Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 09.04.2025 AUS.2025.35 (AG.2025.203)

9 aprile 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·3,559 parole·~18 min·3

Riassunto

Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.35

URTEIL

vom 9. April 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...],

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom

betreffend Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG).

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Beurteilter) wurde am 8. Januar 2024 im Zusammenhang mit mehreren Ladendiebstählen festgenommen. Das Migrationsamt Basel-Stadt wies ihn daraufhin mit Verfügung vom 9. Januar 2024 mit einer Ausreisefrist bis zum 16. Januar 2024, 23.59 Uhr, aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg und entliess ihn aus der Haft. Ausserdem sprach das Staatssekretariat für Migration (SEM) gleichentags ein Einreiseverbot gegen den Beurteilten mit Gültigkeit ab 17. Januar 2024 bis 16. Januar 2027 aus. Am 24. Januar 2024 wurde der Beurteilte von Zollbeamten am Bahnhof SBB kontrolliert und festgenommen. Am 14. Februar 2024 stellte er beim Migrationsamt aus der Haft ein Asylgesuch, welches mit Entscheid vom 2. April 2024 vom SEM abgewiesen wurde. Mit gleichem Entscheid wurde der Beurteilte aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Beurteilten wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Juni 2024 ab.

Seit seiner Einreise in die Schweiz ist der Beurteilte mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Dezember 2023 wurde er wegen Diebstahls und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. Mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 8. Mai 2024 wurde der Beurteilte wegen einfachen Diebstahls und mehrfacher Hehlerei schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Mai 2024 wurde der Beurteilte wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF 1'000.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe) verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 28. Juni 2024 wurde der Beurteilte wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 0.– (wohl CHF 100.–). Dazu kommen laufende Strafverfahren im Kanton Aargau wegen Diebstahls, rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts sowie Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20).

Der Beurteilte wurde am 9. Januar 2025 erneut inhaftiert und befindet sich seither in strafrechtlich motivierter Haft. Mit Entscheid der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern vom 28. März 2025 wurde der Beurteilte am 6. April 2025 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Am 5. April 2025 ordnete das Migrationsamt Basel-Stadt zur Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung eine Ausschaffungshaft von drei Monaten vom 6. April 2025 bis zum 5. Juli 2025 an. Am 9. April 2025 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist wurde mit der Verhandlung vom 9. April 2025 eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 9. Januar 2024 rechtskräftig aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen (vgl. Aktenauszug 2, PDF S. 61 ff.). Ausserdem wurde er mit abschlägigem Asylentscheid des SEM vom 2. April 2024 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen (vgl. Aktenauszug 3, PDF S. 16 ff.). Nachdem die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Juni 2024 abgewiesen wurde (vgl. Aktenauszug 3, PDF S. 45 ff.), ist auch dieser Wegweisungsentscheid rechtskräftig.

3.

