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Basel-Stadt Appellationsgericht 10.03.2025 AUS.2025.22 (AG.2025.147)

10 marzo 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·4,316 parole·~22 min·4

Riassunto

Anordnung der Ausschaffungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.22

URTEIL

vom 10. März 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Algerien

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 7. März 2025

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der algerische Staatsangehörige A____ (Beurteilter) erklärte am 1. Januar 2023 im Bundesasylzentrum in Bern, in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen zu wollen. Er wurde der Asylregion Nordwestschweiz zugewiesen, wo er indes vorerst nicht eintraf, sodass kein Asylverfahren durchgeführt werden konnte. Am 8. März 2023 reichte er erneut ein Asylgesuch ein, wobei das ordentliche Verfahren dieses Mal durchgeführt werden konnte. Mit Entscheid vom 21. Juli 2023 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Ersuchen ab und wies den Beurteilten aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg. Das Bundesverwaltungsgericht trat am 11. September 2023 auf eine hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein.

Mit Strafbefehl vom 24. April 2023 wurde der Beurteilte vom Ministère public du canton Jura Porrentruy wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls und geringfügiger Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 40 Tagen (Probezeit zwei Jahre) und einer Busse von CHF 200.– verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft 2 Emmenbrücke vom 4. Mai 2023 wurde der Beurteilte zudem des mehrfachen Diebstahls und der Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– (als Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère public du canton Jura Porrentruy; später in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt) verurteilt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. September 2023 wurde er darüber hinaus des mehrfachen Diebstahls, des versuchten Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung, der rechtswidrigen Einreise ins Ausland oder Vorbereitungen dazu im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration schuldig erklärt. Die gegen ihn am 24. April 2023 vom Ministère public du canton Jura Porrentruy wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls und geringfügiger Sachbeschädigung bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 40 Tagen wurde vollziehbar erklärt und der Beurteilte unter Anrechnung von bereits ausgestandener Haft zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 220 Tagen und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu CHF 10.– (Probezeit zwei Jahre; als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom 4. Mai 2023) verurteilt. Zudem wurde er für sechs Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]). Dazu kommen mehrere laufende Strafverfahren in den Kantonen Luzern, Aargau und Basel-Stadt hauptsächlich wegen Diebstahls, aber auch wegen Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz und Beschimpfung sowie ein weiterer Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 25. September 2024, mit welchem der Beurteilte wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Personengesetz zu einer Busse von CHF 400.– (Ersatzsfreiheitsstrafe von 4 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung) verurteilt wurde.

Nachdem dem Beurteilten seit dem 29. Mai 2023 strafrechtlich motiviert die Freiheit entzogen war, wurde ihm per 18. November 2023 die bedingte Entlassung gewährt. Fortan sprach der Beurteilte regelmässig beim Migrationsamt vor. Am 14. Mai 2024 wurde er als algerischer Staatsangehöriger identifiziert, wozu ihm am 4. Juni 2024 das rechtliche Gehör gewährt wurde. Am vorgesehenen Vorsprachetermin vom 25. Juni 2024 erschien der Beurteilte nicht mehr und galt ab dem 26. Juni 2024 als verschwunden. Am 29. Oktober 2024 meldete sich der Beurteilte selbständig beim Migrationsamt und erhielt einen Vorsprachetermin für den 4. November 2024. Anlässlich dieses Termins wurde er im Auftrag des Migrationsamts vorläufig festgenommen. Dieses verfügte am selben Tag eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin bis zum 3. Februar 2025, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom 15. November 2024 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bestätigte (VGE AUS.2024.65). Am 13. Januar 2025 wurde der Beurteilte aus der Ausschaffungshaft der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern zugeführt und in einem gegen ihn laufenden Strafverfahren im Kanton Luzern in Untersuchungshaft versetzt. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Emmen 2 des Kantons Luzern vom 28. Februar 2025 wurde der Beurteilte zu Handen der Sektion Vollzugsdienste und Bewährungshilfe des Kantons Aargau zwecks Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen betreffend den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 25. September 2024 aus der Untersuchungshaft entlassen und ins Zentralgefängnis Lenzburg eingewiesen. Am 7. März 2025 wurde der Beurteilte aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen und dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben, welches gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei Monaten bis zum 6. Juni 2025 verfügte. Am 10. März 2025 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangten sein unentgeltlicher Rechtsbeistand ([...]) sowie der Vertreter des Migrationsamts zum Vortrag. Die Migrationsakten betreffend den Beurteilten aus dem Verfahren AUS.2024.65 sowie die beiden Urteile des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen vom 8. und 15. November 2024 (VGE AUS.2024.65) wurden beigezogen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und zunächst im Dispositiv eröffnet worden. Die schriftliche Begründung ist ihm und seinem Vertreter (wie auch dem Migrationsamt) am 11. März 2025 zugesandt worden.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist wurde mit der Verhandlung vom 10. März 2025 eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

