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Basel-Stadt Appellationsgericht 10.03.2025 AUS.2025.24 (AG.2025.141)

10 marzo 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,483 parole·~7 min·4

Riassunto

Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Testo integrale

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.24

URTEIL

vom 10. März 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Algerien

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 6. März 2025

betreffend Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

A____ (Beurteilter) reiste am 25. Oktober 2024 in die Schweiz ein und stellte am 13. November 2024 hier ein Asylgesuch. Darauf wurde mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 31. Januar 2025 zufolge fehlender Zuständigkeit nicht eingetreten und die Wegweisung nach Luxemburg verfügt. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Februar 2025 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. Dezember 2024 wurde der Beurteilte des versuchten Diebstahls, des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung, der rechtswidrigen Einreise sowie des rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.– (unter Anrechnung der ausgestandenen Haft; Probezeit zwei Jahre) verurteilt (dazu kommen ein laufendes Strafverfahren im Kanton Zürich wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und zwei Strafverfahren im Kanton Basel-Stadt wegen Diebstahls). Des Weiteren wurde er für fünf Jahre des Landes verwiesen. Gleichentags wurde er aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen.

Am 6. März 2025, 15:30 Uhr, wurde der Beurteilte nach einem Vorsprachetermin beim Migrationsamt vorläufig festgenommen. Dieses verfügte zwecks Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung gleichentags eine Ausschaffungshaft im Dublin-Verfahren von sechs Wochen. Der Beurteilte ersuchte um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft sowie um unentgeltliche Verbeiständung. Am 10. März 2025 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil ist dem Beurteilten und seinem Rechtsvertreter anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm und dem Migrationsamt überdies im Dispositiv ausgehändigt worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 80a Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben (BGE 142 I 135 E. 3.3; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, 80a N 8).

1.2      Der Beurteilte hat sein Gesuch um gerichtliche Überprüfung am 6. März 2025, frühestens zur Festnahmezeit um 15:30 Uhr, eingereicht. Mit dem heutigen Entscheid, der dem Beurteilten, seinem Vertreter und dem Migrationsamt im Anschluss am die mündliche Verhandlung (eine solche wurde ausnahmsweise aufgrund der drängenden Zeit zur Einhaltung der 96-Stunden-Frist angeordnet [vgl. dazu Jucker, a.a.O., Art. 80a N 8]) im Dispositiv ausgehändigt wurde, ist diese Frist gewahrt. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (Art. 80a Abs. 3 AIG in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1      Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die konkreten Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, hat der Gesetzgeber in Art. 76a Abs. 2 AIG abschliessend umschrieben (BGE 143 I 437 E. 3.2, 142 I 135 E. 4.1; Zünd, in: Spescha et al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 1). Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, a.a.O., Art. 76a AIG N 3). Zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheids beziehungsweise nach Beendigung der aufschiebenden Wirkung eines allfällig eingereichten Rechtsmittels gegen einen erstinstanzlich ergangenen Weg- oder Ausweisungsentscheid und der Überstellung der betroffenen Person an den zuständigen Dublin-Staat kann die betroffene Person für maximal sechs Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG).

