ebenda) Personen, welche die Schweiz effektiv um Asyl oder Schutz ersuchen wollen. Die Haft anordnende Behörde hat deshalb zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die verspätete Einreichung des Gesuchs vorliegen. Kein verspätetes Asylgesuch liegt beispielsweise vor, wenn eine polizeiliche Kontrolle unmittelbar nach dem illegalen Grenzübertritt oder im grenznahen Raum erfolgt, wenn eine Empfangsstelle vorübergehend geschlossen ist, wenn eine kranke Person sich vor der Einreichung des Asylgesuchs zuerst bei Bekannten erholt oder wenn die betroffene Person offensichtlich traumatisiert ist. Das Asylgesuch kann sich indessen selbst bei rechtzeitiger Einreichung aufgrund der konkreten Umstände als missbräuchlich erweisen (Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 75 N 21; Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 174 FN 1154). In diesem Fall erscheint die Anordnung der Vobereitungshaft gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG als rechtmässig (VGE AUS.2014.42 vom 13. August 2014 E. 2.3).

2.2      Es ist erstellt, dass der Beurteilte im Januar 2023 in die Schweiz eingereist ist (vgl. Aktenauszug, PDF S. 29, 48; heutiges Verhandlungsprotokoll). Er besass zwar ein Schengen-Visum des Typs D, womit die Einreise in die Schweiz auf legale Weise erfolgte, das fragliche Visum berechtigte den Beurteilten jedoch nicht, einen längeren Aufenthalt als 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in der Schweiz zu nehmen. Dagegen verstiess der Beurteilte, hielt er sich doch – mit Ausnahme der von ihm erwähnten, vereinzelten Besuche bei seiner Tante in Deutschland – bis zu seiner Festnahme am 2. Dezember 2023 in der Schweiz auf. Die Abstreitung des rechtswidrigen Aufenthalts anlässlich der heutigen Verhandlung erweist sich als unbehelflich, nachdem der Beurteilte hierfür nämlich vom Strafgericht mit Urteil vom 19. September 2024 (mittlerweile rechtskräftig) schuldig erklärt wurde (vgl. Aktenauszug, PDF S. 27). Bereits das Strafgericht hat zutreffend erwogen, dass der Beurteilte angesichts des Umstands, dass er den hiesigen Behörden seinen Wohnsitz nie meldete, den illegalen Aufenthalt zumindest bewusst in Kauf nahm. Zu berücksichtigen ist ferner, dass er im Jahr 2022 bereits einen Visumsantrag an die Schweizer Behörden gestellt hatte, der abgelehnt worden war, und er sich in der Folge – seinen heutigen Ausführungen folgend – das Schengen-Visum Typ D in Polen entgeltlich erwarb und auf diesem Weg in die Schweiz gelangte, was die Einschätzung des Strafgerichts zusätzlich bekräftigt.