1.2     

1.2.1   Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2   Der Beurteilte befand sich bereits vom 4. November 2024 bis zu seiner Versetzung in Untersuchungshaft im Kanton Luzern am 13. Januar 2025 in ausländerrechtlich motivierter Haft. Mit der nunmehr vom Migrationsamt verfügten Haft droht dem Beurteilten eine Administrativhaft von mehr als drei Monaten. Aufgrund der Qualifikation dieser Haft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist dem Beurteilten mit […], eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.

2.

2.1     

2.1.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.1.2   Der Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits zweimal untergetaucht. So tauchte er im Asylverfahren nach Antragstellung am 1. Januar 2023 unter und meldete sich erst am 8. März 2023 wieder (vgl. etwa der Asylentscheid des SEM vom 21. Juli 2023). Sodann galt er ab dem 26. Juni 2024, unmittelbar nach seiner erfolgreichen Identifizierung als algerischer Staatsangehöriger (vgl. Mitteilung SEM vom 27. Mai 2024), als die Rückschaffung in seine Heimat konkret wurde, als verschwunden und er meldete sich erst am 29. Oktober 2024 wieder beim Migrationsamt. Gegenüber dem Migrationsamt gab der Beurteilte an, sich in der Zwischenzeit in Frankreich aufgehalten zu haben (vgl. Protokoll der Befragung betreffend [in Sachen] Papierbeschaffung samt Ausreisevorbereitung vom 4. November 2024). Seine heutigen Ausführungen, wonach seine Abwesenheit mit dem Migrationsamt abgesprochen gewesen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4), ist als Schutzbehauptung zu bezeichnen. Einerseits lässt sich den Akten keinerlei Hinweis hierfür entnehmen; im Gegenteil meldete das Migrationsamt den Beurteilten beim SEM als verschwunden seit dem 26. Juni 2024 (vgl. Vollzugs- und Erledigungsmeldung vom 3. September 2024). Andererseits ist es geradezu abwegig, dass das Migrationsamt einer Ausreise des Beurteilten nach Frankreich zugestimmt hat, obschon dieser über keinerlei gültige Reisedokumente verfügt und im Übrigen mit Urteil des Strafgerichts vom 12. September 2023 bereits einmal wegen rechtswidriger Einreise ins Ausland oder Vorbereitungen dazu strafrechtlich verurteilt worden war.

