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Basel-Stadt Appellationsgericht 04.02.2025 AUS.2025.14 (AG.2025.84)

4 febbraio 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,809 parole·~9 min·3

Riassunto

Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.14

URTEIL

vom 4. Februar 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] 1999, von Nigeria

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 31.Januar 2025

betreffend Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)

Sachverhalt

Der nigerianische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1999, wurde mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. Januar 2025 im abgekürzten Verfahren des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes für schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 3. August bis 22. Oktober 2024 und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 22. Oktober 2024) verurteilt, davon 24 Monate mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit von zwei Jahren). Ausserdem wurde der Beurteilte für fünf Jahre des Landes verwiesen.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2025 teilte der Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt dem Strafgericht mit, dass der Beurteilte den unbedingt zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe am 2. Februar 2025 verbüsst haben werde, und stellte Antrag auf Prüfung der Haftentlassung auf diesen Termin hin. Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 ordnete das Strafgericht die Entlassung des Beurteilten aus dem vorzeitigen Strafvollzug per 2. Februar 2025 zuhanden des Migrationsamts Basel-Stadt an. Das Migrationsamt seinerseits ordnete gleichentags nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs über den Beurteilten eine Ausschaffungshaft für die Dauer von sechs Wochen an, d.h. bis zum 15. März 2025.

Am 4. Februar 2025 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahme im Ausländerrechter (nachfolgend: Haftrichter) unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Für seine Ausführungen wie auch diejenigen des Mitarbeiters des Migrationsamts wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil einschliesslich der Rechtsmittelbelehrung ist dem Beurteilten mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stun-den durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu prüfen. Massgebend für den Beginn des Fristenlaufs ist der Moment, in welchem die betroffene Person aus ausländerrechtlichen Motiven tatsächlich festgehalten wird (BGE 127 II 174 E. 2b/aa; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 6). Die vorliegend zu prüfende Ausschaffungshaft wurde vom Migrationsamt am 31. Januar 2025 angeordnet, nachdem das Strafgericht zuvor die Entlassung des Beurteilten aus dem vorzeitigen Strafvollzug per 2. Februar 2025 zuhanden des Migrationsamts angeordnet hatte. In ausländerrechtlich motivierter Haft befindet sich der Beurteilte damit seit dem 2. Februar 2025. Die 96-Stunden-Frist gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung somit eingehalten.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Das Strafgericht hat den Beurteilten mit seinem Urteil vom 17. Januar 2025 gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen. Das Migrationsamt hat den Beurteilten darüber hinaus mit Verfügung vom 31. Januar 2025 aus der Schweiz weggewiesen. Dass sowohl mit Bezug auf das Strafurteil wie auch auf die Wegweisungsverfügung (möglicherweise) noch Rechtsmittelfristen laufen, ist unerheblich. Denn nach feststehender Rechtsprechung müssen weder die erstinstanzliche Landesverweisung noch der Wegweisungsentscheid im Zeitpunkt der Haftanordnung bereits rechtskräftig sein (BGE 140 II 74 E. 2.1; BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 2.3).

3.

3.1      Das Migrationsamt hat die Anordnung der Ausschaffungshaft mit dem Vorliegen einer Untertauchensgefahr begründet. Von einer Untertauchensgefahr wird gesprochen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und130 II 56 E. 3.1). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

3.2      Der Beurteilte ist unbestrittenermassen straffällig geworden. Gemäss Landesverweisung bzw. des – notabene sofort vollstreckbaren – Wegweisungsentscheids muss er die Schweiz ohne jeden weiteren Verzug verlassen. Allerdings verfügt der Beurteilte über keine gültigen Reisepapiere, die ihm eine legale Ausreise erlauben würden. Bei seiner Festnahme trug er lediglich eine italienische Identitätskarte auf sich, die ihm aber nicht als gültiges Reisedokument dienen kann («Non valida per l’espatrio»). In der Befragung vom 30. Januar 2025 gab er an, selbständig nach Frankreich ausreisen zu wollen, weil er zuletzt in Strasbourg gelebt habe. Dies ist mangels Reisepapieren auf legalem Weg – jedenfalls derzeit – nicht möglich ist. Das Gleiche würde auch für eine Rückkehr nach Italien auf eigene Faust gelten. Ohnehin verfügt der Beurteilte in Frankreich nach eigenen Angaben auch nicht über einen geregelten Aufenthalt. Er ist ohne jeglichen Bezug zu Basel. Es steht deshalb offensichtlich zu befürchten, dass der Beurteilte die Freiheit zum Untertauchen und zur unkontrollierten Ausreise nutzen könnte und damit den schweizerischen Behörden nicht mehr für seine Überstellung nach Italien, wo er nach eigenen Angaben über einen Aufenthaltstitel verfügt, zur Verfügung stehen würde. Die Untertauchensgefahr gilt umso mehr, als der Beurteilte weiss, dass die Schweiz ein Rückübernahmegesuch an Italien gestellt hat, so dass er mit einem Untertauchen sich dieser Rückführung entziehen könnte. Mit seiner rechtswidrigen Einreise in die Schweiz bzw. seinem rechtswidrigen Aufenthalt hierzulande wie auch seinem Betäubungsmitteldelikt hat der Beurteilte unwiderlegbar gezeigt, dass er sich nicht an behördliche Anordnungen hält. Damit ist der Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) erfüllt.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).