3.1

3.1.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

3.1.2   Der Beurteilte äusserte vor seinem Asylgesuch vom 14. Februar 2024 bereits zwei Mal den Wunsch, ein Asylgesuch in der Schweiz einzureichen. So meldete er sich am 16. Oktober 2023 beim Bundesasylzentrum Boudry und gab an, dass er ein Asylgesuch stellen wolle, woraufhin er an das Bundesasylzentrum Basel verwiesen wurde. Ausserdem wurde ihm hierfür ein Laissez-passer ausgestellt und ein Zugticket ausgehändigt (vgl. Aktenauszug 3, PDF S. 12). Gemäss Auskunft des SEM ist er in der Folge indes nie beim Bundesasylzentrum in Basel angekommen (vgl. Aktenauszug 2, PDF S. 25). Am 22. Dezember 2023 wurde der Beurteilte im Zusammenhang mit einem Ladendiebstahl polizeilich festgenommen (vgl. Aktenauszug 1, PDF S. 2 ff.), woraufhin er dem Migrationsamt mitteilte, dass er ein Asylgesuch stellen wolle (vgl. Aktenauszug 1, PDF S. 22). Daraufhin wurde er am 23. Dezember 2023 aus der Haft entlassen, mit der Weisung, sich bei der SEM-Empfangsstelle beim Bundesasylzentrum zu melden (vgl. Aktenauszug 1, PDF S. 21). Ein Asylgesuch stellte er in der Folge nicht. Bereits diese Umstände sprechen dafür, dass der Beurteilte nicht willens ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Am 8. Januar 2024 wurde der Beurteilte erneut im Zusammenhang mit einem Ladendiebstahl polizeilich festgenommen (vgl. Aktenauszug 2, PDF S. 2 ff.), woraufhin er mit Verfügung des Migrationsamts vom 9. Januar 2024 mit einer Ausreisefrist bis zum 16. Januar 2024, 23.59 Uhr, aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen wurde (vgl. Aktenauszug 2, PDF S. 61 ff.). Gleichentags verfügte das SEM ein Einreiseverbot für das schweizerische und liechtensteinische Gebiet für die Dauer vom 17. Januar 2024 bis zum 16. Januar 2027 (vgl. Aktenauszug 2, PDF S. 76 ff.). Beide Verfügungen wurden dem Beurteilten mündlich übersetzt und der Erhalt von ihm unterschriftlich quittiert (vgl. Aktenauszug 2, PDF S. 64 und S. 75). Trotz dieser ihm bekannten Einreisesperre wurde der Beurteilte am 24. Januar 2024 von Zollbeamten im stehenden Zug beim Bahnhof SBB kontrolliert und festgenommen (vgl. Aktenauszug 4, PDF S. 3 ff.), wobei er dem Migrationsamt gegenüber unumwunden einräumte, dass er mit dem Zug von Frankreich in die Schweiz eingereist sei (vgl. Aktenauszug 4, PDF S. 61). Dies zeugt von grosser Ignoranz behördlichen Anordnungen gegenüber, zumal der Beurteilte ausserdem von Frankreich seit August 2023 mit einer «obligation à quitter le territoire» belegt ist, es ihm also bereits lange vor der Wegweisung aus dem Schengen-Raum nicht erlaubt war, sich nach Frankreich zu begeben (vgl. Aktenauszug 5, PDF S. 61). Der Beurteilte behauptete heute zwar, dass ihm bis vor kurzem nicht bewusst gewesen sei, dass er nicht nach Frankreich dürfe. Allerdings scheint diese Behauptung eher unglaubhaft, konnte er doch später in der Verhandlung selbst die Wegweisung mit einem Ladendiebstahl in Verbindung bringen (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Aber unabhängig davon, ob er um die französische Fernhaltemassnahme wusste, ist festzustellen, dass ihn zumindest das schweizerische Einreiseverbot offensichtlich schlicht nicht kümmerte. Am 14. Februar 2024 stellte der Beurteilte ein erstes Asylgesuch in der Schweiz (vgl. Aktenauszug 4, PDF S. 71), als er nach seiner Festnahme am 24. Januar 2024 eine über ihn mit Strafbefehl vom 24. Dezember 2023 verhängte Freiheitsstrafe von 60 Tagen verbüssen musste (vgl. Aktenauszug 4, PDF S. 68). Nachdem sein Asylgesuch mit Entscheid des SEM vom 2. April 2024 abgewiesen worden war (vgl. Aktenauszug 3, PDF S. 16 ff.) und er dagegen am 25. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hatte, verfügte das Bundesverwaltungsgericht am 29. April 2024, dass der Beurteilte den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne (vgl. Aktenauszug 3, PDF S. 22 f.). Noch während laufendem Beschwerdeverfahren ist der Beurteilte indes untergetaucht, meldete die Sozialhilfe Basel-Stadt den Beurteilten doch am 6. Juni 2024 als verschwunden seit dem 19. Mai 2024 (vgl. Aktenauszug 3, PDF S. 41 ff.), wobei er heute zudem einräumte, dass er eine Zeit lang bei einem Kollegen in Basel «schwarz» gelebt habe (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). All diese Umstände lassen nur den Schluss zu, dass der Beurteilte kaum gewillt ist, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten.