Der Beurteilte hat sich ferner, als er sich noch in Freiheit befand, monatelang um seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG foutiert und betreffend Papierbeschaffung keinerlei Anstrengungen unternommen bzw. auch keine Freiwilligkeitserklärung unterzeichnet (obwohl ihm eine solche mehrfach vorgelegt wurde, zuletzt am 21. und am 25. November 2024). Sofern er mit seinen heutigen Ausführungen, wonach er damals nicht gewusst habe, was er machen wolle und er die hiesigen Gesetze nicht kenne (Verhandlungsprotokoll S. 8), sinngemäss geltend machen möchte, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er das Land verlassen müsse, ist ihm kein Erfolg beschieden. Nicht nur war der Beurteilte sowohl im Asylverfahren durch eine Vertreterin des [...] (vgl. Asylentscheid vom 21. Juli 2023 S. 5) und im Strafverfahren, welches zum Landesverweis führte, von einem amtlichen Verteidiger vertreten (vgl. Urteil des Strafgerichts [...] vom 12. September 2023), sondern wurde ihm auch vom Migrationsamt mehrfach mitgeteilt, dass er aufgrund der beiden Entscheide in seine Heimat zurückkehren müsse (vgl. Protokoll Befragung zur Identifikation und Papierbeschaffung zwecks Ausreise vom 25. Januar 2024 S. 2; Protokoll der Befragung [in Sachen] Papierbeschaffung samt Ausreisevorbereitung vom 4. November 2024 S. 2). Angesichts dieser Ausführungen sowie dem Umstand, dass auf den beiden Dokumenten klar vermerkt ist, dass der Beurteilte nicht willens sei, auszureisen (vgl. Freiwilligkeitserklärungen vom 21. und 25. November 2024; vgl. ferner auch die Freiwilligkeitserklärungen vom 4. Juni 2024), ist davon auszugehen, dass dem Beurteilten stets bewusst war, dass er die Schweiz verlassen muss, er sich gegen eine freiwillige Ausreise indessen sträubte. Der Beurteilte mag seine Meldepflicht – wie von seinem Rechtsvertreter ausgeführt – bis zum 25. Juni 2024 zwar regelmässig wahrgenommen haben, indes waren die damit eingeholten Bestätigungen des Migrationsamts notwendige Voraussetzung für den Erhalt von Nothilfe (ausbezahlt durch die Sozialhilfe). Kommt dazu, dass der in der Schweiz über keine sozialen Bindungen verfügende Beurteilte in der Vergangenheit verschiedentlich dezidiert zum Ausdruck gebracht hat, unter keinen Umständen nach Algerien zurückzuzukehren. Anlässlich der heutigen Verhandlung gab er zwar an, dass er gewillt sei, den bevorstehenden Rückflug anzutreten. Allerdings sind seine dahingehenden Ausführungen alles andere als überzeugend. Wie bereits anlässlich der Verhandlung vor dem Haftrichter vom 15. November 2024 führte der Beurteilte zunächst aus, er habe in Frankreich allenfalls ein Kind mit einer Frau, er müsse das Problem mit dem Kind (es sei nicht sicher, ob es sein leibliches Kind sei) lösen, dann könne er zurück nach Algerien. Ausserdem gab er an, er wolle sich vor seiner Abreise zunächst noch von seinem Umfeld verabschieden und seine persönlichen Sachen (insbesondere seine Kleidung) erhältlich machen (Verhandlungsprotokoll S. 7 f.). Abgesehen davon, dass die Angaben betreffend das Kind wenig glaubhaft sind, worauf noch zurückzukommen sein wird (vgl. dazu E. 3.3), hat er sich bei seinen Angaben mehrfach in Widersprüche verstrickt. So erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beurteilte sich nicht aus der Haft bereits längst um diese Angelegenheiten bemüht hat. Damit konfrontiert meinte er, er habe weder die Telefonnummer seiner Frau noch jene seiner Bekannten. Auf Rückfrage, wie er die Personen denn im Fall seiner Freilassung ausfindig machen wolle, meinte er dann aber wieder, er habe Bekanntschaften, welche ihm die Kontaktinformationen geben könnten (Verhandlungsprotokoll S. 5 f. und 8). Noch viel abenteuerlicher ist es, wenn er ausführt, er werde eine Person zum Kaffee bei der Dreirosenanlage treffen und diese könne ihm die Kontaktinformationen seiner Freunde geben (Verhandlungsprotokoll S. 8). Entlarvend erscheint auch, dass der Beurteilte – obschon er seinen Angaben folgend mangels Telefonnummer keinen Kontakt zur (vermeintlichen) Mutter seines Kinds habe aufnehmen können, um die Angelegenheit mit dem Kind zu klären – wissen will, dass sie das Kind inzwischen bei den Französischen Behörden angemeldet habe (Verhandlungsprotokoll S. 6). Seine Behauptung, dass er dem Migrationsamt ein entsprechendes Dokument eingereicht habe (Verhandlungsprotokoll S. 6), findet keine Stütze in den Akten. Es kann auch ausgeschlossen werden, dass es entsprechende Dokumente gibt, wäre es doch zu erwarten gewesen, dass – sollte der Beurteilte tatsächlich entsprechende Unterlagen beigebracht haben – diese anlässlich der Befragung beim Migrationsamt vom 4. November 2024 thematisiert worden wären, zumal über die Frau und das Kind gesprochen wurde. Dies war jedoch nicht der Fall (vgl. Protokoll der Befragung betreffend [in Sachen] Papierbeschaffung samt Ausreisevorbereitung vom 4. November 2024). Die Beteuerung, dass er nach Erledigung seiner persönlichen Angelegenheiten (in Freiheit) freiwillig den Rückflug am 27. März 2025 antreten werde, ist damit mit grossen Zweifeln behaftet. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass die Ausführungen des Beurteilten, wonach er die Angelegenheit mit dem Kind und der Frau vor seiner Abreise regeln müsse, zusätzlich unterstreichen, dass im Fall seiner Entlassung ein Absetzen ins Ausland zu befürchten ist, haben doch gemäss Angaben des Beurteilten sowohl die Frau als auch das Kind Wohnsitz in Frankreich.