4.2      Mit der Haftanordnung soll vorliegend der Vollzug der Landesverweisung bzw. des Wegweisungsentscheids sichergestellt werden. Es ist vorgesehen, den Beurteilten sobald wie möglich nach Massgabe des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rücknahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen Italien; SR 0.142.114.549) an die italienischen Behörden zu überstellen. Das Migrationsamt hat bereits am 31. Januar 2025 und damit am Tag der Haftanordnung ein Rückübernahmegesuch an das hierfür zuständige Centro competenze flussi migratori (CCFM) in Chiasso zur Weiterleitung geschickt. Es ist damit ohne jeden Verzug seiner Verpflichtung aus dem Beschleunigungsgebot nachgekommen. Gemäss Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des genannten Rückübernahmeabkommens sind die italienischen Behörden verpflichtet, ihren Entscheid zur Rückübernahme des Beurteilten «innert kürzester Frist, spätestens innert acht Tagen» bekanntzugeben. Die Ermächtigung zur Rückübernahme gilt nach dieser Bestimmung für einen Monat ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe; diese Frist kann auf Antrag der Schweiz verlängert werden.

Der Beurteilte gibt heute indessen an, über gültige Reisepapiere zu verfügen. Er könne dies auch mit Photos auf seinem Handy beweisen. Das Mobiltelephon sei ihm aber bei seiner Verhaftung abgenommen worden. Besagtes Reisedokument habe er in seiner Unterkunft in Strasbourg zurückgelassen (Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.). Inwiefern diese Angabe zutrifft, muss heute offen gelassen werden. Das Migrationsamt hat heute eine E-Mail des Fedpol vom 4. Februar 2025 mit der Auskunft der italienischen Polizei zu den Akten gegeben, dass der Beurteilte im Besitz eines bis am 20. April 2026 gültigen Reisedokuments («documento di viaggio») sowie Inhaber einer bis zum gleichen Datum gültigen Aufenthaltserlaubnis («permesso di soggiornio») sei. Es ist nicht auszuschliessen, dass insbesondere das ersterwähnte Reisedokument mit demjenigen übereinstimmt, welches der Beurteilte auf seinem Handy vorweisen zu können behauptet. Der Vertreter des Migrationsamts hat sich heute bereit gezeigt, sich beim Strafgericht bzw. bei der Staatsanwaltschaft um die Freigabe des Mobiltelephons des Beurteilten zu bemühen, auch wenn das gegen den Beurteilten gerichtete Strafurteil formell noch nicht rechtskräftig geworden ist. Der Beurteilte hat sich seinerseits bereit erklärt, dem Migrationsamt Einblick in die Daten seines Handy zu zeigen, sobald er darüber frei verfügen kann (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Das Migrationsamt wird hierauf gestützt dann die weiteren Umstände abklären, ob der Beurteilte frei ausreisen kann. Sollten die Abklärungen indessen ergeben, dass der Beurteilte nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt, bleibt nur seine Rückführung nach Italien. Wie der Vertreter des Migrationsamts heute ausgeführt hat, ist in den nächsten Tagen mit dem Eingang der Antwort aus Italien auf das Rückübernahmeersuchen der Schweiz zu rechnen (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Das Migrationsamt hat nach dem Gesagten 30 Tage Zeit, um die Rücküberstellung nach Italien zu organisieren, so dass auch noch Gelegenheit besteht, vor Ablauf dieser Frist, wie vom Beurteilten gewünscht, mit seiner Hilfe abzuklären, ob nicht doch ein gültiges Reisepapier besteht, das ihm die selbständige Ausreise aus der Schweiz erlaubt.

Das Migrationsamt hat die Ausschaffungshaft für die Dauer von sechs Wochen angeordnet. Angesichts der vorliegenden Umstände erscheint es nicht gerechtfertigt, den Beurteilten für eine solch lange Zeit in Haft zu setzen. Es genügt, die Haft – wie in vergleichbaren Fällen (VGE AUS.2024.54 vom 27. September 2024 E. 4.2 und AUS.2019.41 vom 12. Juli 2019 E. 4.2) – auf (knapp) einen Monat zu beschränken, d.h. bis zum 3. März 2025. Ein milderes Mittel als die Haft wie eine Eingrenzung oder eine regelmässige Meldepflicht kommt nicht in Frage. Der Beurteilte ist ohne feste Bleibe hier, sondern flottant. Angesichts der bestehenden Untertauchensgefahr (oben E. 3.2) gilt es, bis zum Entscheid, ob der Beurteilte über gültige Reisepapiere verfügt, den Vollzug der Landesverweisung bzw. des Wegweisungsentscheids sicherzustellen, was nur mit einer Haft möglich ist. Bis zum 3. März 2025 erscheint die Haftanordnung in jeder Hinsicht als verhältnismässig.

5.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 2. Februar 2025 bis zum 3. März 2025 rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

            - A____

            - Migrationsamt

            - Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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