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Basel-Stadt Appellationsgericht 30.04.2025 AUS.2025.47 (AG.2025.246)

30 aprile 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,802 parole·~9 min·4

Riassunto

Anordnung der Ausschaffungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.47

URTEIL

vom 30. April 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Albanien

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 28. April 2025

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ (Beurteilter) reiste erstmals im Dezember 2007 aus [...] kommend in die Schweiz ein, wobei er hier mit einer Schweizerin verheiratet war. Im Jahr 2009 wurde er erstmals nach Albanien verbracht und reiste im Jahr 2011 erneut in die Schweiz ein, wo er im Jahr 2013 wiederum eine Schweizerin heiratete. In dieser ersten Zeit in der Schweiz wurde er verschiedentlich straffällig, unter anderem wurde er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. April 2009 der sexuellen Nötigung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen Freiheitsberaubung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Probezeit fünf Jahre) sowie einer Busse von CHF 1'000.– verurteilt. Am 9. Mai 2014 wurde er vom Appellationsgericht wegen einfacher Körperverletzung, rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts, unberechtigten Verwendens eines Fahrrades und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 14 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF 200.– verurteilt. Am 13. Januar 2016 wurde er vom Strafgericht Basel-Stadt der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt. Zudem wurde er mehrfach des Verweisungsbruchs schuldig erklärt (rechtskräftige Urteile vom 31. Januar 2019 der Staatsanwaltschaft Solothurn, vom 6. Februar, vom 16. Juli 2021, vom 24. Juli 2022 und vom 24. Oktober 2022 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt).

Am 2. März 2025 wurde der Beurteilte durch die Kantonspolizei in Basel kontrolliert. Dabei wies er sich mit seinem gültigen, ihm zustehenden und echten albanischen Reisepass aus. Jedoch wurde festgestellt, dass er sich – ohne ein Visum oder einen Aufenthaltstitel eines EU- oder Schengen-Staates zu besitzen – seit mehr als 90 Tagen im Schengen-Raum aufgehalten hat. Der Beurteilte wurde deshalb vorläufig festgenommen und dem Migrationsamt zugeführt. Dieses wies ihn mit Ausreisefrist bis zum 9. März 2025 gleichentags aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg. Anlässlich eines Vorsprachetermins vom 6. März 2025 wurde dem Beurteilten überdies ein zweijähriges Einreiseverbot eröffnet. Gleichzeitig wurden ihm die erforderlichen Unterlagen und sein Reisepass für eine geplante (freiwillige) Rückreise am 8. März 2025 ausgehändigt. Am 15. März 2025 wurde der Beurteilte erneut in Basel kontrolliert. Dabei gab er gegenüber der Polizei zunächst falsche Personalien an. Der Beurteilte wurde abermals vorläufig festgenommen. Sein albanischer Reisepass wurde erneut eingezogen und als Sicherstellung für seine Ausreise beim Migrationsamt hinterlegt. Der Beurteilte wurde auf den 19. März 2025 neuerlich vorgeladen, um die notwendigen Unterlagen sowie seinen Reisepass entgegenzunehmen und seine Rückreise vorzubereiten. A____ erschien zu diesem Termin jedoch nicht und meldete sich auch nicht mehr bei den Behörden. Am 28. April 2025 wurde der Beurteilte erneut von der Polizei kontrolliert und zu Handen des Migrationsamts vorläufig festgenommen. Dieses verfügte gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 27. Juli 2025.

Am 30. April 2025 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (nach der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1     