Der Beurteilte wurde zuletzt am 9. Januar 2025 von der Kantonspolizei Aargau unter anderem im Zusammenhang mit einem Ladendiebstahl festgenommen. Aus dem Polizeirapport vom 14. Februar 2025 ist zu entnehmen, dass er sich gegenüber der Polizei mit einer Fotografie eines tunesischen Passes auf seinem Mobiltelefon auswies (vgl. Aktenauszug 6, PDF S. 3 ff.). Das Migrationsamt machte in der Folge beim Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau die Fotografie des Passes erhältlich, auf der ein Bild des Beurteilten mit dem Namen [...], geboren am [...] ersichtlich ist (vgl. Aktenauszug 6, PDF S. 13 ff.). Die Prüfung des maschinenlesbaren Bereichs (MRZ) durch das Migrationsamt lässt vermuten, dass es sich hierbei um ein Bild eines echten Passes handelt (vgl. Aktenauszug 6, PDF S. 17). Ausserdem ist aus dem E-Mail des Regionalgefängnisses Burgdorf vom 24. Februar 2025 zu entnehmen, dass der Beurteilte auf die Ansprache mit [...] mit «c’est moi» reagiert habe (vgl. Aktenauszug 6, PDF S. 22). Im selbstverfassten Schreiben an das Migrationsamt vom 25. März 2025 bestreitet der Beurteilte, tunesischer Staatsangehöriger zu sein; es handle sich beim Bild um eine Fälschung. Auch anlässlich der heutigen Verhandlung hat er sich auf diesen Standpunkt gestellt (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Diese Ausführungen erscheinen aber wenig glaubhaft. Wie das Migrationsamt zu Recht ausführt, sprechen das Hologramm des Passfotos sowie der auf dem Passfoto ersichtliche Prägestempel eher gegen die Beteuerungen des Beurteilten. Unabhängig aber davon, ob es sich nun bei [...] um die wahre Identität des Beurteilten handelt, wodurch er nicht nur im Asylverfahren Falschangaben gemacht, sondern auch durch täuschendes Verhalten den Vollzug der Wegweisung erschwert hätte, ist aufgrund der Anhaltesituation mit der Polizei im Kanton Aargau vom 9. Januar 2025 erstellt, dass der Beurteilte in der Schweiz unter Angabe verschiedener Identitäten aufgetreten ist, was klarerweise für bestehende Untertauchensgefahr spricht (Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.97).

Der Beurteilte verfügt in der Schweiz über keine sozialen Bindungen. Er brachte mehrfach dezidiert zum Ausdruck, dass er nicht in sein Heimatland zurückkehren möchte, so anlässlich der im Regionalgefängnis Burgdorf durchgeführten Befragungen vom 20. Januar 2025, 18. März 2025 und 2. April 2025 (vgl. Aktenauszug 5, PDF S. 70; Aktenauszug 6, PDF S. 36; Befragungsprotokoll vom 2. April 2025), im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Ausschaffungshaft am 5. April 2025 sowie anlässlich der heutigen Verhandlung (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Auch stellte er unmissverständlich klar, dass er bei der Papierbeschaffung nicht mitwirken werde (vgl. Aktenauszug 6, PDF S. 36; Befragungsprotoll vom 2. April 2025; heutiges Verhandlungsprotokoll), er sich folglich um seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG foutiert. Kommt hinzu, dass der Beurteilte anlässlich der Festnahme durch die Kantonspolizei Aargau vom 9. Januar 2025 eine Wohnadresse in Frankreich angab (vgl. Aktenauszug 5, PDF S. 11 ff.) und bei der im Regionalgefängnis Burgdorf durchgeführten Befragung vom 18. März 2025 verlauten liess, dass er nach seiner Haftentlassung nach Frankreich zu seiner Familie gehen werde (Aktenauszug 6, PDF S. 36). In seinem handschriftlich verfassten Schreiben ans Migrationsamt vom 25. März 2025 führte neuerdings aus, dass er zu seiner Freundin in Frankreich wolle. Auch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Ausschaffungshaft am 5. April 2025 gab der Beurteilte an, dass er im Fall einer Entlassung nach Frankreich gehen würde. Heute gab er nun zu Protokoll, dass er seine Zukunft in Spanien sehe; er wolle nach der Haftentlassung nach Spanien wegziehen (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Selbst vom Umstand, dass es ihm aufgrund fehlender Papiere, der Fernhaltemassnahme der französischen Behörden sowie seiner rechtskräftigen Wegweisung aus dem Schengen-Raum nicht möglich ist, sich im Schengen-Raum niederzulassen, zeigte er sich wenig beeindruckt (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Ebenso wenig vom Vorhalt, dass die entsprechenden Aussagen für bestehende Untertauchensgefahr sprechen (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Aufgrund dieser Darlegungen erscheint es nicht nur möglich, dass der Beurteilte, sollte er in Freiheit gelassen werden, versuchen würde, sich dem bevorstehenden Vollzug seiner Landesverweisung zu entziehen, sondern ist es naheliegend, dass er sich ins Ausland absetzen würde.