Wie erwähnt (vgl. E. 1.2 oben), reichte der Beurteilte das Asylgesuch erst am 4. März 2025 aus dem Strafvollzug ein. Wie das SEM im abschlägigen Asylentscheid vom 23. Mai 2025 zu Recht erwog (vgl. Aktenauszug, PDF S. 54), ist aufgrund dieses Umstands nicht davon auszugehen, dass der Beurteilte mit der Absicht in die Schweiz eingereist ist, um ein Asylgesuch einzureichen, ist doch nicht nachvollziehbar, weshalb er sein Gesuch erst rund 18 Monate nach seiner Einreise in die Schweiz stellte, zumal er anlässlich der heutigen Verhandlung angab, er habe bereits den Visumantrag im Jahr 2022 aufgrund des von ihm auch im Asylverfahren als Asylgrund genannten Ereignisses im Jahr 2022 gestellt (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Der Beurteilte machte heute, wie im Übrigen bereits im Asylverfahren (vgl. Aktenauszug, PDF S. 54), geltend, dass er von der Möglichkeit eines Asylgesuchs erst von seinem Anwalt im Strafverfahren erfahren habe. Auch damit ist er indessen nicht zu hören. Aus dem Asylentscheid vom 23. Mai 2025 ist zu entnehmen, dass der in Basel wohnhafte Vater des Beurteilten bereits zwei Mal in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, weshalb es, im Einklang mit dem SEM, naheliegend erscheint, dass der Beurteilte um die Möglichkeit eines Asylgesuchs wusste (vgl. Aktenauszug, PDF S. 54 f.). Dies vorgehalten, gab er heute zu Protokoll, dass er mit seinem Vater nie über solche Dinge spreche, was aber angesichts der Gründe, die der Beurteilte für seine Einreise in die Schweiz geltend macht, schlicht nicht glaubhaft erscheint. Kommt zudem insbesondere hinzu, dass der Beurteilte im Strafverfahren bereits seit Dezember 2023 amtlich verteidigt war (vgl. Aktenauszug, PDF S. 33), was seine Beteuerungen, dass er erst nach Rechtskraft der strafrechtlichen Landesverweisung von der Möglichkeit eines Asylgesuchs Kenntnis erhalten habe, zusätzlich unglaubhaft erscheinen lassen. Ausserdem wäre zu erwarten gewesen, dass sein damaliger amtlicher Verteidiger allfällige Asylgründe bzw. Vollzugshindernisse bereits bei der Frage der Anordnung der Landesverweisung vorgebracht hätte, macht der Beurteilte doch keine Asylgründe geltend, welche erst in der Zwischenzeit eingetreten sein sollen. Der schriftlichen Begründung des Urteils des Strafgerichts vom 19. September 2024 lassen sich aber keine entsprechenden Ausführungen entnehmen (vgl. Aktenauszug, PDF S. 29 f.). Anlässlich der heutigen Verhandlung führte der Beurteilte zwar aus, dass sein amtlicher Verteidiger seine Probleme in der Türkei anlässlich der Verhandlung vor Strafgericht sehr wohl vorgebracht habe (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll), Fakt ist aber nicht nur, dass aus dem Urteil keine entsprechenden Erwägungen zu entnehmen sind, sondern auch, dass der Beurteilte dieses Urteil akzeptiert hat und es in Rechtskraft erwachsen ist.

Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beurteilte das Asylgesuch offensichtlich einzig mit der Absicht einreichte, die in Rechtskraft erwachsene strafrechtliche Landesverweisung und seine damit verbundene Ausschaffung abzuwenden. Der Asylantrag des Beurteilten erweist sich damit als rechtsmissbräuchlich und der Haftgrund eines missbräuchlichen Asylgesuchs nach längerem illegalen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG ist damit erfüllt.

3.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer auch dann in Vorbereitungshaft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

Der Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. September 2024 der versuchten vorsätzlichen Tötung und damit zu einem Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB schuldig erklärt. Auch der Haftgrund gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist damit erfüllt. Daran ändert nichts, dass der Beurteilte dieses Verbrechen in einem Notwehrexzess begangen hat, kam das Strafgericht doch zum Schluss, dass es sich hierbei um einen nicht entschuldbaren Exzess handelte.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

4.2      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit macht der Beurteilte insbesondere geltend, dass Ersatzmassnahmen, wie namentlich eine regelmässige Meldepflicht, ausreichend seien. Entsprechend beteuerte der Beurteilte denn auch auf Nachfrage seines Rechtsvertreters, dass er sich an eine solche Auflage halten würde.

