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Basel-Stadt Appellationsgericht 20.11.2025 AUS.2025.131 (AG.2025.686)

20 novembre 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·2,525 parole·~13 min·4

Riassunto

Anordnung Ausschaffungshaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.131

URTEIL

vom 20. November 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] 1990,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch Dr. Eva Weber, Advokatin,

Heuberg 16, 4051 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 18. November 2025

betreffend Anordnung Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Beurteilter), geboren am [...] 1990, reiste am 13. August 2024 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Ein Abgleich mit der Europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beurteilte am 18. April 2016 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. Hierauf gestützt ersuchte das Staatsekretariat für Migration (SEM) am 23. August 2024 die deutschen Behörden um seine Übernahme. Die deutschen Behörden hiessen das Ersuchen am 26. August 2024 gut. Gestützt darauf trat das SEM mit Entscheid vom 27. August 2024 auf das Asylgesuch des Beurteilten nicht ein und wies ihn aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Deutschland weg. Dieser Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.

Am 20. Dezember 2024 wurde der Beurteilte von der Kantonspolizei Basel-Stadt wegen Verdachts auf Raub in Basel vorläufig festgenommen und später in Untersuchungshaft gesetzt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2025 wurde der Beurteilte des Raubes, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung und Diebstahl) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 16 ½ Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs, sowie zu einer Busse von CHF 1'400.– verurteilt. Zudem wurde er für sieben Jahre des Landes verwiesen. Am 18. November 2025 wurde der Beurteilte zu Handen des Migrationsamts Basel-Stadt bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Das Migrationsamt hat gleichentags nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs über den Beurteilten eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten bis zum 17. Mai 2026 angeordnet. Am 20. November 2025 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden und sind die Parteien zum Vortrag gelangt. Das vorliegende Urteil ist mündlich eröffnet worden. Die vorliegende Begründung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2025 rechtskräftig für sieben Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]).

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Ausserdem kann der Ausländer in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 und 125 II 369 E. 3b/aa).

3.2      Der Beurteilte ist mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2025 u.a. wegen Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und damit wegen eines Verbrechens im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Unter Verbrechen im Sinne dieser Gesetzesbestimmung sind Straftaten zu verstehen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Die betreffende Strafbestimmung hält eine Strafandrohung von bis zu zehn Jahren bereit. Der erste vom Migrationsamt angeführte Haftgrund der (rechtskräftigen) Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) ist damit vorliegend erfüllt. Unerheblich ist, dass der Beurteilte bloss zu einer Freiheitsstrafe von 16 ½ Monaten verurteilt worden ist. Denn massgebend ist allein die abstrakte Strafandrohung, nicht die tatsächlich verhängte Strafe (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

3.3      Das Migrationsamt hat die Haftanordnung auch mit der Untertauchensgefahr begründet (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und 130 II 56 E. 3.1, je mit Hinweisen). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

Im vorliegenden Fall ist die Untertauchensgefahr mit dem Migrationsamt zu bejahen. Es ist offensichtlich, dass der Beurteilte nicht bereit ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Er hat am 18. April 2016 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt, das jedoch abschlägig beschieden worden ist. Daraufhin ist er nach seinen Angaben ohne im Besitz gültiger Reisepapiere zu sein nach Frankreich und Italien, zurück nach Frankreich und weiter in die Schweiz gereist (Befragungsprotokoll vom 18. No-vember 2025, S. 2; Verhandlungsprotokoll, S. 3 ff.), dies trotz eines schengenweit geltendes Einreiseverbots, das von den französischen Behörden verhängt worden war (Erfassung vom 24. April 2024). Nachdem das SEM mit Entscheid vom 27. August 2024 infolge der Zuständigkeit Deutschland zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-Verordnung auf sein hierzulande gestelltes Asylgesuch vom 13. August 2024 nicht eingetreten war und ihn nach Deutschland weggewiesen hatte, reiste der Beurteilte trotz Wegweisungsentscheids nicht aus. Da er sich auch nicht den hiesigen Behörden zwecks Vollzugs dieses Entscheids zur Verfügung hielt, musste er am 10. Dezember 2024 im Polizeifahndungssystem RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben werden. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beurteilte bei einer Freilassung untertauchen würde, zumal er in seiner Befragung vom 18. November 2025 darum bat, ihn, wenn er kein Asyl erhalte, gehen zu lassen, er werde dann «seinen Weg suchen» (Befragungsprotokoll, S. 4). Dass er heute angibt, in ein Camp zu gehen, wenn er freigelassen würde, weil er ja keinen anderen Ort habe, wo er hinkönne (Verhandlungsprotokoll, S. 7), ist aufgrund seines bisherigen Verhaltens als Schutzbehauptung zu werten. Der Beurteilte muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit gewärtigen, dass sein Asylgesuch abgelehnt wird (dazu unten E. 3.4), so dass er wie in der Vergangenheit schon durch ein Untertauchen sich seiner Rückführung entziehen könnte. Die Untertauchensgefahr ist im Übrigen auch aufgrund der Straffälligkeit des Beurteilten zu bejahen. Denn bei einem straffälligen Ausländer ist – anders als bei einem unbescholtenen – eher davon auszugehen, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62; Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.97). Schliesslich fällt der Beurteilte auch durch die Verwendung eines Alias-Namen mit abweichendem Geburtsdatum auf. Neben seinem Namen A____, geboren [...] 1990 ist er auch noch mit dem Namen B____, geboren [...] 1990, hierzulande verzeichnet. Der Beurteilte hat heute eingeräumt, in Deutschland den Namen B____ verwendet zu haben, um sich gegen eine Rückführung zu schützen (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Täuschungsmanöver wie die Verwendung von Alias-Namen stellen ein gewichtiges Indiz für die Untertauchensgefahr dar (BGE 140 II 1 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; Baumann/Göksu, a.a.O., Rz 62). Aufgrund all dieser Umstände ist auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.