Schliesslich ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, zumal bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Seit seiner Einreise in die Schweiz ist der Beurteilte mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Dezember 2023 wurde er wegen Diebstahls und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt (Aktenauszug 1, PDF S. 24 ff.). Mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 8. Mai 2024 wurde der Beurteilte wegen einfachen Diebstahls und mehrfacher Hehlerei schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten (Aktenauszug 7, PDF S. 15 f.). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Mai 2024 wurde der Beurteilte wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF 1'000.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe) verurteilt (Aktenauszug 3, PDF S. 57 ff.). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 28. Juni 2024 wurde der Beurteilte wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 0.– (bzw. wohl CHF 100.–; vgl. Aktenauszug 3, PDF S. 61).

3.1.3   Nach dem Gesagten besteht eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG und es ist davon auszugehen, dass sich der Beurteilte im Fall einer Haftentlassung ins Ausland absetzen würde, zumal vom Migrationsamt mittlerweile Identifizierungsanfragen an die algerischen und die tunesischen Behörden gestellt wurden (vgl. dazu E. 4.3 unten) und die vom Beurteilten unter keinen Umständen gewollte Ausschaffung in sein Heimatland in die Nähe rückt. Nicht völlig ausgeschlossen werden kann auch, dass er in der Schweiz untertauchen würde, ist der Beurteilte doch, wie dargelegt, in verschiedenen Kantonen straffällig geworden.

3.2      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

Der Beurteilte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Dezember 2023 unter anderem wegen einfachen Diebstahls sowie mit Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 8. Mai 2024 wegen einfachen Diebstahls und mehrfacher Hehlerei schuldig erklärt (vgl. E. 3.1.2 oben). Sowohl beim Diebstahl als auch der Hehlerei handelt es sich um ein Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB, sodass der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.

3.3      Das Migrationsamt hat in der Verfügung vom 5. April 2025 auch den Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG angenommen.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihm verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG).

Aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wird ersichtlich, dass der Beurteilte mit Verfügung vom 6. Januar 2024 mit Gültigkeit bis zum 5. Januar 2026 aus dem Kanton Aargau ausgegrenzt wurde (vgl. Aktenauszug 5, PDF S. 17 f.). Anlässlich der heutigen Verhandlung behauptete der Beurteilte zwar, dass er gedacht habe, er sei lediglich für zwei Monate ausgegrenzt worden, da er nicht lesen könne und die Verfügung nicht richtig verstanden habe. Auf den Vorhalt, dass ihm die Verfügung aber am 6. Januar 2024 auf Arabisch eröffnet und anschliessend schriftlich ausgehändigt worden sei (vgl. dazu Aktenauszug 6, PDF S. 10), meinte er dann plötzlich, dass er aufgrund eines Missverständnisses gedacht habe, dass die Ausgrenzung nur für zwei Monate ausgesprochen worden sei (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Diese widersprüchlichen Angaben sind unglaubhaft und müssen als Schutzbehauptungen erachtet werden. Da der Beurteilte am 9. Januar 2025 in Aarau polizeilich festgenommen wurde (vgl. Aktenauszug 6, PDF S. 3 ff.), steht fest, dass damit auch dieser Haftgrund gegeben ist.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

4.2      Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hoch mobile Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, zumal er sich, wie dargelegt, bereits in der jüngsten Vergangenheit nicht an eine behördliche Ausgrenzung gehalten hat (vgl. E. 3.3 oben). Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Wegweisung bzw. der Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte (wobei das Fehlen eines solchen ihn ohnehin nicht daran gehindert hat, im Schengen-Raum zu reisen) und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das angesichts seiner mehrfachen Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung bzw. Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte ernsthafte gesundheitliche Probleme bis anhin regelmässig verneint hat (er gab bisher lediglich an, Probleme mit seinen Zähnen zu haben und Valium zum Schlafen zu benötigen [vgl. Aktenauszug 5, PDF S. 69 f.; vgl. auch heutiges Verhandlungsprotokoll]), wobei solche einer Inhaftierung ohnehin nicht entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung (inklusive Medikation), im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt. Auch sind aktuell keine körperlichen Beeinträchtigungen bekannt, sodass eine Ausschaffung mittel und längerfristig möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.214).