Der Beurteilte gab dezidiert an, nicht in die Türkei zurückzukehren (vgl. Aktenauszug, PDF S. 5). Auch seine heutigen Ausführungen, was er denn machen würde, wenn der Rückflug in die Türkei bevorstehe, fielen ausweichend aus. Zuletzt gab er an, er müsse dies mit seiner Familie besprechen. Seine grundsätzliche Aussage war aber auch heute, er akzeptiere es nicht, dass er in die Türkei zurück müsse (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Aus seinem bisherigen Aussageverhalten ist demnach zu schliessen, dass der Beurteilte unter keinen Umständen in die Türkei zurückkehren möchte. Nachdem bereits ein erstinstanzlicher abschlägiger Asylentscheid vorliegt, rückt diese Rückführung nun aber immer näher, zumal das Migrationsamt über den Reisepass des Beurteilten verfügt und – wie der Beurteilte aufgrund der heute vorgelegten Buchungsbestätigung weiss – ein Rückflug problemlos und rasch in die Wege geleitet werden kann. Aufgrund dieser Umstände ist von einem grossen Untertauchensanreiz beim Beurteilten auszugehen. Daran ändert nichts, dass er angibt, sein Vater und seine Verlobte lebten im Raum Basel. Angesichts der von ihm unter keinen Umständen gewollte, nun aber kurz bevorstehenden Ausschaffung in die Türkei ist nicht ersichtlich, dass ihn diese Personen von einem Untertauchen abhalten sollten, zumal er von seinem Vater vor seiner Einreise in die Schweiz bereits längere Zeit getrennt gelebt haben dürfte und über seine Beziehung zu seiner Verlobten sowie zu ihrer Verwurzelung in Basel wenig bekannt bzw. diesbezüglich nichts belegt ist. Immerhin ergibt sich aus den Akten, dass die Verlobte des Beurteilten offenbar in [...] (BL) lebt (vgl. Aktenauszug, PDF S. 5; heutiges Verhandlungsprotokoll), auf der Kopie seines Reisepasses, die er anlässlich seiner Verhaftung am 2. Dezember 2023 auf sich trug, jedoch eine Adresse in Basel-Stadt notiert war (vgl. Aktenauszug, PDF S. 116) und er gegenüber der Polizei angegeben hatte, dass er an dieser Adresse wohnhaft sei (Aktenauszug, PDF S. 107), was zumindest indiziell dafür spricht, dass sie im Zeitpunkt seiner Verhaftung nicht zusammen lebten. Auch aus dem hängigen Asylverfahren kann der Beurteilte – entgegen der Auffassung seines Rechtsvertreters – nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es liegt bereits ein abschlägiger erstinstanzlicher Entscheid vor und die Chancen einer dagegen gerichteten Beschwerde sind aufgrund der vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 2.2 oben) nicht besonders hoch einzuschätzen. Vielmehr ist dem Beurteilten aufgrund der ihm heute präsentierten Flugbuchung nun bewusst, dass im Fall eines negativen Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts die Rückführung sehr rasch in die Wege geleitet ist.