Seine Ignoranz behördlichen Anordnungen gegenüber zeigt sich auch darin, dass der Beurteilte vor dem Zwangsmassnahmengericht unumwunden zugegeben hat, in Frankreich «schwarz» gearbeitet zu haben und er in Ausschaffungshaft verbotenerweise von einem Besucher Haschisch entgegengenommen hat (und dafür sanktioniert wurde) (vgl. Urteil des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht VGE AUS.2024.65 vom 15. November 2024 E. 2.1.2). In diesem Zusammenhang ist ferner zu erwähnen, dass der Beurteilte gemäss Angaben der französischen Behörden am 15. August 2022 mit einer «Obligation de quitter le territoire» belegt worden sei (vgl. die E-Mail des Mitarbeiters des Zentrums für Polizei- und Zollzusammenarbeit [CCPD] in Genf vom 15. Juli 2024; Aktennotiz des Migrationsamts vom 30. Oktober 2024), er dennoch bereits am 15. März 2023 von Frankreich herkommend in die Schweiz eingereist ist (wofür er mit Urteil des Strafgerichts vom 12. September 2023 wegen rechtwidriger Einreise ins Ausland oder Vorbereitungen dazu schuldig gesprochen wurde) und ausserdem angab, sich immer wieder in Frankreich aufgehalten zu haben (vgl. dazu etwa die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt [...] vom 1. Juni 2023 S. 4 unten und S. 5 oben). Anlässlich der heutigen Verhandlung liess der Beurteilte verlauten, die Fernhaltemassnahme von Frankreich habe nur zwei Jahre Bestand gehabt. Während dieser Zeit habe er sich nur ein einziges Mal versehentlich auf französisches Gebiet begeben, wofür er gebüsst worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 5). Abgesehen davon, dass sich aufgrund der Akten nicht verifizieren lässt, ob die französische Fernhaltemassnahme tatsächlich nur zwei Jahre Gültigkeit hatte, ist festzuhalten, dass der Beurteilte selbst ausdrücklich angab, er habe sich nach seinem Untertauchen im Juni 2024 bis zu seiner Vorsprache beim Migrationsamt am 29. Oktober 2024 durchgehend in Frankreich aufgehalten (vgl. Protokoll der Befragung betreffend [in Sachen] Papierbeschaffung samt Ausreisevorbereitung vom 4. November 2024 S. 4), womit er sich zugestandenermassen zu einem Zeitpunkt nach Frankreich begeben hatte, bei dem selbst nach seiner eigenen Auffassung das Einreiseverbot noch gültig war. Seine heutigen Relativierungen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5) sind in Anbetracht der insgesamt unglaubhaften Angaben betreffend das Kind (vgl. E. 3.3 sogleich) nicht überzeugend. Ausserdem ist hinsichtlich der Einreise vom 15. März 2023 zu berücksichtigen, dass der Beurteilte in einem TGV-Zug von Frankreich in die Schweiz eingereist ist (vgl. Anklageschrift vom 24. Juli 2023), was seine Beteuerung, dass er nur einmal versehentlich auf französischem Boden gewesen sei, unglaubhaft erscheinen lässt. Vielmehr ist festzuhalten, dass die französische Fernhaltemassnahme den Beurteilten offensichtlich schlicht nicht kümmerte.