2.1.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.1.2   Der Beurteilte hat im Rahmen seiner Befragung beim Migrationsamt vom 28. April 2025 und im Grundsatz auch heute zu Protokoll gegeben, nur freiwillig und nicht ab Haft nach Albanien zurückkehren zu wollen, er wolle in Freiheit noch seine Effekten organisieren und sich von [...] verabschieden. Diese Behauptung ist jedoch aufgrund der Tatsache, dass er vorgängig zwei auf Freiwilligkeit beruhende Rückführungsversuche (vom 8. März 2025 und nach dem 19. März 2025) vereitelt bzw. die ihm gesetzte Ausreisefrist (bis zum 9. März 2025) verstreichen lassen und sich seither – um behördliche Anordnungen regelrecht foutierend – fortwährend in Basel aufgehalten hat, nicht glaubhaft, zumal nicht einleuchtet, weshalb sich der Beurteilte – wären seine Effekten mit dem ihm ausgehändigten Flugticket (vom 8. März 2025) tatsächlich gestohlen worden – bei echtem Ausreisewillen nicht beim Migrationsamt gemeldet hat. Dass er den Vorsprachetermin beim Migrationsamt vom 19. März 2025 vergessen hat, überzeugt angesichts der Tatsache, dass er vor diesem Termin – trotz bereits dazumals bestehenden Drogenproblemen – in der Lage war, zumindest den Termin vom 6. März 2025 wahrzunehmen, nicht. Dementsprechend gab er anlässlich seiner Befragung vom 28. April 2025 auf entsprechende Frage auch an, er könne nicht garantieren, dass er die Schweiz bei einem weiteren Versuch verlassen werde. Dass der Beurteilte nicht bereit ist, die Schweiz zu verlassen und behördliche Anordnungen zu befolgen, illustriert auch die Tatsache, dass er sich seit seiner Haftentlassung vom 15. März 2025 bis zu seiner erneuten Festnahme am 28. April 2025 nicht mehr bei den Behörden gemeldet hat. Das Migrationsamt hat sich aber bereit erklärt, die Effekten des Beurteilten auf entsprechendes Gesuch hin im Rahmen eines einmaligen Versuchs abholen zu lassen (wenn der Ort, wo sich diese befinden sollen, genügend bezeichnet wird). Kommt dazu, dass der Beurteilte in der Vergangenheit bereits neun Mal in seine Heimat zurückgeschafft wurde (in den Jahren 2022, 2020, 2018 (2x), 2016, 2014, 2012, 2011, 2009), nachdem er teilweise trotz Einreiseverbots in die Schweiz eingereist war, woraus offensichtlich geschlossen werden muss, dass er nicht gewillt ist, sich an die Vorschriften bezüglich Einreise und Aufenthalt zu halten. Dies ergibt sich auch aus den diversen Verurteilungen wegen Verweisungsbruchs. Darüber hinaus hat er anlässlich seiner Festnahme am 15. März 2025 zunächst falsche Personalien angegeben, womit er die Polizei im Sinne des vorstehend Erwogenen aktiv zu täuschen versuchte. Die Untertauchensgefahr ist sodann auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62).

2.2

2.2.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

2.2.2   Die durch den Beurteilten verwirklichten Straftatbestände der sexuellen Nötigung (Art. 189 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]), der Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB) und des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) stellen Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar, weswegen auch Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG einschlägig ist.

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2      Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber (wohl unter anderem auch auf den Betäubungsmittelkonsum zurückzuführen und damit bedingt steuerbar) ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden kann. Da der Beurteilte in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er offenbar nicht willens ist, regelmässig beim Migrationsamt vorzusprechen, kann auch keine Meldepflicht angeordnet werden (die damit verbundene Weisung, sich bei [...] aufzuhalten, kann nur schon aufgrund der Ablehnungshaltung [...] nicht angeordnet werden). Schliesslich überwiegt das angesichts der diversen Rückschaffungen und der fortwährenden Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal im Sinne der Verhältnismässigkeit zwei Mal (erfolglos) versucht wurde, die Rückschaffung des Beurteilten aus der Freiheit zu bewerkstelligen, die medizinische Betreuung des offensichtlich mit Drogenproblemen konfrontierten Beurteilten (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist und die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot bis anhin gewahrt haben. Dass er sich von [...] gerne verabschieden würde, ist nachvollziehbar, begründet aber keine Unverhältnismässigkeit, zumal diese Möglichkeit im Rahmen der beiden Rückschaffungsversuche bestand und auch ein Besuch [...] im Gefängnis grundsätzlich möglich ist.

3.3      Dass eine Rückführung nach Albanien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Tirana verkehren. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Albanien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Dass das Migrationsamt eine dreimonatige Haft verfügen musste, ist auf das nicht kooperative Verhalten des Beurteilten zurückzuführen (Verweigerung einer freiwilligen Ausreise), braucht doch die Organisation einer begleiteten Rückführung eine gewisse Vorlaufzeit und muss auch auf nie im Detail voraussehbare Unwägbarkeiten Rücksicht genommen werden. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Das Migrationsamt hat die nächsten Schritte im Sinne des Beschleunigungsgebots trotz allem zügig an die Hand zu nehmen.

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 27. Juli 2025, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.