Wie bereits ausgeführt, ist bekannt, dass der Beurteilte im August 2022 einen Visumsantrag für die Schweiz gestellt hatte, welcher jedoch abgelehnt worden war. Danach reiste der Beurteilte am 1. Januar 2023 in Polen ein, wo er ein Schengen-Visum Typ D erhielt und mit dem er noch im selben Monat in die Schweiz einreiste (vgl. Aktenauszug, PDF S. 27 und 29; vgl. ferner die Anhörung nach Art. 29 AsylG: Aktenauszug, PDF S. 42 ff. sowie das heutige Verhandlungsprotokoll; vgl. für das Schengen-Visum Typ D im Reisepass des Beurteilten: Aktenauszug, PDF S. 41). Die Einreise in die Schweiz erfolgte daher zwar auf legale Weise, allerdings war dem Beurteilten der Aufenthalt in der Schweiz nur während 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen erlaubt, was er indessen nicht beachtete und weshalb ihn das Strafgericht wegen rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärte. Im Einklang mit den Feststellungen des Strafgerichts, liegt aufgrund des abgelehnten Visumsantrags sowie der unmittelbaren Weiterreise von Polen in die Schweiz die Vermutung nahe, dass der Beurteilte nie beabsichtigte, in Polen zu leben, sondern sein Ziel von Beginn weg die Schweiz war. Entsprechendes gab der Beurteilte denn auch bei seiner Anhörung nach Art. 29 AsylG gegenüber dem SEM unumwunden an (vgl. Aktenauszug, PDF S. 48: «Um hier leben zu können, beantragte ich ein Visum für die Schweiz, welches abgelehnt wurde. Ich erfuhr dann von der Möglichkeit gegen Geld ein Arbeitsvisum für Polen zu erhalten. Somit realisierte ich diese Möglichkeit und kam auf diesem Weg in die Schweiz»), und bestätigte er dies auch anlässlich der heutigen Verhandlung weitestgehend (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Der Beurteilte war demnach offensichtlich nicht gewillt, den abgelehnten Visumsantrag zu akzeptieren, sondern umging die Einreise- bzw. insbesondere die Aufenthaltsbestimmungen der Schweiz mit diesem Manöver. Kommt in diesem Zusammenhang hinzu, dass der Beurteilte anlässlich seiner Festnahme vom 2. Dezember 2023 lediglich eine Kopie seines türkischen Reisepasses ohne Abbild des Schengen-Visums auf sich trug (vgl. Aktenauszug, PDF S. 116) und er gegenüber der Polizei wahrheitswidrig angab, erst seit drei Monaten in der Schweiz zu sein (vgl. Aktenauszug, PDF S. 107). Seine heutigen Ausführungen, dass er nicht gewusst habe, weshalb er nur eine Kopie des Reisepasses auf sich trug, sind nicht sonderlich glaubhaft. Anlässlich seiner Verhaftung hatte der Beurteilte gegenüber der Polizei ausserdem noch angegeben, dass er nicht wisse, wo das Original seines Reisepasses sei, und er ohne dieses in die Schweiz eingereist sei (Aktenauszug, PDF S. 107), wogegen er dann im Asylverfahren aber einräumte, dass sich der Reisepass in der Schweiz befinde, woraufhin er ihn am 2. Mai 2025 dem SEM einreichte (Aktenauszug, PDF S. 43 und 53). Diese gesamten Umstände sprechen klar dafür, dass der Beurteilte nicht willens ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten, er solche vielmehr zu umgehen weiss und damit die begründete Befürchtung besteht, dass er die Freiheit dazu nutzen würde, sich dem bevorstehenden Vollzug seiner Landesverweisung durch untertauchen zu entziehen.

Es ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen damit auszuschliessen, dass der Beurteilte sich an eine Meldepflicht oder eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, und zwar selbst in Verbindung mit einer Hinterlegung seines türkischen Reisepasses nicht. Zu befürchten ist aufgrund seines Aussageverhaltens einerseits konkret, dass der Beurteilte in der Schweiz untertauchen könnte, was eine Hinterlegung des Reisepasses offensichtlich von vornherein nicht zu verhindern vermag. Im Asylverfahren und anlässlich der heutigen Verhandlung gab der Beurteilte darüber hinaus an, weitere Familienangehörige in Europa zu haben, wobei er während seinem Aufenthalt in der Schweiz seine in Deutschland lebende Tante mehrfach besucht haben will (vgl. Aktenauszug, PDF S. 43, 48; heutiges Verhandlungsprotokoll). Es besteht demnach auch durchaus die Befürchtung, dass er sich, sollte er aus der Haft entlassen werden, ins Ausland absetzen würde. Auch hiervon könnte ihn das Fehlen des Reisepasses kaum hindern, ist eine Fortbewegung im Schengen-Raum doch auch ohne gültige Papiere nicht mit sonderlich grossen Problemen verbunden. Auch andere zielführende Massnahmen sind nicht ersichtlich. Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann. Das angesichts seiner Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte ernsthafte gesundheitliche Probleme bis anhin regelmässig verneint hat (er gab bisher lediglich an, eine Allergie und Hautprobleme zu haben [vgl. Aktenauszug 5, PDF S. 5, 44.; vgl. auch heutiges Verhandlungsprotokoll]), wobei solche einer Inhaftierung ohnehin nicht entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung (inklusive Medikation), im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt. Auch sind aktuell keine körperlichen Beeinträchtigungen bekannt, sodass die Ausschaffung möglich ist (vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.214).

