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Basel-Stadt Appellationsgericht 10.03.2025 AUS.2025.21 (AG.2025.139)

10 marzo 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,897 parole·~9 min·4

Riassunto

Anordnung der Ausschaffungshaft

Testo integrale

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.21

URTEIL

vom 10. März 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], unbekannte Staatsangehörigkeit,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 6. März 2025

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ (Beurteilter) reichte am 8. März 2017 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz ein (als marokkanischer Staatsangehöriger). Mit Entscheid vom 27. April 2017 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) zufolge fehlender Zuständigkeit darauf nicht ein und wies den Beurteilten nach Deutschland weg. Am 28. Dezember 2021 hat der Beurteilte ein weiteres Asylgesuch gestellt, welches als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde (als algerischer Staatsangehöriger). Das Ersuchen wurde am 27. Juni 2022 abgewiesen und der Beurteilte aus der Schweiz weggewiesen.

Der Beurteilte wurde in der Schweiz sodann diverse Male straffällig. Im Strafregister ist er folgendermassen verzeichnet:

§  Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. März 2017: Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung sowie versuchten Diebstahls und Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre);

§  Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. November 2021: Schuldsprüche wegen Diebstahls und Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 90 Tagen (Probezeit vier Jahre);

§  Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. November 2021: Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, geringfügigen Diebstahls sowie Sachbeschädigung und Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 80 Tagen (Probezeit vier Jahre) und einer Busse von CHF 300.–;

§  Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 14. Dezember 2021: Schuldspruch wegen Diebstahls und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Tagen;

§  Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Februar 2023: Schuldsprüche wegen Raubs, mehrfachen Diebstahls, versuchten Diebstahls, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung sowie geringfügigen Diebstahls und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 250.–; zudem wurde eine Landesverweisung von acht Jahren mit Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet;

§  Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Oktober 2024: Schuldsprüche wegen Diebstahls, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohung, Hausfriedensbruchs, Einführen, Erwerben oder Lagern falschen Geldes, Hinderung einer Amtshandlung, Tätlichkeiten sowie mehrfachen geringfügigen Diebstahls und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen, einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse in der Höhe von CHF 1’200.–.

Daneben sind vier Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hängig (wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Diebstahls, Hinderung einer Amtshandlung, in Umlaufsetzen falschen Geldes und rechtswidrigen Aufenthalt).

Am 10. Dezember 2024 wurde der Beurteilte im Kanton Zürich wegen des Verdachts des Diebstahls vorläufig festgenommen und am 12. Dezember 2024 zwecks Vollzugs der Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Oktober 2024 nach Basel überführt. Am 7. März 2025 wurde der Beurteilte aus der strafrechtlich motivierten Haft zu Handen des Migrationsamts entlassen, woraufhin das Migrationsamt eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 6. Juni 2025, anordnete. Am 10. März 2025 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. A____ hat sich indes geweigert, an der Verhandlung teilzunehmen, woraufhin ihm auf Hinweis des Vorsitzenden ausgerichtet wurde, die Verhandlung könne nur zu seinem Vorteil verlaufen. Auch davon liess er sich nicht überzeugen, sodass der vorliegende Entscheid aufgrund der Akten ergeht (auf eine zwangsweise Zuführung wurde verzichtet).

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (nach der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1     