Schliesslich ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, zumal bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Anlässlich der heutigen Verhandlung gab der Beurteilte an, er habe die früheren Straftaten lediglich begangen, weil er drogensüchtig gewesen sei und seinen Konsum habe finanzieren wollen. Mittlerweile konsumiere er keine Drogen mehr (Verhandlungsprotokoll S. 3 und 9). Ungeachtet der Tatsache, dass sich für eine Drogensucht aus den Akten keine wirklichen Hinweise entnehmen lassen, sind seine Beteuerungen nur schon deshalb unglaubhaft, da der Beurteilte, wie erwähnt, in der letztmals angeordneten Ausschaffungshaft verbotenerweise von einem Besucher Haschisch entgegengenommen hat (vgl. Urteil des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht VGE AUS.2024.65 vom 15. November 2024 E. 2.1.2).

2.1.3   Nach dem Gesagten besteht eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG und ist davon auszugehen, dass der offenbar hochmobile Beurteilte entweder in der Schweiz untertauchen (der Beurteilte wurde zufolge Delinquenz aus den Kantonen Bern und Aargau ausgegrenzt; zudem laufen in den Kantonen Luzern, Aargau und Basel-Stadt Strafverfahren) oder sich ins Ausland (aus dem Asylentscheid ergibt sich, dass sich der Beurteilte in der Vergangenheit in der Türkei, in Griechenland, Albanien, Bosnien, Montenegro, Kroatien, Slowenien, Italien und Frankreich aufhielt) absetzen würde, zumal die Ausschaffung nun, da bereits das Rückflugticket gebucht ist (vgl. E. 3.3), kurz bevorsteht.

2.2

2.2.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

2.2.2   Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde der Beurteilte vom Ministère public du canton Jura Porrentruy, von der Staatsanwaltschaft 2 Emmenbrücke und vom Strafgericht Basel-Stadt rechtskräftig unter anderem wegen Diebstahls schuldig erklärt (diverse Strafverfahren wegen desselben Vorwurfs laufen noch), sodass auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist. Hinsichtlich seiner Beteuerungen, wonach er die Straftaten einzig zur Beschaffung seiner Drogensucht begangen habe, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. 2.1.2).

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2      Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hoch mobile Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung bzw. der Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte (wobei das Fehlen eines solchen ihn ohnehin nicht daran gehindert hat, im Schengen-Raum zu reisen) und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das angesichts seiner hartnäckigen Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung bzw. Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte ernsthafte gesundheitliche Probleme bis anhin regelmässig verneint hat – so auch anlässlich der heutigen Verhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2) –, wobei solche einer Inhaftierung ohnehin nicht entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung (inklusive Medikation), im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt. Der im Urteil des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 15. November 2024 (VGE AUS.2024.65) noch thematisierte und am 11. November 2024 begonnene Hungerstreik wurde vom Beurteilten gemäss Rapport vom 18. November 2024 wieder beendet, wobei auch eine Wiederaufnahme eines solchen eine Haft nicht ausschliessen würde, soweit alle erforderlichen medizinischen Vorkehrungen zur Betreuung getroffen werden (das Gefängnispersonal arbeitet mit der «Checkliste Hungerstreik» und dem «Beobachtungsprotokoll Hungerstreik»). Gemäss Auskunft des medizinischen Dienstes der JVA Grosshof bestehen beim Beurteilten aktuell keine medizinischen Probleme; er ist transport- und reisefähig (vgl. Aktennotiz des Migrationsamts vom 28. Februar 2025). Auch dass sich bei verschiedenen Personen noch persönliche Effekte des Beurteilten befinden sollen, führt nicht zu einer Haftentlassung, hätte er seit der letzten Haftanordnung doch bereits hinreichend Zeit gehabt, sich um die Beschaffung seiner persönlichen Gegenstände zu kümmern. Er gab heute zwar an, die Kontaktdaten seiner Bekannten nicht mehr zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 7 f.). Wie dargelegt, sind seine diesbezüglichen Angaben jedoch widersprüchlich und wenig glaubhaft. Ausserdem musste er letztlich einräumen, dass er im Grossraum Basel eine Person kenne, welche ihm die Kontaktinformationen geben könne (vgl. E. 2.1.2 oben). Die Organisation der Kontaktinformationen und die Beschaffung seiner persönlichen Gegenstände kann er indes auch vom Gefängnis aus erledigen.