2.2      Der Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits einmal untergetaucht, als er von den Niederlanden nach Luxemburg hätte überstellt werden müssen. Zudem hat er mehrfach – auch heute – dezidiert zum Ausdruck gebracht, dass er nicht bereit ist, nach Luxemburg zurückzukehren. Aufgrund der mehrfachen heutigen Hinweise des Vorsitzenden, dass er in der Schweiz mit Hinweis auf die Entscheide des SEM vom 31. Januar 2025 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2025 kein Aufenthaltsrecht erwirken kann bzw. definitiv nach Luxemburg zurückkehren muss (vgl. dazu auch E. 2.4), dürfte dem Beurteilten nun klar sein, dass er in der Schweiz keine Zukunft hat. Entsprechend ist der Flucht- bzw. Untertauchensanreiz angesichts seiner konstanten Weigerung, nach Luxemburg zurückzukehren, nunmehr noch grösser geworden. Der Beurteilte ist in den polizeilichen Registern zudem unter diversen Alias-Namen erfasst ([...]; [...]). Der Beurteilte konnte diesbezüglich in der heutigen Verhandlung keine vernünftige Erklärung abgeben. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich mit diesen mehrfachen Täuschungsmanövern das Fortkommen erleichtern wollte. Das bisherige Verhalten des offenbar hochmobilen Beurteilten (er wurde gemäss EURODAC-Trefferformular neben Luxemburg [am 30. Dezember 2022] und der Schweiz auch in den Niederlanden [am 23. Dezember 2023] erfasst) lässt im Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen bzw. sich ins nahe Ausland absetzen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre, zumal bei strafrechtlich in Erscheinung getretenen Ausländern eher als bei unbescholtenen davon auszugehen ist, dass sie zukünftig behördliche Anordnungen missachten werden (BGE 119 Ib 193 E. 2.b; Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Im Übrigen wurde der Beurteilte wegen versuchten Diebstahls, einem Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) rechtskräftig verurteilt, sodass auch Art. 76a Abs. 2 lit. h AIG einschlägig ist. Es ist insgesamt von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr auszugehen.

2.3      Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ hat keinen Bezug und keinerlei Beziehungen zur Schweiz und könnte hier deshalb nirgendwo für die Dauer seines erzwungenen Aufenthalts (günstig) unterkommen. In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit für eine erneute Weiterreise zu missbrauchen bzw. unterzutauchen, mit Hinweis auf vorstehend Erwogenes (vgl. dazu E. 2.2) hoch. Eine regelmässige Meldepflicht oder eine Ein- oder Ausgrenzung auf ein bestimmtes Gebiet könnte den offensichtlich hochmobilen A____ kaum davon abhalten, zumal er sich in der Vergangenheit nicht an behördliche Vorgaben gehalten hat, angesichts seiner Delinquenz bzw. den laufenden Strafverfahren als Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss und der Fluchtanreiz nunmehr hoch ist (vgl. dazu E. 2.2). Insofern kann der Beurteilte auch nichts aus der Tatsache ableiten, dass er den Vorsprachetermin vom 6. März 2025 beim Migrationsamt wahrgenommen hat.

2.4      Anhaltspunkte, welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen würden sind nicht ersichtlich. Der Beurteilte dürfte zwar tatsächlich mit psychischen Problemen zu kämpfen haben, was auch aus dem Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel vom 1. März 2025 hervorgeht. Indes ist seine medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt. Ob und welche Medikation für den Beurteilten angemessen ist, kann der Haftrichter nicht beurteilen. Der medizinische Dienst des Gefängnisses wird jedoch gebeten, den Beurteilen engmaschig zu überwachen. Mit den gegen eine Überstellung nach Luxemburg sprechenden Gründen haben sich das SEM und das Bundesverwaltungsgericht in ihren Urteilen erschöpfend auseinandergesetzt. Darauf kann mangels Kognition des Haftrichters integral verwiesen werden, zumal keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit bestehen (vgl. dazu Jucker, a.a.O., Art. 80a N 7). Auch ist die Anordnung der Ausschaffungshaft für die maximal mögliche Dauer von sechs Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG) nicht zu beanstanden, zumal zunächst die Rückübernahmeformalitäten mit Luxemburg geregelt werden müssen und danach eine Flugbuchung in Auftrag gegeben werden muss. Der Beurteilte ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann. Schliesslich sind keine Anhaltspunkte ersichtlich (und werden auch nicht geltend gemacht), dass die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot nicht eingehalten hätten.

3.

3.1      Die Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

3.2      Dem Beurteilten wird antragsgemäss die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt (BGE 143 II 361 E. 3; Jucker, a.a.O., Art. 80a N 9B____, ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei auf dessen Honorarnote abgestellt werden kann. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist für 6 Wochen, vom 6. März 2025 bis zum 17. April 2025, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, B____, wird ein Honorar in Höhe von CHF 766.65, zuzüglich Auslagen von CHF 23.–, insgesamt also CHF 789.65, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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