2.1.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.1.2   Der in den polizeilichen Registern mit diversen Alias-Identitäten ([...], [...], [...], [...], [...], [...], [...]) verzeichnete Beurteilte ist im Rahmen seines ersten Asylgesuchs bereits einmal untergetaucht und galt ab dem 20. März 2017 als verschwunden (mit «unkontrollierte Abreise» verzeichnet). Zudem hat er die Asylverfahren in Deutschland und den Niederlanden nicht abgewartet, sondern ist selbständig weitergereist und hat in der Folge auch in Österreich (am 17. März 2017) und Luxemburg (am 4. Januar 2018) um Asyl ersucht, wobei er sich eigenen Angaben zufolge auch in Belgien und Frankreich aufgehalten hat. Darüber hinaus gab er anlässlich seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz zu Protokoll, er stamme aus Marokko, das zweite Asylgesuch hat er als (angeblich) algerischer Staatsangehöriger gestellt. Auch im Laufe der weiteren Kontakte mit den Schweizer Behörden hat er sich wechselnd als marokkanischer (im Rahmen einer strafrechtlich begründeten Einvernahme vom 23. Dezember 2021) oder algerischer Staatsangehöriger (im Rahmen einer strafrechtlich begründeten Einvernahme vom 27. Mai 2022 und im Rahmen eines ersten Ausreisegesprächs vom 12. Oktober 2022) ausgegeben und sich konsequent geweigert, an der Papierbeschaffung mitzuwirken (sowohl in Bezug auf Algerien als auch bezüglich Marokko) oder eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen. Vielmehr hat er das Migrationsamt immer wieder auf später vertröstet (das erste Mal hat er im Jahr 2017 erklärt, er wolle einen Reisepass vorlegen). Fakt ist, dass trotz anderslautender Absichten bis heute kein Reisdokument vorgelegt wurde. Anlässlich einer Befragung vom 12. Oktober 2022 hat er auf die Frage, was er bei einer allfälligen Haftentlassung tun würde, ausgeführt, er würde die Schweiz verlassen und nach Deutschland gehen oder nach Holland, Italien oder Frankreich (wo offenbar auch «seine Frau» und Tochter leben). Europa sei so gross. Dies unterstreicht die Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch. Kommt dazu, dass der Beurteilte selbst im Strafvollzug nicht in der Lage war, sich an Regeln zu halten bzw. mehrfach diszipliniert werden musste und ihm aufgrund seines Verhaltens auch die bedingte Entlassung (bezüglich des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Februar 2023) verweigert wurde. Im Übrigen ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62).

2.2

2.2.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

2.2.2   Der Beurteilte wurde diverse Mal wegen Diebstahls und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Februar 2023 unter anderem wegen Raubs und mehrfachen Diebstahls, alles Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), rechtskräftig schuldig erklärt, sodass auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2      Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Be-urteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung und der Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte (wobei das Fehlen eines solchen ihn ohnehin nicht daran gehindert hat, im Schengen-Raum zu reisen) und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das angesichts seiner massiven Delinquenz als sehr gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung bzw. Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit deutlich, zumal der Beurteilte auf die Möglichkeit der Anordnung von Zwangsmassnahmen hingewiesen wurde, auch als Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss und seine medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist. Auch die geplante Operation am Handgelenk kann aus der Haft heraus organsiert werden. Auch wahrten die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, wurde doch bereits im Jahr 2022 weit vor der auf ausländerrechtliche Motive gestützten Inhaftierung eine erste Identifizierungsanfrage an die algerischen Behörden gerichtet (und im Jahr 2024 eine Anfrage an die marokkanischen Behörden), wobei mehrfach nachgefragt und gemahnt wurde und auch eine Rückübernahme durch Spanien geprüft wurde, was aber abschlägig beantwortet wurde.

3.3      Zwar leben laut Aussagen des Beurteilten «seine Frau» und seine Tochter in Frankreich. Eine Berufung auf Art. 8 EMRK scheitert aber nur schon deshalb, da keine dieser beiden Personen (soweit sie überhaupt existieren) über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen und die Beziehung angesichts seines vergangenen Aufenthalts in der Schweiz bzw. in mehreren Ländern Europas nicht als «tatsächlich gelebt» bezeichnet werden kann (vgl. dazu Diggelmann, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 13 BV N 18 ff.). Dieser Aspekt wäre im Übrigen im materiellen Wegweisungsverfahren bzw. im Rahmen der Landesverweisung (wo der Beurteilte anwaltlich vertreten war) zu thematisieren gewesen. Die Kognition des Haftrichters ist diesbezüglich eingeschränkt (Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 17), womit darauf nicht zurückzukommen ist.

3.4      Dass eine Rückführung nach Algerien oder Marokko tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier und Casablanca verkehren. Auch ergeben sich mit Hinweis auf den abschlägigen Asylentscheid vom am 27. Juni 2022 keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Betreffend Marokko hat der Beurteilte nie geltend gemacht, dass ihm dort Verfolgung drohe. Zudem sprechen weder die in Algerien oder Marokko herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Der Beurteilte ist bis anhin weder als algerischer noch als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert worden (ein erster Identifizierungsversuch scheiterte bei beiden Behörden), sodass auch die für drei Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden ist, wobei der Beurteilte seine Haftzeit mit kooperativem Verhalten massiv verkürzen kann und die Repatriierung damit (und mit der neuerlichen Anfrage an die algerischen Behörden unter anderer Identität) absehbar bleibt. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 6. Juni 2025, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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