3.3      Die Schweizer Behörden wahrten sodann auch das Beschleunigungsgebot, ist das Verfahren doch trotz Passivität des Beurteilten bei der Papierbeschaffung, immer zügig vorangetrieben und regelmässig nach dem Fortschritt des Identifizierungsprozesses nachgefragt worden, wobei sich der Beurteilte bei diesem Prozess zunächst noch in Freiheit befand. Zudem wurde der Beurteilte zum frühestmöglichen Zeitpunkt für das nächste Counselling-Gespräch (dieses ist für nicht freiwillig Zurückkehrende notwendig) bei den algerischen Behörden angemeldet. Das Gespräch fand mittlerweile am 18. Dezember 2024 statt, die algerischen Behörden haben sich bereit erklärt, dem Beurteilten ein Laissez-passer auszustellen (vgl. Mitteilung des SEM «Resultat zentrale Befragung» vom 3. Februar 2025), und das Migrationsamt hat bereits am 28. Februar 2025 über das SEM einen Flug nach Algier für den 27. März 2025 gebucht.

An der Verhältnismässigkeit der Inhaftierung ändert auch nichts, dass der Beurteilte in Frankreich Frau und Kind haben soll, ist die Frau ([...]) gemäss Auskunft der französischen Behörden vom 15. Juli 2024 doch weder verheiratet noch ist ein Kind in den offiziellen Registern eingetragen. Heute räumte der Beurteilte ein, dass sie bisher nur religiös verheiratet seien. Sie wolle ihn aber heiraten, sobald er in Freiheit sei (Verhandlungsprotokoll S. 6). Gleichzeitig gab der Beurteilte aber ebenfalls an, dass er nicht wisse, ob er bei ihr bleiben wolle, da sie Drogen nehme (Verhandlungsprotokoll S. 7). Selbst wenn die Angaben betreffend [...] der Wahrheit entsprechen sollten, spricht dies nicht für eine sonderlich enge Beziehung. Woher der Beurteilte sodann wissen will, dass die Anmeldung des Kinds zwischenzeitlich – wie er heute ausführte (Verhandlungsprotokoll S. 6) – erfolgt ist, bleibt schleierhaft, will er doch ihre Nummer vergessen und daher keinen Kontakt mehr mit ihr gehabt haben (vgl. E. 2.1.2 oben). Jedenfalls ist festzustellen, dass der Beurteilte trotz expliziter Aufforderung des Haftrichters anlässlich der «Verhandlung» vom 8. November 2024 und der Beteuerung, er habe diesen Hinweis verstanden, sowie der Annahme des Haftrichters anlässlich der Verhandlung vom 15. November 2024, wonach aufgrund unterbliebener Einreichung von Belegen von der Richtigkeit der Auskunft der französischen Behörden auszugehen sei (vgl. dazu AGE AUS.2024 65 vom 15. November 2024 E. 3.3), auch an der heutigen Verhandlung jegliche Belege schuldig blieb, die seine geltend gemachte Vaterschaft oder auch die Anmeldung des Kinds bei den Französischen Behörden untermauern würden. Kommt hinzu, dass seine Ausführungen, was das Alter des Kinds anbelangt, nicht nachvollziehbar sind. Anlässlich der «Verhandlung» vom 8. November 2024 hatte er noch angegeben, er nenne das Kind «[...]» und es sei ungefähr ein Jahr alt (vgl. dazu AGE AUS.2024 65 vom 15. November 2024 E. 3.3). Heute führte er dagegen in Widerspruch dazu aus, das Kind sei gezeugt worden, als er sich zwischen Juni und Oktober 2024 nach Frankreich zu [...] begeben habe. Auf entsprechende Nachfrage machte er geltend, dass er das Alter nur geschätzt habe. Er sei ein Mann und habe keine Ahnung von Geburten (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5). Dass es sich hierbei um einen relativ unbeholfenen Erklärungsversuch handelt und er damit die frappante Diskrepanz bei den Altersangaben nicht zu erklären vermochte, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Wie bereits der Haftrichter im Urteil vom 15. November 2024 zutreffend erwog, wäre es zumindest zu erwarten, dass der Beurteilte – sollte das Kind tatsächlich existieren – den Namen des Kindes und das exakte Geburtsdatum kennt. Kommt dazu, dass [...] – sollte sie tatsächlich Mutter eines Kindes sein – dieses mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei den Behörden angemeldet hätte, zumal sie andernfalls keine kinderbezogenen Sozialleistungen geltend machen könnte. Es bleibt damit dabei, dass davon auszugehen ist, dass er nicht Vater eines Kindes ist. Zudem hat er beim Migrationsamt bei seiner Befragung vom 4. November 2024 selber angegeben, er wisse gar nicht, ob das (angebliche) Kind überhaupt von ihm stamme. Sobald dies geklärt sei, sei er bereit auszureisen. Diese Ausführungen wiederholte er auch anlässlich der heutigen Verhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5 und 7). Insofern beruft er sich gar nicht auf sein Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und kann er die Vaterschaft auch von Algerien aus klären.