3.4      An der Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft ändert nichts, dass der Beurteilte sich (erneut) im Asylverfahren befindet. Bei seiner Einreise in die Schweiz hatte er am 13. August 2024 ein Asylgesuch gestellt. Auf dieses Gesuch trat das SEM, nachdem die deutschen Behörden am 26. August 2024 sich zu seiner Übernahme bereit erklärt hatten, mit Entscheid vom 27. August 2024 jedoch nicht ein. Aufgrund der Straffälligkeit des Beurteilten und der damit verbundenen Inhaftierung lief die (verlängerte) Überstellfrist allerdings ungenutzt am 26. August 2025 aus, woraufhin das SEM mit Verfügung vom 1. September 2025 die Wiederaufnahme des Asylverfahrens erklärte. Asylsuchende haben grundsätzlich Anspruch darauf, sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten (Art. 42 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]). Allerdings entfallen mit der Einreichung eines Asylgesuchs die Voraussetzungen einer Ausschaffungshaftanordnung nicht ohne Weiteres. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Ausschaffungshaft fortgesetzt werden, auch wenn ein Inhaftierter während des laufenden Haftverfahrens ein Asylgesuch stellt, soweit mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der Wegweisung in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BGE 140 II 409 E. 2.3.3 mit Hinweisen; BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.2). Diese Rechtsprechung kann ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden, wo das früher eingeleitete Asylverfahren zwar bereits abgeschlossen war, die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens inzwischen jedoch auf die schweizerischen Behörden übergegangen ist, nachdem die Frist zur Überstellung nach Deutschland abgelaufen ist. Es kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass das wiederaufgenommene Asylverfahren binnen kurzer Zeit wird im beschleunigten Verfahren abgeschlossen werden können (Art. 26c AsylG). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Asylgewährung aufgrund der ausgesprochenen Landverweisung ausgeschlossen erscheint (vgl. Art. 53 lit. c AsylG). Abgesehen davon trägt der Beurteilte heute nichts vor, was einen positiven Ausgang des Asylverfahrens nahelegen würde, selbst wenn er trotz seiner Landesverweisung nicht als asylunwürdig erachtet würde. Seine Vorbringen betreffen in erster Linie wirtschaftliche Gründe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6), was jedoch zu einem Nichteintretensentscheid führen würde (vgl. Art. 31a Abs. 3 AsylG). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Strafgericht nach geltender Rechtsprechung zur Prüfung verpflichtet war, ob eine Landesverweisung nicht gegen das Non-Refoulement-Prinzip oder andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts verstossen würde (näher dazu de Weck, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Landesverweisung nach Art. 66a StGB, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2024/2025, S. 155 ff., 165 ff.). Das Strafgericht ist zum Schluss gekommen, dass es keine Gründe gibt, die gegen die Rückkehr des Beurteilten in seine Heimat und damit gegen eine Landesverweisung sprechen würden. Soweit er damit nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er das strafgerichtliche Urteil, namentlich die Landesverweisung, anfechten müssen, was er jedoch nicht getan hat. Es ist unter diesen Umständen wenig wahrscheinlich, dass das SEM im Rahmen des wiederaufgenommenen Asylverfahrens zu einem anderen Entscheid kommen wird. Es kann daher mit einem baldigen Verfahrensabschluss gerechnet werden. Die zuständigen Behörden sind an ihre Verpflichtung zu erinnern, das Verfahren ohne Verzug voranzutreiben (vgl. Art. 75 Abs. 2 AIG).

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 und 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen, vgl. auch BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).