4.3      Im Hinblick auf die Verbüssung des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Strafgerichts vom 19. September 2024 fragte das Migrationsamt beim SEM bereits am 12. Mai 2025 erstmals nach, bis wann es mit einem Asylentscheid rechnen könne. Ausserdem hat es nachgefragt, wo sich der türkische Reisepass befinde, der im eGov verzeichnet sei (vgl. Aktenauszug, PDF S. 70), woraufhin das SEM mitteilte, dass der Pass eingegangen sei und sich im Dossier befinde (vgl. Aktenauszug, PDF S. 68). Der Asylentscheid erging in der Folge am 23. Mai 2025 (vgl. Aktenauszug, PDF S. 52 ff.) und das Migrationsamt leitete unmittelbar die Flugbuchung in die Wege. Die Schweizer Behörden wahrten damit bisher auch das Beschleunigungsgebot klarerweise.

4.4      Die Rechtsmittelfrist gegen den abschlägigen Asylentscheid läuft derzeit noch und der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts dürfte einige Zeit in Anspruch nehmen. Daher erscheint die vom Migrationsamt beantragte Dauer der Vorbereitungshaft von drei Monaten verhältnismässig. Der Beurteilte wird aber auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Sollte der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts negativ ausfallen bzw. sollte der Beurteilte wider Erwarten die Rechtsmittelfrist unbenutzt verstreichen lassen, entfallen die Voraussetzungen für eine Vorbereitungshaft nach Art. 75 AIG und wird das Migrationsamt über die Anordnung einer Ausschaffungshaft (Art. 76 AIG) zu befinden haben.

Die spätere Rückschaffung in die Türkei nach Abschluss des Asylverfahrens ist tatsächlich und rechtlich möglich. Das Migrationsamt verfügt über den türkischen Reisepass des Beurteilten und, wie vorliegend gesehen, ist ein Rückflug rasch organsiert. Sodann sprechen weder die herrschende politische Situation in der Türkei noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Aus heutiger Sicht und mit Blick auf den abschlägigen Asylentscheid des SEM ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht (vgl. Aktenauszug, PDF S. 52 ff.). Dies wird vom Bundesverwaltungsgericht – sollte der Beurteilte Beschwerde erheben – noch abschliessend zu überprüfen sein. Die Repatriierung des Beurteilten ist damit insgesamt absehbar.

5.

5.1      Nach dem Gesagten erweist sich eine Vorbereitungshaft von drei Monaten als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie anzuordnen ist.

5.2      Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.3      Der Beurteilte beantragte eine unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Verfahren.

Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).

Der Beurteilte befindet sich zwar erst seit wenigen Tagen in ausländerrechtlich motivierter Haft und es droht ihm derzeit keine Haft von mehr als drei Monaten. Wie aus vorstehenden Ausführungen jedoch ersichtlich wird, stellten sich vorliegend insbesondere im Zusammenhang mit dem hängigen Asylverfahren rechtliche Schwierigkeiten, denen der Beurteilte ohne anwaltliche Vertretung nicht gewachsen gewesen wäre. Der Antrag ist demnach gutzuheissen. Der unentgeltliche Rechtsvertreter gab an, einen Vorbereitungsaufwand (inklusive Vorbesprechung) von 45 Minuten gehabt zu haben. Hinzukommen 2 ¼ Stunden für die Verhandlung (inklusive kurzer Nachbesprechung) sowie die Mehrwertsteuer. Für die Höhe des Honorars wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Anstelle der über A____ angeordneten Ausschaffungshaft wird Vorbereitungshaft von drei Monaten bis 1. September 2025 angeordnet.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Antrag auf unentgeltlichen Rechtsbeistand wird bewilligt. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw Johannes Mosimann, Advokat, wird ein Honorar von CHF 600.–, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 48.60, insgesamt also CHF 648.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       MLaw Johannes Mosimann

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

AUS.2025.57 — Basel-Stadt Appellationsgericht 02.06.2025 AUS.2025.57 (AG.2025.313) — Swissrulings