3.4      Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel, teilweise mit Zwischenlandung) und dem Beurteilten mittlerweile ein Rückflug gebucht wurde. Auch ergeben sich mit Hinweis auf den abschlägigen Asylentscheid keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Die Algerischen Behörden haben sich bereits bereit erklärt, dem Beurteilten ein Laissez-passer auszustellen, und der Rückflug nach Algerien ist für den 27. März 2025 gebucht. Das Migrationsamt hat die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten unter anderem mit der Begründung angeordnet, dass es im Fall eines unkooperativenen Verhaltens des Beurteilten eine polizeilich begleitete Ausschaffung organisieren müsse. Angesichts des bisherigen Verhaltens des Beurteilten – wie ausgeführt ist er seinen Mitwirkungspflichten mehrfach nicht nachgekommen, er hat sich mehrfach geweigert, eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen, und er hat wiederholt angegeben, nicht nach Algerien zurückzuwollen – sowie seiner heutigen, teils widersprüchlichen und insgesamt unglaubhaften Angaben betreffend die von ihm als notwendig erachteten Besorgungen vor seiner Rückreise und seine familiäre Situation, erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der (unbegleitete) Rückflug am 27. März 2025 nicht zustande kommt, zumal auch auf nie im Detail vorhersehbare sonstige Unwägbarkeiten Rücksicht zu nehmen ist. Aufgrund dieser Umstände erscheint die Dauer von drei Monaten angemessen, um einen allfälligen zweiten Ausschaffungsversuch zu organisieren und durchzuführen. Da die ausländerrechtlich motivierte Haft selbst unter Hinzurechnung der Haftdauer vom 4. November 2024 bis zum 13. Januar 2025 noch keine sechs bzw. 18 Monate erreicht, erweist sie sich als verhältnismässig. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

4.

4.1      Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2      […], ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss Honorarnote macht er einen Aufwand von fünf Stunden und zwanzig Minuten (inkl. Verhandlung und Vorbesprechung) zum Ansatz von CHF 200.– geltend, was nicht zu beanstanden ist (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Hinzukommt die geltend gemachte Auslagenpauschale von 3 % (§ 23 Abs. 1 HoR), nicht aber, da nicht geltend gemacht, die Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 6. Juni 2025, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, [...], wird ein Honorar von CHF 1'066.65, zuzüglich Auslagen von CHF 32.–, insgesamt also CHF 1'098.65 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

AUS.2025.22 — Basel-Stadt Appellationsgericht 10.03.2025 AUS.2025.22 (AG.2025.147) — Swissrulings