4.2      Der Beurteilte ist rechtskräftig für sieben Jahre des Landes verwiesen worden. Die Schweiz hat ein grosses Interesse daran, dass die gegen ihn verhängte Landesverweisung vollzogen wird. Der Beurteilte hat in der Vergangenheit mit seiner Reiserei durch Europa trotz eines schengenweit bestehenden Einreiseverbots und trotz fehlender Papiere gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Unter diesen Umständen kommt eine Haftentlassung unter Auflagen (z.B. Meldepflicht, Eingrenzung) als mildere Massnahme nicht in Frage. Die Freiheit könnte der Beurteilte nutzen um unterzutauchen (oben E. 3.3), womit er den Behörden für den Vollzug der Landesverweisung nicht mehr zur Verfügung stehen würde. Es stellt sich indessen die Frage, inwiefern eine Ausschaffung absehbar ist. Die Migrationsbehörden haben hierfür noch keine Bemühungen aufgenommen. Der Beurteilte hat heute angegeben, aus der Westsahara zu stammen, seine Eltern wohnten in einem Flüchtlingslager in [...]/Algerien (Verhandlungsprotokoll, S. 2 und 8), wo er auch geboren zu sein scheint. In den Akten wird er als Algerier geführt, was er jedoch bestreitet. Jedenfalls hat er heute ausgesagt, dass er in Frankreich mangels Papieren angehalten und «dem Migrationsamt übergeben» worden sei, dass er aber schliesslich entlassen worden sei, weil die algerischen Behörden gesagt hätten, dass er aus der Westsahara und eben nicht aus Algerien sei (Verhandlungsprotokoll, S. 4). In der Westsahara schwelt ein jahrzehntealter Konflikt. Grosse Teile des Territoriums werden von Marokko beherrscht, während der Osten und Süden des Gebiets unter der Herrschaft der «Befreiungsfront» Frente Polisario steht, die für einen unabhängigen Staat, die Demokratische Arabische Republik Sahara, kämpft. Die Staatsangehörigkeit der Bewohner der Westsahara, den Saharaouis, scheint auf internationaler Ebene ungeklärt zu sein, auch wenn dieser Staat von einer grösseren Minderheit der internationalen Gemeinschaft offenbar anerkannt wird. Gemäss Angaben im Internet sollen die meisten Saharaouis jedoch über die marokkanische, algerische oder spanische Staatangehörigkeit verfügen (www.https://de.wikipedia.org/wiki/Westsahara). In den Akten des Migrationsamts wird der Beurteilte als Algerier, aber auch als ohne Staatsangehörigkeit geführt. Es wird nun Aufgabe der schweizerischen Behörden sein, seine Nationalität zu ermitteln und seine Identifizierung in die Wege zu leiten. Nicht ausgeschlossen ist im Übrigen, dass der Beurteilte über eine marokkanische Staatsangehörigkeit verfügt, hat er heute doch angegeben, dass seine Eltern in Marokko geboren seien und später nach Algerien geflüchtet seien (Verhandlungsprotokoll, S. 8). Die entsprechenden Ermittlungen werden ohne Zweifel eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Angesichts dessen, dass zum heutigen Zeitpunkt relativ offen erscheint, über welche Staatsangehörigkeit der Beurteilte verfügt und in welches Land eine Rückführung möglich ist, erweist sich die angeordnete Dauer der Ausschaffungshaft nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Haftanordnung verbundenen Freiheitsentzug. Die Ausschaffungshaft ist daher – zumindest vorderhand – auf zwei Monate zu begrenzen. Diese Zeitspanne soll den schweizerischen Migrationsbehörden ermöglichen, die notwendigen Abklärungen zu treffen bzw. in die Wege zu leiten. Das Migrationsamt wird mit Blick auf eine allfällige Haftverlängerung seine entsprechenden Bemühungen zu belegen haben. Im Übrigen kann auch damit gerechnet werden, dass bis zum Ablauf der hier zugestimmten Haftdauer der Ausgang des jetzt wiederaufgenommenen Asylverfahrens bekannt ist. Sollte bis dahin eine Zuteilung in das erweiterte Verfahren erfolgt sein (Art. 26d AsylG), würde sich je nach den Umständen die Frage nach einer Haftentlassung stellen. Zu beachten wird in jedem Fall aber auch sein, dass der Beurteilte aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen Raubes und weiterer Delikte eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

5.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300). Dem Beurteilten ist die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt worden. Seine Rechtsvertreterin weist für das Aktenstudium Bemühungen von 4.25 Stunden und für die Verhandlungsvorbereitung (Plädoyer) von 0.75 Stunden aus. Die Akten umfassen allerdings bloss 220 Seiten. Im Verhältnis zu Aufwänden von Rechtsvertretungen in vergleichbaren Fällen erscheint ein vorprozessualer Aufwand von 4 Stunden gerechtfertigt, zumal die unentgeltliche Rechtsbeiständin den Beurteilten bereits im Strafverfahren als amtliche Verteidigerin vertreten hat und insofern mit seinen persönlichen Verhältnissen (Herkunft) vertraut war. Hinzukommt für die heutige Verhandlung (einschliesslich Vor- und Nachbesprechung, Weg) ein Zeitaufwand von 2.75 Stunden. Dies ergibt bei einem Total von 6.75 Stunden à CHF 200.– eine Entschädigung von CHF 1'350.– zuzüglich geltend gemachter Auslagen von CHF 30.– und MWST.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis zum 17. Januar 2026 rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A____, Dr. Eva Weber, wird ein Honorar von CHF 1'380.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 111.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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