4.3      Wie bereits dargelegt (E. 3.1.2 oben), galt der Beurteilte während dem Beschwerdeverfahren gegen den abschlägigen Asylentscheid des SEM seit dem 19. Mai 2024 als verschwunden. Anlässlich der strafrechtlich motivierten Verhaftung im Kanton Aargau am 9. Januar 2025 gab der Beurteilte eine Adresse in Frankreich als Wohnadresse an, was im Inhaftierungsprotokoll vom 9. Januar 2025 festgehalten wurde (vgl. Aktenauszug 5, PDF S. 10 ff.) und woraufhin das Migrationsamt eine Anfrage zur Rückübernahme an die französischen Behörden stellte. Die Rücknahme wurde indes gleichentags abgelehnt (vgl. Aktenauszug 5, PDF S. 59 f.). Daraufhin versuchte das Migrationsamt bei den französischen Behörden sowie beim Regionalgefängnis Burgdorf erfolglos, Ausweispapiere des Beurteilten erhältlich zu machen (vgl. Aktenauszug 5, PDF S. 61 f., 66). Es organisierte in der Folge ein Ausreisegespräch im Regionalgefängnis Burgdorf (vgl. Aktenauszug 5, PDF S. 67 ff.) und stellte am 21. Januar 2025 über das SEM eine Identifizierungsanfrage an die algerischen Behörden in der Schweiz (vgl. Aktenauszug 5, PDF S. 73 ff.; Aktenauszug 6, PDF S. 1 f.). Da im Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau vom 14. Februar 2025 betreffend die Verhaftung des Beurteilten vom 9. Januar 2025 erwähnt wurde, dass er sich gegenüber der Polizei mit einer Fotografie eines tunesischen Passes ausgewiesen hatte (vgl. Aktenauszug 6, PDF S. 3 ff.), machte das Migrationsamt am 19. Februar 2025 die entsprechende Fotografie des Passes erhältlich (vgl. Aktenauszug 6, PDF S. 13 ff.), unterzog diese am 21. Februar 2025 einer MRZ-Prüfung (vgl. Aktenauszug 6, PDF S. 17), konfrontierte den Beurteilten mit der Identität des tunesischen Passes (vgl. Aktenauszug 6, PDF S. 18 ff.) und stellte am 25. Februar 2025 über das SEM eine Identifizierungsanfrage an die tunesischen Behörden in der Schweiz (vgl. Aktenauszug 6, PDF S. 28 ff.). Eine Nachfrage des Migrationsamts beim SEM vom 2. April 2025 (vgl. Aktenauszug 7, PDF S. 33) hat ergeben, dass eine Antwort der tunesischen Behörden derzeit noch aussteht (vgl. Antwort SEM vom 4. April 2025). Die Schweizer Behörden wahrten damit vorliegend auch das Beschleunigungsgebot klarerweise, ist das Verfahren doch stets vorangetrieben worden.

4.4      Dass eine Rückführung nach Algerien oder Tunesien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge nach Algier und Tunis verkehren. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht; betreffend Tunesien hat der Beurteilte nie geltend gemacht, dass ihm dort Verfolgung drohe. Er führte heute zwar, wie bereits im Asylverfahren, aus, dass ihm in Algerien wegen einer Beziehung zu einem Mädchen der Tod drohe (vgl. heutiges Verhandlungsprotokoll). Allerdings wurden diese Umstände bereits im abschlägigen Asylentscheid beurteilt, worauf verwiesen werden kann (vgl. Aktenauszug 3, PDF S. 16 ff.). Zudem sprechen weder die in Algerien oder Tunesien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Das Migrationsamt hat, wie erwähnt, sowohl bei den algerischen als auch den tunesischen Behörden jeweils eine Identifizierungsanfrage in die Wege geleitet, die bis anhin jedoch noch unbeantwortet geblieben sind. Angesichts der hängigen Identifizierungsgesuche sowie dem Umstand, dass aufgrund der Fotografie des tunesischen Passes zusätzlich ein gewichtiger Hinweis auf eine tunesische Staatsbürgerschaft besteht, ist eine Identifizierung und damit die Repatriierung des Beurteilten absehbar. Nach erfolgreicher Identifizierung muss eine Flugbuchung in Auftrag und – sollte der noch gültige tunesische Pass nicht zum Vorschein kommen – das Laissez-passer beschafft werden, sodass auch die für drei Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden ist. Der Beurteilte hat es selbst in der Hand, seine Haftzeit mit kooperativem Verhalten – insbesondere mit einer allfälligen Beibringung des noch gültigen tunesischen Reisepasses – massiv zu verkürzen. Der Beurteilte wird zudem auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, bis zum 5. Juli 2025, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

AUS.2025.35 — Basel-Stadt Appellationsgericht 09.04.2025 AUS.2025.35 (AG.2025.203) — Swissrulings